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Demütiger Beitrag für ein besseres Verständnis des Motu Proprio17. Oktober 2017 in Weltkirche, 13 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Demütiger Beitrag für ein besseres Verständnis des Motu Proprio Magnum Principium - Die ˝recognitio˝ der Anpassungen und die ˝confirmatio˝ der Übersetzungen im can. 838. Von Robert Kardinal Sarah, Präfekt der Liturgiekongregation
Vatikan (kath.net) kath.net dankt S. Em. Robert Kardinal Sarah, Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, für die freundliche Erlaubnis zur Wiedergabe dieses Beitrags, der zuerst in französischer Sprache erschienen ist. Am 3. September 2017 hat der Heilige Vater das Motu Proprio Magnum Principium über die Übersetzung liturgischer Texte promulgiert, mit welchem die Paragraphen 2 und 3 des can. 838 des Kodex des Kanonischen Rechts geändert werden. Mit Respekt und Dankbarkeit nehmen wir diese Initiative von Papst Franziskus an, welche es erlaubt, die entsprechenden Verantwortungen der Bischofskonferenzen und des Heiligen Stuhls im Hinblick auf vertrauensvolle, brüderliche und intensive Zusammenarbeit im Dienst an der Kirche immer klarer und deutlicher herauszuarbeiten. Dieser Punkt, welcher das Herzstück des Motu Proprio darstellt, wurde auch in einem an die Bischofskonferenzen gerichteten Brief der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 26. September weiterentwickelt. In der gleichen Absicht ist auch dieser bescheidene Beitrag geschrieben, der von folgender Beobachtung ausgeht: die Zusammenarbeit von Seiten unseres Dikasteriums mit den Bischofskonferenzen im Hinblick auf die Anpassung und die Übersetzung liturgischer Texte wird in den folgenden zwei Worten des can. 838 zum Ausdruck gebracht: «recognitio» und «confirmatio». Was bedeuten diese genau? Dies zu klären ist die Absicht dieser Darlegung. Kodex des Kanonischen Rechts Can. 838 vor Magnum Principium Can. 838 § 1. Sacrae liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet: quae quidem est penes Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, penes Episcopum dioecesanum. § 2. Apostolicae Sedis est sacram liturgiam Ecclesiae universae ordinare, libros liturgicos edere eorumque versiones in linguas vernaculas recognoscere, necnon advigilare ut ordinationes liturgicae ubique fideliter observentur. § 3. Ad Episcoporum conferentias spectat versiones librorum liturgicorum in linguas vernaculas, convenienter intra limites in ipsis libris liturgicis definitos aptatas, parare, easque edere, praevia recognitione Sanctae Sedis. § 4. Ad Episcopum dioecesanum in Ecclesia sibi commissa pertinet, intra limites suae competentiae, normas de re liturgica dare, quibus omnes tenentur. ---------------------- § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof. § 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen (recognoscere-recognitio) sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden. § 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung (recognitio) durch den Heiligen Stuhl herauszugeben. § 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind. Can. 838 in aktuell geltender Fassung (Magnum Principium) Can. 838 § 1. Idem § 2. Apostolicae Sedis est sacram liturgiam Ecclesiae universae ordinare, libros liturgicos edere, aptationes, ad normam iuris a Conferentia Episcoporum approbatas, recognoscere, necnon advigilare ut ordinationes liturgicae ubique fideliter observentur. § 3. Ad Episcoporum Conferentias spectat versiones librorum liturgicorum in linguas vernaculas fideliter et convenienter intra limites definitos accommodatas parare et approbare atque libros liturgicos, pro regionibus ad quas pertinent, post confirmationem Apostolicae Sedis edere. § 4. Idem ------------------------ Can. 838 - § 1. Idem
