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"Pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche"- Teil 2

20. Juli 2020 in Aktuelles, 7 Lesermeinungen
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Instruktion aus dem Vatikan - Approbiert von Papst Franziskus


Vatikan (kath.net) Fortsetzung  - kath.net dokumentiert die "Instruktion: Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche" in voller Länge (Link zu Teil 1):
VIII.e. Die Diakone

 

79. Die Diakone sind geweihte Diener, die in einer Diözese oder in anderen kirchlichen Verbänden, die die Befugnis hierfür haben[116], inkardiniert sind. Sie sind Mitarbeiter des Bischofs und der Priester in der missionarischen Sendung mit der besonderen Aufgabe, kraft des empfangenen Sakramentes, «dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen»[117].

 

80. Um die Identität der Diakone zu bewahren und ihren Dienst zu fördern, hat Papst Franziskus von Anfang an vor einigen Gefahren hinsichtlich des Verständnisses des Wesens des Diakonats gewarnt: «Wir müssen jedoch achtgeben, die Diakone nicht als halbe Priester und halbe Laien zu betrachten. […] Und auch die Meinung, der Diakon sei eine Art Vermittler zwischen den Gläubigen und den Hirten, ist nicht in Ordnung. Weder auf halbem Wege zwischen den Priestern und den Laien, noch auf halbem Wege zwischen den Hirten und den Gläubigen. Und es gibt zwei Versuchungen. Es gibt die Gefahr des Klerikalismus: der Diakon, der zu klerikal ist. […] Und die andere Versuchung ist der Funktionalismus: Er ist eine Hilfe, die der Priester für dieses oder jenes hat»[118].

 

Im weiteren Verlauf der Ansprache hat der Heilige Vater die besondere Rolle der Diakone innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft präzisiert: «Der Diakonat ist eine besondere Berufung, eine familiäre Berufung, die auf das Dienen verweist. […] Dieses Wort ist der Schlüssel, um euer Charisma zu verstehen. Das Dienen als eine der Gaben, die das Gottesvolk kennzeichnen. Der Diakon ist – sozusagen – der Hüter des Dienens in der Kirche. Jedes Wort muss gut bemessen sein. Ihr seid die Hüter des Dienens in der Kirche: des Dienstes am Wort, des Dienstes am Altar, des Dienstes an den Armen»[119].

 

81. Die Lehre über den Diakonat hat im Verlauf der Jahrhunderte eine bedeutende Entwicklung durchgemacht. Ihre Behandlung im Zweiten Vatikanischen Konzil führt zu einer lehrmäßigen Klärung und zu einer Erweiterung der amtlichen Funktionen. Das Konzil begnügt sich nicht damit, den Diakonat nur im karitativen Bereich zu „anzusiedeln“ oder ihn – gemäß den Bestimmungen des Konzils von Trient – lediglich auf die nicht ständigen Diakone und gleichsam nur auf den liturgischen Dienst zu begrenzen. Vielmehr hebt das Zweite Vatikanische Konzil hervor, dass es sich um einen Grad des Weihesakramentes handelt. Daher dienen die Diakone «mit sakramentaler Gnade gestärkt […] dem Volk Gottes in der „Diakonie“ der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium»[120].

 

Die nachkonziliare Rezeption greift auf das zurück, was Lumen gentium festlegte und definiert das Amt des Diakons immer mehr als, wenn auch graduell verschiedene, Teilhabe am Weiheamt. In einer den Teilnehmern am Internationalen Kongress über den Diakonat gewährten Audienz unterstrich Paul VI., dass der Diakon den christlichen Gemeinden «sowohl in der Verkündigung des Wortes Gottes, als auch in der Spendung der Sakramente und in der Ausübung der Caritas»[121] diene. Obwohl gemäß der Apostelgeschichte (vgl. Apg 6, 1-6) die sieben ausgewählten Männer scheinbar nur für den Dienst an den Tischen bestimmt sind, berichtet andererseits das gleiche biblische Buch, wie Stephanus und Philippus sich voll und ganz der „Diakonie des Wortes“ widmen. Als Mitarbeiter der Zwölf und des Paulus üben sie jedenfalls ihren Dienst in zwei Bereichen aus: der Evangelisierung und der Caritas.

 

Es gibt viele kirchliche Dienste, die einem Diakon anvertraut werden können, d. h. all jene, die nicht die umfassende Seelsorge mit sich bringen[122]. Der Kodex des kanonischen Rechts legt fest, welche Ämter dem Priester vorbehalten sind und welche auch den Gläubigen anvertraut werden können. Hingegen fehlt der Hinweis auf spezifische Ämter, durch die die Eigenart des diakonalen Dienst ersichtlich würde.

 

82. Die Geschichte des Diakonats macht auf jeden Fall deutlich, dass dieses im Kontext einer Vision von Kirche, in der es Ämter gibt, und daher als sakramentales Dienstamt für die Verkündigung und die Caritas eingeführt worden ist. Der zuletzt genannte Bereich umfasst auch die Verwaltung der Güter. Später kommt diese zweifache Sendung des Diakons in der Liturgie zum Ausdruck, in der er dazu bestellt ist, das Evangelium zu verkünden und am Altar zu dienen. Gerade diese Bezüge könnten hilfreich sein, spezifische Aufgaben für den Diakon durch die Aufwertung der dieser Berufung charakteristischen Aspekte im Hinblick auf die Förderung des diakonalen Dienstes zu bestimmen.

 

VIII.f. Die Gottgeweihten

 

83. Innerhalb der Pfarrgemeinde leben nicht selten Menschen, die sich für das geweihte Leben entschieden haben. Dieses «ist nämlich dem Leben der Ortskirche nicht fremd oder davon unabhängig, sondern stellt eine besondere, durch die Radikalität des Evangeliums geprägte Weise dar, im Inneren der Ortskirche mit seinen spezifischen Gaben gegenwärtig zu sein»[123]. Darüber hinaus ist das in die Gemeinde zusammen mit den Klerikern und Laien integrierte geweihte Leben «in der charismatischen Dimension der Kirche angesiedelt. […] Die Spiritualität der Institute des geweihten Lebens kann für die Gläubigen wie auch für die Priester eine bedeutende Ressource werden, um die eigene Berufung zu leben»[124].

 

84. Der Beitrag, den die Gottgeweihten für die missionarische Sendung der Pfarrgemeinde leisten können, leitet sich in erster Linie von ihrem „Sein“ ab, d. h. vom Zeugnis einer radikalen Nachfolge Christi durch die Profess der evangelischen Räte[125], und nur in zweiter Linie auch von ihrem „Tun“, d. h. von ihren Werken, die dem Charisma der Institute entsprechen (beispielsweise Katechese, Caritas, Bildung, Jugendpastoral, Sorge für die Kranken)[126].

 

VIII.g. Die Laien

 

85. Die Pfarrgemeinde setzt sich vor allem aus Laien zusammen[127], die kraft der Taufe und der anderen Sakramente der christlichen Initiation und in vielen Fällen auch kraft des Ehesakramentes[128] am missionarischen Handeln der Kirche teilhaben, weil «die Berufung und die besondere Sendung der Laien die Umwandlung der verschiedenen weltlichen Bereiche ist, damit alles menschliche Tun vom Evangelium verwandelt wird»[129].

 

Die Laien, denen der Weltcharakter in besonderer Weise eigen ist, d. h. «kraft der ihnen eigenen Berufung in der Verwaltung und gottgemäßen Regelung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen»[130], «können sich auch berufen fühlen oder berufen werden zur Mitarbeit mit ihren Hirten im Dienst an der kirchlichen Gemeinschaft, für ihr Wachstum und ihr volles Leben. Sie können dabei sehr verschiedene Ämter übernehmen, je nach der Gnade und den Charismen, die der Herr ihnen schenkt»[131].

 

86. Es ist notwendig, dass heute alle Laien einen großzügigen Einsatz für den Dienst an der missionarischen Sendung leisten vor allem durch das Zeugnis des täglichen Lebens, das in den gewohnten Lebensbereichen und auf jeder Verantwortungsebene dem Evangelium entspricht, und besonders durch die Übernahme ihnen entsprechender Verpflichtungen im Dienst an der Pfarrgemeinde[132].

