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Die Laienhomilie verkürzt sowohl die Sendung der Laien als auch die der Priester!

16. Dezember 2022 in Kommentar, 9 Lesermeinungen
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Zur rechtlichen Ordnung des Predigtdienstes unter besonderer Berücksichtigung der „Laienhomilie“ - Ein Kommentar von Pfr. DDr. Johannes Laichner


Innsbruck (kath.net)

Diese Ausführungen zur rechtlichen Ordnung des Predigtdienstes nehmen auf den Wunsch pastoraler Berufe Bezug, eine bischöfliche Dispens zugunsten der Laienhomilie innerhalb der Eucharistiefeier zu erwirken. Nach Ergründung der rechtlichen Möglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der dem Wort und dem Sakrament innewohnenden Verbindung wird versucht, Perspektiven für eine stärkere Mitarbeit der Laien am Verkündigungsdienst der Priester außerhalb der Eucharistie zu eröffnen.

Selten schlägt ein Pfarrer vor Ausübung seines Verkündigungsdienstes im Codex Iuris Canonici (CIC 1983) nach, um sich über die kodifikarischen Vorgaben zu Inhalt, Gestalt und Vorbehalt der Homilie zu informieren. Mag dies vielleicht an der grundsätzlich unkritischen Haltung gegenüber dem eigenen Predigttalent oder an fehlenden Hinweisen bezüglich der rechtlichen Ordnung des Predigtdienstes während des Theologiestudiums liegen, so bleibt dennoch die Kenntnis des vorgegebenen rechtlichen Rahmens unverzichtbar.

Dieses Erfordernis erscheint in Kenntnis von can. 762 CIC noch drängender: Die Homilie wird explizit zu den vornehmsten und wichtigsten Aufgaben der Bischöfe, Priester und Diakone gezählt. Davon abgeleitet versteht sich laut Grundordnung des Römischen Messbuches (GORM 65)[1] der Dienst der Wortverkündigung in der Homilie als integraler Teil von Auftrag und Vollmacht, die nur im Sakrament der Weihe übertragen werden. Der kirchliche Gesetzgeber ergänzt in can. 767 § 1 CIC, dass unter allen Formen der Predigt die Homilie hervorragt, „die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird.“

a) Intrinsische Verbindung von Wort und Sakrament

Hatte das Konzil von Trient in der Auseinandersetzung mit reformatorischen Thesen den Priester noch besonders als Sakramenten-Spender hervorgehoben, akzentuierten die Väter des Zweiten Vatikanums die Wortverkündigung nun als eine wesentliche Aufgabe des geweihten Amtsträgers. Sie betonten so die intrinsische Verbindung der Feier der Eucharistie mit der Stärkung des Glaubens durch den Dienst am Wort.

Die Homilie sollte als Wortverkündigung in die Sakramentenspendung hineinreichen und damit wie die sakramentale Vergegenwärtigung des einmaligen Liebesopfers Christi am Kreuz dem Aufbau der Gemeinde dienen. Der Hauptzelebrant verbindet in der Eucharistie das Opfer der Gläubigen mit dem einmaligen Opfer Christi. Derselbe Priester leitet den Wortgottesdienst und handelt anschließend „in persona Christi“ am Altar. Er handelt aber auch schon in der Vollmacht Christi, wenn er die Gemeinde zum Gottesdienst versammelt und so erst die legitime eucharistische Versammlung konstituiert. Wortverkündigung und Sakramentenspendung sind innerhalb der Eucharistiefeier besonders zeichenhaft an den vorstehenden Priester gebunden.

