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| ![]() Straßburg: Lebensschützer darf vor Arztpraxen demonstrieren26. November 2015 in Deutschland, 4 Lesermeinungen Menschrechtsgerichtshof entscheidet: Die Urteile mehrerer deutscher Gerichte, die Annens provokante Flugblattaktionen vor einer gynäkologischen Praxis verboten hatten, verletzten das Recht auf Meinungsfreiheit. Straßburg (kath.net/KNA) Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat der Klage des deutschen Lebensschützers Klaus Günter Annen stattgegeben. Die Urteile mehrerer deutscher Gerichte, die Annens Flugblattaktionen vor einer gynäkologischen Praxis verboten hatten, verletzten das Recht auf Meinungsfreiheit, befanden die Straßburger Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Auch stehe dem Lebensschützer das Recht zu, auf seiner Internetseite, eine nach Postleitzahlen sortierte Übersicht über Ärzte zu veröffentlichten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Annen kämpft seit Jahren bundesweit vor Arztpraxen und im Internet gegen Mediziner, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Mehrfach untersagten ihm Gerichte seine Proteste, in anderen Verfahren erhielt er Recht. Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Mit einer ersten, 2006 eingereichten Klage war er vor dem Menschenrechtsgerichtshof noch gescheitert. Nun erhielt er in der mit fünf zu zwei Stimmen ergangenen Mehrheitsentscheidung Recht. Auf einer seiner Internetseite zieht Annen Vergleiche zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und den Massenmorden der Nationalsozialisten. Abtreibungen bezeichnet er als «Babycaust». (C) 2015 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuMenschenrechte
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