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben, die von den Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts approbierten Anpassungen zu überprüfen (recognoscere-recognitio), sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden. § 3. Den Bischofskonferenzen haben die innerhalb der festgesetzten Grenzen angepassten Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen getreu und angemessen zu besorgen und zu approbieren, sowie die liturgischen Bücher in den Regionen, für die sie zuständig sind, nach der Bestätigung (confirmatio) durch den Heiligen Stuhl herauszugeben. § 4. Idem ------------------------ Kommentar 1. Es ist festzuhalten, dass die Instruktion Liturgiam authenticam (LA) vom 28. März 2001 der Bezugstext für die Übersetzungsarbeit bleibt. Deswegen müssen die von den Bischofskonferenzen durchgeführten und genehmigten Übersetzungen getreu ("fideliter") sein und in allen Punkten den Normen dieser Instruktion entsprechen. Es gibt daher keine Änderung in den Anforderungen und im Hinblick auf die zu erreichenden Ergebnisse bei der Übersetzung jedes liturgischen Buches. Wie wir später sehen werden, sind die Begriffe recognitio und confirmatio zwar keine Synonyme im strengen Sinn, aber dennoch austauschbar. Es genügt, in der Instruktion LA den ersten durch den zweiten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die Nummern 79-84. 2. Die Änderungen im can. 838 beziehen sich nur auf die Paragraphen 2 und 3 und betreffen näherhin diese beiden Punkte: A. Die Unterscheidung zwischen «Anpassung», für welche die recognitio erforderlich ist und «Übersetzung», für welche die Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl erforderlich ist. B. Was die Übersetzungen liturgischer Texte betrifft, so gibt es die ausdrückliche Feststellung, dass es Sache der Bischofskonferenzen ist, die Übersetzungen der liturgischen Bücher getreu ("fideliter") vorzunehmen, sie zu approbieren und nach Erhalt der Bestätigung (confirmatio) durch den Apostolischen Stuhl zu veröffentlichen. Wichtiger Hinweis: Die Neuheit bezieht sich nur auf den oben genannten Punkt A: die Unterscheidung zwischen recognitio und confirmatio. Punkt B stellt sozusagen die Bestätigung der gewohnheitsmäßigen und ständigen Praxis durch den Kodex des kanonischen Rechts dar, wie sie seit der ersten Instruktion zur Übersetzung liturgischer Texte vom 25. Januar 1969 Comme le prévoit und erst recht seit der Instruktion Liturgiam authenticam aus dem Jahr 2001 geübt wird. 3. Die recognitio wird vom Rat für die Gesetzestexte in einer Note aus dem Jahr 2006 als «conditio iuris» definiert, «die nach dem Willen des Obersten Gesetzgebers ad validitatem erforderlich ist» (vgl. Communicationes 38 (2006), 16). Daraus folgt: wenn die recognitio nicht gewährt wird, kann das liturgische Buch nicht veröffentlicht werden. Der Zweck der recognitio ist es, die Konformität mit dem Gesetz und der Gemeinschaft der Kirche (ihrer Einheit) zu überprüfen und zu sicherzustellen. 4. Der Begriff confirmatio (Bestätigung) wird im Kodex des kanonischen Rechts (CIC) in verschiedenen Zusammenhängen verwendet. Drei Beispiele sollen genügen: A. der Fall einer Wahl, welche durch eine höhere Autorität bestätigt werden muss (vgl. can. 147, 178, 179). B. Die Bestätigung der Dekrete des Ökumenischen Konzils durch den Papst vor ihrer Promulgation (can. 341 §1). C. Das Entlassungsdekret aus einer Ordensgemeinschaft, das keine Rechtskraft erlangt, wenn es nicht je nachdem, ob es sich um ein Institut päpstlichen oder bischöflichen Rechts handelt durch den Heiligen Stuhl oder durch den Diözesanbischof bestätigt wird (can. 700). In all diesen Fällen gibt es einen Verantwortlichen, der im Rahmen der ihm eigenen Autorität handelt, und eine höhere Autorität, welche seine Entscheidungen bestätigen muss, um deren Konformität mit dem Recht zu verifizieren und sicherzustellen. Wenn daher eine Bischofskonferenz die Übersetzung eines liturgischen Buches vorbereitet und genehmigt hat, kann sie es nicht veröffentlichen, ohne zuvor eine Bestätigung (confirmatio) des Apostolischen Stuhls erhalten zu haben. In den vorgenannten Fällen, in denen eine confirmatio erforderlich ist, hat die übergeordnete Autorität die Übereinstimmung der Handlung mit dem geltenden Recht zu überprüfen, bevor sie bestätigt wird. Genauso darf der Apostolische Stuhl seine confirmatio erst erteilen, nachdem er sorgfältig verifiziert hat, dass die Übersetzung "getreu" ("fideliter") ist, d.h. auf Basis der Kriterien der Instruktion Liturgiam authenticam über die Übersetzung liturgischer Bücher in Übereinstimmung mit dem Text der editio typica in lateinischer Sprache steht. 