„Kein Priester erfüllt diesen Auftrag, weil er perfekt wäre. Zum einen wissen wir, dass wir es nicht sind, und zum anderen übersteigt uns das, was wir als Priester tun, unendlich! Auch wenn wir tausend Mal besser wären, bedürften wir darum immer noch der Weihe. Was wir geben, kommt nicht von uns, und es ist auch nicht unseretwegen, dass die Menschen in die Kirche kommen: Christus ist es, der sich uns in der Eucharistie schenkt!“[2]

Der Vorbehalt der Homilie für Bischöfe, Priester und Diakone kann folglich mit Verweis auf die Einheit der drei „munera“ des geweihten Amtes (munus sanctificandi, munus docendi und munus regendi) begründet werden. Heiligung, Evangelisierung und Leitung bilden den Kern des priesterlichen Dienstes. Gerade der unlösbare Konnex aller drei „munera“ spiegelt sich in der oben schon erwähnten intrinsischen Verbindung von Sakrament und Wortverkündigung (Evangelium und Homilie) wider und begründet den Vorbehalt der Homilie für Geweihte. Ganz wesentlich hat ihre theologische Begründung mit der personalen Einheit des Vorsteherdienstes in der Eucharistiefeier zu tun. Die Homilie in der hl. Messe ist immer auch ein Akt der Lehre und der Leitung und daher im Idealfall vom Hauptzelebranten (und eigentlich nicht von einem Konzelebranten oder einem Diakon[3]  und unter keinen Umständen von Laien) zu halten.

b) Wider die Willkür im Interesse gesamtkirchlicher Sakramentenverwaltung

Alles bisher Gesagte gibt Zeugnis von der gewissenhaften Sorge des kirchlichen Gesetzgebers bezüglich des Predigtdienstes. Wenig überraschend schreibt der Codex in Folge die Homilie an Sonntagen und gebotenen Feiertagen in allen Gemeindemessen verpflichtend vor und ermahnt die Priester, den ihnen anvertrauten Predigtdienst hochzuschätzen und ihn zu ihren „hauptsächlichsten Amtspflichten“ (praecipua officia) zu zählen (vgl. can. 762 CIC)[4]. Bemerkenswert ist an dieser Stelle auch, dass sich die Bischöfe des Rechtes erfreuen, überall zu predigen – außer der zuständige Ortsbischof verwehrt dieses ius in begründeten Einzelfällen. Die Predigtbefugnis (facultas) der Priester und Diakone knüpft an bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. die wenigstens vermutete Erlaubnis des Rektors einer „fremden“ Kirche. Grundsätzlich darf aber auch ein Priester überall predigen, außer es wird ihm explizit verwehrt (vgl. can. 764 CIC).

Mit diesen klaren Normen scheint der kirchliche Gesetzgeber von vornherein jeglicher Willkür im Interesse einer gesamtkirchlich einheitlichen Verwaltung der Sakramente entgegentreten zu wollen. Obwohl sich Verkündigung aus der Sicht des Codex niemals auf die Homilie innerhalb der hl. Messe begrenzt, kommt ihr neben der Katechese unter den verschiedenen Evangelisierungsformen der erste Platz zu (can. 761 CIC)[5].

Unbenommen des Rechtes und der Pflicht aller Getauften, „dazu beizutragen, dass die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Erde gelangt“, ist die Homilie in der Eucharistiefeier gesamtkirchlich geregelt, d.h. den Geweihten explizit und ausschließlich vorbehalten.

Dies als Ortsordinarius demütig zu respektieren, fördert die enge Verbundenheit mit dem Papst und ist zugleich Ausdruck der bischöflichen Verantwortung für die universale Sendung der Kirche.

Nach geltendem Kirchenrecht kann der untergeordnete Gesetzgeber kein Gesetz gültig erlassen, welches höherem Recht widerspricht (can. 135 § 2 CIC) – mehr noch:


Der Diözesanbischof ist verpflichtet, die Beachtung der kirchlichen Rechtsordnung einzufordern („urgere“) und Missbräuche abzustellen (vgl. can. 392 CIC). Dies gehorsam zu tun, hat jeder Bischof vor seiner Weihe auch feierlich zu schwören.  Kein Gläubiger, ob Priester oder Laie, müsste folglich eine dem Universalrecht widersprechende bischöfliche Dispens zugunsten einer Laienhomilie beachten – eine Erkenntnis, die natürlich gewaltiges Konfliktpotenzial für die zukünftige Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester in sich birgt.

