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Prozess um Körperschaftsaustritt doch vom Erzbistum Freiburg verloren19. August 2013 in Kommentar, 21 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Medienpannen begleiteten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Gastkommentar von Kirchenrechtler Hartmut Zapp
Freiburg (kath.net) Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (6 C 7.12) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg in Kraft, vor dem das Erzbistum Freiburg mit seiner Klage gescheitert war. Dieses Gericht hatte in seinem Urteil vom 15.7.2009 (2 K 1746/08) festgestellt: Die auf die formularmäßige Frage nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft erfolgte Angabe römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes enthält keinen Zusatz und keine Bedingung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG (VG-Urteil, Leitsatz). Die Klage wird abgewiesen (VG-Urteil, Tenor). Die Erklärung des Austritts aus der römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes benannten Religionsgemeinschaft war rechtswirksam erfolgt: Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2010 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen (BVerwG-Urteil S. 2; zur Vorgeschichte vgl. Urteil Nr. 1-8). Die Revision des Beigeladenen ist begründet<
>Wird entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben nur der protokollierte Wortlaut der Erklärung berücksichtigt, ist die Erklärung des Beigeladenen über den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft nicht mit einem Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes<
>versehen und die hierüber erteilte Bescheinigung rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sie nicht aufheben dürfen, sondern die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen (Urteil Nr.12). Zu Kläger und Klage teilt das Bundesverwaltungsgericht mit: Der Kläger, das Erzbistum Freiburg, wendet sich gegen eine Bescheinigung, die das Standesamt der beklagten Stadt Staufen dem Beigeladenen über den Austritt aus der Kirche erteilt hat (Urteil Nr.1). Die kurz nach Ende der Verhandlung vor dem Sitzungssaal Interessierten zugänglich gemachte Pressemitteilung Nr.91/2012 BVerwG 6 C 7.12, 26.09.2012 wiederholte inhaltlich das vorstehend genannte Zitat des Gerichts aus dem BVerwG-Urteil S. 2: Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt (Pressemitteilung, Abs. 2, letzter Satz). Noch am 26. September 2012 war eine auffallende Medien-Panne zu beobachten, durch die schon bald nach Verkünden des Urteils auf Grund unkorrekter Berichte der Eindruck vermittelt wurde, der Beigeladene sei gescheitert. Einer der Gründe kann darin gesehen werden, dass der Wortlaut des Urteils erst später (im Internet) bekannt gegeben werden konnte. Allerdings hätten durch die kurz nach Ende der Verhandlung veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichts Fehlinformationen vermieden werden können. Vermutlich waren komplexer Hintergrund und Vorgeschichte der Verhandlung mit ihren Implikationen nicht genügend bekannt, sodass Nachrichtendienste vor Ort nicht adäquat über das Urteil berichten konnten. Das erklärte Ziel von Presse-Agenturen und Medien, unabhängig, zuverlässig und aktuell zu sein, wurde bezüglich der Zuverlässigkeit weithin nicht erreicht. Umso größere Anerkennung ist jenen Journalistinnen und Journalisten auszusprechen, welche die Pressemitteilung des Gerichts aufmerksam lasen, daher über das Urteil korrekt zu informieren vermochten. Ebenfalls am Tag der Urteilsverkündung, an dem Nachrichtendienste und in deren Gefolge Medien falsche Informationen verbreiteten, wurden Fehlmeldungen entdeckt und widerlegt: 26.9.12. Ein schönes Beispiel für mediale Falschberichterstattung: Man konnte heute u.a bei SPON und der Süddeutschen lesen, dass der Kirchensteuerrebell Hartmut Zapp mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert sei. Wenn man dann die Pressemitteilung des BVerwG liest, staunt man nicht schlecht, denn das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen, also des besagten Hartmut Zapp, das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Das heißt, die Revision des Kirchensteuerrebells Zapp war erfolgreich, das Bistum hat den Prozess verloren: In gänzlichem Widerspruch zur tatsächlichen Entscheidung des BVerwG schreibt die SZ: Der Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp scheiterte mit seiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht und Spiegel-Online titelt Kirchensteuer-Rebell scheitert mit Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat also exakt das Gegenteil dessen entschieden, was SZ und SPON behaupten<
