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Ehe für alle – Regierung in Österreich bricht Wahlversprechen!

13. Oktober 2018 in Kommentar, 16 Lesermeinungen
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„Vor der Nationalratswahl versprachen die Parteichefs Kurz und Strache, gegen die Einführung der “Ehe für alle” einzutreten. Dies scheint sich nunmehr als rein taktisches Manöver herauszustellen.“ Von Christof Zellenberg


Wien (kath.net/cz) Vor der Nationalratswahl, in deren Folge die ÖVP mit der FPÖ eine Regierung bildete, versprachen deren Parteichefs Kurz und Strache, gegen die Einführung der “Ehe für alle” einzutreten.

Seit gestern wissen wir, dieses Wahlversprechen wird gebrochen, die Regierung wird nichts gegen die “Ehe für alle” unternehmen. Eine durchaus mögliche Reparatur der gesetzlichen Situation, nach dem desaströsen Entscheid des Verfassungsgerichts, ist nicht mehr vorgesehen. Der VfGH hat sich selber zum Gesetzgeber aufgeschwungen, was verfassungsrechtlich höchst bedenklich anmutet.

Tatsächlich allerdings wäre es sogar leicht möglich gewesen, den rechtlichen Zustand zu bereinigen. Immer wieder wurde, vor allem von der ÖVP, vorgeschoben, der VfGH würde jedes neue Gesetz, das nicht seiner Intention der Öffnung der Ehe vor allem auch für Homosexuelle entspricht, wieder aufheben. Diese Niederlage wolle man nicht einstecken und daher streiche man lieber gleich in voreilendem Gehorsam die Segel.

Man argumentiert, für eine neue Verfassungsbestimmung, die alleine eine Sicherung der Ehe zwischen Mann und Frau, garantieren würde, bräuchte man auch die Stimmen der Neos und/oder SPÖ und diese wären nicht dazu bereit. Allerdings ist das unwahr, denn die Ehe als Gemeinschaft von Mann und Frau ist bereits in der europäischen Menschenrechtskonvention verankert und diese ist selber Bestandteil der österreichischen Verfassung. Würde man also ein Gesetz verabschieden, das dem Wortlaut der EMRK entspricht, dann wäre man per Definition verfassungskonform. Der VfGH könnte daher dieses Gesetz nicht wieder aufheben.


Erschwerend kommt hinzu, dass die ganze Argumentation des VfGH ja darauf baut, dass homosexuelle Paare automatisch zu einem unzulässigen Zwangsouting gezwungen waren, da nur sie bislang eine “Eingetragene Partnerschaft” eingehen konnten. Das allerdings war bereits bisher unwahr und wurde vom VfGH ebenso geändert. Somit gibt es bereits die EP für alle. Ein Zwangsouting bei Eingehen einer solchen ist nicht mehr gegeben. Auch der Kritik, es könne doch keine zwei so ähnlichen Rechtsinstitute nebeneinander geben wäre durch eine klare Definition der Ehe als Gemeinschaft von einem Mann und einer Frau besser begegnet als bisher.

Wichtig ist außerdem, dass der weiterhin im §44 ABGB vorgesehene Inhalt der Ehe, nämlich die Zeugung von Kindern, von gleichgeschlechtlichen Paaren per Definition nicht erbracht werden kann. Dem besonders von der ÖVP gehörten Einwand, sie könnten dies doch mit einem unabhängigen Dritten jederzeit tun, wird dadurch begegnet, dass damit der Intention des Gesetzes nicht Genüge getan wird, dies vielmehr sogar definitorisch eine Schädigung der Ehe darstellt und einen Scheidungsgrund bietet.

Es wird mit der Untätigkeit der Regierung und dem Bruch ihres Versprechens also ein Zustand durchgedrückt, den führende Verfassungsrechtler, einschließlich des ehemaligen Präsidenten des VfGH, Prof. Holzinger, oder des ehemaligen Mitglieds Prof. Ruppe, für nicht notwendig erklärt haben!

Zuletzt kann man sich noch ins Gedächtnis rufen, warum die Ehe exklusiv nur einem Mann und einer Frau offen stehen sollte und warum das nichts mit einer Zurücksetzung anderer Menschen oder Paare zu tun hat: Die Ehe ist ein uralter kirchlicher aber auch zivilrechtlicher Begriff und führt sich auf das Matrimonium zurück: Matrimonium ist das lateinische Wort für Ehe. Es wird in zahlreichen römischen und kanonischen Rechtstexten sowie in kirchlichen Quellen verwendet. Vom Wortstamm her ist es mit Mater (Mutter) verwandt, betont also besonders den ersten Ehezweck der Zeugung von Nachkommen. In den romanischen Sprachen hat sich das Wort für "Ehe" aus "Matrimonium" entwickelt, zum Beispiel im Spanischen matrimonio oder im Englischen matrimony.

Von Seiten der Gesellschaft und damit für den Gesetzgeber, gibt nur die Mutterschaft (also die potentielle Zeugung von Nachkommenschaft und somit der Erhalt der Gesellschaft) einen Grund dieses Rechtsinstitut besonders zu schützen und hervorzuheben. Daher ist bis heute im Zivilrecht (auch im Kirchenrecht!) der Kinderwunsch zentraler Bestandteil beim Zustandekommen der Ehe! So steht es auch nach dem jüngsten Entscheid des VfGH im § 44 ABGB.

Ein externer Grund, warum Kinder nicht kommen können: Gesundheit, Alter, etc. können nicht als Ausschluss von der Ehefähigkeit gelten, da sie dem grundsätzlichen Zweck der Ehe, nämlich der Nachkommenschaft, intentional nicht entgegenstehen und somit prinzipiell zur Ehe befähigen. Sehr wohl allerdings gilt dieser Ausschluss für eine prinzipielle und offensichtliche Unmöglichkeit oder Unwilligkeit – analog gilt warum Eltern nicht ihre Kinder heiraten können (obwohl dort sogar Nachkommenschaft möglich wäre aber nur mit massiven gesundheitlichen und gesellschaftlich unerwünschten Risiken!) oder Besitzer ihre Haustiere, etc.

Gesunde und starke Ehen sind das beste Fundament dafür, dass Kinder in einem stabilen und gesunden Umfeld aufwachsen und so zu wertvollen Gliedern der Gesellschaft werden können. Natürlich gibt es auch wunderbare und gesunde Kinder aus und in anderen Lebensformen, aber über Jahrhunderte bewährt und geprüft gilt die Ehe als Plan A und beste Variante. Daher hat der Staat ein vitales Interesse, diese Lebensweise zu schützen, zu stärken und zu fördern und nicht dadurch zu schwächen, dass man sie für alle anderen Lebensweisen öffnet, die mit ihrem Grundcharakter nur wenig gemein haben. Damit schwächt man das Institut Ehe und schädigt irreparabel die Gesellschaft, die es so dringend braucht!

Christof T. Zeller-Zellenberg ist Mitarbeiter der kath.net-Redaktion. Er ist Ökonom, Banker, Investor,Vorsitzender des Europa Institut sowie Vortragender zu politischen Themen in aller Welt.


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