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Kommunionverbot für viele?

13. März 2014 in Weltkirche, 38 Lesermeinungen
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Die Begegnung mit Gott in der Eucharistie wird meistens auf das Kommunionverbot für zivilrechtlich wiederverheiratete Geschiedene reduziert. Ist sonst niemand vom Empfang der Kommunion ausgeschlossen? Ein Kommentar von Johannes Graf


Linz (kath.net/jg)
„Gottheit tief verborgen, betend nah ich dir. Unter diesen Zeichen bist du wahrhaft hier. Sieh, mit ganzem Herzen schenk ich dir mich hin, weil vor solchem Wunder ich nur Armut bin.“ Mit diesen wenigen Versen fasst der heilige Thomas von Aquin die wesentlichen Aspekte des Kommunionempfanges zusammen. Hier ist auch der Schlüssel für den Umgang der Kirche mit der Eucharistie zu finden. In der öffentlichen Wahrnehmung wird dieser meist auf das Kommunionverbot für zivilrechtlich wiederverheiratete Geschiedene reduziert.

Der Empfang der heiligen Kommunion bedeutet für den gläubigen Katholiken die Begegnung und Vereinigung mit dem real in der gewandelten Hostie gegenwärtigen Gott. Der Glaube an die Realpräsenz ist daher eine grundlegende Voraussetzung für den Empfang der Kommunion. Nur wer sich der Gegenwart Gottes in der Eucharistie bewusst ist, wird sie mit der entsprechenden Ehrfurcht empfangen.

Würde die Kirche die Kommunion wissentlich auch an jene austeilen, die nicht an die Realpräsenz glauben sondern in ihr beispielsweise nur das gemeinsame Mahl der Gemeinde sehen, würde sie mit dem ihr anvertrauten Sakrament leichtfertig und unverantwortlich umgehen.


Das Kommunionverbot betrifft nicht nur Personen, die nach einer Scheidung zivilrechtlich wieder geheiratet haben. Wer die Realpräsenz Christi in der Eucharistie ablehnt, ist ebenfalls vom Empfang der Eucharistie ausgeschlossen. Letzteres ist eine Gewissensfrage, während ersteres meistens dem Großteil der Gemeinde bekannt ist. Vor Gott spielt dieser Unterschied aber keine Rolle. Er sieht jedem von uns ins Herz, wenn wir aufstehen und zur Kommunion gehen und er weiß, wie es um jeden von uns bestellt ist.

Mit dieser Voraussetzung ist eine weitere eng verbunden. Wer die Kommunion empfangen will, muss durch die Taufe zur katholischen Kirche gehören. „Die Feier der Eucharistie kann aber nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt die Gemeinschaft vielmehr voraus und möchte sie stärken und zur Vollendung führen“, schreibt Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia (Nr. 35). Obwohl in manchen deutschsprachigen Pfarren offenbar durchaus geläufig, ist die Kommunionspendung an Angehörige evangelischer und evangelikaler Gemeinschaften nicht erlaubt. Mitglieder der orthodoxen Kirchen hingegen dürfen die Kommunion empfangen. (Siehe auch KKK 1415)

Die zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen „befinden sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen.“ (KKK 1650) Damit ist eine weitere Bedingung für den Kommunionempfang angesprochen. Nur wer „im Stand der Gnade ist“ darf die Eucharistie empfangen. Wer eine schwere Sünde begangen hat, muss von dieser im Bußsakrament losgesprochen werden, bevor er kommunizieren darf. Das ist für wiederverheiratete Geschiedene schwer möglich, die ihre zivilrechtliche Ehe aufrecht erhalten wollen.

Allerdings gibt es auch hier einen Ausweg. Wenn die Betroffenen ihre „objektiv ungeordnete Situation“ als solche erkennen und bereuen, ist der Empfang des Bußsakramentes möglich. Sie müssen sich vornehmen, in Zukunft eine sogenannte „Josefsehe“ zu führen. Das bedeutet, wie Josef und Maria zusammen zu leben, also auf sexuelle Kontakte zu verzichten. Deshalb sollte man auch vorsichtig sein, Personen zu verurteilen, welche die Kommunion empfangen, obwohl sie ein zweites Mal geheiratet haben.

