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Kommunionspendung an nichtkatholische Mischehepartner?

25. Juni 2018 in Aktuelles, 36 Lesermeinungen
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Die Klarheit der kirchenrechtlichen Bestimmungen. Der Kitt eines wahrheitsvergessenen Pragmatismus kann die zerbrochene Einheit im Glauben nicht wiederherstellen. Nur die Wahrheit macht frei. Von Walter Kardinal Brandmüller


Rom (kath.net/as) Um die Diskussion über die eventuelle Kommunionspendung an nichtkatholische Mischehepartner auf eine solide Grundlage zu stellen, bedarf es einer Klärung der Begriffe wie der Rechtslage – wobei festzuhalten ist, dass das katholische Kirchenrecht nur die praktische Seite der Glaubenslehre ist.

Nun also zur Rechtslage: can. 844 §4 CIC bestimmt, dass unter gewissen Bedingungen nichtkatholischen Christen – von nichtkatholischen Ehepartnern katholischer Christen ist hier keineswegs die Rede – die heilige Kommunion gespendet werden darf, wenn diese
1. einen Geistlichen ihrer Konfession nicht erreichen können und
2. einen katholischen Priester aus freien Stücken um die heilige Kommunion bitten, wobei es feststehen muss, dass sie
3. den katholischen Glauben bezüglich der heiligen Eucharistie teilen, und
4. zu deren Empfang die geforderten Voraussetzungen erfüllen, also die rechte Absicht haben, das Sakrament zu empfangen, und im Stande der Gnade, das heißt frei von schwerer Sünde sind.


Dies vorausgesetzt ist die Kommunionspendung in Todesgefahr oder einer anderen vergleichbaren Gefahrensituation oder Notlage möglich, und zwar nach dem Urteil des Ortsbischofs bzw. der Bischofskonferenz.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Kanon sich auf Extremsituationen, wie sie in Krieg, Verfolgungen, auch Deportationen und Naturkatastrophen entstehen, bezieht.

In unserem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass über das Vorliegen der genannten Bedingungen nicht der einzelne Priester zu befinden hat, sondern der Ortsordinarius bzw. die Bischofskonferenz. Damit ist ein weiterer Hinweis auf die Außerordentlichkeit derartiger Fälle gegeben.

Es ist evident, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des can. 844 § 4 auf den Fall nichtkatholischer Ehepartner von Katholiken im Alltag keinesfalls gegeben sind. Zudem setzt der Kanon eindeutig Einzelfälle in Extremsituationen voraus. Davon kann jedoch im Falle der Forderung der Deutschen Bischofskonferenz, die Kommunionspendung an nichtkatholische Ehepartner von Katholiken im Hinblick auf deren spirituelle Notlage zu gestatten, nicht die Rede sein .

Im Übrigen würde sich, gerade wenn die Forderungen von § 4 erfüllt wären, die Frage stellen, warum die Betroffenen nicht einfach um die Aufnahme in die katholische Kirche bitten: „katholisch“ gibt es entweder ganz oder gar nicht, „à la carte“ ist nicht möglich.

Für viele Christen von heute spielt dabei die Frage nach der Wahrheit des Glaubens, wenn überhaupt, so doch nur eine sehr untergeordneten Rolle. Allein der Kitt eines wahrheitsvergessenen Pragmatismus kann die zerbrochene Einheit im Glauben nicht wiederherstellen. Nur die Wahrheit macht frei.

Walter Kardinal Brandmüller



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Lesermeinungen

 Ulrich Motte 27. Juni 2018 
 

Erklärung (en)

Vielleicht könnte die Bischofskonferenz den hier geschilderten so vorbildlichen Erklärungen von Priestern noch eine hinzufügen zur Zulassung von Katholiken zum Kommunionempfang. Dann würde manches noch einmal klar gestellt.


2
 
 Schefczyk 27. Juni 2018 

Kommunionspendung ...

Wie mir bekannt ist, lautet das erste Gebot der christlichen Lehre: "Du sollst Gott und deinen Nächsten lieben wie dich selbst ..". Ich verstehe deshalb die ganze Diskussion nicht.


