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Abtreibungswerbung: Urteil gegen Abtreibungsärztin Hänel aufgehoben4. Juli 2019 in Prolife, 4 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Frage des Werbeverbots für Abtreibung (§ 219a StGB) wegen der Änderung im Februar 2019 zu einer günstigeren Beurteilung für die Ärztin führen werde.
Frankfurt a.M. (kath.net) Unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. das Urteil gegen die Abtreibungsärztin Kristina Hänel aufgehoben. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Frage des Werbeverbots für Abtreibung (§ 219a StGB) wegen der Änderung im Februar 2019 zu einer günstigeren Beurteilung für die Ärztin führen werde. Das berichtete die Evangelische Nachrichtenagentur idea. Das Oberlandesgericht verweist den Fall zurück an das Landgericht Gießen, bei dem das ursprüngliche Urteil gefällt worden war, der Fall soll neu verhandelt werden. 
Hänel war Ende des Jahres 2017 wegen unerlaubter Werbung für Abtreibung auf ihrer Praxis-Homepage zu 6.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, dagegen hatte sie Revision eingelegt. Der Deutsche Bundestag hatte mit den Stimmen von Union und SPD den Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Ergänzung des Paragrafen 219a StGB an. Seitens CDU/CSU hatte einzig die Katholikin Veronika Bellmann gegen den Kompromiss gestimmt.
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Lesermeinungen| | Alpenglühen 7. Juli 2019 | |  | @benedetto05 - Auch ich denke, daß Urteil hätte bestätigt werden müssen. Ein Sachverhalt ist nach den rechtl. Bestimmungen zu bewerten, die zum Zeitpunkt des Ereignisses galten. U. nicht danach, was ¼, ½ od. auch 2 Jahre später rechtl. beschlossen wurde. Konkret: Wer im Januar 2018 Unfall mit Fahrerflucht – ohne Personenschaden - beging, muß abhängig von Schadenshöhe mit einer Strafe in dem Rahmen rechnen, was im Januar ’18 galt. U. selbst wenn durch alle Gerichtsinstanzen gegangen wird, bleibt trotzdem der Strafrahmen v. „Jan. ’18“ maßgeblich, auch wenn z. B. zum 01. Mai ’19 der Rahmen nach oben verdreifacht od. evtl. nach unten halbiert worden wäre. Januar ’18 ist nicht Mai ’19.
Von „Frankfurter Gerichten“ kam aber schon so manche Entscheidung zum Kopfschütteln. M.E. ist die Aufhebung politisch motiviert, u. das Urteil wäre bestätigt worden, ginge es hierbei nicht um „Werbung für Abtreibung“ sondern z. B. um ein Finanz-Delikt. Unsere Gerichte sollen jedoch Recht sprechen u. nicht Politik betreiben. Das gilt für das „kleine“ AG bis hinauf zum BVerfG! |  2
| | | | | winthir 4. Juli 2019 | |  | meine Meinung, dazu. 1) ein Leben, das lebt, und noch nicht "aus dem Bauch raus" ist, abzutreiben, ist Sünde. (damit wir uns da verstehen).
2) Das Strafrecht muß abwägen. ich finde die Lösung, die Deutschland getroffen hatte, vernünftig. seitdem gibt es weniger "Kindstötungen" verzweifelter ungewollt schwangerer werdender Mütter.
3) zu jedem Kind gehört (soweit mich die biologischen Kenntnisse aus meiner Schulzeit nicht verlassen haben) auch ein "Erzeuger", auch "Kinds-Vater" genannt. Manche davon lassen die Mutter und das Kind dann "sitzen".
tja.
winthir. |  0
| | | | | Rolando 4. Juli 2019 | | | | Wenn der Kindermord straffrei ist, erübrigt sich das Ganze Justizsystem, es herrscht dann reine Willkür. Kann man sich dann diskriminiert fühlen, wenn man bei einem Verkehrsdelikt bestraft wird, da doch nur Menschen gefährdet werden, bei Abtreibung dagegen geschieht definitiv eine Tötung? |  5
| | | | | Thomas59 4. Juli 2019 | | | | Rechts blinken und links abbiegen das macht CDU/CSU seit Jahtzehnten immer wieder und immer wieder. Wer es immer noch nicht kapiert hat, dem ist nicht mehr zu helfen, dem kann die Wahrheit direkt vor der Nase sein, er wird sie nicht erkennen. Auch eine "Werteunion" hat kein Gewicht in dieser Union. |  5
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