.>Ein interessantes Beispiel einer Falschberichterstattung durch anerkannte Qualitätsmedien. Update vom 27.09.2012 Die SZ hat ihren Text zwischenzeitlich korrigiert und umformuliert. Bei SPON steht immer noch, dass der Kirchensteuerrebell mit seiner Klage gescheitert sei, obwohl er nicht einmal eine Klage erhoben hatte, sondern nur Beigeladener des Verfahrens war (Thomas Stadler, INTERNET-LAW, ONLINERECHT UND BÜRGERRECHTE 2.0, Haydstr. 2, 85354 Freising - TS @CPlUS.DE); vgl. kath.net vom 28.9.2013: Jurist: Erzbistum Freiburg hat Prozess verloren!. Vgl. auch: www.internet-law.de In der Stuttgarter Zeitung Nr. 228, S. 32 vom 1. Oktober 2012 schrieb Dr. Michael Trauthig unter der Überschrift Der Gewinner steht als Verlierer da: Kirchensteuer. Ein Professor hat vor Gericht gewonnen. Das merkt fast keiner: Verwaltungsgericht weist Klage zurück schreibt die Frankfurter Rundschau, Freiburger Rebell scheitert mit Klage, heißt es in der Welt. Und wer sich am Mittwoch nur via Funk über den Fall des Kirchensteuerkritikers Hartmut Zapp informierte, bekam ohnehin den Eindruck, der Mann habe vor dem Bundesverwaltungsgericht eine krachende Niederlage erlitten. Doch der Anschein trügt. Das zeigt nicht nur die Reaktion von Hartmut Zapp: Über die Entscheidung freue ich mich. Auch für Kirchenrechtler Georg Bier [steht fest]: Im Blick auf die zu beantwortende Frage hat Zapp seinen Prozess gewonnen, stellte der Professor am Donnerstag im Radio klar<
>Für den Staat sei die Frage, ob die Mitgliedschaft innerkirchlich fortbesteht, uninteressant, sagte [der Vorsitzende Richter] Werner Neumann. Es bleibe jedem Gläubigen unbenommen, sich weiterhin der Religionsgemeinschaft verbunden zu fühlen. Der Staat trenne nicht zwischen der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts - für die er die Steuern erhebt - und der geistlichen Gemeinschaft. Der Staat könne der Kirche die Auseinandersetzung, ob beides zusammengehöre, nicht ersparen.
Genau diese Auseinandersetzung möchte der Freiburger Zapp vorantreiben, und dagegen hat sich mit rechtlichen Mitteln das Erzbistum Freiburg gewehrt, das nun in Leipzig unterlegen ist<
>Für die Berücksichtigung solcher Umstände bekamen die Mannheimer aus Leipzig nun einen Rüffel. Für den Staat habe nur die formalisierte Erklärung auf dem Standesamt Bedeutung. Alles andere bleibe außen vor. Die Richter wiesen auch die Auffassung der Kirche zurück, dass der Vermerk Körperschaft des öffentlichen Rechts ein unzulässiger Zusatz sei. Vielmehr sei dies nur ein Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft. Obwohl entscheidende Passagen des Urteils zum Teil wörtlich der Pressemitteilung zu entnehmen sind, dürften Fehlmeldungen und Missverständnisse auf die Pressemitteilung (Nr. 91/2012 BVerwG 6 C 7.12 26.09.2012) selbst zurückzuführen sein, zumal wenn die Mitteilung in ihrem ersten Absatz nur den Leitsatz (Urteil nach S.20) enthält, entnommen dem ersten Teil von Nr. 12 des Urteils, zu dessen korrektem Verständnis auch die Wiedergabe des zweiten Teiles erforderlich ist: >Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht<
> hergeleitet, wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten wolle, dürfe [Leitsatz: will, darf] seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken (Urteil Nr. 12, erster Teil). Nicht berücksichtigt in der Pressemitteilung sind die sich unmittelbar anschließenden Ausführungen des Gerichts: Er [der Verwaltungsgerichtshof] hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG angenommen, ob der Austrittserklärung ein hierauf gerichteter Zusatz beigefügt sei, sei über den Wortlaut der Erklärung hinaus auch anhand der sie begleitenden Umstände zu ermitteln. Wird entsprechend der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nur der protokollierte Wortlaut der Erklärung berücksichtigt, ist die Erklärung des Beigeladenen über den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft nicht mit einem Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl S. 370) versehen und die hierüber erteilte Bescheinigung rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sie nicht aufheben dürfen, sondern die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen! (Urteil Nr. 12, zweiter Teil). Diese Zurückweisung übernahm das Bundesverwaltungsgericht selbst am 26. September 2012 mit der Wiederherstellung des die Klage des Erzbistums Freiburg abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. die obigen Zitate aus dem BVerwG-Urteil S. 2 und der Pressemitteilung, zweiter Absatz, letzter Satz). Nicht verschont von der Medien-Panne blieb auch das Konradsblatt, die Wochenzeitung für das Erzbistum Freiburg. In der Ausgabe des Jg. 96 (2012) Nr. 52-53 S. 8 behauptete Michael Winter: Erzbistum gewann Rechtsstreit gegen Hartmut Zapp. Es ist anerkennend hervorzuheben, dass die Hauptredaktion nach einem Hinweis auf § 11 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg (Gegendarstellungsanspruch) in der Fassung vom 4. Februar 2003 (GBl. S.108) zur Korrektur der Falschinformationen bereit war: Gegendarstellung In der Ausgabe Nr. 52-53 (2012) veröffentlichte das Konradsblatt einen Jahresrückblick über Ereignisse des vergangenen Jahres (Überschrift: Mannheim, Wehrle, Dialog, Autor: Michael Winter). Zu diesem Artikel erreichte die Redaktion eine Gegendarstellung des emeritierten Freiburger Kirchenrechtlers Hartmut Zapp. Die Redaktion ist gehalten, diesen Text unter bestimmten Bedingungen zu veröffentlichen: In dem genannten Artikel wird behauptet, das Erzbistum Freiburg habe den Rechtsstreit gegen Hartmut Zapp gewonnen, an anderer Stelle: Hartmut Zapp habe sich am Ende<