 

VIII.h. Andere Formen der Übertragung der Hirtensorge

 

87. Sodann gibt es für den Bischof eine weitere Möglichkeit – gemäß can. 517 § 2 – für den Hirtendienst in einer Gemeinde Sorge zu tragen, auch wenn es wegen Priestermangels nicht möglich ist, weder einen Pfarrer noch einen Pfarradministrator zu ernennen, der ihn vollzeitlich ausüben kann. In diesen problematischen pastoralen Umständen kann der Bischof, um das christliche Leben zu stützen und um die missionarische Sendung der Gemeinde fortzusetzen, einen Diakon, einen Gottgeweihten oder einen Laien oder auch eine Gemeinschaft von Personen (beispielsweise einen Orden oder eine Vereinigung) an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligen[133].

 

88. Diejenigen, denen auf diese Weise eine Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge der Gemeinde anvertraut wird, werden durch einen Priester, der mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet und „Moderator der Hirtensorge“ ist, koordiniert und geleitet. Ausschließlich ihm kommen die Vollmacht und die Funktionen des Pfarrers mit den entsprechenden Pflichten und Rechten zu, obwohl er dieses Amt nicht innehat.

 

Es ist daran zu erinnern, dass es sich um eine außerordentliche Form der Übertragung der Hirtensorge handelt, die der Unmöglichkeit geschuldet ist, einen Pfarrer oder einen Pfarradministrator zu ernennen. Sie darf nicht mit der gewöhnlichen aktiven Mitwirkung und mit der Übernahme von Verantwortung durch alle Gläubige verwechselt werden.

 

89. Das Volk Gottes muss auf den Einsatz einer solchen außerordentlichen Maßnahme in angemessener Weise vorbereitet werden. Sodann ist dafür zu sorgen, dass sie nicht unbefristet, sondern nur innerhalb des dafür zeitlich notwendigen Rahmens erfolgt[134]. Das rechte Verständnis und die richtige Anwendung dieses Kanons erfordern, dass diese außergewöhnliche Maßnahme, «unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird: a) „ob sacerdotum penuriam“ und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer missverständlichen „Förderung der Laien“ […]; b) vorausgesetzt, es handelt sich um eine „participatio in exercitio curae pastoralis“ und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu»[135].

 

90. Damit die Beteiligung an der Hirtensorge gemäß can. 517 § 2 ohne Schaden verläuft[136], ist es notwendig, einige Kriterien zu beachten. Da es sich um eine außerordentliche und vorübergehende pastorale Situation handelt[137], ist der einzige kanonische Grund, der die Anwendung dieser Norm rechtmäßig macht, ein Mangel an Priestern, dergestalt, dass es nicht möglich ist, durch die Ernennung eines Pfarrers oder eines Pfarradministrators für die Seelsorge der Pfarrgemeinde Sorge zu tragen. Darüber hinaus haben einer oder mehrere Diakone für diese Form der Verwaltung der Hirtensorge Vortritt vor Gottgeweihten und Laien[138].

 

91. Auf jeden Fall kommt die Koordination der so organisierten Pastoral dem Priester zu, der vom Diözesanbischof als Moderator ernannt wurde. Nur dieser Priester hat die Vollmacht und die dem Pfarrer eigenen Befugnisse. Die anderen Gläubigen hingegen sind «an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligt»[139].

 

92. Sowohl der Diakon als auch die anderen Personen ohne Weihe, die sich an der Ausübung der Hirtensorge beteiligen, können nur die Funktionen erfüllen, die dem Stand des Diakons oder des Laien entsprechen. «In diesen Fällen müssen jedoch die ursprünglichen Eigenschaften der Verschiedenheit und Komplementarität zwischen den Gaben und Aufgaben der geweihten Amtsträger und der Laien, wie sie der Kirche, die Gott organisch strukturiert wollte, eigen sind, aufmerksam beachtet und geschützt werden»[140].

 

93. Schließlich wird dringend empfohlen, dass der Bischof, in dem Dekret, mit dem er den Priester zum Moderator ernennt, wenigstens summarisch die Gründe darlegt, warum die Anwendung einer außerordentlichen Form der Übertragung der Hirtensorge für eine oder mehrere Pfarrgemeinden und daher die Art und Weise der Ausübung des Dienstes des beauftragten Priesters notwendig sind.

 

IX. Pfarrliche Beauftragungen und Dienste

 

94. Über die gelegentliche Zusammenarbeit hinaus, die jeder Mensch guten Willens – auch die nicht Nichtgetauften – im Rahmen der alltäglichen pfarrlichen Aktivitäten anbieten kann, gibt es einige beständige Beauftragungen, auf deren Basis die Gläubigen für eine gewisse Zeit die Verantwortung für einen Dienst innerhalb der Pfarrgemeinde übernehmen. Zu denken ist beispielsweise an die Katecheten, an die Ministranten, an die Erzieher, die in Gruppen und Vereinen arbeiten, an die Mitarbeiter der Caritas und an jene, die sich in Beratungsstellen oder -zentren engagieren, an jene, die die Kranken besuchen.

 

95. Im Hinblick auf die Bezeichnung der den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien übertragenen Beauftragungen ist auf jeden Fall eine Terminologie zu wählen, die in korrekter Weise den Funktionen, die sie ihrem Stand gemäß ausüben können, entspricht, um so den wesentlichen Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Priestertum nicht zu verdunkeln und damit für alle die Art der eingegangenen Verpflichtung klar ist.

 

96. In diesem Sinne ist vor allem der Diözesanbischof und in nachgeordneter Weise der Pfarrer verantwortlich, dass die Dienste der Diakone, der Gottgeweihten und der Laien, die in der Pfarrei Verantwortung tragen, nicht mit Titeln wie „Pfarrer“, „Ko-Pfarrer“, „Pastor“, „Kaplan“, „Moderator“, „Pfarrverantwortlicher“ oder mit anderen ähnlichen Begriffen bezeichnet werden[141], die das Recht den Priestern vorbehält[142], weil sie einen direkten Bezug zu deren Dienstprofil haben.

 

Gleichermaßen illegitim und nicht ihrem kirchlichen Stand entsprechend sind im Hinblick auf die genannten Gläubigen und Diakone auch Formulierungen wie „übertragen der Hirtensorge einer Pfarrei“, „die Pfarrgemeinde leiten“ und andere ähnliche, die sich auf die Eigenart des priesterlichen Dienstes, die dem Pfarrer zusteht, beziehen.

 

Passender scheinen beispielsweise die Bezeichnungen „diakonaler Mitarbeiter“ und für die Gottgeweihten und die Laien „Koordinator für ... (einen pastoralen Teilbereich)“, „pastoraler Mitarbeiter“, „pastoraler Assistent“ und „Beauftragter für … (einen pastoralen Teilbereich)“.


 

97. Gemäß can. 230 § 1 können Laien als Lektoren und Akolythen in beständiger Weise beauftragt werden. Der nichtgeweihte Gläubige kann nur dann als „außerordentlicher Beauftragter“ bezeichnet werden, wenn er tatsächlich von der zuständigen Autorität[143] berufen worden ist, die stellvertretenden Funktionen gemäß cann. 230 § 3 und 943 wahrzunehmen. Die zeitlich begrenzte liturgische Beauftragung gemäß can. 230 § 2 verleiht dem nichtgeweihten Gläubigen keine spezielle Bezeichnung[144].

 

Diese Laien müssen in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen[145], eine Ausbildung erhalten haben, die den Diensten, die sie ausführen sollen, angemessen ist, und eine beispielhafte persönliche und pastorale Lebensführung aufweisen, die sie für die Durchführung des Dienstes geeignet erscheinen lässt.

 

98. Über das hinaus, was den auf Dauer bestellten Lektoren und Akolythen zukommt[146], kann der Bischof gemäß seinem klugen Ermessen den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien unter der Leitung und der Verantwortung des Pfarrers einige Dienste[147] in amtlicher Weise übertragen, wie zum Beispiel:

 

1°. Die Feier eines Wortgottesdienstes an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, wenn «wegen des Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist»[148]. Es handelt sich um eine außerordentliche Möglichkeit, auf die nur zurückgegriffen werden soll, wenn anders keine Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn Diakone zur Verfügung stehen, sollen ihnen solche Liturgien anvertraut werden.

