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US-Bischof: Gouverneur Cuomo nicht in der Gemeinschaft der Kirche27. April 2020 in Prolife, 5 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Durch seine Abtreibungspolitik habe sich der Gouverneur von New York die Tatstrafe der Exkommunikation zugezogen, stellt Bischof Strickland fest.
Albany (kath.net/LifeNews/jg)
Andrew Cuomo, der Gouverneur des Bundesstaates New York, ist in den letzten Wochen häufig in den Medien zu sehen gewesen. Der von ihm regierte US-Bundesstaat ist mit etwa 250.000 registrierten Corona-Infektionen der am stärksten betroffene Bundesstaat. In manchen Medien wird bereits darüber spekuliert, ob Cuomo nicht an Stelle von Joe Biden im November als Kandidat der Demokratischen Partei gegen Donald Trump antreten sollte.
Vor einem Jahr war der katholische Politiker Cuomo aus einem anderen Grund in den Schlagzeilen. Im Januar 2019 setzte er mit seiner Unterschrift ein radikales Abtreibungsgesetz in Kraft, das Abtreibungen unter bestimmten Umständen bis zur Geburt erlaubt. Das Gesetz sei ein historischer Sieg für die New Yorker und für unsere progressiven Werte, lobte er damals den Beschluss.
Cuomo habe sich mit diesem Schritt die Tatstrafe der Exkommunikation zugezogen, sei also nicht mehr in Einheit mit der katholischen Kirche, stellten damals einige katholische Bischöfe fest. Joseph Strickland, der Bischof von Tyler (Texas), schrieb auf Twitter, Cuomos Abtreibungspolitik zeige, das er die Lehre der katholischen Kirche ablehne. Daher befinde er sich nicht mehr in Gemeinschaft mit der Kirche.
Richard Stika, der Bischof von Knoxville (Tennessee) reagierte auf das Abtreibungsgesetz von New York mit der Feststellung, dass er jeden Politiker exkommunizieren würde, der an einem derartigen Gesetz mitwirken würde.
Can. 1364 § 1 des Kirchenrechts lautet: Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden. Canon 194, § 1, n. 2 legt fest, dass, wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist, von Rechts wegen eines Kirchenamtes enthoben wird.

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