>nicht durchsetzen können. Beides ist falsch. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Wirksamkeit des von Hartmut Zapp erklärten formalisierten Austritts aus der römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vollumfänglich bestätigt. (Konradsblatt Jg 97 (2013) Nr.16 S. 6). Weder theologisch noch kirchenrechtlich gibt es auf Grund der Lehre vom Prägemal (can. 845 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes von 1983) bzw. vom untilgbare(n) Prägemal (can. 849) einen Austritt aus der Kirche. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts empfiehlt sich daher Körperschaftsaustritt als korrekte Bezeichnung, aus der die ausschließliche Zuordnung zum staatlichen Rechtsbereich unübersehbar wird. Der vom Staat verliehene religionsrechtliche Status der Körperschaft des öffentlichen Rechtes eigener Art (sui iuris) ist keine selbständige Religionsgemeinschaft, aus der ein Austritt möglich wäre, sondern haftet als eine Art Privilegsbezeichnung an den auf diese Weise hervorgehobenen Gemeinschaften. Den Körperschafts-Status gibt es nur in Verbindung mit einer konkreten Religionsgesellschaft, auf die - gleichsam als Trägerin - dieser Status angewiesen ist. Entsprechend gibt es kein Verlassen der Körperschaft des öffentlichen Rechtes ohne die vorherige Aufgabe der Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die rechtswirksame Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde hebt die Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgesellschaft auf. Mit deren Beendigung kommt zugleich die Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erliegen. Um das Erlöschen seiner Mitgliedschaft in der grundgesetzkonform benannten deutschbischöflich-katholischen Körperschaftskirche ging es dem Beigeladenen. Er hat sein Ziel erreicht. Die Überschrift zur Pressemitteilung betont mit ihrem ersten Begriff, staatskirchenrechtlich, den Körperschaftsaustritt als Bestandteil des für das Verhältnis von staatlichem und religionsrechtlichem Bereich in Deutschland charakteristischen Duals: Staatskirchenrechtlich kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Aussagespitze staatskirchenrechtlich der Pressemitteilung stehen im Urteil die Begriffe religionsgemeinschaftlich und vor allem innergemeinschaftlich (achtzehnmal) gegenüber; je nach innergemeinschaftlicher Rechtsordnung entstehen verschiedene Rechtsfolgen. Sorgfältig unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen staatskirchenrechtlichem und innergemeinschaftlichem bzw. religionsgemeinschaftlichem Bereich: Der auf Grund staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt hat zwar nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht (hier § 26 Abs. 1 KiStG Baden-Württemberg) lediglich die Folge, mit Wirkung für den Bereich des staatlichen Rechts die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Welche Folgerungen aus einer Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde für den innergemeinschaftlichen Bereich zu ziehen sind, regelt indes allein das religionsgemeinschaftliche Recht (Urteil Nr. 26). Unter Hinweis auf eine Entscheidung von 1979 betont das Gericht: Die Schwierigkeiten, die für die Religionsgemeinschaft damit möglicherweise verbunden sind, kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innergemeinschaftliche Angelegenheiten nicht verhindern, indem er einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Religionsgemeinschaft die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innergemeinschaftlichen Wirkungen selbst in der nach ihren Vorstellungen angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innergemeinschaftliches Recht zu schaffen (Urteil vom 23. Februar 1979
) (Urteil Nr. 34) Für den staatskirchenrechtlichen Bereich tritt als bürgerliche Wirkung das Ende der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft ein, das seinerseits die Beendigung der Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Folge hat. Dadurch brauchen die Gläubigen keine Kirchensteuer mehr zu entrichten. Sie können vielmehr gemäß dem letzten der fünf Gebote der Kirche selbst entscheiden, wie und wofür sie im Rahmen der eigenen Möglichkeiten der Kirche in ihren materiellen Erfordernissen beistehen (Katechismus der Katholischen Kirche. Kompendium, München 2005, Nr. 432) Für den innerkirchenrechtlichen Bereich ist nach dem Selbstverständnis der katholischen Weltkirche ein isolierter Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne weiteres möglich. Der Beigeladene hat den Beweis erbracht. Innergemeinschaftlichem Recht der katholischen Kirche gemäß zeitigt das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Körperschaft keinerlei Folgen für die Gemeinschaft der katholischen Gläubigen mit ihrer Kirche. Der Körperschaftsaustritt separiert und isoliert die Mitgliedschaft in der staatlicherseits verliehenen Körperschaft von der unverlierbaren Gliedschaft in der einen katholischen Weltkirche. Ob es eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt, die von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zu trennen ist und die deshalb isoliert aufgegeben werden könnte, beantwortet sich nach dem theologischen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und ihrem darauf aufgebauten innergemeinschaftlichen Recht<