0
 
 Ebuber 26. Juni 2018 
 

Walter Knoch

Ich bin gerade noch ein "vorkonziliares" Kommunionkind und sehe es g e n a u s o wie Sie. Auch mich schmerzt es zu sehen, wie sich z.B. Firmlinge in einem Gottesdienst benehmen. Kleidung: teils schamlos, Gebete mitsprechen: großenteils mangelhaft. Ehrfurcht: vielfach nicht vorhanden (keine Ahnung, wann man kniet, verstohlener Blick in die Stammgemeinde!) ABER: zur Kommunion gingen alle geschlossen, setzten sich dann in die Bank und grinsten sich an. Ich war nur noch traurig. Ja - die Lehre über die heilige Eucharistie muß wieder Vorrang in unserer Kirche bekommen.


7
 
 Walter Knoch 26. Juni 2018 

Ich darf mich im Grunde gar nicht melden.

Aber vielleicht dennoch:
Noch heute schaue ich mit Achtung und mit Scheu auf das Geheimnis des "unter den Gestalten gegenwärtigen Jesus Christus".

Es war für mich immer klar: Im Stande der "Ungnade" darf ich nicht zur Kommunionbank gehen.

Heute noch, wenn ich bei Trauerfällen oder Familienfesten einer Heiligen Messe beiwohne, schmerzt es mich zu sehen, wie Taufscheinkatholiken, die in wilder Ehe leben oder - wahlweise - seit Ewigkeiten nicht mehr ihrer Sonntagspflicht nachkommen, ohne jedwede Hemmung die geweihte Hostie in die Hand empfangen, um sie dann in den Mund zu nehmen.

Achtung und Respekt vor dem tiefen Glauben anderer, müssten eine solche Grenzüberschreitung verbieten.

Aber ich bin ja von vorgestern. Kommunionkind gewesen, Bischof Feige, vor dem großen Konzil.


7
 
 Ulrich Motte 26. Juni 2018 
 

Hape - Danke!

Das ist doch ein gutes Vorbild!


1
 
 Ulrich Motte 26. Juni 2018 
 

Montfort/lesa- Mißverständnisse

Montfort: Ich gehe davon aus, daß alle katholischen Bischöfe und zumindest (!) unzählige Priester, ja wohl fast alle, sich bemühen, die katholische Lehre über die Eucharistie darzulegen, und daß diese praktisch jeder Katholik gelernt hat. Es geht mir darum, diese Lehrdarlegung ganz (!) kurz (!) in die Liturgie einzubauen, um offenkundig viele, die diese Lehre nicht teilen, zu informieren und warnen, daß sie für notwendig erklärte Zulassungsbedingungen wohl nicht erfüllen. Es geht mir hier weder um eine Änderung der katholischen Lehre noch um meine Meinung dazu. Man sehe, falls man will, zu Änderungen "Wisiki", die sich vor Tagen dazu äußerten, oder etwa James Mc Carthy "Das Evangelium nach Rom".
lesa: Daß was man in einer zentralen Frage für Wahrheit hält, aber in der Praxis viele der Betroffenen nicht anwenden, macht man unfreiwillig dann teils nur zur Theorie, wenn man nicht im wohl möglichen Maße ganz kurz auf die Wahrheit hinweist.


0
 
  26. Juni 2018 
 

@wedlerg "andere" ein Synonym für "vergleichbar"??

Kann den 1. Punkt nicht zustimmen (und damit fehlt die Grundlage der folgenden Argumentationslinie).
Der Duden meint zu "andere":
1. gibt an, dass ein Wesen oder Ding nicht identisch ist mit dem, dem es gegenübergestellt wird
2. nicht gleich, verschieden, andersartig
Das "andere" ein Synonym für "vergleichbar" sein sollte ist mir neu.


0
 
 Montfort 25. Juni 2018 

@Ulrich Motte - Langsame Klärung II

Der Leitungsmangel der Bischöfe (und Priester) bezüglich des rechten Eucharistieempfangs soll ein „Unterschied“ sein – wie Sie sagen – „zu evangelisch-konservativen Kirchen, die eben vor dem Abendmahl ganz kurz darauf hinweisen, daß nicht jeder dazu eingeladen ist (wegen Gericht).“

Da kennen Sie allerdings nur einen geringen Teil der katholischen Pfarreien und Priester. Es gibt auch jene, die auf die rechte Disposition zum Eucharistieempfang hinweisen und sie erklären, vor allem, wenn man über den Tellerrand Deutschlands hinausschaut. Sie haben aber recht, dass es hier Mängel gibt, die nach Klärung und Umkehr rufen.