Gerade auch durch die Feier der Liturgie gemäß den für die ganze Weltkirche verbindlichen Normen konstituiert sich die Einheit der Kirche.

Papst Franziskus mahnte erst kürzlich ein, die Einheit der Kirche besonders in der gehorsamen Entsprechung der Rubriken des im Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils reformierten Römischen Messbuches zu fördern: „Ich bin gleichermaßen erschüttert über die Missbräuche der einen und der anderen Seite bei der Feier der Liturgie. Wie Benedikt XVI. bedaure auch ich, dass vielerorts die Liturgie nicht getreu nach den Vorschriften des neuen Missale gefeiert wird, sondern sogar als Erlaubnis oder gar Verpflichtung zur Kreativität verstanden wird, was oft zu Deformationen führt, die an der Grenze des Erträglichen liegen“[6].

c) Verbot der Laienhomilie

Diese für die ganze Weltkirche gültige Ordnung[7] sieht klar und unmissverständlich aus schon erwähnter theologischer Begründung vor, dass es Laien nicht gestattet ist, innerhalb der Eucharistie an Stelle des Geweihten die Homilie zu halten. Eine bischöfliche Dispens von den Vorschriften in can. 767 § 1 CIC, wie momentan verstärkt von hauptamtlichen pastoralen Mitarbeitern/innen eingefordert, ist und bleibt aus kirchenrechtlicher Sicht nicht möglich. Der kirchliche Gesetzgeber sieht bezüglich Homilie  keine Ausnahmeregelung vor, die es einem Diözesanbischof erlaubt, den Verkündigungsdienst innerhalb der Eucharistiefeier neu zu ordnen.

In der wissenschaftlichen Diskussion kommt man nicht umhin, eindeutig festzuhalten: Vom Verbot der Laienhomilie kann auch ein Bischof unter keinen Umständen dispensieren. Eine Predigt von Laien in der Eucharistiefeier ist im Blick auf die für die ganze Weltkirche geltenden Vorgaben nicht möglich!

In diesem Fall kann sich keine rechtmäßige Gewohnheit bilden, weil eine solche offensichtlich im Hinblick auf die theologischen Vorgaben nicht „rationabilis“ wäre (vgl. can. 24 § 4 CIC)[8]. Jeglicher Hinweis auf die Praxis einer Laienhomilie in anderen Diözesen läuft ins Leere und ist ohne Bedeutung.

Mag natürlich sein, dass man sich in einigen wenigen Teilkirchen über dieses Verbot wissentlich hinwegsetzt und mitunter offen die „desuetudo“, d.h. die schlichte Nichtbefolgung des Gesetzes durch die Gesetzesnehmer forciert. Dennoch kann dies dauerhaft nicht als theologisch adäquate Lösung betrachtet werden – gerade in Kenntnis der schon oben kurz angedeuteten, vom Zweiten Vatikanum neu betonten intrinsischen Verbindung von Wortverkündigung und Sakrament. Wer A sagt und sich auf das Konzil beruft, der muss auch B sagen und sich den Inhalt des aus dieser Bischofsversammlung entsprungenen Kirchenrechts zu eigen machen.

Die Praxis der „desuetudo“, die sich in Sachen „Laienhomilie“ in gar nicht so wenigen Pfarren unserer Diözese seit längerem etabliert hat, würde darüber hinaus der bischöflichen Autorität auf Dauer Schaden zufügen. Ein Bischof darf zu Recht von den ihm unterstellten Gläubigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften fordern. Im Gegenzug dürfen die Gläubigen jedoch auch von einem Bischof erwarten, dass dieser sich ebenfalls sorgfältig an die Rechtsvorschriften hält. Dies gilt besonders im gegenständlichen Fall: Jeder Katholik hat nach can. 214 CIC das Recht auf eine authentische, gemäß den liturgischen Büchern und der kirchlichen Disziplin gefeierte Liturgie.[9]

Wie kann ein Bischof grundsätzlich Gehorsam und Gesetzestreue von Gläubigen einfordern, wenn zuvor diözesane Regelungen offensichtlich bewusst im Widerspruch zum gültigen Kirchenrecht erlassen wurden? Diese Praxis würde die Glaubwürdigkeit und infolge auch die Autorität des Ortsordinarius schwer beeinträchtigen. Sie zu dulden, wäre tatsächlich ein Widerspruch zum Literalsinn des griechischen Terminus „episcopos“ („Aufseher“).

