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Belgische Bischöfe zur Sterbebegleitung: Richtlinie lässt Fragen offen

18. Juli 2019 in Prolife, 2 Lesermeinungen
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Insbesondere der Umgang mit Euthanasiewilligen ist unklar. Zu den ‚letzten Dingen’ – Gericht, Himmel, Hölle, Fegefeuer – schweigt das Dokument.


Brüssel (kath.net/lifesitenews/jg)
Die katholischen Bischöfe Belgiens haben im Juni eine Richtlinie über die pastorale Begleitung von Sterbenden veröffentlicht. Euthanasie ist in Belgien seit 2002 legal und nimmt in dem Dokument viel Raum ein. Die Richtlinie lässt aber viele Fragen offen, schreibt Jeanne Smits in einem Kommentar für LifeSiteNews.

Das Dokument hat zwei Schwerpunkte: Die zunehmende Individualisierung und Isolierung in der belgischen Gesellschaft, wodurch die Sterbebegleitung eine besondere Rolle erhält, und eine Antwort auf die weitgehende Akzeptanz der Euthanasie.

Die sterbende Person sei verwundbar und brauche deshalb sowohl die Nähe als auch die materielle, psychologische und spirituelle Hilfe der Familie, der Freunde, Nachbarn und Seelsorger, von Priestern bis zu Freiwilligen aus der Pfarre, betont die Richtlinie.


Zum anderen vermittelt das Dokument eine Botschaft der „bedingungslosen Liebe“, welche die Seelsorger dazu auffordert, einer sterbenden Person nahe zu bleiben, auch wenn diese sich für die Euthanasie entschieden hat und diese auch bewilligt und durchgeführt wird.

In den Medien wird dies so aufgefasst, dass es für die Seelsorger keinen Unterschied macht, ob jemand durch Euthanasie aus dem Leben scheidet oder nicht. Die Richtlinie ist in dieser Frage nicht eindeutig. Sie führt einleitend an, dass viele lehramtliche Dokumente die Euthanasie verurteilt haben. Gleichzeitig wendet sie sich gegen eine unzumutbare Ausdehnung medizinischer Behandlungen.

Die Seelsorger haben die Aufgabe, Personen die sich für Euthanasie entschieden haben, davon wieder abzubringen, heißt es in der Richtlinie. Gleichzeitig sollen sie im Entscheidungsprozess auf ein Urteil verzichten. Dass Selbstmord eine schwere Sünde ist, durch die sich der Mensch von Gott und seiner Barmherzigkeit abwendet, wird in dem Dokument nicht explizit erwähnt. Diese Vorgaben lassen viele Fragen offen und helfen auch den Seelsorgern nicht weiter, schreibt Smits.

Das Dokument der belgischen Bischöfe enthält zwar viele soziologische und psychologische Abschnitte, aber wenig über die Fragen, die sich aus katholischer Sicht am Ende des Lebens stellen wie Gewissenserforschung und Beichte. Zu den ‚letzten Dingen’ – persönliches Gericht und Jüngstes Gericht, Himmel, Hölle und Fegefeuer – findet sich gar nichts, kritisiert Smits.

Die Richtlinie verweise zwar immer wieder auf die göttliche Barmherzigkeit, doch scheine es sich dabei um eine „Barmherzigkeit ohne Voraussetzungen“ seitens des Sterbenden zu handeln. Von Sünde und der Notwendigkeit der Reue sei nichts zu finden, schreibt sie.



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