„Ich bitte zu beachten, daß ich ausdrücklich verzichte, eine Änderung der Katechismuslehre zu fordern!“

Das zu fordern, stünde Ihnen gar nicht zu. Stimmen Sie also der katholischen Lehre zur Eucharistie voll zu? Oder glauben und leben Sie anderes, fordern aber von Katholiken "nur", der katholischen Lehre entsprechend zu leben und zu verkünden?


3
 
 Montfort 25. Juni 2018 

@Ulrich Motte - Langsame Klärung I

Sie schreiben: „Ich wies hier "nur" vorsichtig auf die Folgen der Eucharistiezulassung von Katholiken hin, die offenkundig nicht die Bedingungen erfüllen, …. mutmaßlich teils nichtkatholisch oder gar nichtchristlich denken.“

Wenn ich Sie richtig verstehe, machen Sie sich also Sorgen um die Folgen der mangelnden Leitung durch die Bischöfe für die – oft bereits mangelhafte - Glaubenspraxis der Katholiken; oder Sie weisen zumindest darauf hin. Die Frage ist, welchen Schluss man daraus zieht: Ja, alle Glieder der katholischen Kirche bedürfen in Glaubensverständnis und -praxis immer der Umkehr, der Reinigung, der Angleichung an Christus (das war und wird immer so sein). Daraus folgt nicht, dass sie die Lehre der Kirche aufgeben oder die Glaubenspraxis nach eigenem Gutdünken „reformieren“ dürften – was leider im Gefolge Luthers oft geschehen ist.


3
 
 wedlerg 25. Juni 2018 
 

@KarHas: wenn Sie mir zustimmen

dann stimmen Sie mir sicher auch dahingehend zu, dass
1) die andere schwere Notlage, so schwer sein muss, wie Todesgefahr (sonst wäre das Wort ANDERE nicht erfüllt
2) wenn das so ist, dann hat Kardinal Brandmüller recht, wenn er für "andere" als synonym "vergleichbar" setzt. Denn wenn die schwere Notlage nicht vergleichbar wäre, wäre sie keine "andere schwere Notlage" mehr. Das alles ist noch keine Frage der Auslegung, sondern der Subsumption
3) Ausgelegt werden kann in der Tat, wann eine "andere schwere Notlage" vorliegt - aber nicht durch die Betroffenen und nicht durch subjektive Vorstellungen, sondern durch den jeweiligen Ortsbischof als Garant des Objektiven.
4) wenn 3) aber zutrifft, dann darf eine Bischofskonferenz oder ein einzelner Ortsbischof diese verantwortungsvolle Position nicht dazu missbrauchen, neue politische Ziele umzusetzen.

Und dann bliebe die Frage, was an/in einer Ehe eine ANDERE schwere Notlage sein soll? Ehekrach oder subjektive Hölle sicher nicht.


4
 
 Couperin 25. Juni 2018 
 

Straßburger Modell 1972

Der Straßburger Bischof Léon-Arthur Elchinger hat schon 1972 Richtlinien bezüglich der Kommunion für konfessionsverschiedene Ehepartner erlassen: http://www.religion-theologie.fr/gerardsiegwalt/pdf/2002%20strassburger%20modell%20endfassung.pdf


0
 
 lesa 25. Juni 2018 

@Ulrich Motte: Der Katechismus ist keine Theorie, sondern aus dem Wort Gottes erwachsen. Ich würde unterscheiden zwischen "Wahrheit" und "Theorie". Wenn das Wort Fleisch geworden ist, gibt es keinen Spalt zwischen Theorie und Praxis, sondern das muss einander entsprechen.


