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Freiheit der Kirche und staatliches Gottesdienstverbot

29. Mai 2020 in Kommentar, 1 Lesermeinung
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Staatliche Reglementierungen unseres Gottesdienstes, wenn auch nur exzeptionell und mit begrenzter Zielsetzung, können uns nicht binden, und zwar kraft göttlichen Rechtes nicht - Gastkommentar von Klaus Obenauer


München (kath.net)

1. Faktische Staatssuperiorität und Lehre der Kirche

 

Irgendwie tief aufgewühlt und besorgt fühle ich mich in letzter Zeit angesichts staatlich verhängter „Gottesdienstverbote“ sowie der Nicht-/Reaktionen darauf seitens Kirche und Theologie; nicht minder, was die darin sichtbar werdenden Prioritäten angeht.
Mir scheint, bis weit in Kirche und Theologie – sogar auf Seiten solcher, die man als „konservativ“ einstuft – hat sich, was zumal Deutschland angeht, eine Art Verfassungs- bzw. Grundgesetzlegitimismus breit gemacht, wonach zu-mindest insgeheim dem Grundgesetz (GG) die Funktion der „norma normans“ zugebilligt wird: Was Recht ist, auch im Verhältnis von Kirche und Staat, ist das dem GG, und der darauf basierenden Gesetzgebung und Rechtsprechung, Gemäße. Dies zeigt sich daran, dass nach Maßgabe der aktuellen staatlichen Rechtslage rechtsrelevante Geltungs-Behauptungen meist absolut aufgestellt werden, wie für unseren Fall: „der Staat darf und kann bei Pandemie (öffentliche) Gottesdienste verbieten“; statt: „nach staatlicher Gesetzgebung und Rechtsprechung verhält es sich so, dass etc.“.

 

Das hat mindestens zwei Gründe: Zum einen ist das staatliche Recht jener Rechtsbereich, der (im Allgemeinen, nicht immer im Einzelnen) von allen seriösen Kräften des gesellschaftlichen Lebens anerkannt wird; zum anderen ist das staatliche Recht das einzige, das sich äußerlich durchsetzen kann, mit ihm geht eine (ihm, auch in ihrer Exklusivität, ebenso kaum bestrittene) äußerliche Erzwingungskompetenz einher. Zusammen mit einem gewissen gegenwartstypischen Pragmatismus bringt dies mit sich, dass das staatliche Recht weitestgehend das einzige „faktische“ Recht ist. Und obwohl ich unser GG hier ungleich differenzierter wähne, geht die allgemeine Tendenz sehr stark dahin, eine Superiorität des GG bzw. der von ihm getragenen Rechtsordnung (RO) gegenüber allen anderen institutionellen Phänomenen des gesellschaftlichen Lebens anzunehmen: das GG und seine RO „stehen über allem“. Um es direkt auf unser Problem zugeschnitten zu formulieren: der Staat steht über der Kirche (wie überhaupt allen Religionsgemeinschaften).


Besagte Superiorität bringt dann mit sich, dass alle gesellschaftlichen Phänomene und Institutionen (wenigstens) ihre negative Legitimation, ihr Über-haupt-Sein-Dürfen aus ihrer GG/RO-Konformität beziehen. (Das authentische Selbstverständnis des GG geht freilich dahin, vorstaatliche Rechte anzuerkennen und zu artikulieren.) – Und mein Eindruck ist, dass repräsentative Kirchenvertreter, zu einem gut Teil eher unreflektiert, im Sinne dieser Superiorität samt negativer Legitimationsfunktion reden und handeln. Für Theologen gilt ähnliches.


Die für uns verbindliche Lehre der Kirche über sich selber und ihr Ver-hältnis zum Staat widerspricht jedoch entschieden solcher Verfassungs- und Staatssuperiorität. Es liegt in der Natur der Sache, dass überhaupt alle offenbarungsgläubige Christen, die in der – wie näherhin auch immer verstandenen – Kirche das Werk Christi zur endgültigen Einsammlung der Menschen für das Reich Gottes sehen müssen, das Werk, zu dem Er selbst beauftragt und bevollmächtigt hat, das Tun dieser Kirche in Wahrnehmung dieses Auftrages in keiner Weise von einem staatlichen Placet abhängig machen können. Entsprechend hat diese Kirche auch das Wann und Wie der Wahrnehmung ihres Auftrages unmittelbar vor ihrem Auftraggeber zu verantworten, ohne dass einer staatlichen Stelle – die als solche schon gar nicht auf dem Ziel-Niveau der eschatologischen Heilgemeinde agiert – hier ausschlaggebend Mitspracherecht eingeräumt werden dürfte. Letzteres wäre, in seiner ganzen Tragweite betrachtet, (wie soll man es sonst sagen?) Verrat.


