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| ![]() Lernen aus der Corona-Krise29. August 2020 in Spirituelles, 5 Lesermeinungen Wie weit darf kirchliches Leben eingeschränkt werden? - Gedanken von P. Justin Minkowitsch OCist - / VISION2000 Wien (kath.net/VISION2000.at) Mit der Covid-19 Pandemie sind ab Mitte März 2020 restriktive Einschränkungen des kirchlichen, öffentlichen und privaten Lebens einhergegangen. Alle diese Maßnahmen hatten unter Zeitdruck zu erfolgen. Auch war zu diesem Zeitpunkt zu bedenken, dass bei leichtfertigen Sonderwegen – die möglicherweise Neuinfektionen und Lebensgefährdung hervorrufen könnten – sich im Nachhinein, von Haftungsfragen abgesehen, auch eine massive Gewissens- und Verantwortungsproblematik stellen würde. Unter Berücksichtigung dieser Fakten sei dennoch der Versuch unternommen, im Rückblick Schlussfolgerungen für die Zukunft zu ziehen.
Um sich ein Urteil zu bilden, wie wenig dies wirklich Ersatz für die echte Teilnahme an der Eucharistie ist, seien nur einige Aspekte dieses zentralen Geschehens erwähnt: Kernpunkt der Eucharistie ist, dass der Heiland selbst – hier und jetzt – erleb- und erfahrbar wird und seine Gnaden authentisch und direkt mitteilt. Das Messopfer ist zur Zuwendung der Heilskraft des Opfers Christi am Kreuz. „Die Kirche lebt von der Eucharistie“ – lesen wir bei Johannes Paul II. in seiner Eucharistieenzyklika Ecclesia de Eucharistia. Das 2. Vatikanische Konzil lehrt – in Kontinuität mit anderen Konzilien und päpstlichen Lehrschreiben –, dass die heiligste Eucharistie das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm und das lebendige Brot enthält. Durch Sein Fleisch wird den Menschen das Leben gespendet.
Besonders problematisch im Hinblick auf die Covid-19-Verordnungen – auch von menschlicher Seite – ist die (temporäre oder auf schwer erkrankte Personen bezogene) Einschränkung der Krankensalbung/Sterbesakramente zu sehen, da es hier um die Glauben, Hoffnung und Liebe stärkende Wirklichkeit in der Begleitung von Menschen in ihren (zumeist) letzten Lebenswochen bzw. bei Sterbenden geht. Auch die beschränkte Teilnehmerzahl bei Beerdigungen hat den trauernden Familien sehr viel abverlangt.
Die hier beschriebenen Einschränkungen werfen die Frage nach deren Verhältnismäßigkeit auf. In Can. 213 des CIC ist in Bezug auf geistliche Hilfe, insbesondere bezüglich der Sakramente, ein grundsätzlicher Rechtsanspruch der Gläubigen gegenüber ihren Hirten normiert (wenngleich nicht von absoluter Geltung): „Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.“
Weil hier die ewigen Güter und die Verantwortung der Hirten, den Gläubigen den Zutritt zu diesen zu ermöglichen, zentrales Thema sind, gilt es, diese Situation aufzuarbeiten. Es bietet sich an, die Fragen in interdisziplinären Beratungsgremien zu erörtern. Dabei sind auch die Gläubigen einzubeziehen und gefordert, ihre Erfahrungen einzubringen, damit künftig nicht wegen ähnlich massiver Einschränkungen des Glaubenslebens bei vielen ebenso viel Unmut erzeugt wird wie in den vergangenen Monaten.
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