5
 
 Ulrich Motte 25. Juni 2018 
 

lesa/Montfort

Ich habe in keiner Weise das von Ihnen beiden hier Behauptete angesprochen oder gar in Frage gestellt. Insofern frage ich mich, was Sie (!) mit Ihren (!) Aussagen wollen. Ich wies hier "nur" vorsichtig auf die Folgen der Eucharistiezulassung von Katholiken hin, die offenkundig nicht die Bedingungen erfüllen, die die Mehrheit der Bischofskonferenz für Evangelische forderte, mutmaßlich teils nichtkatholisch oder gar nichtchristlich denken. Und da gibt es dann eben den im ökumenischen Dialog mit evangelisch-konservativen Kirchen zu besprechenden Unterschied zu evangelisch-konservativen Kirchen, die eben vor dem Abendmahl ganz kurz darauf hinweisen, daß nicht jeder dazu eingeladen ist (wegen Gericht). Und im ökumenischen Dialog kommt es eben nicht nur an auf Katechismustheorie, sondern auch auf Praxis. Christus warnt nämlich, das Bekennen nicht umzusetzen, oder? Ich bitte zu beachten, daß ich ausdrücklich verzichte, eine Änderung der Katechismuslehre zu fordern!


0
 
 Herrliberg 25. Juni 2018 

@KarHas

Der Canon 844 mit seinen Bestimmungen in §4 lässt nur die Auslegung in periculum mortis zu. In allen anderen Fällen machen die aufgeführten Bestimmungen des Canons wie unten gesagt keinen Sinn. Daran kann kein Bischof und keine Bischofskonferenz etwas deuteln. Dem Bischof oder der BK obliegt es einzig zu prüfen, ob für den nichtkatholischen Empfänger mit katholischem Glauben tatsächlich die Situation einer so schweren Notlage besteht. Da es sich hierbei um das hohe Gut der Eucharistie und um die Gefahr der Verunehrung derselben handelt, muss der Bischof/BK die Rechtsvorschriften zudem immer eng auslegen. Der Bischof/BK kann hingegen nicht einfachhin die Todesgefahr auf Bedürfnisse wie bspw. den Wunsch nach "Tischgemeinschaft" zwischen konfessionell verschiedenen Ehepartnern ausdehnen ohne sich am Gesetz selbst zu vergehen. Diese Wünsche fallen nun ganz gewiss nicht unter das, was der CIC can. 844 §4 mit "alia urgeat gravis necessitas" bezeichnet.


3
 
 Montfort 25. Juni 2018 

@KarHas - Wenn Sie schon CIC 844, §4 zitierend, sollten Sie sinnerfassend lesen, ...

... um zu einer richtigen Deutung gelangen zu können!

"Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, ..."

Das Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz bezieht sich also rein auf die vorliegende/nicht-vorliegende "Notlage" - und nicht, wie Sie dann behaupten, auf die "Sonderfälle"!

Diözesanbischof bzw. Bischofskonferenz können eben nicht jeden "Einzelfall" beurteilen - und das Urteil über die rechte Disponiertheit kommt nur dem Sakramentenspender wie dem Sakramentenempfänger in der ihnen jeweils eigenen Verantwortung zu, die sie nicht auf andere abschieben können. Bischof/Bischofskonferenz beurteilen also die evtl. vorhandene allgemeine Notlage - und als eine solche sind Mischehen wohl nicht generell zu bezeichnen. ;-)


3
 
 Montfort 25. Juni 2018 

@Ulrich Motte - Was wollen Sie denn DANN?

"Um Mißverständnisse zu vermeiden: Weder habe ich den geringsten eigenen "Hunger" noch fordere ich die Zulassung Evangelischer zur Eucharistie..."

Was wollen Sie denn dann überhaupt mit Ihren Ausführungen?

"Evangelischen, die die Bedingungen der Mehrheit der deutschen Bischofskonferenz erfüllen:
A)Mischehe. B) Hunger nach der Eucharistie C)Katholisches Eucharistieverständnis= Realpräsenz plus Wandlung plus Notwendigkeit des Weihepriesteramtes dafür
D)Notlage bei Nichtzulassung"

Die "Mischehe" (A) begründet wohl noch keine "Notlage" (D). Wer ein "katholisches Eucharistieverständnis" (C) hat (allerdings gehört dazu: Realpräsenz+Transsubstantiation, Freiheit von schwerer Sünde durch Empfang der sakramentalen Lossprechung, Anerkennung des hierarchischen Amtes), sollte schleunigst seinem Gewissen folgen und um Aufnahme in die katholische Kirche bitten!