Somit hatte Papst Leo XIII, als er die katholische Lehre zum Verhältnis von Kirche und Staat verbindlich formulierte, nämlich in der Enzyklika „Immortale Dei“ vom 1. November 1885, im Wesentlichen nur auf den Punkt gebracht, was jedes offenbarungsgläubige Christentum affirmieren muss. So heißt es darin unter Nummer 5 bzw. 15:


„So wie das Ziel, auf das die Kirche zugeht, bei weitem das vornehmste ist, so ist ihre Voll-macht von allen die hervorragendste, auch nicht kann sie [= die Vollmacht der Kirche] für niedriger gestellt als die staatliche Befehlsgewalt gehalten werden oder derselben in irgendeiner Weise verpflichtet [/ unterworfen] sein. [-] Aber sogar zu wollen, dass die Kirche in der Ausübung ihrer Ämter und Pflichten der staatlichen Gewalt unterworfen ist, ist allerdings großes Unrecht, große Verwegenheit. Durch dieses Unter¬fangen wird die Ordnung durcheinandergebracht: denn das, was natürlich ist, wird dem, was über der Natur ist, vorangesetzt.“


Überdies wird unter Nummer 5 die Autorität der Kirche als eine „in sich selbst absolute und solche gänzlich eigenen Rechts“ gekennzeichnet. Die materiale Reichweite der kirchlichen Vollmacht wird dann unter Nr. 6 so bestimmt:


Was auch immer also bei den menschlichen Angelegenheiten wie auch immer heilig ist, was auch immer zum Heil der Seelen und zur Verehrung Gottes gehört – sei es, dass jenes ein solches ist aus einer Natur heraus, sei es wiederum, dass es, wie man einsieht, ein solches ist wegen der Angelegenheit, auf die es sich bezieht –, dies ist alles in Vollmacht und Verfügung der Kirche. Das Übrige aber, was die Gattung des Staatlichen und Politischen umfasst, ist rechtens der staatlichen Autorität unterworfen, wo doch Jesus Christus befohlen hat, dass, was des Kaisers ist, dem Kaiser erstattet wird, was Gottes ist, Gott.“


Daraus geht also klar hervor: Weil die Kirche das letzte Ziel des Menschen, einzeln wie sozial, vor Augen hat und mit ihren Mitteln eben dorthin zu führen hat, in exklusiver Bevollmächtigung dazu, ist der, seinen Legitimationsgrund ebenso in Gott habende, Staat in keiner Weise ermächtigt, der Kirche bei der Ausübung dieser ihrer ureigenen Funktion in irgendeiner Weise dreinzureden. Darin ist aber folgendes impliziert: Es ist ebenso Sache der Kirche Gottes, über die Nicht-/Unabdingbarkeit bzw. die Vor-oder-Nachrangigkeit des Einsatzes bestimmter Mittel zur Wahrnehmung ihres Daseinszweckes zu befinden mit Blick auf vor-letzte Ziele, deren Missachtung bisweilen sogar das letzte Ziel verfehlen lassen. Näherhin: darüber zu befinden und (jurisdiktionell) entsprechende Anordnungen zu treffen.