5. Genau wie die recognitio ist die confirmatio keineswegs ein rein formaler Akt, d.h eine Art von Genehmigung, die nach einer schnellen Überprüfung der Arbeit aufgrund einer a priori angenommenen Vermutung erteilt würde, dass die durch die Bischofskonferenz genehmigte Übersetzung getreu (fideliter) ausgeführt worden ist. Wie für die bisher von can. 838 §3 geforderte recognitio gilt vielmehr, dass die confirmatio eine detaillierte Überprüfung durch den Heiligen Stuhl voraussetzt und einschließt, ebenso wie die Möglichkeit, dass letzterer die confirmatio bedingt erteilt, d.h. mit der conditio sine qua non, bestimmte Punkte, aufgrund ihrer Nicht-Konformität mit dem Kriterium der «Treue», das jetzt im Kodex des kanonischen Rechts ausdrücklich erwähnt wird, zu ändern.. Diese seine Entscheidung wäre dann für die Bischofskonferenz verbindlich. Zu diesem Thema ist festzuhalten, dass dies tatsächlich die mens dieser Norm ist, welche auch der Interpretation entspricht, die der Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, S.E. Erzbischof A. Roche in seinem Kommentar zum Motu Proprio Magnum Principium dargelegt hat: «Die "Bestätigung" des Apostolischen Stuhls erscheint daher nicht als alternative Übersetzungsintervention, sondern als Akt der Autorität, durch den das zuständige Dikasterium die Zustimmung der Bischöfe ratifiziert, wobei natürlich eine positive Bewertung der Treue und Kongruenz der vorgelegten Texte in Bezug auf die editio typica, auf welcher die Einheit des Ritus begründet ist, und unter besonderer Berücksichtigung der wichtigsten Texte, insbesondere der sakramentalen Formeln, der eucharistischen Hochgebete, der Weihegebete, des Ritus der Messe und so weiter, vorausgesetzt wird.» 6. Es ist daher klar, dass die Änderung im Text des can. 838 § 3 (recognitio wird durch confirmatio ersetzt) in keiner Weise etwas an der Verantwortung des Heiligen Stuhls und damit seiner Zuständigkeit für Übersetzungen liturgischer Texte ändert: Der Apostolische Stuhl muss prüfen, ob die von den Bischofskonferenzen erstellten Übersetzungen getreu (fideliter) der editio typica in lateinischer Sprache erarbeitet sind, um die Gemeinschaft in der Kirche, d.h. ihre Einheit, zu gewährleisten, zu sichern und zu fördern. 7. Die Begriffe recognitio und confirmatio sind aus den folgenden zwei Gründen keine Synonyme im engeren Sinn: A. Der Begriff recognitio ist den von den Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts (ad normam iuris) (can. 838 § 2) genehmigten Anpassungen vorbehalten, während der Begriff confirmatio die liturgischen Übersetzungen betrifft (can. 838 § 3). Diese Unterscheidung ist gut, weil sie es ermöglicht, von nun an zwei sehr verschiedene Bereiche auseinander zu halten: die Anpassung und die Übersetzung. Selbst wenn sie auf der Ebene der Verantwortung des Heiligen Stuhls austauschbar sind (siehe Nr. 6), sind die beiden Begriffe, besonders was ihre Auswirkung auf die editio typica angeht, nicht vollends synonym. Zunächst einmal ist zu beachten, dass die nach Maßgabe des Rechts durchgeführten Anpassungen die editio typica in bestimmten, durch das Gesetz festgelegten Fällen, verändern (vgl. für das Römische Messbuch, die Institutio Generalis Missalis Romani - Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Kapitel 9, Nr. 386-399), daher besteht die Notwendigkeit der recognitio. Die Übersetzungen verändern die editio typica nicht, im Gegenteil, sie müssen ihr gegenüber getreu sein ("fideliter"), daher die Notwendigkeit einer confirmatio. Wir müssen diesen wichtigen Punkt noch einmal betonen: Die confirmatio ist keineswegs eine abgeschwächte oder verminderte Form der recognitio, die Rechtskraft der confirmatio ist die gleiche wie diejenige der recognitio des alten can. 838 § 3. B. Sodann erscheint es im Verhältnis zur recognitio so, dass der confirmatio ein stärker unilateraler Charakter zukommt, denn sie wird am Ende eines Weges, nach der Vorbereitung und der Approbation durch die Bischofskonferenz erteilt. In der Tat kann angenommen werden, dass die recognitio, die auch a posteriori erteilt wird, ihrem Wesen entsprechend, eine vorherige Rücksprache während des Übersetzungsprozesses voraussetzt, welches es ermöglicht, einen für beide Seiten akzeptablen Text festzulegen. Bezüglich des can. 