Sonst ist der behauptete "Hunger nach der Eucharistie" (B) keine reine, sondern eine anmaßende, unreine, fehlleitende Begierde.


7
 
  25. Juni 2018 
 

@ Herrliberg

Was Rechtsauslegung ist und wann Rechtbeugung vorliegt - darüber kann man unendlich streiten. Ganze Berufszweige (Rechtsanwälte) leben (meist) sehr gut davon. Aber darum wird nicht das Rechtssystem und der dahinter stehende Rechtsträger angezweifelt. Und jedes Rechtssystem dient einem Zweck - CIC im besonderen.
Der sollte immer beachtet werden. Aber wie schon gesagt: wenn eine Auslegung die einzig allgemein gültige sein sollte - dann gibt es Probleme. Es wird immer Sonderfälle geben, worüber die entsprechenden Entscheidungsträger (hier Ortsbischof bzw. Bischofskonferenz) entscheiden. Diese sollten aber auch akzeptiert werden. Und die Angst, dass in den Diözese unterschiedliches gilt - das ist eben die katholische Kirche. Es gibt ja auch verheiratete Priester, die die Heilige Messe feiern :-)


0
 
  25. Juni 2018 
 

@wedlerg Richtig - stimme vollkommen zu.

Richtig - stimme vollkommen zu.
"schwere Notlage" bedarf des Urteils des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz.
Wenn im Beitrag geschreiben wird: "Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Kanon sich auf Extremsituationen, wie sie in Krieg, Verfolgungen, auch Deportationen und Naturkatastrophen entstehen, bezieht." wird auf die Interpretation 'schwere Notlage kann nur Todesgefahr sein' aufgebaut. Das andere Situationen auch eine "schwere Notlage" sein können wird ausgeschlossen. Die Interpretation des Hw. Kardinals, was eine "schwere Notlage" ist wird als allein gültig hingestellt - was ein Problem ist. Andere Rechtsverständnisse dazu werden ausgeschlossen.
Und gerade das haben viele Bischöfe gemacht: für sie können in Mischehen auch schwere Notlagen entstehen.


0
 
 Herrliberg 25. Juni 2018 

@KarHas: Bitte zwischen Rechtsauslegung und Rechtbeugung unterscheiden!

Die Auslegung S.E. ist vollkommen zutreffend, denn "Notlage" kann im Kontext des Canons nur eng ausgelegt werden im Sinne von Todesgefahr u.ä.. Dass die seelische "Notlage" von konfessionsverschiedenen Ehepartnern nicht vom Gesetzestext gedeckt ist, ergibt sich ganz eindeutig aus den anderen genannten Bedinungen, denn
-diese können jederzeit einen Spender ihrer Glaubensgemeinschaft aufsuchen
-diese bezeugen eben gerade nicht den katholischen Glauben, sonst müssten sie konsequenter Weise zuvor konvertieren
-diese sind eben nicht disponiert, weil sie ihre schweren Sünden nicht zuvor bekannt und gebeichtet haben. Jeder Unvoreingenommene erkennt somit, dass dem Gesetzgeber bei Can. 844 nur das Salus animarum in Todesgefahr vor Augen stand, und zwar dann, wenn der Empfänger im Herzen längst katholisch war, jedoch in seiner Notlage nicht mehr die Zeit hat, den regulären Weg einer Konversion zu beschreiten. Jede andere Interpretation ist Wunschdenken und Rechtsbeugung!


6
 
 wedlerg 25. Juni 2018 
 

@KarHas: schwach subsumiert

Sie zitieren richtig: ""Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt,..."

und behaupten dann eine andere schwere Notlage sei etwas, was der Meinung zugänglich sei.

Dabei sagt die Subsumption gerade das Gegenteil: Todesgefahr ist eine "schwere Notlage" und eine "andere schwere Notlage" bedarf des Urteils einer höheren Instanz: Ortsbischof oder Bischofskonferenz.