Damit „medias in res“ zu den Kompetenzfragen in Sachen „Gottesdienst und Pandemie“: Folgen wir dem, auf die Offenbarung gestützten, Selbstzeugnis der Kirche über ihre göttliche Sendung und Vollmacht, um (wenigstens) als katholische Christen den Inhalt dieses Zeugnisses als die richtige Verhältnisbestimmung in Sachen „Kirche und Staat“ zu affirmieren, dann müssen wir eben klar sagen: „Wir“, das heißt die Kirche (gemäß ihrer hierarchischen Gliederung), müssen selbst darüber befinden, ob und wie unser Gottesdienst in Zeiten der Pandemie unterlassen beziehungsweise beschränkt, umorganisiert etc. werden muss bzw. darf, um entsprechende Maßnahmen zu treffen. Der Staat hat gerade nicht das Recht dazu, die Kirche hier irgendwie zu normieren. (Das schließt nicht aus, dass, sobald durch die Kirchenoberen rechtens Maßnahmen zur Einschränkung beispielsweise des öffentlichen Gottesdienstes verordnet sind, etwas frivol ausgedrückt, die Kirche schon das „Feld geräumt“ hat, der Staat die Kompetenz hat, im Interesse des Gesundheitsschutzes solche Quasi-Selbstbeschränkungen zur Not vor Ort durchzusetzen.


 

Auch halte ich es bis auf weiteres für sehr probabel, dass für den Fall, dass man kirchlicherseits im Angesicht einer Pandemie es versäumen oder gar sich weigern würde, seine Pflicht zu tun, die staatlichen Stellen eine entsprechende kirchenamtliche Sentenz als die richtige präsumieren dürfen, um auf dieser Grundlage dem Anliegen des Gesundheits-schutzes Geltung zu verschaffen. Im Gegenzug hat im Konfliktfall der katholi-sche Christ die kirchenamtliche Sentenz im Widerspruch zu staatlichen Erlassen als die richtige wenigstens zu präsumieren, zumal wenn sie von der höchsten Autorität in der Kirche getragen ist.)
Auch wenn die Lehre über das Verhältnis von Kirche und Staat sich inzwischen weiterentwickelt hat, wobei bekanntlich die Erklärung „Dignitatis humanae“ (DH) des Zweiten Vatikanums mit den nachhaltigsten Einschnitt dar-stellt: es wäre illegitim, „Immortale Dei“ mit seinen markanten Aussagen über die Autonomie und Höherrangigkeit (der Vollmacht) der Kirche gegenüber dem Staat deshalb als obrogiert anzusehen. Ich bin daher schon etwas befremdet, wie ich gestehen muss, über die Entgegnung von Msgr. Martin Grichting auf das Viganò-Papier, wie sie in der Tagespost erschien: wobei ich mich exklusiv (!) auf die Aussagen dieses Papiers zur Autonomie der Kirche beziehe, die ich voll teile (bis eventuell auf die eine oder andere Nuancierung, die ich oben angedeutet habe).

 

Es ist dies nicht eine Verteidigungsstrategie aus dem 19. Jahrhundert (unter dem Stichwort „Ius Publicum Ecclesiasticum“), sondern entfließt aus dem Wesen und Selbstverständnis der Kirche, um entsprechend von Papst Leo seinerzeit bleibend gültig auf den Punkt gebracht worden zu sein. Dieses Urgieren der vollumfänglichen göttlich-rechtlichen Autonomie der Kirche in Wahrnehmung ihrer Sendung darf, auch im Sinne des Zweiten Vatikanums, in gar keiner Weise ausgespielt werden gegen die Akzeptanz der Religionsfreiheit und die da-mit verbundene Pragmatik, wonach man nämlich hofft, auf dieser Grundlage mit dem Staat bestes Einvernehmen schaffen zu können.

 

Ich weiß schon nicht, wie ich Grichtings an sich richtigen Hinweis, laut DH 7 seien „Einschränkungen [scil. der freien Religionsausübung] im Interesse der öffentlichen Ordnung möglich“, ad hoc verstehen soll: etwa dass die in staatlicher Machtvollkommenheit verhängten Gottesdienstverbote im Sinne des Konzils in Ordnung gehen? Der nachfolgende Satz ist ebenso korrekt, und doch ärgerlich verkürzend: „Gleichwohl reklamiert die Kirche für sich auch weiterhin ihre Freiheit und stellt fest: Werde das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht nur mit Worten proklamiert, sondern sei es in der Praxis ernsthaft in Geltung, stehe dieses Grundrecht mit dem Recht der Kirche auf Freiheit in Einklang (DH 13).“ Was uns der Verfasser verschweigt, ist, dass das Konzil in DH 13 entschieden die „Libertas Ecclesiae“ vindiziert als jene, die der Kirche Gottes Sohn als ihr Gründer geschenkt hat. Es ist dies eine unverbrüchliche Freiheit mit eigenem Rechtstitel, die mit anderen Worten auf positivem göttlichen Recht, da in der Göttlichkeit der Sendung der Kirche beruht, ein Rechtstitel, den sie mit keiner anderen Religionsgemeinschaft teilt.