838 § 3 in der durch das Motu Proprio Magnum Principium geänderten Fassung ist die confirmatio auf Seiten des Heiligen Stuhls mit dem "fideliter" und "approbatio" (approbare) auf Seiten der Bischofskonferenzen in Beziehung zu setzen. In dem Maße, in dem die Bischofskonferenz fortan ausdrücklich von der Norm des Kanonischen Rechtes aufgerufen wird, Übersetzungen zu genehmigen, welche dem lateinischen Text der editio typica getreu sind, gewährt ihr der Heilige Stuhl a priori einen Vertrauensvorschuss. Er interveniert daher normalerweise bis zur confirmatio als abschließendem oder letztem Akt (vgl. jedoch zu diesem Thema auch Nr. 5) nicht in die Arbeit der Bischofskonferenzen. Es ist offensichtlich, dass das Verfahren der confirmatio auch Gelegenheit zu einem vorherigen Austausch bieten kann, wenn die Bischofskonferenz eine entsprechende Anfrage an den Heiligen Stuhl stellt oder ein Verfahren gegenseitiger Abstimmung vorgesehen wird, was wünschenswert erscheinen könnte. Schlußfolgerung Was "recognitio" und "confirmatio" tatsächlich bedeuten, zeigt sich in der alltäglichen Arbeit: Unser Leben ist daher von "recognitio" und "confirmatio" durchzogen, welche es uns ermöglichen, in einer immer größeren "Treue" im Hinblick auf die Erfordernisse der Realität und allen Bereichen der Erkenntnis voranzuschreiten, im Dienst an Gott und unserem Nächsten (vgl. das Gleichnis der Talente, Mt 25,14-30). Die "recognitio" und die "confirmatio" von Seiten des Heiligen Stuhls, die eine sichere, brüderliche und intensive Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen voraussetzen, fügen sich in diesen Rahmen ein. Wie es das Motu Proprio des Heiligen Vaters so bewundernswert sagt, auf das sich das Schreiben an die Bischofskonferenzen vom 26. September bezieht, geht es darum, "die Zusammenarbeit zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen einfacher und fruchtbarer zu gestalten." Vatikanstadt, den 1. Oktober 2017 Robert Card. Sarah Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Archivfoto von Kurienkardinal Sarah
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Lesermeinungen | pikkuveli 22. Oktober 2017 | | | Lutherische Beichte? zu "christine.klara.mm am 18.10.2017". In die Diskussion will ich mich nicht einbringen, sondern nur zur Richtigstellung 1. diesen Link beitragen: https://lutheraner.wordpress.com/2017/10/06/das-zweite-b-die-beichte/ Der Link im Link zeigt mehr. 2. Zumindest die SELK sieht das mit der Apostolischen Sukzession etwas differenzierter und kennt eine auch in der katholischen Kirche wahrgenommene presbyteriale apostolische Sukzession: ein geschichtlich bedingter Ausnahmezustand, der keinesfalls eine Neuerung war. In der SELK werden Ordinationen (Weihen) sehr ernst genommen und stehen in einer nicht gestörten Tradition! Ob die Beichte gültig gespendet werden kann, ist somit Ansichtssache... | 0
| | | christine.klara.mm 18. Oktober 2017 | | | Luthers Rechtfertigungslehre "Die Sündenvergebung ist dem Sünder gänzlich unverdient geschenkt.Ohne der Notwendigkeit von Werken". - Christus hat mit den Eucharstischen Gestalten von Leib und Blut wirklich ein völlig unverdientes Geschenk der Sündenvergebung geschenkt und bereitgestellt.Aber ER hat auch die aktive Sündenvergebungsgewalt in Seinem Namen Seinen s o beauftragten Aposteln gegeben.Immer mit dem Auftrag:"TUT DIES..."Wenn der Priester nun immer statt wie von Christus eingesetzt "für alle" anstelle des beauftragten "für viele" spricht handelt er als ob es das Sakrament der Sündenvergebung nicht gäbe.Dieses "allein der Glaube,ohne Werke" entspricht somit völlig der Lutherischen Rechtfertigungslehre,die ja keine Beichte hat,ja gar nicht spenden kann,da das geweihte Priestertum in der Apostolischen Sukzession fehlt,bzw. ohnehin abgelehnt wird. Die deutschsprachige röm.kath.Kirche negiert damit das Sakrament der Beichte und setzt die Kommunion,egal ob sündenbeladen oder nicht,als total Sünden vergebend ein. | 3
| | | christine.klara.mm 18. Oktober 2017 | | | Übrigens: Änderung der Zelebrationsrichtung Hätte nur einen Sinn wenn
1. Die Kirche "geostet" wäre,was bei unserer alten Pfarrkirche nicht der Fall ist.Der Altar liegt genau am Süd-West-Ende des Kirchenschiffes und sie ist ein alter Kichenbau.
