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Nur ein Relikt aus der NS-Zeit? Zur Geschichte des § 219a StGB

19. März 2018 in Prolife, 9 Lesermeinungen
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"Diese mit polemischer Absicht in die Diskussion eingebrachte Sicht der Dinge verkürzt indessen die historische Entwicklung erheblich und bedarf der Korrektur." Gastbeitrag von Prof. Axel W. Bauer


Mannheim (kath.net/pl) Am 24. November 2017 verurteilte das Amtsgericht Gießen in erster Instanz eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (6.000 Euro). Erstaunlich war dabei weniger das Urteil als solches, sondern vielmehr seine politischen Folgen auf Bundesebene, denn innerhalb weniger Wochen präsentierten die Fraktionen der Linkspartei, der Grünen und der SPD im Deutschen Bundestag jeweils eigene Gesetzentwürfe zur Streichung des § 219a StGB, der nach Meinung des damals noch geschäftsführenden Bundesministers der Justiz Heiko Maas schlicht „ein Relikt aus der Nazi-Zeit“ sei: Zum Glück gehörten die Zeiten, in denen der Staat das Kontrollrecht über die Körper seiner Bürger be-anspruche, der Vergangenheit an, ließ sich der Minister am 1. Dezember 2017 in Berlin vernehmen.

Inzwischen hat sich eine umfangreiche rechtspolitische Debatte um dieses Thema entwickelt, die derzeit sogar im aktuellen Heft der angesehenen „Zeitschrift für Lebensrecht“ (Heft 1/2018) kontrovers ausgetragen wird. Es wird dort unter anderem die Frage gestellt, ob das in § 219a StGB niedergelegte Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ein Anachronismus oder eine sinnvolle Schutzergänzung sei. Sollten Ärzte ein Recht zur Information über ihre Bereitschaft haben, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen? Muss der § 219a StGB abgeschafft oder jedenfalls kriminalpolitisch überdacht werden? Wo soll die Grenze zwischen strafloser Information und verbotswürdiger Anpreisung liegen?

Die aus dem linken und liberalen Spektrum so plötzlich forcierte Debatte über die Abschaffung eines Paragraphen, der seit 1995 unverändert im Strafgesetzbuch steht und dort in seinen rechtspraktischen Folgen eher ein Schattendasein fristet, erhält geschichtspolitische Schärfe durch die Aussage, dass es sich bei ihm angeblich um ein Überbleibsel aus der Zeit des Nationalsozialismus handelt, das schon deshalb unverzüglich aus dem Strafgesetzbuch getilgt werden müsse. Gerade die verschärfte Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen sei ein wesentlicher Bestandteil nationalsozialistischer Bevölkerungspolitik gewesen, so heißt es. Das Werbeverbot sei erst im Zuge der nationalsozialistischen Strafrechtsreform im Mai 1933 als neuer Tatbestand eingeführt worden.


Diese mit polemischer Absicht in die Diskussion eingebrachte Sicht der Dinge verkürzt indessen die historische Entwicklung erheblich und bedarf der Korrektur. Das zum 1. Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 bedrohte im damaligen § 219 StGB denjenigen, der „einer Schwangeren, welche ihre Frucht abge-trieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat“, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Interessanterweise war bereits damals das kommerzielle Handeln („gegen Entgelt“) zentraler und konstitutiver Aspekt des Tatbestandes. Dieser § 219 StGB blieb 54 Jahre lang unverändert bestehen und überdauerte somit das Zweite Deutsche Kaiserreich um nahezu 8 Jahre.

Während der Weimarer Republik befasste sich der Reichstag dann sechsmal mit einer möglichen Neufassung der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch. Doch alle Forderungen nach einer „Liberalisierung“ durch KPD, SPD und USPD blieben letztlich erfolglos, nicht zuletzt deshalb, weil sich die „Reformer“ auch untereinander nicht einigen konnten. Durch Gesetz vom 18. Mai 1926 wurde allerdings bestimmt, dass die Abtreibung nicht mehr mit Zuchthaus, sondern nur noch mit Gefängnis bestraft wurde, und der bisherige § 219 StGB fiel weg. Zwischen dem 8. Juni 1926 und dem 1. Juni 1933 gab es hier also in der Tat eine politisch gewollte Strafbarkeitslücke.

Die Nationalsozialisten führten mit ihrem ersten Strafrechtsreformgesetz vom 26. Mai 1933 den § 219 StGB zum 1. Juni 1933 wieder ein. Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wurde seit diesem Zeitpunkt bestraft, „wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt“. Dieser Tatbestand wurde auch nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland wortgleich in die damaligen Neufassungen des § 219 StGB aus den Jahren 1953 und 1968 übernommen. 1969 wurde lediglich das Wort „Gefängnis“ durch den zeitgemäßeren Begriff „Freiheitsstrafe“ ersetzt.

Erst mit der unter der Regierung von Bundeskanzler Helmut Schmidt (1918-2015) in Kraft getretenen Gesetzesnovelle vom 18. Juni 1974 formulierte man den Tatbestand, der nun zum § 219a StGB wurde, unter der Überschrift „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“ neu: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Diese Fassung des Paragraphen wurde schließlich auch in die seit dem 1. Oktober 1995 und bis heute gültige Formulierung des § 219a StGB wörtlich übernommen.