Wie übrigens ein diözesaner Alleingang in der Frage der „Laienhomilie“ ohne Rücksicht auf geltende Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz („Decretum Generale über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien“ vom 1. Juni 2002)[10] im Blick auf die notwendige Kollegialität zwischen den Bischöfen als Vertreter ihrer Ortskirchen wohl verstanden würde, lässt sich unschwer erahnen.

„Wichtig ist, Alleingänge zu vermeiden, sich immer auf die Brüder und Schwestern und besonders auf die Führung der Bischöfe zu verlassen, in einer weisen und realistischen pastoralen Unterscheidung“[11], so Papst Franziskus.

Gerade jetzt, wo der Papst den weltweiten synodalen Prozess unter dem Titel „Gemeinschaft, Partizipation und Mission“ noch um ein Jahr bis 2024 verlängert hat, im Widerspruch zu klaren lehramtlichen Äußerungen derartige tiefgreifende Änderungen auf diözesaner Ebene etablieren zu wollen, wäre Dialektik in Reinkultur. Hätte man dann im Sinne von Papst Franziskus überhaupt verstanden, dass Synodalität einen geistlichen Weg des Suchens, des Betens und Bittens meint?

d) Nichtbefolgung des Gesetzes im Widerspruch zur liebenden Hirtensorge

Ein weiterer Aspekt, der im gegenständlichen Fall selten bedacht wird, ist die Verantwortung des Bischofs gegenüber dem Pfarrer und dessen pastoralen Mitarbeitern/innen, diese nicht durch die rechtswidrige und ungültig gewährte Dispens von gesamtkirchlichen Vorschriften (vgl. can. 90 § 1 CIC) der Gefahr einer strafrechtlichen Sanktionierung gemäß can. 1384 CIC bzw. dienstrechtlicher Konsequenzen auszusetzen. Ein Pfarrer, der in seiner Gemeinde die Laienhomilie duldet oder sie auch ausdrücklich von seinen pastoralen Mitarbeitern/innen einfordert, kann seines Amtes enthoben werden (can. 1741 § 1 und § 4 CIC)[12]. Die liebende Hirtensorge der zuständigen Autorität drückt sich vornehmlich darin aus, die anvertrauten Gläubigen nicht sehenden Auges in eine kanonische Strafe zu drängen. Wohl auch deshalb haben römische Dikasterien in den letzten Jahren das Verbot der Laienhomilie eingeschärft.[13]

e) Verkündigungsdienst des ausländischen Klerus als Stein des Anstoßes?

Nicht selten wird die „Laienhomilie“ als Ausnahmeregelung für Eucharistiefeiern eingefordert, denen ausländische Priester mit mangelhaften Deutschkenntnissen vorstehen. Aus missionstheologischer Perspektive klingt diese Argumentation höchst befremdlich. Sie ignoriert völlig die historische Tatsache, dass über Jahrhunderte westliche Missionare  in den Ländern des Südens anfangs nur selten den fremdsprachlichen Erwartungen der einheimischen Bevölkerung entsprachen, aber in den überwiegenden Fällen durch ihr starkes Glaubenszeugnis und eine bemerkenswerte Nächstenliebe trotzdem segensreich das Evangelium verkünden konnten.