Für mich ist eine geographische Ausrichtung geschichtlich interessant aber unerheblich.
2.Der Hochaltarbereich mit von Christus bewohntem Tabernakel weiterhin,trotz postkonziliarem allgemeinem Hochaltar-und Tabernakelsturm mit Entweihung und Verlegung des Herrn irgendwoanders hin, weiterhin unversehrt und hochgeehrt mit Sakrament vorhanden ist.Samt Kommuniongitter.
Ich persönlich liebe die Zelebration wie in Rom: dem Volk zugewandt hinter dem freistehenden Altar.Aber wenn baulich schon immer so vorgesehen,immer schon ohne Tabernakel.Ich fühle mich mehr mit eingeschlossen mit dem Herrn in der Mitte.Ich verstehe aber auch das Zeichen des Entgegenschreitens des Gottesvolkes Christus entgegen,geführt durch den Priester.Aber mit dem Führertum hab ich so meine Erfahrungen .. | 0
| | | 18. Oktober 2017 | | | @Kreuz daher ist es wichtig daß der Papst es genehmigt sonst bekommt der Kardinal wieder einen Rüffel die Zeiten wo die Päpste die Kurie unterstützt sind vorbei
warum sollte Em Marx nicht zum Papst gehen wenn er die Meinung von Kardinal Sarah nicht teilt | 2
| | | Zeitzeuge 17. Oktober 2017 | | | Wer im Stand der Todsünde die hl. Kommunion sakrilegisch empfängt begeht eine erneute Todsünde, da gibt es nichts zu diskutieren! | 6
| | | christine.mm 17. Oktober 2017 | | | @Genesis Mit "Wildwuchs" meinte ich Priester, die sich nicht an das Missale halten und mit Eigentexten und Eigeneischüben die Konsekration "aufbessern" wollen.
Ein Priester hat einmal allen Ernstes nach der Konsekration der Hostien den Altar verlassen, sich seine Gitarre geholt und einen Sessel um Eigenkompositionen vorzuspielen. Auch war die große Hostie zu diesem Zeitpunkt bereits gebrochen. Nach diesen Zwischenspiel kehrte er zum Altar zurück, sprach über seine Musik, dann erfolgte die Konsekration des Weines, das Verlassen des Altares mit der Darbietung weiterer Gitarrenzupferei. Dann wieder zum Altar zurück.....
Die Anwesenden waren vollkommen erstarrt. Er blieb allein . Alle gingen zu den Hostien aus dem Tabernakel.
Nachher waren seine Kompositionen zu haben.....
Ich dachte in einen Sumpf gefallen zu sein. Ich kam lange Zeit nicht mehr raus....
D a s ist der Wildwuchs. Die Eigenwichtigkeit. | 7
| | | kreuz 17. Oktober 2017 | | | wird man sicher bald hören, ob Kardinal Sarah alles abgesegnet bekam oder ob wieder welche zum "Petzen" rennen müssen :-) de.catholicnewsagency.com/story/kardinale-marx-und-sarah-geteilter-meinung-uber-magnum-principium-2448 | 3
| | | Genesis 17. Oktober 2017 | | | @Savanorola Ich denke mal, dass sich christine.klara.mm es nur etwas unglücklich formuliert hat.