 

Unter anderem heißt es: „Unter demjenigen, was zum Wohl der Kirche gehört, … ist sicherlich jenes ein ganz und gar Hervorragendes, dass die Kirche eine [genau] so große Freiheit zum Wirken genießt, in welchem Ausmaße die Sorge für das Heil der Menschen sie verlangt … [-] In der menschlichen Gesellschaft und gegenüber jedweder öffentlichen Gewalt beansprucht die Kirche für sich die Freiheit, nämlich [die Kirche] als eine geistliche Autorität, die von Christus, dem Herrn, gegründet ist, welcher [geistlichen Autorität] aufgrund göttlichen Auftrags die Pflicht obliegt, in die ganze Welt zu gehen und das Evangelium jedem Geschöpf zu predigen.“


Es ist zuzugeben: im Duktus der „Konzilianz“ weisen die Worte des Zweiten Vatikanums nicht ganz dieselbe Markanz wie Trennschärfe auf wie die von „Immortale Dei“. Jedoch wird ohne weiteres klar: als Gründung Christi eignet der Kirche unumschränkte Freiheit zur Wahrnehmung ihrer Auftrages zum Heil der Seelen. Und selbstredend schließt dies die Kompetenz ein, selber darüber zu befinden, was zum Heile der Seelen Vorrang hat, und was von ihrem Tun hier und jetzt zurückgestellt werden kann oder gar muss, nämlich mit Blick auf minderrangige, aber doch hohe Ziele.

 

Dass das Konzil nun die „Societas-perfecta“-Terminologie missen lässt, tut hier nicht viel zur Sache. Dankbar kann ich hier auf die sehr treffsicheren Ausfüh¬rungen von Siegfried Wiedenhofer (in LThK3 9, 681sq.) verweisen: „Nicht der Begriff [scil. ‚societas perfecta‘], wohl aber der sachl. Anspruch wird auf dem Vat. II weitergeführt (Anerkennung der gesellschaftl. Natur der Kirche; Anspruch, über alle geistl. Mittel zu verfügen, um der eigenen Sendung gerecht werden zu können; Betonung der Freiheit u. Unabhängigkeit der Kirche gegenüber dem Staat). Der eigtl. Ort, an dem die Freiheit der Kirche z. Geltung gebracht wird, ist nun jedoch die Religionsfreiheit u. die Menschenwürde.“


Was den letzteren Satz angeht: In der Tat erklärt das Konzil (unter selbiger Nr. 13 von DH), dass eine in den Staaten ernstlich praktizierte Religionsfreiheit dem Anspruch der Kirche, den sie auf einen eigenen Rechtstitel hin hat, gerecht wird. Die Pragmatik dieser Feststellung besagt also in etwa: „Ihr [sprich: der Staat und seine Organe] braucht keine Angst zu haben; das, was wir von euch fordern, ist genau dann realisiert, wenn ihr mit dem vorstaatlichen Recht der Religionsfreiheit ernst macht.“ Unbeschadet der Autorität des Konzilstextes glaube ich nun, dass in diesem Setzen auf die inhaltliche Kongruenz der göttlich-rechtlichen Autonomie der Kirche mit der allgemeinen Religionsfreiheit die Achillesverse der konziliaren Pragmatik liegen könnte. Das Konzil selbst formuliert zwar kon-ditional, um eine Restskepsis anklingen zu lassen, jedoch scheint die optimistische Zuversicht zu überwiegen. Die intrikaten Fragen, die sich gerade an das Thema „Gottesdienstverbot“ hängen, könnten uns da unter Umständen eines Besseren belehren. – Vorerst bleibt jedoch festzuhalten, dass die Verfasser des Viganò-Papiers sehr im Recht sind mit ihrem Hinweis auf die Freiheit und Autonomie der Kirche, die dem positiven göttlichen Recht aufruht, da unmittelbar mit ihrer göttlichen Sendung gegeben.


