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| Sabo darf nicht mehr in Kleinlützel angestellt werden20. März 2008 in Schweiz, keine Lesermeinung Der Kanton stellt sich hinter die Entscheidung von Bischof Kurt Koch, der den Pfarrer 2005 suspendiert hatte. Kleinlützel (www.kath.net) Der umstrittene Priester Franz Sabo darf nicht mehr aushilfsweise in der Pfarrei Kleinlützel (Kanton Solothurn) angestellt werden. Das meldete das Solothurner Tagblatt. Der römisch-katholische Kirchgemeinderat Kleinlützel hatte einen entsprechenden Beschluss aufgehoben, nachdem dieser beim Regierungsrat des Kantons Solothurn angefochten worden war. Damit stellt sich der Kanton hinter Bischof Kurt Koch, der Sabo im Herbst 2005 suspendiert hatte. Veröffentlicht wurde außerdem das in diesem Verfahren eingeholte Rechtsgutachten des Kirchenrechtlers Andreas Thier von der Universität Zürich. Darin steht unter anderem, dass Franz Sabo grundsätzlich keine Missio canonica benötige, um fallweise als Aushilfsprediger in Kleinlützel tätig zu sein. Als geweihter Priester sei er befähigt, Eucharistie zu spenden, zu taufen und zu predigen. Die gottesdienstliche Tätigkeit sei jedoch kirchenrechtswidrig, weil Franz Sabo damit die von Bischof Kurt Koch 2005 ausgesprochene Suspension missachte. Aus diesem Grund sei die Anstellung Sabos nicht mit der Kantonsverfassung zu vereinbaren. Die Verfassung verbiete es, dass eine Kirchgemeinde einen Seelsorger zu einem Handeln anstelle, das gegen die Regeln des kanonischen Rechts verstoße. Der Fall Kleinlützel unterscheide sich im übrigen grundsätzlich vom Fall Röschenz: Im Fall Röschenz stehe die Frage nach dem Entzug der Missio canonica im Vordergrund, im Fall Kleinlützel sei die Frage nach den Konsequenzen der Suspension entscheidend. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuStaatskirchensystem
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