 

2°. Die Spendung der Taufe unter der Rücksicht, dass «die ordentlichen Spender der Taufe der Bischof, der Priester und der Diakon sind»[149] und dass das durch can. 861 § 2 Normierte eine Ausnahme bildet, die gemäß dem Ermessen des Ortsordinarius zu beurteilen ist.

 

3°. Die Feier der Beerdigung gemäß dem, was durch die Nr. 19 der Einführung des Beerdigungsritus vorgesehen ist.

 

99. Die Laien können «nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz»[150] und «in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen»[151] in einer Kirche oder in einer Kapelle predigen, wenn dies die Umstände, die Notwendigkeit oder der besondere Fall erfordern. Während der Feier der Eucharistie dürfen sie jedoch die Homilie auf keinen Fall halten[152].

 

100. Darüber hinaus «kann der Diözesanbischof aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhls, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren, wo Priester und Diakone fehlen»[153].

 

X. Die Organe kirchlicher Mitverantwortung

 

X.a. Der Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei

 

101. Die Verwaltung der Güter, über die alle Pfarreien in verschiedenem Ausmaß verfügen, ist ein wichtiger Bereich der Evangelisierung und des evangelischen Zeugnisses gegenüber der Kirche und der Gesellschaft, weil, wie Papst Franziskus sagte, «uns der Herr alle Güter, die wir besitzen, gibt, um die Welt fortschreiten zu lassen, um die Menschheit fortschreiten zu lassen, um den anderen zu helfen»[154]. Der Pfarrer kann und darf daher in dieser Aufgabe nicht allein bleiben[155]. Vielmehr muss er von Mitarbeitern unterstützt werden, um die Güter der Kirche vor allem mit missionarischem Eifer und Geist zu verwalten[156].

 

102. Daher muss in allen Pfarreien notwendigerweise ein Vermögensverwaltungsrat gebildet werden, der ein Beratungsgremium ist, das der Pfarrer leitet und das aus mindestens drei weiteren Gläubigen besteht[157]. Die Mindestanzahl von drei Mitgliedern ist notwendig, um den Rat als „kollegiales Organ“ betrachten zu können. Es ist daran zu erinnern, dass der Pfarrer nicht zu den Mitgliedern des Vermögensverwaltungsrates zählt, sondern ihn leitet.

 

103. Wenn der Diözesanbischof keine spezifischen Normen erlassen hat, wird der Pfarrer die Anzahl der Mitglieder des Rates in Bezug auf die Größe der Pfarrei festlegen und bestimmen, ob sie von ihm ernannt oder vielmehr von der Pfarrgemeinde gewählt werden müssen.

 

Die Mitglieder dieses Rates, die nicht unbedingt zur Pfarrei gehören, müssen einen guten Ruf haben und Fachleute in finanziellen und rechtlichen Fragen sein[158], um einen wirklichen und kompetenten Dienst leisten zu können, damit der Rat nicht nur in formaler Weise gebildet worden ist.

 

104. Vorausgesetzt, dass der Diözesanbischof nichts Anderes festgelegt hat und unter Beachtung der geschuldeten Klugheit und eventueller Normen des staatlichen Rechts steht schließlich nichts dagegen, dass ein und dieselbe Person Mitglied des Vermögensverwaltungsrates mehrerer Pfarreien sein kann, wenn dies die Umstände erfordern.

 

105. Die diesbezüglichen vom Diözesanbischof eventuell erlassenen Normen werden die spezifischen Situationen der Pfarreien berücksichtigen müssen, wie z. B. das sehr geringe Vermögen oder die Zugehörigkeit zu einer pastoralen Einheit[159].

 

106. Der Vermögensverwaltungsrat kann eine wichtige Rolle spielen, um innerhalb der Pfarrgemeinde die Kultur der Mitverantwortung, der Transparenz, der Verwaltung und der Sorge für die Bedürfnisse der Kirche wachsen zu lassen. In besonderer Weise darf die Transparenz nicht nur im Sinne einer formalen Vorlage von Zahlen verstanden werden, sondern vielmehr als der Gemeinde geschuldete Information und willkommene Gelegenheit einer informativen Beteiligung. Es handelt sich um eine Vorgehensweise, die für die Glaubwürdigkeit der Kirche unabdingbar ist, vor allem dann, wenn sie eine große Vermögenmasse zu verwalten hat.

 

107. Gewöhnlich kann das Ziel der Transparenz durch die Veröffentlichung einer jährlichen Rechnungslegung, die zuerst dem Ortsordinarius vorgelegt werden muss[160], mit der exakten Angabe der Einnahmen und der Ausgaben erreicht werden. Weil es sich um das Vermögen der Pfarrei und nicht des Pfarrers, obwohl er dessen Verwalter ist, handelt, wird so die gesamte Gemeinde wissen, wie die Güter verwaltet worden sind, wie die finanzielle Situation der Pfarrei ist und über welche Ressourcen sie tatsächlich verfügt.

 

X.b. Der Pastoralrat der Pfarrei

 

108. Das geltende kanonische Recht[161] überlässt dem Diözesanbischof die Entscheidung über die Errichtung eines Pastoralrates in den Pfarreien, der gemäss Papst Franziskus auf jeden Fall in der Regel sehr empfehlenswert ist: «Wie notwendig sind die Pastoralräte! Ein Bischof kann eine Diözese ohne die pastoralen Räte nicht leiten. Ein Pfarrer kann die Pfarrei ohne die pastoralen Räte nicht leiten!»[162].

 

Die Interpretierbarkeit der Normen erlaubt die Anpassungen, die in den konkreten Umständen als angemessen betrachtet werden, wie beispielsweise im Falle von mehreren Pfarreien, die nur einem Pfarrer anvertraut worden sind, oder einer pastoralen Einheit. In diesen Fällen ist es möglich einen einzigen Pastoralrat für mehrere Pfarreien zu bilden.

 

109. Der theologische Sinn des Pastoralrates ist im Wesen der Kirche verankert, d. h. in ihrem „Leib-Christi-Sein“, das eine „Spiritualität der Gemeinschaft“ erzeugt. Die Verschiedenheit der Charismen und Dienste, die sich aus der Eingliederung in Christus und aus dem Geschenk des Heiligen Geistes ergibt, kann in der christlichen Gemeinschaft nie bis zur «Gleichförmigkeit, zur Verpflichtung, alles gemeinsam und gleich zu machen und immer in derselben Weise zu denken»[163] vereinheitlicht werden. Kraft des Priestertums aus der Taufe[164] sind alle Gläubigen dazu bestimmt, den ganzen Leib aufzuerbauen. Zugleich nimmt das gesamte Volk Gottes in der wechselseitigen Mitverantwortung seiner Glieder an der Sendung der Kirche teil, d. h. es erkennt die Zeichen der Gegenwart Gottes in der Geschichte und wird Zeuge seines Reiches[165].

 

110. Weit davon entfernt, ein schlichter bürokratischer Organismus zu sein, unterstreicht und verwirklicht der Pastoralrat folglich die Bedeutung des Volkes Gottes als Subjekt und aktiver Protagonist der missionarischen Sendung kraft der Tatsache, dass alle Gläubigen die Gaben des Heiligen Geistes in der Taufe und in der Firmung empfangen haben: «Der erste Schritt ist, zum göttlichen Leben neu geboren zu werden. Dann ist es notwendig, als Kind Gottes zu leben, d. h. Christus, der in der heiligen Kirche wirkt, gleichförmig zu werden und an seiner Sendung in der Welt teilzunehmen. Dies bewirkt die Salbung des Heiligen Geistes: „Ohne dein lebendig Wehn kann im Menschen nichts bestehn“ (Pfingstsequenz) […] Wie das ganze Leben Jesu vom Heiligen Geist beseelt war, so steht auch das Leben der Kirche und ihrer Glieder unter der Leitung desselben Geistes»[166].