Ausländische Priester, die heute im Westen als Missionare wirken, zugunsten einer rechtswidrigen Laienhomilie im Verweis auf Mentalitätsunterschiede und mangelnde Sprachenkenntnis in ihrem sakramental begründeten Verkündigungsdienst zu beschneiden, entspräche tatsächlich einem längst überwunden geglaubten postkolonialen Habitus westlicher Theologie und würde die Würde und Erhabenheit ihrer priesterlich missionarischen Sendung verletzen.

Diese Praxis wäre weder vertrauensfördernd noch eine gute Basis für den gedeihlichen Heilsdienst von Mitbrüdern aus fremden Ländern. Sollten sich ausländische Priester in unserer Diözese tatsächlich in ihrem Verkündigungsdienst schwertun, dann kann unter keinen Umständen die rechtswidrige Einführung der Laienhomilie der Weisheit letzter Schluss sein. Es wäre vielmehr die vornehmliche Aufgabe des Bischofs, für eine bessere homiletische Ausbildung und Fortbildung seiner Priester zu sorgen. Papst Franziskus hat im Jahr 2013 in seinem Apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“ (Nr. 135-159) genügend Hilfestellungen dazu angeführt.

f) Perspektiven für eine verstärkte Beteiligung der Laien am Verkündigungsdienst

Kirche wirkt nach außen weder missionarisch noch attraktiv, wenn man nach innen jahrelang im gewerkschaftlichen Ton um wenige Quadratmeter zwischen Altar und Ambo kämpft. Sie wird aber missionarisch, sobald im Sinn des Zweiten Vatikanischen Konzils[14] endlich draußen vor der Kirchentür das Evangelium glaubhaft und einladend in die Welt von heute getragen wird. Die je eigene Berufung soll gelebt werden. Papst Franziskus lehnt daher klar ab, Laien zu klerikalisieren und Kleriker zu laikalisieren. Die Frage der Beteiligung getaufter Christen am Verkündigungsdienst darf unter keinen Umständen „auf den Altarraum“ enggeführt werden.

Unberührt vom Vorbehalt der Homilie für geweihte Amtsträger bleibt die selbstverständlich aus der Würde des allgemeinen Priestertum erwachsene Notwendigkeit für Laien, immer und überall ihren Glauben zu bezeugen. Verkündigungsaufgaben zu delegieren, die nicht an das Weihsakrament gebunden sind, fördert das Leben der Kirche als Volk Gottes, in dem alle Glieder ihre Charismen und Dienste im Rahmen der sakramentalen Struktur der Kirche und ihres Rechts einbringen dürfen und sollen.[15]

Es gilt dabei aber vor allem das Eigenprofil des Verkündigungsdienstes der Laien „in der Welt draußen“ zu wahren und fördern. Außerhalb des Altarraums bieten sich viele wertvolle und geeignete Gelegenheiten, sich als getaufter Christ zu äußern. Dringend und unverzichtbar wäre das Glaubenszeugnis der Laien im Bereich der Neuevangelisation v.a. durch eine intensive Sakramentenvorbereitung, durch das Angebot von Alpha-Kursen, Glaubensvorträgen, Familienkatechesen und durch eine positive Medienpräsenz.

FAZIT: Die Laienhomilie verkürzt sowohl die Sendung der Laien als auch die der Priester. Sie würde die sog. „Klerikerkirche“, die das II. Vatikanum durch eine erneuerte Theologie des Laienapostolats eigentlich überwinden wollte, unter umgekehrten Vorzeichen weiterleben lassen. Papst Franziskus warnt unermüdlich vor diesen Versuchungen einer Klerikalisierung der Laien. „Die Sendung der Laien in der Kirche hat in der Tat einen bedeutenden Stellenwert, denn sie tragen zum Leben der Pfarreien und der kirchlichen Einrichtungen bei, sei es als hauptamtliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter. Es ist gut, ihr Engagement zu würdigen und zu unterstützen, allerdings unter klarer Wahrung des Unterschieds zwischen dem gemeinsamen Priestertum der Gläubigen und dem Priestertum des Dienstes.“[16]

Wenn es Ortsordinarien aufgrund einer pastoralen Notlage trotzdem erforderlich erscheint, Laien für andere Formen der Verkündigung in Gottesdiensten zuzulassen, eröffnet u.a. die „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester“ (1997) Perspektiven. Die Erteilung dieser Befugnis im Einzelfall kommt ausnahmslos dem Bischof zu (nicht aber den Priestern oder den Diakonen) und darf den Ausnahmefall nicht zur Regel machen.[17] 

So gestattet die Instruktion ausdrücklich, dass Laien im Eröffnungsteil der Messfeier aus besonderem Anlass eine kurze Einführung in die Liturgie geben können.