Im Rechtsverständnis ist es zuerst einmal notwendig festzuhalten, dass die "ANDERE schwere Notlage" vergleichbar mit der zitierten schweren Notlage Todesgefahr ist - sonst ist es nämlich keine SCHWERE Notlage mehr.

Und dann kann nicht der einzelne oder der Priester entscheiden, sondern nur der, der an der höchsten Stelle steht und geweiht ist. Damit soll gerade verhindert werden, dass jemand den Text missbraucht, wie das gerade in der dt. Bischofskonferenz angedacht war.


7
 
 willi123 25. Juni 2018 
 

Ita est

@:Josef Menke: So sieht's aus, genau das hätte Jesus Christus gesagt... Da braucht es keine hohe Theologie!


3
 
 Josef Menke 25. Juni 2018 
 

Wie weit sind wir doch von Gottes Wort und seiner Wahrheit entfernt

Wenn der Papst, die Kardinäle, Bischöfe und Priester das Problem nicht verstehen - mit Verlaub - wie und was soll ich als "Normalsterblicher" dann noch glauben? Ich brauche katholische Würdenträger, die mir verständlich und unkompliziert das weitergeben, was DIE Wahrheit ist, und nicht was EINE Wahrheit von vielen Wahrheiten ist. Es gibt nur die Eine Wahrheit. Weshalb also werden Gesetztestexte so kompliziert verfasst, dass sie in solchen Situationen wie wir sie jetzt bezüglich der Interkommunion vorfinden, niemand versteht? Absicht? Genau so empfinde ich es. Ich bin der festen Überzeugung, bei Jesus hätte der CIC. 844, § 4 so geheißen: "Wer mich nicht als Sohn Gottes, oder mein Tod am Kreuz nicht als Sühneopfer anerkennt, wer das Petrusamt verneint oder nicht daran glaubt, dass der Priester die Vollmacht hat, Wein und Brot in meinen Leib und mein Blut zu wandeln, solche Menschen empfangen mich unwürdig und ziehen sich das Gericht Gottes auf sich." PUNKT und für jeden verständlich!!


7
 
 Ulrich Motte 25. Juni 2018 
 

lesa- Hindernis

Selbstverständlich sind Wahrheitsansprüche Anderer kein Hindernis, sich zum Wahrheitsanspruch der katholischen Kirche zu bekennen. Die geführte Diskussion innerhalb des Katholizismus führt letztlich aber dazu, ob inhaltliches Bekenntnis zum Wahrheitsanspruch des Katholizismus (oder auch nur zu Grundlagen allen Christentums) ersetzt werden kann durch Kirchensteuerzahlung- mancher Vorredner hier formulierte: Sakramente gegen Geld... Sind Sie sicher, daß alle Priester es auch nur bejahen, nichtchristliche monotheistische Religiöse vor der Teilnahme an der Eucharistie zu warnen?
Balken im Auge? Logische Konsequenz?


1
 
  25. Juni 2018 
 

Bitte zwischen CIC und dessen Interpretation unterscheiden

" ... Dies vorausgesetzt ist die Kommunionspendung in Todesgefahr oder einer anderen vergleichbaren Gefahrensituation oder Notlage möglich, und zwar nach dem Urteil des Ortsbischofs bzw. der Bischofskonferenz ..."
CIC 844, §4 sagt etwas anderes:
"Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische ..."
Es steht nirgends etwas von einer "vergleichbaren Gefahrensituation"! Was "eine andere schwere Notlage" ist muss bestimmt werden. Darüber gibt es verschiedene Meinungen und das ist das Problem. Kardinal Brandmüller sieht unter schwerer Notlage nur vergleichbare Gefahrensituationen wie Todesgefahr, andere sehen anderes als schwere Notlage (z.B. bei Mischehen).
Bitte das Problem auf der Stufe lassen, wo es hingehört: Was ist unter „EINE ANDERE SCHWERE NOTLAGE“ zu verstehen.


0
 
 Ulrich Motte 25. Juni 2018 
 

Lesa- ZUSTIMMUNG!

