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Vatikan befasst sich mit Kirchenaustritts-Dekret der Bischöfe

11. April 2013 in Deutschland, 10 Lesermeinungen
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Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte dürfte sich erneut mit dem umstrittenen Dekret der deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt befassen. Anlass ist die kritische Anfrage von deutschen Katholiken


Vatikanstadt (kath.net/jg)
Der Vatikan dürfte sich mit dem umstrittenen Dekret der deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012 erneut befassen. Dies ist einem Antwortbrief zu entnehmen, den der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte einem deutschen Katholiken geschrieben hat. Der Mann (Name der Redaktion bekannt) hatte bald nach der Veröffentlichung des Dekrets der deutschen Bischofskonferenz eine kritische Anfrage an den Päpstlichen Rat gesandt.

Dem Dekret war eine intensive Debatte über die Frage vorausgegangen, ob ein bei den staatlichen Behörden erklärter Kirchenaustritt auch den Austritt aus der Gemeinschaft der Glaubenden bedeute und daher automatisch die Exkommunikation zur Folge habe. Die Diskussion ist vor folgendem Hintergrund zu sehen. In Deutschland ist eine wachsende Zahl von Katholiken aus Gewissensgründen nicht mehr bereit, ihren Kirchenbeitrag zu zahlen, solange damit Projekte und Gruppen unterstützt werden, die mehr oder weniger offen gegen die Lehre und Disziplin der Kirche gerichtet sind.


Im Jahr 2006 hatte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte die Erklärung „Actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ vorgelegt. Darin heißt es wörtlich: „Der Inhalt des Willensaktes (sich von der katholischen Kirche loszusagen, Anm.) muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schisma voraus.“ (Hervorhebungen im Original) Bei den angesprochenen „Kirchensteuer-Rebellen“ wäre dies nicht der Fall.

Im Dekret der deutschen Bischofskonferenz findet sich der Begriff „Exkommunikation“ nicht. Der zivilrechtliche Kirchenaustritt wird aber als „schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ bezeichnet, ohne die Beweggründe für diesen Akt zu differenzieren. Auch wenn es sich nicht mehr um eine Exkommunikation handelt – was theologisch einen Unterschied macht – sind die praktischen Konsequenzen des Kirchenaustrittes für die Betroffenen was den Verlust der Mitgliedsrechte betrifft, fast identisch.


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