2. Überlegungen zur Normierung des Gottesdienstes bei Pandemie

 

Dass also der Staat uns, die Kirche, auch in puncto „Gottesdienst und Pandemie“ nicht normieren darf, besagt im Gegenzug keineswegs, dass wir uns keine Rechenschaft darüber zu geben hätten, wie wir mit Blick auf das letzte Ziel des Menschen – dem als zu erreichendem die Kirche hier auf Erden eigens verpflichtet ist – den Gottesdienst im Einzelnen auszugestalten haben, ohne dabei vorletzte Ziele, die uns ebenso verpflichten, aus dem Blick zu verlieren. Ich greife hier gerne das von J. Ratzinger andernorts ins Spiel gebrachte Stichwort aus Röm 12,1 auf: die „λογική λατρεία“, das „rationabile obsequium“. Diese Kennzeichnung unseres eben geistigen Gottesdienstes impliziert, dass es sich für uns verbietet, – und sei es aus schierem Trotz – angesichts solch einer katastro-phischen Herausforderung wie der Pandemie den Gottesdienstbetrieb fortführen zu wollen wie bisher. Exakter: Dieses Merkmal unseres Gottesdienstes lässt nicht zu, dass man sich nicht Rechenschaft gibt über die Nicht-/Unabdingbarkeit bestimmter Weisen und Einzelformen gottesdienstlichen Handelns, nämlich mit Blick auf das gefährdete hohe Gut der menschlichen Gesundheit, bis hin zur Lebensbedrohung. So ist es erst einmal leicht einsehbar, dass wir Recht und Pflicht haben, eine Zeit lang auf den öffentlich abgehaltenen Gottesdienst, unter Frequentierung des Kirchenvolkes, zu verzichten, wenn die Alternative dazu die Gefahr der (erheblichen) Verbreitung eines u.U. lebensbedrohlichen Virus ist.


Prinzipiell scheint mir das Problem von folgender zweipoliger Leitfrage her aufzurollen zu sein: Wann wird gottesdienstliches Tun gerade in dessen Hin-ordnung auf das letzte Ziel, dem wir als die Kirche Gottes verpflichtet sind – nämlich die Verherrlichung Gottes in Heil und Rettung der Seelen –, durch hint-angestellte Rücksicht auf Gesundheit und physisches Leben der Menschen per-vertiert // wann jedoch wird durch eine prioritäre Rücksicht auf diese ganz ho-hen Güter auf Kosten des Gottesdienstes besagtes letztes Ziel verraten? – Ich traue mir, ganz offen eingestanden, nicht zu, hier eine detaillierte Kasuistik zu entfal¬ten, wie ich dafür auch keine Verantwortung übernehmen könnte.

 

Jedoch glaube ich, „sine temeraria assertione“, jedoch nach besten Wissen und Gewissen folgende Grenzmarkierungen benennen zu können:

 

1.) Taufen für einen längeren Zeitraum generell verbieten zu wollen, verstößt gegen göttliches Recht. Mir ist jedoch mindestens eine Diözese bekannt, die ein so pauschales Taufverbot (abgesehen von der Nottaufe) ausgesprochen hat. Die lehramtlich protegierte Problematisierung der absoluten Heilnotwendigkeit der real empfangenen Taufe für lebenslang Unmündige, die sich im Dokument der Internationalen Theologenkommission „Die Hoffnung auf Rettung für ungetauft verstorbene Kinder“ von 2007 niederschlägt, will ausdrücklich nicht daran rütteln, dass „die Kirche kein anderes Mittel“ kennt „als die Taufe, um den Eintritt in die ewige Seligkeit sicherzu-stellen“, wie es der KKK unter Nr. 1257 ausspricht. Außerdem beachte man DS/DH 1514.

 

Dass man die Möglichkeit der Nottaufe belässt, fängt das Problem nicht auf: die besagte Heilsnotwendigkeit samt des prinzipiellen Gefährdet-Seins des menschlichen Lebens verbietet diesen Minimalismus. Für Erwachsene kann man natürlich auf das „Votum“, die „Begierdetaufe“ verweisen: aber dieses bzw. diese bleibt innerlich hingeordnet auf den realen Taufempfang, so dass sich suppositis supponendis ein genereller längerfristiger Aufschub nicht rechtfertigen lässt.