Aber dann muß man wohl auf manche Millionenmassen verzichten...
Vor 80 Jahrten forderte ein führender Theologe der Bekennenden Kirche Bekenntniskirche statt "Nationalkirche" (=Volkskirche) Vom Papst i. R. las ich den Satz, die katholische Kirche solle eher wieder zur Sekte werden denn auf ihre Lehre zu verzichten... Aber der Generalvikar des Bistums Essen meinte, man wolle alle, die irgendwie (!)eine Beziehung zu Christus hätten... Jesus Christus spricht in der Bergpredigt von "Enge" und "Wenigen"... Man könnte auch fragen (!), ob evangelisch-konservative Kirchen mit ihrer Lehre "Wer unsere Lehre wesenhaft und dauerhaft nicht teilt oder unbereut schwer sündigt, schließe sich anderen Kirchen an" nur Verachtung von Katholiken verdient haben muß... Damit darf ich mich wieder verabschieden
(von großkirchlichen Konservativeren und deren Glauben an die auch heutige Vereinbarkeit von richtiger und sehr großer Kirche ... )Siehe auch obrigen Artikel aus der konservativeREn SELK-


0
 
 lesa 25. Juni 2018 

Auf einem Weg ohne orientierende Regeln kommt keiner ans Ziel

@Ulrich Motte: Die Zustimmung hat sich aber nach der Lehre zu richten. Sonst erübrigt sich ja das Unternehmen Kirche.
Wer auf dem Weg bleiben und zum Ziel gelangen will, braucht Verkehrsregeln. Ob das nun viele sind oder Wenige ändert an dieser Tatsache nichts. Ein Zug, der nicht auf die Ampeln achtet, kann in den Abgrund rasen, ob da einer oder Tausende drin sitzen, ändert daran nichts.


8
 
 Ulrich Motte 25. Juni 2018 
 

lesa

Herr Kardinal Brandmüller fragte aber nicht nach der Lehre, sondern nach der Zustimmung zur Lehre (Nichtzulassung nur a la carte Glaubender) ... Herr Kardinal Müller legte vor einiger Zeit hier dar, daß nur eine Minderheit deutscher Katholiken (und noch weniger Landeskirchler) auch nur die elementarsten Grundsätze des Christentums glaubten... Eucharistie für Taufscheinchristen und in Wahrheit Ungläubige - bitte: Grundsätze, nicht Eucharisatielehre ? Wie sieht das bei Erstkommunionen und Firmungen aus (wo dann die halbe Verwandschaft mal wieder in der Kirche auftaucht) und nicht nur dann, sondern auch der üblichen Sonntagsmesse ? Ein bißchen (!) kurze (!) Aufklärung (fünf Sätze) vor der Kommunion- unmöglich? Ich frage nur - ohne schwierige Fragen, die damit verbunden sind, hier beantworten zu können...


4
 
 lesa 25. Juni 2018 

Die Frage ist: Was ist der geoffenbarte Wille GOTTES

@Ulrich Motte: Das ist nicht die Frage (wie viel Prozent kennen die Lehre, haben wirklich Sehnsucht nach der Eucharistie). Die Frage ist: Was hat GOTT geoffenbart? Was möchte er uns schenken zu unserem Heil? Vor welchen Irrwegen möchte ER uns bewahren?" Nur das ist nämlich das wahre Brot vom Himmel.


6
 
 Stefan Fleischer 25. Juni 2018 

@ Theobald

Warum diese Regel nicht so stehen lassen? Diese zeigt so den ganzen Ernst und den engen Rahmen in dieser Frage. Wenn die Einhaltung dann tatsächlich nicht möglich ist, dann wäre das einer der verantwortbaren Gründe für einen Gewissensentscheid des Priesters.


3
 
 Ulrich Motte 25. Juni 2018 
 

Darf ich fragen, Herr Kardinal ?