Möglich wäre auch ein Glaubenszeugnis oder auch eine Meditation durch einen Laien. Diese dürfen aber nicht den Charakter einer Homilie haben bzw. nicht an deren Stelle treten. Sie sollen deshalb nicht nach dem Evangelium, sondern an anderer passender Stelle in der Liturgie vorgetragen werden, zum Beispiel im Einführungsteil der Messfeier oder zur Gabenbereitung (im Zusammenhang mit einer Gabenprozession) oder nach dem Kommunionempfang.

Ebenso gestattet die Instruktion in besonderen Fällen einen Dialog in der Homilie unter Wahrung der Predigtpflicht (vgl. can. 767 § 2) des geweihten Amtsträgers.

Ehren- oder hauptberuflich in der Seelsorge tätige Laien können natürlich in anderen gottesdienstlichen Feiern (Andachten, Wortgottesdienstfeiern, Tagzeitenliturgie, usw.) predigen. Diese Gottesdienste sollten viel häufiger stattfinden als bisher, dürfen allerdings am Sonntag nicht in Konkurrenz zur Eucharistie treten.[18]

Alle christgläubigen Laien, denen vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, sollen dafür Sorge tragen, „dass in der Gemeinde ein wahrer Hunger nach der Eucharistie lebendig bleibt. Dieser Hunger soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Messfeier zu versäumen.“[19] Jede Verwechslung von Gottesdiensten dieser Art mit der Eucharistie ist sorgfältig zu vermeiden (z.B. das Anführen von Messintentionen bei Wortgottesdiensten). [20]

 

Pfarrer DDr. Johannes Laichner ist Diözesandirektor der Päpstlichen Missionswerke - MISSIO

 

[1] GORM 65: „Die Homilie ist ein Teil der Liturgie und wird nachdrücklich empfohlen: Denn sie ist notwendig, um das christliche Leben zu nähren. Sie soll einen Gesichtspunkt aus den Lesungen der Heiligen Schrift oder aus einem anderen Text des Ordinariums oder des Propriums der Tagesmesse darlegen – unter Berücksichtigung des Mysteriums, das gefeiert wird, und der besonderen Erfordernisse der Hörer.“

[2] Hirtenbrief der Schweizer Bischöfe, „Das Miteinander von Priestern, Diakonen und Laienseelsorgern/-innen in der Feier der Eucharistie“ vom 2. September 2015, Freiburg.

[3] Die Homilie durch Diakone erscheint demzufolge eigentlich inkonsequent. Diakone sind nicht zum „sacerdotium“ (incl. Lehren und Leiten), sondern zum „ministerium“ geweiht. Die Praxis der Homilie durch Diakone ist wohl den starken Voten der Konzilsväter aus Afrika und Lateinamerika für die Einführung des „Ständigen Diakonates“ geschuldet, sie ändert  schlussendlich aber nichts daran, dass die oben angeführte theologische Argumentation vom Verbot der „Laienhomilie“ an sich valide bleibt.

[4] Can. 762: „Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt; daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu verkündigen.“

[5] Can. 761: „Bei der Verkündigung der christlichen Lehre sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden, besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen.“

[6] Brief des Heiligen Vaters Franziskus an die Bischöfe der Welt zur Vorstellung des Motu Proprio „Traditionis custodes“ über den Gebrauch der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 16.07.2021

[7] Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1; Päpstl. Komm. zur authentischen Interpretation des Codex Iuris Canonici, Antwort auf einen Zweifel zu can. 767 § 1: AAS 79 (1987) 1249; Instr. zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 3: AAS 89 (1997) 864.