Die Behauptung, beim § 219a StGB handele es sich lediglich um ein „Relikt aus der Nazi-Zeit“ entspricht also mitnichten der komplexen Rechtsgeschichte, auch dann nicht, wenn sie von einem – inzwischen ehemaligen – Bundesminister der Justiz aufgestellt wird. Man kann über die optimale zukünftige Ausgestaltung dieser Vorschrift durchaus unterschiedlicher Auffassung sein, doch sollte man die jetzt ohne rechtspolitische Notwendigkeit in Gang gebrachte Debatte nicht mit polemischen und unwahren Verdrehungen der historischen Entwicklung in eine ganz bestimmte Richtung zu lenken versuchen.

Der Autor ist Professor für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Universitäts-medizin Mannheim (UMM). Von 2008 bis 2012 war er Mitglied im Deutschen Ethikrat.

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Foto Prof. Bauer


Kein Tod auf Rezept - Warum Ärzte nicht töten sollen - Wichtiges Interview mit Prof. Axel W. Bauer



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Lesermeinungen

 Zeitzeuge 22. März 2018 
 

et Rosenzweig!

Danke für Ihre freundlichen Zeilen!

Grundlage, auch für meine bescheidenen
Beiträge hier auf dem Forum ist am besten
das Motto des seligen Bischofs Graf von Galen, Münster, dessen Gedenktag übrigens heute ist:

Nec laudibus,

nec timore!

Ja, weder Lob noch Furcht sollten unser Handeln bestimmen, sondern das Zeugnisgeben für die Wahrheit!

Natürlich freue auch ich mich über Gleichgesinnte!

Das beste Glaubenszeugnis ist ein mit Hilfe der Gnade Gottes geführtes, vorbildliches Leben aus dem kath. Glauben in Wort und Tat !

In diesem Sinn verbleibe ich, eine gesegnete Zeit wünschend


mit katholischem Gruß

Der Zeitzeuge!


1
 
 Rosenzweig 21. März 2018 

Allein den Betern kann es noch gelingen..

-
Werter Zeitzeuge– Ihre immer sehr gut kommentierten Beiträge– mit oftmals aufschlussreichen Links, auch Literatur-Hinweise sind mitunter auch eine Fundgrube für weitere Studien..!

Und Ihre schon “traditionell” wertvolle- ja prophetische Sonett von R.Schneider- möchte ich gern heut einmal um ein segensreiches Detail ergänzen:

“ Allein den Betern( ...)-
Und diese Welt den richtenden Gewalten-
Durch ein geheiligt Leben abzuringen"
-
In diesem Bemühen,sicher der wertvollste Anteil von uns..!-
Und die begonnenen Passion/ Kartage laden uns geradezu dazu ein..?!

So viell. innehaltend- verbunden...


1
 
 Zeitzeuge 20. März 2018 
 

Werter Kurti,

das erste deutsche Tierschutzgesetz stammt vom 24.11.1933!

Noch nie habe ich gehört, daß jemand dieses Gesetz abwertend als "Relikt aus der NS-Zeit" bezeichnet hat!

In gewissen Kreisen scheint allerdings der (natürlich auch berechtigte) Tierschutz ein höheres Rechtsgut als das
Leben der ungeborenen Menschlein zu sein!

Allein den Betern kann es noch gelingen
und Täter werden nie den Himmel zwingen,
dieses Sonett von R. Schneider ist heute aktueller denn je und zwar in Anwendung
auf Kirche und Welt!


3
 
  19. März 2018 
 

Relikt aus der Nazizeit?

Wie Prof. Bauer ausführt, ist die Geschichte dieses Paragrafen doch etwas anders gelaufen als jetzt von interessierte Seite behauptet wird. Aber noch etwas sollte hier auch erwähnt werden. Wir haben bis heute immer noch Gesetze, die aus der Nazizeit stammen und nur weil sie aus dieser Zeit stammen sind sie nicht unbedingt verkehrt. Das sollte ein ehemaliger Justizminister wissen, aber wer weiß wo er sein Examen gemacht hat.


0
 
  19. März 2018 
 

Es gibt Faschisten und es gibt

Ökofaschisten, das sind die Grünen. Hätte vor 15,20 Jahren nicht gedacht, daß die Naturschützer so sehr gegen das menschliche Leben sind.


9
 
 antonius25 19. März 2018 
 

Den Linken sind die Nazis nicht lebensfeindlich genug.

Wenn man schon mit Polemik und Nazi kommt, kann man das auch umdrehen. Den Linken geht die Tötung Unschuldiger durch die Nationalsozialisten noch nicht weit genug. Auch an der Euthanasieschraube drehen sie ja ständig. Und Behinderte soll man möglichst schon vor der Geburt töten, da sie eh lebensunwert sind. Da treffen sich die heutigen Buntsozialisten mit den gestrigen Braunsozialisten.


7
 
  19. März 2018 
 

Wetten das die CDU/CSU wieder umfallen!

Es gab wohl eine Absprache wzsichen der SPD und der CDU das die Abstimmung über den 219 partei- und fraktionsübergreifend zu erfolgen hat. Genau das wird auch geschehen und die CDU/CSU wird dann verlogen so tun als hätten sie gegen den 219 gekämpft, was sie in Wirklichkeit nicht getan hat.

Merkel geht es um die Macht und um nichts anderes.

Wetten?


5
 
 Adamo 19. März 2018 
 

Linke,Grüne,FDP u.SPD wollen den §219a kippen.

Ihnen sollte von der CDU/CSU mit einem STOPP! Einhalt geboten und nicht neu verhandelt werden. Damit könnten diese sog. christlichen Parteien so langsam für uns Bürger wieder glaubwürdiger werden.


8
 
 Stanley 19. März 2018 
 

Der alte § 218 von vor 1976 gehört wieder eingeführt

Ich kann das nicht oft genug sagen.
Alles andere ist nur Flickschusterei der übelsten Art.


12
 

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