Wie hoch schätzen Sie den Prozentsatz der Mitglieder der katholischen Kirche, die "a la carte" glauben (angefangen beim Verständnis der Eucharistie), auch nur die ganze katholische Lehre teilen wollen (!), und leben(bei Verhütung durch "die" Pille noch lange nicht endend)? Ich vermute, daß die Zahl solcher "Cafeteria-Katholiken", die zur Kommunion gehen, größer sein könnte als die von Evangelischen, die die Bedingungen der Mehrheit der deutschen Bischofskonferenz erfüllen:
A)Mischehe. B) Hunger nach der Eucharistie C)Katholisches Eucharistieverständnis= Realpräsenz plus Wandlung plus Notwendigkeit des Weihepriesteramtes dafür
D)Notlage bei Nichtzulassung

Um Mißverständnisse zu vermeiden: Weder habe ich den geringsten eigenen "Hunger" noch fordere ich die Zulassung Evangelischer zur Eucharistie...


2
 
 Theobald 25. Juni 2018 
 

praktische Frage

ich teile die Ausführung in einem Punkt nicht, nämlich dass die Regelung nur für Not-/ Kriegszeiten gelten solle.
Denn gerade dann wäre es in der Regel auch nahezu ausgeschlossen, einem katholischen Bischof das Anliegen vorzutragen. Falls es die Anfrage überhaupt durch die Vorkontrolle im Ordinariat schafft.


4
 
 girsberg74 24. Juni 2018 
 

Brandmüller sagt es auf seine Weise, ich verstehe:

Man kann nicht katholischer Bischof, gar Kardinal, sein und dabei seine Muskeln für etwas spielen lassen, das auf eine Art "Abendmahl für alle" hinauslaufen wird, von dem nur wenige wissen, was es wirklich ist, die meisten das aber nicht einmal interessiert.

Da können sich Konsumenten als auch der Zeremoniar mehr als den Magen verderben. Es bleibt die Frage, ob unter solchen Umständen selbst ein Kardinal gültig zelebrieren kann.


8
 
 Rolando 24. Juni 2018 
 

Folgen der protestantischen Einflüsse,

http://werwarluther.de/einfluesse-des-protestantismus-auf-die-katholische-kirche/


13
 
 Stefan Fleischer 24. Juni 2018 

"im Stande der Gnade,

das heißt frei von schwerer Sünde sind."
Solange die "Gläubigen" nicht wieder wissen, was das überhaupt ist, solange wir in der Verkündigung um das Thema "heiligmachende Gnade" einen grossen Bogen machen, wird diese Diskussion nie aufhören.


26
 
 lesa 24. Juni 2018 

Präzise Begrifflichkeit Schutz und Kitt der Einheit

GANZ klar.
Die Sprache ist das Instrumentarium, um die geoffenbarte Wahrheit auszudrücken - und zu schützen.
Daher kann nur eine präzise Begrifflichkeit der Kitt der Einheit sein. Alles andere führt zu subjektiver Einschätzung, zu Willkür und zu neuen Spaltungen.


17
 
 wedlerg 24. Juni 2018 
 

ein kluger und gottesfürchtiger Mann

Dieser Kardinal ist ein leuchtendes Vorbild für Glauben, Vernunft und Wahrhaftigkeit.

Seine Erklärung ist klar, einfach verständlich und wahrhaftig. Jeder Laie versteht, worum es im Kirchenrecht hier eigentlich geht. Sehr schön ausgesagt: Das Kirchenrecht als praktische Umsetzung des Glaubens!

Ich frage mich wirklich, was sich Kardinal Marx, Kaspar, Bischof Feige et al eigentlich denken: Was sie aus Glauben und Kirchenrecht machen, schreit zum Himmel. Unwahrhaftige Umdeutungen, Lug, Trug, Tarnen und Täuschen. Man muss sich für solche Hirten schämen!

Und das alles unter einem Papst, der diese Woche bewiesen hat, dass er von der Sache nichts versteht oder nichts verstehen will. Die herde ist offenbar nicht wichtig - es zählen Anbiderungen und Gefallen vor der Welt.


30
 

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  12. Ablehnung von Fiducia supplicans: Afrikas Bischöfe haben ‚für die ganze Kirche’ gesprochen
  13. Frankreich: „Inzwischen bedeutet Katholizismus, seinen Glauben erklären zu können“
  14. Koch: Mit Glaube an ewiges Leben verdunstet auch Menschenwürde
  15. ,Mach dir keine Sorgen, Mama – Gott wird mich heilen!‘

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