Es bleibt letztlich die Gewissensentscheidung jedes einzelnen, ob er die Eucharistie empfängt oder nicht. Das Gewissen hat sich dabei an den Geboten Gottes zu orientieren. Diese geben die Richtung zu unserem eigentlichen und letzten Ziel vor: die Gemeinschaft mit Gott im Himmel. Die Vereinigung mit ihm in der Eucharistie ist ein Vorgeschmack darauf.


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Lesermeinungen

 Kant 19. März 2014 

Warum gerade die „armen“ wiederverheiratet Geschiedenen herauspicken?

@Kathole: Kein Zweifel – auch die Unauflöslichkeit der Ehe ist betroffen, wenn man w.verh. Gesch. zur Kommunion zuläßt, aber ... diese Diskussion ist für die Frage der Zulassung zur Kommunion sekundär: selbst wenn die Ehe unauflöslich ist, verlangt die „Barmherzigkeitspartei“ doch die Zulassung der w.verh. Gesch. Und zu Recht! Denn wenn alle unterschiedslos zur Kommunion „rennen“ dürfen, was faktisch der Fall ist, ist eine Nicht-Zulassung von wiederverh. Gesch. zur Kommunion absurd und wird deshalb auch in vielen Pfarreien nicht durchgesetzt. Der Diskussion muß von den Bedingungen für die Zulassung zum Kommunion-Empfang ausgehen. Und ... solange diese Bedingungen in der Kirche nicht wieder bekannt gemacht, praktiziert und durchgesetzt werden, ist es nicht vermittelbar, ja „unbarmherzig“ sich gerade die wiederverh. Gesch. herauszupicken, das "Verbot" bei ihnen durchzusetzen und das auch noch mit der Unauflöslichkeit der Ehe zu begründen, die sie vielleicht nicht einmal bestreiten.


1
 
 Kathole 19. März 2014 
 

@Kant: Warum andere Lebenspartnergemeinschaften bei der Zulassung zu den Sakramenten benachteiligen?

Und hier wird die inhaltliche Verbindung zum obigen Artikel von Johannes Graf, "Kommunionverbot für viele?", sichtbar, wenn Caffarra fortfährt:

"Die in Aussicht gestellte Lösung führt dazu zu denken, dass die erste Ehe bestehen bleibt, dass es aber auch eine zweite Form des Zusammenlebens gibt, die die Kirche legitimiert. Somit gibt es dann einen außerehelichen Vollzug der menschlichen Sexualität, den die Kirche als legitim erachtet. Damit aber wird die tragende Säule der Lehre der Kirche zur Sexualität geleugnet.

An diesem Punkt könnte man sich fragen: warum also nicht auch eine Zulassung der freien Lebenspartnergemeinschaften? Und warum keine Beziehungen zwischen Homosexuellen? Die Grundfrage ist also einfach: wie steht es um die erste Ehe? Aber keiner gibt eine Antwort."

Für die merkwürdige Fixierung Kaspers nur auf die vor dem Staat wiederverheirateten Geschiedenen bei gültiger kirchlicher Erstehe habe ich nur eine deutsche Erklärung: Kirchensteueraustritte vermeiden.

www.kath.net/news/45279


2
 
 Kathole 19. März 2014 
 

@Kant: Die Augenwischerei mit der "Zeit der Buße" in Kaspers Plädoyer

Die "Zeit der Buße" in Kaspers Plädoyer für die "Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten" entpuppt sich bei näherem Hinsehen als reine Augenwischerei, die vom fortbestehenden Eheband ablenken soll. Dazu Kardinal Caffarra:

"Wer diese Hypothese aufstellt, hat wenigstens bis jetzt noch keine Antwort auf eine sehr einfache Frage gegeben: wie steht es um die erste gültig geschlossene und vollzogene Ehe? Wenn die Kirche zur Eucharistie zulässt, muss sie – wie dem auch sei – ein Urteil über die Rechtmäßigkeit der zweiten Verbindung fällen. Das ist logisch. Wie also steht es – so fragte ich – um die erste Ehe? Die zweite Verbindung, so sagt man, kann keine wahre zweite Ehe sein, da die Bigamie gegen das Wort des Herrn ist. Und die erste? Ist sie aufgelöst? Doch die Päpste haben immer gelehrt, dass die Vollmacht der Päpste dazu nicht ausreichend ist: über eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe hat der Papst keine Macht."

www.kath.net/news/45279


2
 
 Kathole 19. März 2014 
 

@Kant - Kardinal Caffarra: "Ja, hier wird an die Lehre gerührt. Unvermeidlich."