 

2.) Für das Bußsakrament gilt ähnliches: Auch es ist, bei schwerer Sünde des Getauften, mittelhaft heilsnotwendig, um wenigstens „in voto“ emp-fangen sein zu müssen, damit das ewige Heil nicht verloren geht, was ebenso wie bei der Taufe eine innerliche Hinordnung auf den Realempfang des Sakraments mit sich bringt. Konkret heißt dies: Auch in Pandemie-Zeiten darf den Menschen keinesfalls der Eindruck vermittelt werden, dass es einem lieber ist, wenn sie nicht um die Beichte nachfragen. Wurde es wirklich allenthalben vermieden, diesen Eindruck zu erwecken? Nicht erst auf dem Sterbebett kann der Empfang des Bußsakramentes eine ganz wichtige Wende einer Biographie vor Gott bedeuten, so dass wohl nicht selten gerade vor dem Sterbelager das Entscheidende geschieht! Hier dürfen die Türen keineswegs verschlossen bleiben. – Natürlich sind für Taufspendung und Bußsakrament bei Pandemie die erforderlichen Kautelen zum Gesundheitsschutz (nur eine ganz kleine Taufgemeinschaft, Abstandswahrung, Mundschutz etc.) zu wahren. Jedoch darf der Schutz des physischen Lebens nicht so prioritär angesetzt werden, dass um seinetwillen auf die Spendung dieser Sakramente, jenseits des Notfalls, für einen längeren Zeitraum generell verzichtet wird.

 

3.) Umso mehr gilt, dass in Todesgefahr die Spendung von Taufe und Sterbesakramenten um dieses Schutzes willen eben nicht hintangestellt werden darf. Wenigstens generell nicht: Eine umfassende oder auch nur detaillierte Kasuistik wage ich nicht zu umschreiben, das ist mir zu heikel. Wenn man kein versierter Moraltheologe ist, kann man sich da vertun. Aber mit ziemlich hoher Bestimmtheit glaube ich, dass an sich wenigstens Folgendes gilt (wo-bei ich als Nichtpriester über keinen Priester urteilen will, wissend, dass ich gut reden habe): Wo die Gefahr der Infektion droht, müssen vorzugsweise solche Priester den Dienst der Spendung der Sakramente für lebensgefährlich Erkrankte übernehmen, die keiner Risikogruppe zugehören; ist ein solcher aber nicht angehbar, darf sich auch ein Priester mit Risiko nicht verweigern. Ebenso ist das Recht Dritter, durch den Zutritt eines Priesters zu einem Kranken nicht gefährdet zu werden, keinesfalls ein absolutes. Und zumindest heißt dies, wie ich doch meine: „In articulo mortis“ dürfen Besuchsverbote in Altenheimen u.ä. rein als solche für Priester keinen Hinderungsgrund darstellen, solche Häuser trotzdem zu betreten, auch auf die Gefahr hin, mit staatlichen Stellen in Konflikt zu kommen, gar erheblichen. Womit wir beim grundsätzlichen Thema wären; für uns, nach unseren Glaubensgrundsätzen gilt: Der Staat hat uns da nichts zu sagen, auch wenn er es versucht. 4.) Auf die Teilnahme des Volkes bei der Heiligen Messe kann (was zumal die Sonn- und Feiertage angeht) naturgemäß am leichtesten verzichtet werden, und zwar für eine Weile, niemals prinzipiell. Entsprechend erhebt sich die Frage: Wie lange? Schon erste Erfahrungen lehren, dass es sehr probabel ist, ein Interstitz von ca. einem halben Jahr als das Äußerste einzuschätzen, was für so eine Maßnahme in Frage kommt.


Ansonsten verweise ich auf die Lehre vom „ordo caritatis“, wie sie mus-tergültig der heilige Thomas entfaltet hat in: STh II/II, 26. Darin dürften nicht alle Probleme, die uns in Sachen „Gottesdienst (samt Sakramenten) und Pandemie“ in Atem halten (müssten), wünschenswert deutlich angesprochen sein, aber es ist deutlich eine Richtung gewiesen. Und wer das konsequent durchdenkt, wird bald merken: Ja, es gibt Konfliktpotential, auch im Verhältnis zur staatlichen Gesetzgebung mitsamt den staatlichen Grenzziehungen bei der Religions-freiheit. Gerade das Beispiel mit dem Altenheim zeigt, dass wir den Rechten Dritter, obwohl wir uns denen gleichwohl verpflichtet wissen, nicht ganz denselben prioritären Rang einräumen können, wie Juristen das zu sehen wahrscheinlich geneigt sind.