 

Im Lichte dieser grundlegenden Sichtweise darf an die Worte des hl. Pauls VI. erinnert werden, gemäß dem «es die Aufgabe des Pastoralrates ist, all das zu untersuchen und zu prüfen, das die pastoralen Aktivitäten betrifft und folglich praktische Schlussfolgerungen vorzulegen, um die Übereinstimmung des Lebens und des Handelns des Volkes Gottes mit dem Evangelium zu fördern»[167], in dem Bewusstsein – und daran erinnert Papst Franziskus –, dass das Ziel dieses Rates «nicht in erster Linie die kirchliche Organisation ist, sondern der missionarische Traum, alle zu erreichen»[168].

 

111. Der Pastoralrat ist ein Beratungsgremium. Er unterliegt den vom Diözesanbischof erlassenen Normen, welche die Zusammensetzung, die Wahl der Mitglieder, die Ziele und die Funktionsweise festlegen[169]. Um das Wesen dieses Rates nicht zu verdunkeln, ist es auf alle Fälle ratsam, ihn nicht als „Team“ oder „Equipe“ zu bezeichnen, da eine solche Terminologie nicht geeignet ist, die korrekte kirchliche und kanonische Beziehung zwischen dem Pfarrer und den übrigen Gläubigen zum Ausdruck zu bringen.

 

112. Gemäß den entsprechenden diözesanen Normen soll der Pastoralrat wirklich repräsentativ für die Gemeinde sein, die er in allen ihren Teilen (Priester, Diakone, Gottgeweihte und Laien) abbildet. Er stellt einen spezifischen Bereich dar, in dem die Gläubigen ihr Recht wahrnehmen und ihrer Pflicht nachkommen, ihre Meinung hinsichtlich des Wohls der Pfarrgemeinde den Hirten und auch den anderen Gläubigen mitzuteilen[170].

 

Die Hauptaufgabe des pfarrlichen Pastoralrates besteht darin, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Diözese praktische Lösungen für die pastoralen und karitativen Initiativen der Pfarrei zu suchen und zu beurteilen.

 

113. Der Pastoralrat «hat nur beratendes Stimmrecht»[171]. Der Pfarrer muss seine Vorschläge wohlwollend im Hinblick auf ihre Umsetzung prüfen. Er soll außerdem aufmerksam die Anregungen des Pastoralrates bedenken, vor allem wenn sie einvernehmlich nach gemeinsamer Beratung dargelegt worden sind.

 

Damit der Dienst des Pastoralrates wirksam und fruchtbar ist, gilt es zwei Extreme zu vermeiden: zum einen dass der Pfarrer sich darauf beschränkt, dem Pastoralrat bereits getroffene Entscheidungen vorzulegen, vorausgehend nicht in geschuldeter Weise informiert oder den Rat nur pro forma zusammenruft; andererseits dass der Pfarrer nur Mitglied des Rates und seiner Rolle als Hirte und Leiter der Gemeinde beraubt ist[172].

 

114. Darüber hinaus erscheint es angemessen, dass der Pastoralrat, soweit dies möglich ist, in der Regel aus denen besteht, die in der Pastoral der Pfarrei wirkliche Verantwortung tragen oder in ihr in konkreter Weise engagiert sind, um zu vermeiden, dass in den Versammlungen realitätsferne Ideen ausgetauscht werden, die nicht die tatsächliche Situation der Gemeinde mit ihren Möglichkeiten und Schwierigkeiten in Betracht ziehen.

 

X.c. Andere Formen der Mitverantwortung in der Seelsorge

 

115. Wenn eine Gemeinschaft von Gläubigen nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden kann[173], soll der Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates[174] in anderer Weise ihre Seelsorge gewährleisten[175] und beispielsweise die Möglichkeit in Erwägung ziehen, pastorale Zentren zu errichten, die dem Ortspfarrer wie „Missionsstationen“ unterstellt sind, um die Evangelisierung und die Caritas zu fördern. In diesen Fällen ist das genannte Zentrum mit einer geeigneten Kirche oder einer Kapelle[176] auszustatten. Darüber hinaus sind diözesane Normen für ihre Aktivitäten zu erlassen, um diese mit denen der Pfarrei zu koordinieren und in Einklang zu bringen.

 

116. Die in dieser Weise gestalteten Zentren, die in einigen Diözesen „Diakonien“ genannt werden, können, wo dies möglich ist, einem Pfarrvikar anvertraut werden, oder auch insbesondere einem oder mehreren ständigen Diakonen, die für sie verantwortlich sind und sie eventuell zusammen mit ihren Familien unter der Verantwortung des Pfarrers betreuen.

 

117. Solche Zentren können missionarische Vorposten werden, die vor allem in weitläufigen Pfarreien für die Menschen erreichbar sind. Sie gewährleisten Gebets- und Anbetungszeiten, Katechesen und andere Initiativen zum Wohl der Gläubigen, insbesondere Werke der Nächstenliebe zugunsten der Armen, Bedürftigen und Kranken unter Einbeziehung der Zusammenarbeit mit Gottgeweihten und Laien und aller Menschen guten Willens.

 

Durch den Pfarrer und die anderen Priester der Gemeinde sollen die Verantwortlichen des pastoralen Zentrums für die möglichst häufige Feier der Sakramente, vor allem der Heiligen Messe und des Bußsakramentes, sorgen.

 

XI. Die Gaben für die Feier der Sakramente

 

118. Das Messstipendium für den zelebrierenden Priester und die Stolgebühr zugunsten der Pfarrei für die Feier der anderen Sakramente sind ein Thema, das die Pfarrei und ihre missionarische Sendung berührt[177]. Es handelt sich um einen naturgemäß freiwilligen Beitrag vonseiten des Spenders gemäß seinem Gewissen und seinem Verantwortungssinn für die Kirche, nicht aber um einen „zu bezahlenden Preis“ oder um eine „einzufordernde Gebühr“ im Sinne einer Art „Sakramentensteuer“. Mit der Gabe für die Feier der heiligen Messe tragen «die Gläubigen [...] zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich […] an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und Werken»[178].

 

119. In diesem Sinne ist es wichtig, die Gläubigen zu sensibilisieren, damit sie gern die Bedürfnisse der Pfarrei unterstützen. Es geht um „ihre Sache“. Es ist gut, dass sie lernen, sich bereitwillig darum zu kümmern, besonders in den Ländern, in denen das Messstipendium die einzige Quelle des Unterhalts für die Priester und auch der Ressourcen für die Evangelisierung ist.

 

120. Die erwähnte Sensibilisierung kann umso mehr erfolgreich sein je mehr die Priester ihrerseits ein „tugendhaftes“ Beispiel hinsichtlich der Verwendung des Geldes geben, sowohl durch einen einfachen und bescheidenen Lebensstil als auch durch eine Verwaltung des pfarrlichen Vermögens, die nachvollziehbar ist und nicht auf vielleicht gute, doch realitätsferne „Vorhaben“ des Pfarrers oder eines begrenzten Personenkreises, sondern auf die wirklichen Nöte der Gläubigen, vor allem der Ärmsten und Bedürftigsten gerichtet ist.

 

121. Auf jeden Fall ist vom Messstipendium «selbst jeglicher Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten»[179]. Es ist zu bedenken, dass den Priestern eindringlich empfohlen wird, «die Messe, auch wenn sie kein Messstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern»[180].

 

Hinsichtlich der Möglichkeiten, die das Erreichen dieses Zieles unterstützen, kann man an eine Sammlung der Gaben in anonymer Weise denken, so dass jeder sich frei fühlt, das zu geben, was er geben kann, oder was er für angemessen hält, ohne sich verpflichtet zu fühlen, einer Erwartung gerecht werden oder einen Preis bezahlen zu müssen.

 

Schluss

 

122. Unter Bezugnahme auf die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils, im Lichte des gegenwärtigen Lehramtes und mit Blick auf die tiefgehend veränderten sozialen und kulturellen Gegebenheiten, präzisiert die vorliegende Instruktion das Thema der Erneuerung der Pfarrei im missionarischen Sinn.