Das Sakrament der Beichte steht nicht ÜBER das Altarsakrament, sondern es geht voraus.
Was die "Vergebung ihrer Sünden" betrifft, damit ist folgendes gemeint:
Bei der Hl. Beichte wird einem ja die Sünden vergeben. ABER, ab der Beichte bis zur nächsten Beichte, sozusagen dazwischen, da wird um die Sündenvergebung gebittet.
Ich denke mal, dass das christine.klara.mm gemeint hat.Desweiteren denke ich auch, dass c.k.mm ihre eigene Erfahrung mit dem "Wildwuchs" gemacht hat. | 5
| | | christine.klara.mm 17. Oktober 2017 | | | @Savanorola Aber nein doch.Beide bedingen sich gegenseitig.Christus hat Seine beiden Eucharistischen Gestalten UND die Vergebungsgewalt der Sünden eingesetzt.
Ohne den Opfertod keine Totalhingabe Seines Leibes mit der Totalvergießung Seines Blutes bis hin zum Herzstich nach Seinem Tod.Das Sakrament der Beichte, gültig empfangen durch die Priesterliche Sündenvergebung in Persona Christi,ist dann unser Beitrag zum Beweis für Erkenntnis,Reue,Umkehr und Wille zum Neuanfang.Wieder im Besitz der Heiligmachenden Gnade, d.h. in vollkommener Einheit im Heiligen Geist mit dem Dreifaltigen Gott kann dann auch wirkliche Kommunion mit dem GottMenschen Jesus dem Christus physisch-geistig vollzogen werden.
Der rein physische Vollzug ohne im Stande des Heiligen Geistes zu sein ist ein Sakrileg.Ein Raub.Eine Schändung durch die Uneinheit im Geiste.
Die Möglichkeit des Eins-Seins geht nur im Stand der Heilig machenden Gnade.Sich sozusagen einen "Persilschein" selbst auszustellen und oft nicht einmal das ist irrig | 4
| | | Savanorola 17. Oktober 2017 | | | @ christine.klara.mm Nach Ihren Ausführungen, die Vergebung der Sünden betreffend, steht also die Beichte über dem Altarsakrament. Oder sehe ich das falsch? | 0
| | | 17. Oktober 2017 | | | christine.klara es geht mir nur darum ob das Schreiben vom Papst genehmigt ist nur dann ist diese Interpretation hieb und stichfest sonst ist z.b. morgen Em Marx beim Papst läßt sich seine Sicht der Dinge bestätigen und Em Sarah steht wieder einmal im Regen
gerade in dem Pontifikat sehen wir daß die Kurie ohne Zustimmung des Papstes keinerlei Möglichkeiten hat was völlig richtig ist | 2
| | | christine.klara.mm 17. Oktober 2017 | | | @Ottaviani Was soll denn diese Zweifel und Mißtrauen säende Frage.
Der Liturgie betreffende Teil des Codex Iuris Canonici ist vom Papst beschlossen und von Kardinal Sarah erläuternd begleitet.Das heißt im Kurztext:der lateinische Text der Liturgien hat in den Übersetzungen der jeweiligen Landessprachen dem Original g e t r e u von den jeweiligen Bischofskonferenzen übersetzt zu werden und darf erst nach ausdrücklicher Überprüfung auf texttreue Übersetzung durch Rom für den liturgischen Gebrauch freigegeben werden.Diese so freigegebenen Übersetzungen müssen eingehalten werden.
Das ist doch nicht schwer zu verstehen, denke ich.Dem kirchliche Wildwuchs ist somit,wie immer schon,der Rechtslage nach Einhalt geboten.Ihr Zweifel sollte sich lediglich auf die bisherigen "Wildwüchsler"beziehen.Mir würde es bereits ein Wunder sein,wenn die Konsekrationsworte über den Kelch Christus-gerecht gesprochen würden. Denn,daß an Allen die Vergebung ihrer Sünden auch wirksam wird hängt am Sakrament der Beichte. | 6
| | | 17. Oktober 2017 | | | Interessant ist handelt es sich bei dieser Äußerung um ein vom Papst genehmigtes Dokument oder ist das wieder eine private Äußerung wie mit der Änderung der zelebrationsRichtung | 4
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