@Kant: Auch und gerade mein letzter Kommentar war an Sie gerichtet, nur habe ich vergessen, dies zu kennzeichnen. Sorry! Nun aber lasse ich endlich Kardinal Caffarra zu Wort kommen.

"Frage: Es handelt sich hier also nicht nur um eine Frage der Praxis, sondern auch um eine Frage der Lehre?

Kardinal Caffarra: Ja, hier wird an die Lehre gerührt. Unvermeidlich. Man kann auch sagen, dass man das nicht tue, aber man tut es. Nicht nur. Es wird ein Brauch eingeführt, der langfristig diese Vorstellung nicht nur im christlichen Volk bestimmt: es gibt keine absolut unauflösliche Ehe. Und das ist gewiss gegen den Willen des Herrn. Darüber besteht nicht der geringste Zweifel."

www.kath.net/news/45279


2
 
 Kathole 19. März 2014 
 

Die verschiedenen Ebenen des Angriffs auf die Lehre der Kirche in Kaspers Plädoyer

Ihre Auflistung erforderlicher Maßnahmen, "um den würdigen Kommunion-Empfang zu garantieren". kann ich nur voll unterstützen.

Dennoch liegt m.E. auf der Hand, daß Kardinal Kasper keineswegs "nur" am Dogma des Trienter Konzils rüttelt, wonach die Kommunion im Todsünde erst nach sakramentaler Beichte möglich ist.

Da er gleichzeitig auch für die Absolution in der Beichte für -nicht in "Josephsehe" lebenden- zivil Zweitverheiratete plädiert, will er erstmalig die Beichtabsolution für eine Todsünde ohne Reue und Umkehr einführen.

Weiterhin beinhaltet die Einforderung des Kommunionempfangs für zivil Zweitverheiratete katholische Eheleute mit uneingeschränktem "Eheleben" in ihrer neuen Verbindung durchaus einen frontalen Angriff auf die Unauflöslichkeit des sakramentalen Ehebandes, auch wenn der Angreifende noch so apodiktisch behauptet, daß das doch überhaupt nicht der Fall sei.

Kardinal Caffarra hat dies in seinem Beitrag "Aus Bologna mit Liebe" sehr schön herausgearbeitet.

www.kath.net/news/45279


2
 
 Kant 18. März 2014 

Um den würdigen Kommunion-Empfang zu garantieren, ...

brauchen wir erstens klare und wirksame Vermittlung der Regeln, zweitens eine Ehrfurcht gebietende Feier der Eucharistie und drittens Kompetenz und Autorität bei der Kommunionspendung.
1. Kare und wirksame Vermittlung:
a. an Priester und Akolythen in Ausbildung (sehr unzureichend!)
b. an die Gemeinde in Predigt und Katechese (Total-Ausfall in den meisten Pfarreien!)
c. an die Kinder und Jugendlichen (in den meisten Pfarreien ein Trauerspiel!)
d. an Gäste: schriftlich oder Hinweis vor der Kommunion-Spendung (wenn überhaupt meistens „soft“ und unverständlich!)
2. eine Ehrfurcht gebietende Feier der Eucharistie durch:
a. mit Würde gefeierte Eucharistie
b. keine unnötgien „Mätzchen“ um den Altar und im Altarraum
c. Einüben ordentlichen Verhaltens beim Kommunion-Empfang (Mund-Kommunion?)
3. Kompentenz und Autorität bei der Kommunionspendung durch:
a. Bewußtmachen der Verantwortung und Aufgabe
b. Ermutigung zur Kommunion-Verweigerung in klaren Fällen
c. in dubio pro eucharistia (?)