 

Obwohl sie eine unverzichtbare Institution für die Begegnung und die lebendige Beziehung zu Christus und den Geschwistern im Glauben bleibt, ist es ebenso wahr, dass sie sich beständig mit den aktuellen Veränderungen in der heutigen Kultur und im Leben der Menschen auseinandersetzen muss, um mit Kreativität Wege und neue Instrumente erproben zu können, die es ihr erlauben, ihrer erstrangigen Aufgabe zu entsprechen, d. h. ein pulsierendes Zentrum der Evangelisierung zu sein.

 

123. Folglich muss die Pastoral über die territorialen Grenzen der Pfarrei hinausgehen, die kirchliche Gemeinschaft durch die synergetische Wirkung zwischen verschiedenen Diensten und Charismen klarer sichtbar werden lassen und sich zugleich als ein „pastorales Miteinander“ im Dienste der Diözese und ihrer Sendung strukturieren.

 

Es geht um ein pastorales Handeln, das durch eine wirkliche und vitale Zusammenarbeit zwischen Priestern, Diakonen, Gottgeweihten und Laien und zwischen verschiedenen Pfarrgemeinden des gleichen Gebietes oder der gleichen Region danach strebt, gemeinsam die Fragen, die Schwierigkeiten und die Herausforderungen hinsichtlich der Evangelisierung auszumachen; das versucht, Wege, Instrumente, Vorschläge und Mittel, die geeignet sind, um diese anzugehen, einzubeziehen. Ein solches gemeinsames missionarisches Projekt könnte in Bezug auf einen territorialen und sozialen Kontext ausgearbeitet und verwirklicht werden, d. h. in Gemeinden, die aneinandergrenzen oder gleiche soziokulturelle Bedingungen haben; darüber hinaus auch in Bezug auf ähnliche pastorale Bereiche, z. B. im Rahmen einer dringenden Koordinierung der Jugend-, Universitäts- und Berufungspastoral, wie das schon in vielen Diözesen geschieht.

 

Das pastorale Miteinander erfordert daher über eine verantwortliche Koordination der Aktivitäten und der pastoralen Strukturen hinaus, die imstande sind, miteinander in Beziehung zu treten und untereinander zusammenzuarbeiten, den Beitrag aller Getauften. Um es mit den Worten von Papst Franziskus zu sagen: «Wenn wir von „Volk“ sprechen, darf man darunter nicht die Strukturen der Gesellschaft oder der Kirche verstehen, sondern vielmehr die Gesamtheit von Menschen, die nicht als Einzelpersonen unterwegs sind, sondern als das Gefüge einer Gemeinschaft aus allen und für alle»[181].

 

Das erfordert, dass die historische Institution „Pfarrei“ nicht in der Unbeweglichkeit oder in einer Besorgnis erregenden pastoralen Monotonie gefangen bleibt, sondern jene „missionarische Dynamik“ verwirklicht, die sie durch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Pfarrgemeinden und eine gestärkte Gemeinschaft zwischen Klerikern und Laien wirklich auf die evangelisierende Mission ausrichtet. Dies ist eine Aufgabe des gesamten Volkes Gottes, das in der Geschichte als „Familie Gottes“ voranschreitet und durch die Synergie der verschiedenen Glieder für das Wachstum des ganzen kirchlichen Leibes arbeitet.

 

Über die Betonung der Dringlichkeit einer solchen Erneuerung hinaus, legt deshalb das vorliegende Dokument eine Anwendungsweise der kanonischen Normen vor, die die Möglichkeiten, die Grenzen, die Rechte und die Pflichten der Hirten und der Laien festlegt, damit die Pfarrei sich selbst wieder als grundlegenden Ort der Verkündigung des Evangeliums, der Feier der Eucharistie, als Raum der Geschwisterlichkeit und der Caritas entdeckt, von dem aus das Zeugnis des christlichen Glaubens in die Welt ausstrahlt. Das heißt, sie «muss ein Ort der Kreativität, der Mütterlichkeit, ein Bezugspunkt bleiben. Und dort eine erfinderische Fähigkeit verwirklichen; und wenn eine Pfarrei sich so verhält, verwirklicht sie das, was ich als „missionarische Pfarrei“ bezeichne»[182].

 

124. Papst Franziskus lädt ein, «Maria, die Mutter der Evangelisierung» anzurufen, damit sie uns helfen möge «„Ja“ zu sagen, angesichts der Dringlichkeit, die Frohbotschaft Jesu in unserer heutigen Zeit wieder erklingen zu lassen. Sie erwirke uns eine neue Leidenschaft von Erweckten, damit wir das Evangelium des Lebens, das den Tod besiegt, allen Menschen verkünden. Sie trete für uns ein, damit wir den heiligen Mut erlangen, neue Wege zu suchen, damit das Geschenk der Erlösung zu allen gelange»[183].

 

Der Heilige Vater hat das vorliegende Dokument der Kongregation für den Klerus am 27. Juni 2020 approbiert.

 

Rom, am 29. Juni 2020, Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus

 

✠ Beniamino Kard. Stella

 

Präfekt

 

✠ Joël Mercier

 

.Sekretär

           

 

✠ Jorge Carlos Patrón Wong

 

Sekretär für die Seminare

 

Msgr. Andrea Ripa

 

Untersekretär

 

__________________

 

[1] Franziskus, Ansprache. Begegnung mit den Pfarrern von Rom (16. September 2013).

 

[2] Vgl. ders., Apostolisches Mahnschreiben Evangelii gaudium (24. November 2013) Nr. 287: AAS 105 (2013) 1136.

 

[3] Ebd., Nr. 49: AAS 105 (2013) 1040.

 

[4] II. Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes (7. Dezember 1965) Nr. 58: AAS 58 (1966) 1079.

 

[5] Ebd., Nr. 44: AAS 58 (1966) 1065.

 

[6] Vgl. Ephrem der Syrer, Kommentar zum Diatessaron 1, 18-19: SC 121, 52-53.

 

[7] Vgl. Franziskus, Enzyklika Laudato sì (24. Mai 2015) Nr. 68: AAS 107 (2015) 847.

 

[8] Vgl. Paul VI., Enzyklika Ecclesiam Suam (6. August 1964): AAS 56 (1964) 639.

 

[9] Evangelii gaudium, Nr. 27: AAS 105 (2013) 1031.

 

[10] Vgl. Johannes Paul II., Postsynodales Apostolisches Mahnschreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988) Nr. 26: AAS 81 (1989) 438.

 

[11] Franziskus, Generalaudienz (12. Juni 2019): L’Osservatore Romano 134 (13. Juni 2019) 1.

 

[12] II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965) Nr. 30: AAS 58 (1966) 688.

 

[13] Johannes Paul II., Ansprache. Vollversammlung der Kongregation für den Klerus (20. Oktober 1984), Nrn. 3 und 4: Insegnamenti VII/2 (1984) 984 und 985; vgl. auch ders., Apostolisches Mahnschreiben Catechesi tradendae (16. Oktober 1979) Nr. 67: AAS 71 (1979) 1332.

 

[14] Benedikt XVI., Homilie. Pastoralbesuch in der römischen Pfarrei Santa Maria dell’Evangelizzazione (10. Dezember 2006): Insegnamenti II/2 (2006) 795.

 

[15] Evangelii gaudium, Nr. 28: AAS 105 (2013) 1032.

 

[16] Vgl. Gaudium et spes, Nr. 4: AAS 58 (1966) 1027.

 

[17] Ebd., Nr. 1: AAS 58 (1966) 1025-1026.

 

[18] Vgl. Evangelii gaudium, Nrn. 72-73: AAS 105 (2013) 1050-1051.

 

[19] Vgl. Bischofssynode, XV. Ordentliche Generalversammlung (3.-28. Oktober 2018): Die Jugendlichen, der Glaube und die Erkenntnis der Berufung, Schlussdokument Nr. 129: «In diesem Zusammenhang würde eine Sicht von Pfarrpastoral, die nur durch räumliche Grenzen definiert und nicht in der Lage wäre, die Gläubigen und insbesondere junge Menschen mit vielfältigen Vorschlägen abzuholen, die Gemeinde in einer nicht akzeptablen Bewegungslosigkeit und besorgniserregenden pastoralen Eintönigkeit erstarren lassen»: L’Osservatore Romano 247 (29.-30. Oktober 2018) 10.