[8] Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.

§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.

[9] Vgl. Rafeal Rieger OFM, Der Verkündiger und seine Kirche oder „Kopfstützen sind entsprechend der Betriebsanleitung einzustellen!“, in: Wissenschaft und Weisheit, Franziskanische Studien zu Theologie, Philosophie und Geschichte, Band 67/2 (2004) 268ff.

[10] Vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 1.

[11] Vgl. Evangelii Gaudium Nr. 33.

[12] Can. 1741 § 1 u. 4: „Die Gründe, deretwegen ein Pfarrer seiner Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende:

1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft schweren Schaden oder Verwirrung verursachen,

4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert.“

[13] Vgl. Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997, Art. 2 u. 3; Instruktion Redemptionis sacramentum. Über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind vom 25. August 2004, Nr. 64-68.161.

[14] Vgl. Dekret „Apostolicam actuositatem“

[15] Hirtenbrief der Schweizer Bischöfe, „Das Miteinander von Priestern, Diakonen und Laienseelsorgern/-innen in der Feier der Eucharistie“ vom 2. September 2015, Freiburg.

[16] Papst Franziskus, Ansprache über die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kirche, 1. Dez. 2014.

[17] Vgl. Instruktion Redemptionis Sacramentum, Nr. 161.

[18] Entsprechende weiterführende Regelungen im Teilkirchenrecht der österreichischen Diözesen können dem „Decretum Generale über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien“ vom 1. Juni 2002 entnommen werden.

[19] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 33: AAS 95 (2003) 455-456.

[20] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester“

Christi Ecclesia, Nr. 22: Notitiae 24 (1988) 371.


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Lesermeinungen

 modernchrist 17. Dezember 2022 
 

Eine hervorragende Zusammenstellung!

Eigentlich ist es leicht, in einer Kirche zu predigen als Laie, sich mit bezahlten Stunden oder auch unbezahlten darauf vorzubereiten und stolz darauf zu sein, man habe jetzt Missionsarbeit geleistet. Aber:
Im Kirchenraum hören die Leute bereitwillig zu, widersprechen nicht, können nicht weggehen, ertragen auch tolerant dumme Politisiererei! Glaubenszeugnis draussen in der Welt wäre viel wichtiger! Es ist aber auch viel schwerer und muss ebenso klug und mit Liebe vorgetragen werden. Da drücken sich die Weltchristen gerne; sich um den Altar herum tummeln ist schön und nicht angefochten. Wir Laien sollen aber den Glauben in die Welt hinaustragen und nicht die Kerze des Glaubens um den Altar herumtragen. Das ist ziemlich leicht!


2
 
 Zeitzeuge 17. Dezember 2022 
 

Liebe lesa, danke für Ihre Nachricht;

wohl Mitte nächster Woche habe ich alle Befunde,
dann werde ich mich zum Thema melden.

Im Gebet verbunden

Ihr/Euer Zeitzeuge


1
 
 lesa 16. Dezember 2022 

"Problematisch" war und ist es immer, wenn einer seinem Gewissen folgt

Danke für diesen wichtigen und hervorragenden Artikel!
@Holunder: P. Ramm hat die Attacke des Trans-Humanismus durchschaut. Es wäre besser gewesen, auf solche Stimmen zu hören. Vielen wäre einiges erspart geblieben. Problematisch ist es immer, wenn einer seinem Gewissen folgt einem System gegenüber, das viele nicht durchschauen, von dem man aber weiß, dass es gegen Gott und den Menschen gerichtet ist. Es sei nochmals auf das Video der Schweizer Medienkonferenz verwiesen. Siehe Link im Kommentar von JP2B16 im kath.net.Artikel bezüglich des Gerichtsurteils in Sachen C. Impfung. P. Ramm hat damals offen mehrere "heiße Eisen" angesprochen - Tabuthemen wie Abtreibung, Gender etc.. Die Zeiten von Thomas Morus sind wieder da. Problematisch, aber herrliche Gelegenheit, Zeugnis zu geben!
LieberqZeitzeuge: Danke für den Kommentar. Hoffentlich ist heute alles gut gegangen!


