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DBK zu Eucharistieempfang in konfessionsverschiedenen Ehen

22. Februar 2018 in Deutschland, 85 Lesermeinungen
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Deutsche Bischofskonferenz beschließt "Einzelfallentscheidungen": Kommunionerlaubnis in konfessionsverschiedener Ehe nach Gespräch mit Seelsorger bei Bejahung des Glaubens der katholischen Kirche und zur Beendigung einer schweren geistlichen Notlage


Ingolstadt-Bonn (kath.net/DBK) kath.net dokumentiert Punkt "6. Konfessionsverschiedene Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie" aus dem Pressebericht zur Frühjahrsvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz 2018 in Ingolstadt in voller Länge:

Erneut haben wir uns mit dem Thema „Konfessionsverschiedene Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie“ befasst. Hintergrund ist der hohe Anteil konfessionsverschiedener bzw. konfessionsverbindender Ehen und Familien in Deutschland, bei denen wir eine herausfordernde und dringende pastorale Aufgabe erkennen. In den vergangenen Monaten haben die Ökumenekommission und die Glaubenskommission an einem Dokument gearbeitet, das sich – anknüpfend an die weltkirchlichen und kirchenamtlichen Bezugstexte der vergangenen Jahrzehnte bis hin zu Amoris laetitia – als Hilfestellung versteht, um im seelsorglichen Gespräch die konkrete Situation anzuschauen und zu einer verantwortbaren Entscheidung über die Möglichkeit des Kommunionempfangs des nichtkatholischen Partners zu kommen. Deshalb sind die Personen, an die sich das Dokument richtet, zuallererst die Seelsorger: Ihnen geben wir eine Orientierung für die seelsorgliche Begleitung von konfessionsverschiedenen Ehepaaren, die für sich klären wollen, ob eine gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie in der katholischen Kirche möglich ist.


Die Orientierungshilfe geht davon aus, dass in konfessionsverschiedenen Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen. Das gilt insbesondere für die Ehepaare, die ihre Ehe sehr bewusst aus dem gemeinsamen christlichen Glauben leben möchten und deren Ehe schon jetzt die Konfessionen verbindet. Hier kann ein „schwerwiegendes geistliches Bedürfnis“ entstehen, das es nach dem Kirchenrecht (auf der Grundlage von c. 844 § 4 CIC) möglich macht, dass der evangelische Ehepartner zum Tisch des Herrn hinzutritt, wenn er den katholischen Eucharistieglauben bejaht. Deshalb ist die zentrale Aussage des Dokumentes, dass alle, die in einer konfessionsverbindenden Ehe nach einer reiflichen Prüfung in einem geistlichen Gespräch mit dem Pfarrer oder einer mit der Seelsorge beauftragten Person zu dem Gewissensurteil gelangt sind, den Glauben der katholischen Kirche zu bejahen sowie eine „schwere geistliche Notlage“ beenden und die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu wollen, zum Tisch des Herrn hinzutreten dürfen, um die Kommunion zu empfangen. Wichtig ist: Wir sprechen über Einzelfallentscheidungen, die eine sorgfältige geistliche Unterscheidung implizieren.

Die Handreichung will für den konkreten Fall der konfessionsverschiedenen Ehe eine Hilfestellung geben und eine größere Klarheit und Sicherheit für die Seelsorger und die Eheleute schaffen. Hier sieht sich die Deutsche Bischofskonferenz in einer besonderen Verantwortung angesichts des bereits genannten hohen Anteils konfessionsverschiedener Ehen in Deutschland.

Wir werden das Dokument, in das noch Einarbeitungen vorgenommen werden können, in den nächsten Wochen veröffentlichen. Ich darf hinzufügen, dass wir eine intensive Debatte zu diesem Thema in der Vollversammlung hatten und uns die Entscheidung nicht leicht gemacht haben.

Link zu: Abschlusspressekonferenz der Frühjahrs-Vollversammlung 2018 der Deutschen Bischofskonferenz in Ingolstadt


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