 

[20] Vgl. beispielsweise cann. 102, 1015-1016, 1108 § 1 CIC.

 

[21] Vgl. Christifideles laici, Nr. 25: AAS 81 (1989) 436-437.

 

[22] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 174: AAS 105 (2013) 1093.

 

[23] Vgl. ebd., Nr. 164-165: AAS 105 (2013) 1088-1089.

 

[24] II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964) Nr. 11: AAS 57 (1965) 15.

 

[25] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 166-167: AAS 105 (2013) 1089-1090.

 

[26] Franziskus, Apostolisches Mahnschreiben Gaudete et exsultate (19. März 2018) Nr. 35: AAS 110 (2018) 1120. Bezüglich des Gnostizismus und des Pelagianismus lohnt es sich, die Worte von Papst Franziskus zur Kenntnis zu nehmen: «Diese Weltlichkeit kann besonders aus zwei zutiefst miteinander verbundenen Quellen gespeist werden. Die eine ist die Faszination des Gnostizismus, eines im Subjektivismus eingeschlossenen Glaubens, bei dem einzig eine bestimmte Erfahrung oder eine Reihe von Überlegungen und Kenntnissen interessiert, von denen man meint, sie könnten Trost und Licht bringen, wo aber das Subjekt letztlich in der Immanenz seiner eigenen Vernunft oder seiner Gefühle eingeschlossen bleibt. Die andere ist der selbstbezogene und prometheische Neu-Pelagianismus derer, die sich letztlich einzig auf die eigenen Kräfte verlassen und sich den anderen überlegen fühlen, weil sie bestimmte Normen einhalten oder weil sie einem gewissen katholischen Stil der Vergangenheit unerschütterlich treu sind»: Evangelii gaudium, Nr. 94: AAS 105 (2013) 1059-1060; vgl. auch Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Placuit Deo(22. Februar 2018): AAS 110 (2018) 429.

 

[27] Vgl. Brief an Diogneto V, 1-10: Patres Apostolici, hg. v. F.X. Funk, Bd. 1, Tübingen 1901, 398.

 

[28] Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte (6. Januar 2001) Nr. 1: AAS 93 (2001) 266.

 

[29] Evangelii gaudium, Nr. 28: AAS 105 (2013) 1032.

 

[30] Vgl. cann. 515, 518, 519 CIC.

 

[31] Evangelii gaudium, Nr. 28: AAS 105 (2013) 1031-1032.

 

[32] Ebd.

 

[33] Vgl. Franziskus, Postsynodales Apostolisches Mahnschreiben Christus vivit (25. März 2019), Vatikanstadt 2019, Nr. 238.

 

[34] Vgl. ders., Bulle Misericordiae vultus (11. April 2015) Nr. 3: AAS 107 (2015) 400-401.

 

[35] Benedikt XVI., Ansprache. Begegnung mit den Bischöfen Brasiliens (11. Mai 2007) Nr. 3: Insegnamenti III/1 (2007) 826.

 

[36] Evangelii gaudium, Nr. 198: AAS 105 (2013) 1103.

 

[37] Vgl. Franziskus, Tagesmeditation in Santa Marta (30. Oktober 2017).

 

[38] Vgl. Evangelii gaudium, Nrn. 186-216: AAS 105 (2013) 1098-1109.

 

[39] Vgl. Gaudete et exsultate, Nrn. 95-99: AAS 110 (2018) 1137-1138.

 

[40] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 27: AAS 105 (2013), 1031; ebd., Nr. 189: AAS 105 (2013) 1099: «Eine Änderung der Strukturen, die hingegen keine neuen Einsichten und Verhaltensweisen hervorbringt, wird dazu führen, dass eben diese Strukturen früher oder später korrupt, drückend und unwirksam werden».

 

[41] Ebd., Nr. 26: AAS 105 (2013) 1030-1031.

 

[42] Christus Dominus, Nr. 30: AAS 58 (1966) 688.

 

[43] Franziskus, Ansprache. Weihnachtsempfang für die Römische Kurie (22. Dezember 2016): AAS 109 (2017) 44.

 

[44] Ders., Carta al Pueblo de Diós que peregrina en Chile (31. Mai 2018): www.vatican.va/content/francesco/es/letters/2018/documents/papa-francesco_20180531_lettera-popolodidio-cile.html

 

[45] Vgl. ebd.

 

[46] Ebd.

 

[47] Lumen gentium, Nr. 9: AAS 57 (1965) 13.

 

[48] Vgl. Kongregation für den Klerus, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis (8. Dezember 2016), Vatikanstadt 2016, Nrn. 80-88.

 

[49] Vgl. can. 374 § 1 CIC.

 

[50] Vgl. can. 374 § 2 CIC; Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Apostolorum successores (22. Februar 2004) Nr. 217: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2110.

 

[51] Vgl. can. 374 § 1 CIC.

 

[52] Vgl. can. 374 § 2 CIC.

 

[53] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 218: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2114.

 

[54] Vgl. can. 515 § 2 CIC.

 

[55] Vgl. can. 86 CIC.

 

[56] Vgl. can. 120 § 1 CIC.

 

[57] Vgl. cann. 121-122 CIC; Apostolorum successores, Nr. 214: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2099.

 

[58] Vgl. can. 51 CIC.

 

[59] Vgl. cann. 120-123 CIC.

 

[60] Vgl. cann. 500 § 2 und 1222 § 2 CIC.

 

[61] Vgl. Päpstlicher Rat für die Kultur, La dismissione e il riuso ecclesiale di chiese. Linee guida (17. Dezember 2018):

http://www.cultura.va/content/cultura/it/pub/documenti/decommissioning.html

 

[62] Vgl. can. 1222 § 2 CIC.

 

[63] Can. 374 § 2 CIC.

 

[64] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 217: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2110.

 

[65] Vgl. can. 554 § 1 CIC.

 

[66] Can. 555 § 1 1° CIC.

 

[67] Can. 555 § 4 CIC.

 

[68] Vgl. can. 500 § 2 CIC.

 

[69] Vgl. Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Instruktion Erga migrantes caritas Christi (3. Mai 2004) Nr. 95: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2548.

 

[70] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 215 b): Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2104.

 

[71] Vgl. ebd.

 

[72] Vgl. can. 517 § 1 CIC.

 

[73] Vgl. can. 526 § 1 CIC.

 

[74] Vgl. ebd.

 

[75] Vgl. can. 522 CIC.

 

[76] Vgl. cann. 553-555 CIC.

 

[77] Vgl. can. 536 CIC.

 

[78] Vgl. can. 537 CIC.

 

[79] Vgl. can. 500 § 2 CIC.

 

[80] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 219: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2117. Um Verwirrung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Bezeichnung „pastorale Zone“ nur für diese Art von Zusammenschluss zu verwenden.

 

[81] Vgl. can. 134 § 1 und 476 CIC.

 

[82] Es ist zu beachten: a) was auf den „Diözesanbischof“ bezogen ist, gilt auch für die anderen ihm rechtlich Gleichgestellten; b) was sich auf die Pfarrei und auf den Pfarrer bezieht, gilt auch für die Quasipfarrei und für den Quasipfarrer; c) was die Laien betrifft, wird auch auf die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht Kleriker sind, angewendet, außer man bezieht sich ausdrücklich auf die Eigentümlichkeit des laikalen Standes; d) je nach Kontext, in dem er in der vorliegenden Instruktion unter Berücksichtigung der kodikarischen Normen verwendet wird, hat der Begriff „Moderator“ verschiedene Bedeutungen.

 

[83] Vgl. Lumen gentium, Nr. 26: AAS 57 (1965) 31-32.

 

[84] Vgl. Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, Nrn. 83; 88.

 

[85] Vgl. can. 275 § 1 CIC.

 

[86] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965) Nr. 8: AAS58 (1966) 1003.

 

[87] Vgl. Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, Nr. 88.

 

[88] Vgl. Franziskus, Ansprache. Kongress der Kongregation für den Klerus anlässlich des 50. Jahrestages des Erlasses der Konzilsdekrete „Optatam totius“ und „Presbyterorum ordinis“ (20. November 2015): AAS 107 (2015) 1295.

 

[89] Vgl. can. 150 CIC.

 

[90] Vgl. can. 521 § 1 CIC.