 

3. Was sich daraus ergibt

 

Um also unser Ergebnis vorläufig zusammenfassend auf den Punkt zu bringen: 1.) Staatliche Reglementierungen unseres Gottesdienstes, wenn auch nur exzeptionell und mit begrenzter Zielsetzung, können uns nicht binden, und zwar kraft göttlichen Rechtes nicht. 2.) Im Gegenzug bedeutet dies keineswegs, dass die Kirche bei einer Pandemie u.ä. nicht verpflichtet wäre bzw. sein könnte, mit Rücksicht auf gefährdete ganz hohe Güter, wie Gesundheit und Leben von Menschen, ihren Gottesdienst vorübergehend erheblich umzuorganisieren, zumal im Verzicht auf das Abhalten öffentlicher Gottesdienste. 3.) Naturgemäß folgt die Kirche per se darin ganz anderen Prioritäten als der Staat, so wie er faktisch von einer säkular-agnostischen Öffentlichkeit getragen ist.

 

Und da erhebt sich freilich die Frage nach der Vermittelbarkeit: Wie soll die Kirche ihre unantastbare Autonomie als Sachwalterin höchster Werte und letzter Dinge geltend machen können? Na¬türlich bejahe ich unser Grundgesetz und seine Rechtsordnung, wie ich auch dafür bin, eine unnötige Konfliktprovokation entschieden zu meiden. Aber nach meinem Verständnis des katholischen Bekenntnisses und seiner Implikationen kann diese Affirmation von GG/RO keine unbedingte sein. Und so sehr unser Grundgesetz, wie ich es verstehe, in Sachen „Staat und Religionsgemeinschaften“ von einer idealtypischen Konfliktfreiheit bestimmt ist, so wenig bin ich sicher, dass es nach der konkreten Rechtswirklichkeit unsere Präsenzansprüche im Dienste letzter Ziele vollständig abdeckt.

 

Obendrein: Die Absicherung kirchlichen Tuns durch staatliche Garantie oder Anerkennung der Religionsfreiheit ist selber historisch kontingent. Ich denke, einiges spricht für die Befürchtung, dass in dem Ausmaß, in dem Agnostizismus (wenn nicht Atheismus) herrschende Meinung in unserer Gesellschaft werden sollte, die Religionsfreiheit keine große Zukunft hat: Warum soll man dem, was man prinzipiell für eine unausgewiesene Postulation hält, um darin eher Schadens- und Konfliktpotential zu sehen, so weitgehend Entfaltungsrechte einräumen? Schon die Reaktion der Politik auf die Pandemie ist von solchem Agnosti-zismus bestimmt beziehungsweise macht ihn für die Religionsgemeinschaften selbst verbindlich: insofern nämlich das Verbot religiöser Versammlungen von einer rein immanenten Wertorientierung (Gesundheit etc.) motiviert ist und man die Religionsgemeinschaften gar nicht erst ernst nimmt als solche, die sich höheren Werten verpflichtet wissen, aus denen unter Umständen andere Optionen resultieren könnten (und zum Teil wohl auch müssen: s.o.). Das Motto lautet doch in Wahrheit: „Im Notfall sind wir alle Immanentisten. Punkt.“

 


Wenn die staatliche Absicherung unserer kirchlichen Autonomie, wie wir sie beanspruchen müssen, so fragil ist, was bleibt uns da? Hier kommt die Auskunft des Glaubens über sich selber ins Spiel: die Wahrheit des Christus-Glau-bens samt ihrer vollgültigen Präsenz allein in der katholischen Kirche unter Leitung des Römischen Pontifex ist eine an sich allgemein zugängliche. Auf den faktischen Erfolg dieser Zugänglichkeit können wir freilich nur sehr bedingt setzen, wie diese Zugänglichkeit in unserem Erscheinungsbild (zumal in Deutschland) auch einen mächtigen Kontrafaktor hat. Hier wäre natürlich die allererste Frage: Glauben wir selber noch, dass wir das sind, was wir von uns sagen, von uns eigentlich sagen müssten? Denn dann können wir uns nicht vom Staat in die Pflicht nehmen lassen dazu, dem physischen Leben absoluten Rang einzuräumen.