4
 
 Chris2 16. Dezember 2022 
 

Welche liturgischen Missbräuche

im überlieferten Ritus meint Franziskus*? Ich habe in über 30 Jahren keine erlebt, jedenfalls keine, die mir aufgefallen wären. Im Novus Ordo dagegen sind sogar geistliche Ärgernisse vielerorts an der Tagesordnung
* "Ich bin gleichermaßen erschüttert über die Missbräuche der einen und der anderen Seite bei der Feier der Liturgie."


3
 
 Zeitzeuge 16. Dezember 2022 
 

Pater Michael Ramm FSSP wurde u.a. auch versetzt, weil er

sich gegen die abtreibungsverseuchten Corona-
Impfstoffe ausgesprochen hatte.
Das ist keine Politik, sondern kath. Moraltheologie, vgl. Link!

Das katholische Kirchenrecht hat die Beschlüsse
des II. Vatikanums mitverarbeitet, das bedeutet
natürlich nicht, daß eine ortskirchliche
Versammlung von Bischöfen und Laien auf eigene
Faust das geltende Kirchenrecht ändern kann,
in dem Artikel ist ja auch ausdrücklich
c. 135 § 2 CIC zitiert wonach Partikularrecht
niemals dem weltkirchl. CIC widersprechen darf!

Natürlich kann keine Bischofsversammlung und
auch nicht der Papst rechtsgültig die überlieferte, verbindliche, in der hl. Schrift, dem Naturrecht und
der Lehrtradition der hl. kath. Kirche verankerte
kath. Glaubens- und Sittenlehre auch nur ver-
suchen, zu verändern!!

www.kath.net/news/76228


4
 
 Holunder 16. Dezember 2022 
 

@Krysia

Pater Michael Ramm wurde deshalb von seinem Dienst entbunden, weil er sich in aller Öffentlichkeit gegen die Corona-Impfungen positionierte. Immer da, wo Politik und Glaube vermischt wird, wird es problematisch.


0
 
 lamwool 16. Dezember 2022 
 

WIR sind die Gerechten..

@Taubenbohl,
1. Deine Bemerkung zu 'den Protestanten' ist mE. völlig unangebracht!
2. Ist die Aussage oben "und sich den Inhalt des aus dieser Bischofsversammlung entsprungenen Kirchenrechts zu eigen machen." bemerkenswert. Zeigt sie doch die Möglichkeit, dass aus einer Bischofsversammlung KIRCHENRECHT entspringen kann. Das sollte bei aller Kritik an einer Synode bedacht werden.


0
 
 Krysia 16. Dezember 2022 
 

Taubenbohl
Googeln Sie bitte einmal nach Pater Michael Ramm von der Petrusbruderschaft. Der war in der katholischen Gemeinde in Recklinghausen tätig und wurde 2021 von seinem Wirken dort "entbunden", weil es der Gemeinde nicht gefiel, dass er dort katholische Wahrheiten predigte. Die Gemeinde beschwerte sich beim Bischof und die gewünschte Reaktion erfolgte. Ordenspriester sind ebenfalls gebunden.


2
 
 Taubenbohl 16. Dezember 2022 
 

Laien Predigt? Bei den Protestanten gibt es ausschliesslich LaienPredigt. (LoL).

Um nicht zu Diskrimiieren bemerke ich dazu das ich hier in DE so manches Heterodoxe vom Priester gepredigt gehört habe. Pantheismus ist sehr beliebt sowie Arminismus.

Haben jetzt einen guten Priester der vom Altar sich gegen den Synodalenweg positioniert hat. Er ist Ordenspriester also nicht abhängig vom Ortsbischof.


1
 

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