 

[91] Vgl. can. 520 § 1 CIC.

 

[92] Can. 519 CIC.

 

[93] Vgl. can. 532 CIC.

 

[94] Vgl. can. 1257 § 1 CIC.

 

[95] Christus Dominus, Nr. 31: AAS 58 (1965) 689.

 

[96] Can. 522 CIC.

 

[97] Can. 1748 CIC.

 

[98] Can. 526 § 1 CIC.

 

[99] Vgl. can. 152 CIC.

 

[100] Vgl. can. 538 §§ 1-2 CIC.

 

[101] Vgl. cann. 1740-1752 CIC unter Berücksichtigung der cann. 190-195 CIC.

 

[102] Vgl. can. 538 § 3 CIC.

 

[103] Ebd.

 

[104] Vgl. can. 189 CIC.

 

[105] Vgl. can. 189 § 2 CIC und Apostolorum successores, Nr. 212: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2095.

 

[106] Apostolorum successores, Nr. 212: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2095.

 

[107] Vgl. cann. 539-540 CIC.

 

[108] Vgl. insbesondere cann. 539, 549, 1747 § 3 CIC.

 

[109] Can. 517 § 1 CIC; vgl. auch cann. 542-544 CIC.

 

[110] Vgl. cann. 517 § 1 und 526 § 1 CIC.

 

[111] Vgl. can. 543 § 1 CIC.

 

[112] Vgl. can. 543 § 2 3° CIC. Er vertritt die Pfarrei rechtlich auch in den Ländern, in denen sie staatlicherseits als Körperschaft anerkannt ist.

 

[113] Vgl. can. 543 § 1 CIC.

 

[114] Vgl. can. 517 § 1 CIC.

 

[115] Vgl. can. 545 § 2 CIC. Man denke beispielsweise an einen Priester mit geistlicher Erfahrung, gesundheitlich jedoch angeschlagen, der für fünf territorial aneinander angrenzende Pfarreien als ordentlicher Beichtvater ernannt wird.

 

[116] Vgl. can. 265 CIC.

 

[117] Can. 1009 § 3 CIC.

 

[118] Franziskus, Ansprache. Begegnung mit Priestern und Gottgeweihten in Mailand (25. März 2017): AAS 109 (2017) 376.

 

[119] Ebd. 376-377.

 

[120] Lumen gentium, Nr. 29: AAS 57 (1965) 36.

 

[121] Paul VI., Ansprache. Internationaler Kongress über den Diakonat (25. Oktober 1965): Enchiridion sul Diaconato (2009), 147-148.

 

[122] Vgl. can. 150 CIC.

 

[123] Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben über die Beziehung zwischen hierarchischen und charismatischen Gaben im Leben und in der Sendung der Kirche Iuvenescit Ecclesia (15. Mai 2016) Nr. 21: Enchiridion Vaticanum 32 (2016) 734.

 

[124] Ebd., Nr. 22: Enchiridion Vaticanum 32 (2016) 738.

 

[125] Vgl. can. 573 § 1 CIC.

 

[126] Vgl. Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens – Kongregation für die Bischöfe, Richtlinien für die Beziehungen zwischen den Bischöfen und den Ordensleuten in der Kirche Mutuae relationes (14. Mai 1978) Nrn. 10, 14 a): Enchiridion Vaticanum 6 (1977-1979) 604-605, 617-620; vgl. auch Apostolorum successores, Nr. 98:Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 1803-1804.

 

[127] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 102: AAS 105 (2013) 1062-1063.

 

[128] Vgl. Christifideles laici, Nr. 23: AAS 81 (1989) 429.

 

[129] Evangelii gaudium, Nr. 201: AAS 105 (2013) 1104.

 

[130] Lumen gentium, Nr. 31: AAS 57 (1965) 37.

 

[131] Paul VI., Apostolisches Mahnschreiben Evangelii nuntiandi (8. Dezember 1975) Nr. 73: AAS 68 (1976) 61.

 

[132] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 81: AAS 105 (2013) 1053-1054.

 

[133] Vgl. can. 517 § 2 CIC.

 

[134] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 215 c): Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2105.

 

[135] Kongregation für den Klerus, [Interdikasteriale] Instruktion. Zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 4 § 1 a-b): AAS 89 (1997), 866-867; vgl. auch Apostolorum successores, Nr. 215 c): Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2105. Wo das staatliche Gesetz es vorsieht, kommt diesem Priester auch die rechtliche Vertretung der Pfarrei sowohl gemäß kirchlichem als auch zivilem Recht zu.

 

[136] Vor der Anwendung des can. 517 § 2 muss der Diözesanbischof umsichtig Alternativen abwägen, wie beispielsweise den Einsatz älterer Priester, die noch fähig sind, Dienst zu tun, die Übertragung mehrerer Pfarreien an einen einzigen Pfarrer oder an eine Gruppe von Priestern, die solidarisch die Hirtensorge ausüben.

 

[137] Vgl. Ecclesiae de mysterio, Art. 4 § 1 b): AAS 89 (1997) 866-867, und Kongregation für den Klerus, Instruktion. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde (4. August 2002), Nrn. 23 und 25. Es handelt sich vor allem um „eine Zusammenarbeit auf Zeit im Hinblick auf die Ausübung der Hirtensorge für die Pfarrei“; vgl. Nr. 23: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 834-836.

 

[138] Vgl. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 25: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 836.

 

[139] Can. 517 § 2 CIC.

 

[140] Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 23: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 834.

 

[141] Vgl. Ecclesiae de mysterio, Art. 1 § 3: AAS 89 (1997) 863.

 

[142] Vgl. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 23: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 835.

 

[143] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 112: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 1843.

 

[144] Es ist daran zu erinnern, dass über die dem Lektorendienst eigenen Aufgaben hinaus zu den liturgischen Funktionen, die der Diözesanbischof nach Anhörung der Bischofskonferenz vorübergehend den Laien, Männer und Frauen, übertragen kann, auch der Dienst am Altar gemäß den entsprechenden kanonischen Normen gehört. Vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, Antwort (11. Juli 1992), AAS 86 (1994) 541; Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente, Rundbrief (15. März 1994), AAS 86 (1994) 541-542.

 

[145] Vgl. can. 205 CIC.

 

[146] Vgl. can. 230 § 1 CIC.

 

[147] In dem Dokument, mit dem der Bischof die oben erwähnten Aufgaben Diakonen oder Laien überträgt, soll er in klarer Weise die Funktionen, die sie ausüben können, und die Dauer des Dienstes festlegen.

 

[148] Can. 1248 § 2 CIC.

 

[149] Can. 861 § 1 CIC.

 

[150] Can. 766 CIC.

 

[151] Ecclesiae de mysterio, Art. 3 § 4: AAS 89 (1997) 865.

 

[152] Vgl. can. 767 § 1 CIC; Ecclesiae de mysterio, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 864.

 

[153] Can. 1112 § 1 CIC; vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1998), Art. 63: AAS 80 (1988) 876, hinsichtlich der Kompetenzen der Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente.

 

[154] Franziskus, Tagesmeditation in Santa Marta (21. Oktober 2013): L’Osservatore Romano 242 (21.-22. Oktober 2013) 8.

 

[155] Vgl. cann. 537 und 1280 CIC.

 

[156] Gemäß can. 532 CIC ist der Pfarrer für das Pfarrvermögen verantwortlich, auch wenn er für dessen Verwaltung von der Zusammenarbeit mit Fachleuten Gebrauch machen muss.

 

hierbei auf die Zusammenarbeit mit Fachleuten verwiesen ist.

 

[157] Vgl. cann. 115 § 2 und analog 492 § 1 CIC.

 

[158] Vgl. can. 537 CIC und Apostolorum successores, Nr. 210: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2087.

 

[159] Vgl. cann. 517 und 526 CIC.

 

[160] Vgl. can. 1287 § 1 CIC.

 

[161] Vgl. can. 536 § 1 CIC.

 

[162] Franziskus, Ansprache. Begegnung mit dem Klerus, mit Gottgeweihten und mit Mitgliedern von Pastoralräten in Assisi (4. Oktober 2013): Insegnamenti I/2 (2013) 328.