 

Das Gemeinwohl, besser: das Bonum-commune, das kommunizierte Gut, dem wir uns im Glauben als unserem letzten Ziel verpflichtet wissen, ist etwas anderes: der Christus totus, der Christus an Haupt und Gliedern, und zwar in der Herrlichkeit des ewigen Lebens zur Verherrlichung Gottes (des sog. „Bonum commune separatum“). Die sichtbare Kirche auf Erden dient diesem letzten Ziel, um es vorwegzunehmen: für es sucht sie die Menschen zu gewinnen, die sie durch die Taufe dem Leib Christi einverleibt. Diesem Tun der Kirche ist hier auf Erden alles andere nachrangig. Das schließt die ganz entschiedene Sorge für das hohe Gut des physischen Lebens, allem voran der Menschen, und die fürsorgliche Rücksicht darauf ein, ohne dass das als Letztwert affirmiert werden könnte. Entsprechend könnte, wie gesagt, die hintangestellte Rücksicht auf dieses ganz hohe Gut den Gottesdienst der Kirche pervertieren, wie aber die Übernahme des Gesundheitsschutzes als absolute Priorität Verrat bedeutete.


Sehen wir uns noch so? Glauben wir wirklich an unseren göttlichen Auftrag mitsamt seiner ganz anderen Zielvorgabe, die weltimmanente Wertskalen aufsprengt? Oder sieht man seinen Daseinszweck darin, die Gesellschaft und ihre Werte quasi zivilreligiös zu überhöhen, um besonders den Part der Kontingenzbewältigung an den „Rändern des Lebens“ zu übernehmen, welche Dienst-leistung jedoch zurückzutreten hat, wo es um Wichtigeres (wie eben die Gesundheit etc.) geht? Die Insinuation, die sicher in dieser Frage liegt, soll nicht pauschal alle kirchenamtlichen, konkret: bischöflichen, Maßnahmen zur Zeit der Pandemie diskreditieren, wie ich Äußerungen echter Hirtensorge anerkenne (beispielsweise die Livestreaming-Gottesdienste mit Kardinal Wölki). Trotzdem, meine ich, besteht Anlass zu einer Gewissenserforschung, über Deutschland hin-aus, ja schon auch bis nach Rom, ohne dass ich mich zu Pauschalurteilen versteigen möchte. Wird „unser“ Verhalten zur Zeit der Pandemie, insgesamt gesehen, als ein Ruhmesblatt in die Annalen eingehen beziehungsweise vor Gottes Gericht Bestand haben? Ist man für den Anspruch dessen, der „alle an sich ziehen“ will (Joh 12,32), und dies durch die Kirche und ihren, zumal sakramentalen, Gottesdienst, tapfer eingestanden? Sieht nicht doch zu viel danach aus, als habe Jerusalem erneut die Zeit seiner Heimsuchung verkannt (vgl. Lk 19,44) und vor lauter Angst dicht gemacht?


Finale

Dem Heiligen Geist wird in besonderer Weise zuerkannt („appropriiert“), Gott-der-Lenker zu sein: als Liebe Gottes in Person führt und bewegt er uns Gott, unserem letzten Ziel, entgegen (vgl. S. Thomas, Contra gentes IV,20) und ist so Gott-der-Vollender. Das Hochfest seiner sichtbaren Sendung auf die Versammlung der ersten Kirche herab möge erneut Anlass dazu sein, dieses Ziel nicht aus dem Auge zu verlieren. Gerade in unseren Zeiten scheinen mir erneut die Worte aus den letzten Zeilen der Johannesapokalypse dringlich, mit denen ich schließen möchte:

 

„Und der Geist und die Braut sagen: ‚Komm.‘ Und wer es hört, der sage: ‚Komm.‘“


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Lesermeinungen

 O sancta simplicitas 31. Mai 2020 
 

Wo bleibt der Glaube?

Markus 8 35

Denn wer sein Leben will behalten, der wird`s verlieren.Und wer sein Leben verliert um meinetwegen...


Und unsere Antwort :Social distance und Mundschutz

Leider klammern auch viele Christen zu sehr am
irdischen Leben .


1
 

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