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Ungleiches kann auch durch ein Gesetz nicht gleich gemacht werden

20. Oktober 2017 in Österreich, keine Lesermeinung
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Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV) hält an ihrer Rechtsmeinung fest, dass der Begriff der Ehe als ausschließliche Verbindung von Mann und Frau, sachlich gerechtfertigt und verfassungsmäßig zulässig ist


Wien (kath.net)
Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV) hält trotz einer amtswegigen Prüfung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung für heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare durch den VfGH an ihrer Rechtsmeinung fest, dass der Begriff der Ehe als ausschließliche Verbindung von Mann und Frau, sachlich gerechtfertigt und verfassungsmäßig zulässig ist, stellte heute AKV-Präsident Helmut Kukacka fest.

Mit der angestrebten begrifflichen Gleichstellung von heterosexuellen und homosexuellen bzw. lesbischen Paaren wird die gesellschaftliche Schutzwürdigkeit und die besondere „Rechtsstellung der Familie“ in Frage gestellt, denn letztlich ist die Gemeinschaft von Mann und Frau einzigartig. Sie allein ist es, in der neues menschliches Leben entstehen kann. In einer dauerhaften Gemeinschaft von Vater und Mutter können die Kinder die günstigsten Bedingungen für ihr Heranwachsen finden. Das ist auch die Grundlage für die dauerhafte Existenz einer Gesellschaft. Der derzeitige Ehebegriff kommt besonders den Kindern zugute, weil damit ein Recht auf Mutter und Vater gegeben sei. Übrigens besteht auch laut Artikel 12 der Menschenrechtskonvention eine Ehe aus Mann und Frau, erläuterte Kukacka.


Der Europäische Menschengerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass eine Öffnung der Ehe für homosexuelle Partnerschaften nicht nötig sei, wenn die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare - wie in Österreich mit der Eingetragenen Partnerschaft - ausreichend sichergestellt sind. Die Differenzierung zwischen „Ehe“ und anderen Lebensgemeinschaften stelle deshalb nach seinem Urteil keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Diese Feststellung macht es nicht nur möglich, sondern sachlich vertretbar, an die entsprechende Differenzierung auch unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen, stellte Kukacka fest.

Die österreichische Rechtsordnung ermöglicht es sowohl gemischtgeschlechtlichen Paaren (Rechtsinstitut der Ehe), als auch gleichgeschlechtlichen Paaren (Eingetragene Partnerschaft), eine öffentlich bekundete, rechtlich verbindliche und auf Dauer ausgelegte Lebens- und Fürsorgegemeinschaft einzugehen. Die aktuelle österreichische Rechtslage erlaubt es weiters, dass in jeder der beiden Formen gemeinsam Kinder aufgezogen werden.

“Eingetragene Partnerschaft” und “Ehe” haben auch deshalb berechtigterweise unterschiedliche Begriffe, weil damit unterschiedliche Lebensverhältnisse bezeichnet sind. Das besondere von “Ehe” als heterosexuelle Verbindung ist, dass nur aus ihr zumindest potenziell biologische Elternschaft entstehen kann.

Kukacka verweist auf die Judikatur des Europäischen Menschengerichtshofs (EMGR), wonach es kein Recht auf Ehe von gleichgeschlechtlichen Personen gibt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Entscheidung der jeweiligen Staaten. Sehr wohl gibt es jedoch ein “Recht auf beide natürliche Elternteile”, das Österreich auch im Verfassungsgesetz über die Rechte der Kinder festgeschrieben hat.

Den Befürwortern der „Ehe für Alle“ geht es offensichtlich nicht um gleiche Rechte, sondern längst darum, im Namen der Gleichheit alle natürlichen Wesensunterschiede aufzuheben. Aber Ungleiches kann auch durch ein Gesetz nicht gleich gemacht werden. Die AKV lehnt daher eine „Ehe“ für Personen gleichen Geschlechtes schon allein als begrifflichen Widerspruch bzw. als nicht nachvollziehbare Umdeutung eines klaren Begriffs ab, schloss Kukacka.


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