 

[163] Ders, Homilie. Heilige Messe Hochfest Pfingsten (4. Juni 2017): AAS 109 (2017) 711,

 

[164] Vgl. Lumen gentium, Nr. 10: AAS 57 (1965) 14.

 

[165] Vgl. Kongregation für den Klerus, Rundschreiben Omnes christifideles (25. Januar 1973), Nrn. 4 und 9; Enchiridion Vaticanum4 (1971-1973) 1199-1201 und 1207-1209; Christifideles laici, Nr. 27: AAS 81 (1989) 440-441.

 

[166] Franziskus, Generalaudienz (23. Mai 2018).

 

[167] Paul VI., Apostolisches Schreiben Motu Proprio Ecclesiae Sanctae (6. August 1966) I 16 § 1: AAS 58 (1966) 766; vgl. can. 511 CIC.

 

[168] Evangelii gaudium, Nr. 31: AAS 105 (2013) 1033.

 

[169] Vgl. can. 536 § 2 CIC.

 

[170] Vgl. can. 212 § 3 CIC.

 

[171] Can. 536 § 2 CIC.

 

[172] Vgl. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 26: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 843.

 

[173] Vgl. can. 516 § 1 CIC.

 

[174] Vgl. can. 515 § 2 CIC.

 

[175] Vgl. can. 516 § 2 CIC.

 

[176] Vgl. cann. 1214, 1223 und 1225 CIC.

 

[177] Vgl. cann. 848 und 1264 2°, ebenso 945-958 CIC und Kongregation für den Klerus, Dekret Mos iugiter (22. Februar 1991), von Johannes Paul II. in forma specifica approbiert: Enchiridion Vaticanum 13 (1991-1993) 6-28.

 

[178] Can. 946 CIC.

 

[179] Can. 947 CIC.

 

[180] Can. 945 § 2 CIC.

 

[181] Franziskus, Postsynodales Apostolisches Mahnschreiben Christus vivit (25. März 2019), Vatikanstadt 2019, Nr. 231.

 

[182] Ders, Ansprache. Begegnung mit den polnischen Bischöfen in Krakau (27. Juli 2016): AAS 108 (2016) 893.

 

[183] Ders., Botschaft anlässlich des Weltmissionssonntags 2017 (4. Juni 2017) Nr. 10: AAS 109 (2017) 764.


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Lesermeinungen

 elisabetta 21. Juli 2020 
 

Ich hoffe,

dass diese Instruktion den Strukturänderungsmaßnahmen der Diözese Linz einen Strich durch die Rechnung macht und diese nicht wie vorgesehen, durchgeboxt werden kann. Die Hoffnung stirbt zuletzt.


4
 
 Veritatis Splendor 20. Juli 2020 

Volltreffer ;-)

Die Instruktion zerlegt deutsche Modellversuche: bspw. klare Absage an egalitäre Leitungsteams (111)...

Dementsprechend aufgestachelt sind die Reaktionen :-)


5
 
 galil?a! 20. Juli 2020 
 

Die Sünde führt dazu, dass unser Geschlecht ausstirbt!

Auch stirbt unser Geschlecht nicht durch die Ehelosigkeit aus, sondern durch die Sünde. Wir sollen nicht der Sünde dienen sondern dem Herrn. Daher ist geistige Erziehung in der Familie so wichtig. Ein gutes Verhältnis der Kinder zur Kirche!
Lieber ist mir das meine Kinder, werden Priester und leben ehelos als dass sie mir 100 leibliche Nachkommen verschaffen, die vielleicht nicht geistlich erzogen werden. Falls sie Priester werden und ihr Amt gut ausfüllen, kann ich mir sicher sein, dass sie in den Himmel kommen.

Es geht mir mehre warum der Hl. Paulus so im Heiligen Geist spricht. Ich glaube wohl er sah es für wesentlich an, dass zumindest jede Stadt einen eignen Bischof hat um Vorbilder im Glauben zu haben. Diese großen Räume sorgen dafür, dass die Hirten nicht so nah an den Menschen sind wie sie sein sollten. Titus 1.5


1
 
 galil?a! 20. Juli 2020 
 

Mein Lieber exnonne

Ich habe hier die Tugend ZB eines Priesters oder einer geweihten Jungfrau mit der eines Mannes verglichen, der in der Ehe lebt. Sicherlicht ist es gut und heilig eine gute Ehe zu führen. Ich führe ja selber eine Ehe und wurde als Christ in der Ehe berufen. Aber der Hl. Paulus empfehlt, dass alle so wären wie er nämlich unverheiratet und enthaltsam lebend. Jedoch gibt es dazu kein Gebot des Herrn, sondern nur eine Empfehlung. Wer aber der Empfehlung nachkommt der hat höheren Lohn als der in Ehe lebt, weil er freiwillig die Ehelosigkeit auf sich genommen hat.
Die Ungläubigen, die nur auf weltliches sehen, werden Fragen warum lebt dieser Gläubige so und verzichtet auf eine Familie. Weil er an ein Leben nach dem Tod glaubt. (Verschnittene um des Himmelsreich willen) Vielleicht wird er so durch seinen Lebenswandel wieder viele Gläubige in die Kirche zeugen. Ein reines Opfer für den Herrn ist die Enthaltsamkeit und Jungfräulichkeit.


1
 
 exnonne 20. Juli 2020 
 

@galil?a: geringere Tugend?

Wenn die Ehe ein Sakrament ist, verstehe ich nicht, warum man verheiratete Männer als "Männer mit geringerer Tugend" bezeichnen darf. Ohne die "geringere Tugend" der Verheirateten wäre nicht nur die Christenheit, sondern die Menschheit insgesamt längst ausgestorben.


3
 
 galil?a! 20. Juli 2020 
 

In den Familien wird leider die geistliche Erziehung vernachlässigt.

Wenn aber die Räume für einen Priester immer größer werden, in diesen harten Zeiten, dann sollte man den Hl Paulus beim Wort nehmen und auch Männer mit geringere Tugend zulassen. Zumal in der Kirche auch die Ehe als Heilig gilt. Höhere Ämter aber dürfen nur den wahren Priestern zufallen, die Enthaltsam leben. Der Hl. Paulus hatte das im Auge, darum ließ er damals auch Bischofe oder Diakone zu, die verheiratet waren. Zumal diese eine christliche Ehe führten und ihre Kinder gut katholisch erzogen, weil dies auch schon eine mäßige Tugend war. Aber bitten wir lieber, dass wir genügend Priester haben, die Enthaltsam leben. Viel aber kommt auf die Erziehung in den Familien an. Geistliche Begabung müssen schon bei den Kindern durch Besuch des Gottesdienstes und vorlesen der Bibel gefördert werden. Ich weine darüber aber bei vielen Eltern spielt die Kirche keine bedeutende Rolle, obwohl gerade diese Erziehung den Eltern große Frucht bringen könnte.


2
 
 galil?a! 20. Juli 2020 
 

Bittet also den Herrn der Ernte, Arbeiter für seine Ernte auszusenden.

1 Tim 3,4
Deshalb soll der Bischof ein Mann ohne Tadel sein, nur einmal verheiratet, nüchtern, besonnen, von würdiger Haltung, gastfreundlich, fähig zu lehren;
er sei kein Trinker und kein gewalttätiger Mensch, sondern rücksichtsvoll; er sei nicht streitsüchtig und nicht geldgierig.
Er soll ein guter Familienvater sein und seine Kinder zu Gehorsam und allem Anstand erziehen.
Warum spricht der Hl. Paulus so? Er legt ja eine weit höhere Tugend ansonsten an die Christen wie ZB Jungfräulichkeit, Enthaltsamkeit, dem Besitz zu entsagen usw.…
Warum gibt er sich wohl in der Schrift mit einer wenigen hohen Tugend zufrieden und erlaubt den Bischof sogar die Ehe? Weil es damals in der jungen Gemeinde noch nicht so viele Heilige Männer gab und er aber Gemeinden mit Vorstehern versorgen wollte. Weil er wusste der der Teufel alles tun würde um die Gläubigen zu versuchen.

Daher solange genug heilige Priester vorhanden sind sollte man alles beim Alten lassen.


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