>Die Mitgliedschaft in der Glaubens-gemeinschaft, bei den christlichen Kirchen begründet durch die Taufe, vermittelt eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es gibt keine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft (Urteil Nr. 27). Die sich unmittelbar daran anschließende, für das Urteil entscheidende Folgerung des Gerichts wurde in ihrer Bedeutung weithin nicht realisiert: Lediglich umgekehrt kann es eine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft geben, ohne zugleich Mitglied in der Körperschaft des öffentlichen Rechts sein zu müssen, nämlich wenn nach dem theologischen Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Unterscheidung von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich ist (Urteil Nr. 27) Genau dies trifft für die katholische Glaubensgemeinschaft zu. Nach ihrem theologischen wie rechtlichen Selbstverständnis ist der Unterschied zwischen der unverlierbaren Gliedschaft in der römisch-katholischen Rituskirche - damit auch in der katholischen Weltkirche - und der Mitgliedschaft in einer historisch zufälligen staatlichen Rechtsfigur eminent. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Wenn nur der Wortlaut der Erklärung des Beigeladenen berücksichtigt wird, besteht kein Zweifel, dass er [s]einen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt und sich auf diese Erklärung beschränkt hat<
>Nach ihrem formalen Gehalt entspricht die Erklärung danach den Anforderungen, die sich aus Bundesverfassungsrecht für einen wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ergeben<
>Gemeinsam mit der Überschrift Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft bezieht sich die Angabe römisch-katholisch auf die Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche, die in Deutschland nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV als (altkorporierte) Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Die Worte Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Erklärung des Beigeladenen sind danach ein zwar nicht notwendiger, aber auch nicht schädlicher Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene austreten wollte. Die Erklärung bezieht sich nicht auf eine von der Glaubensgemeinschaft getrennte Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auf die Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in der Form, wie sie im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes besteht (Urteil Nr. 47; nahezu wörtlich daraus wiederholt sind die letzten drei Sätze des letzten Absatzes der Pressemitteilung). Diese Rechtsauffassung betont denselben Sachverhalt wie die kirchenrechtlich akzentuierte, den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz charakterisierende Bezeichnung deutschbischöflich-katholische Körperschaftskirche. Der Körperschaftsstatus stellt das Unterscheidungskriterium der Körperschaftskirche gegenüber sowohl der römisch-katholischen Rituskirche als auch der katholischen Weltkirche dar. Keine der beiden verfügt über diesen Status nach dem deutschen Grundgesetz, so dass sich der Begriff der religionsrechtlichen Körperschaft des öffentlichen Rechtes als zur Identifizierung der Körperschaftskirche unerlässlich erweist. Der Körperschaftsaustritt, die - im Interesse der Rechtssicherheit in einem formalisierten Verfahren - eindeutig erklärte Willenskundgabe, die Religionsgemeinschaft zu verlassen, hat keinen Einfluss auf die unverlierbare Gliedschaft in der katholischen Weltkirche. Da er das dreifache Band der vollen Kirchengemeinschaft (can. 205 CIC) nicht beeinträchtigt, kann die Deutsche Bischofskonferenz die Spendung von Sakramenten, insbesondere der Eucharistie, nicht verweigern. In der innerkirchenrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Apostolischen Stuhl und der deutschbischöflich-katholischen Körperschaftskirche ist im Allgemeine(n) Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 17. September 2012 nicht mehr von Exkommunikation die Rede; die Bischöfe mussten ihre Androhung der Tatstrafe der Exkommunikation von 2006 nach nicht näher bekannten Verhandlungen zurücknehmen. Erneut wird in dem Strafdekret jedoch die angesichts der viele Sachverhalte umfassenden Bedeutungsmöglichkeit ungeheuerliche Aussage wiederholt: Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt [!], verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (Nr. I, Abs. 2)<
>Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich: Die aus der Kirche ausgetretene Person darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung - außer in Todesgefahr - nicht empfangen (Nr. II, 1.; vgl. z.B. Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg Nr. 24 vom 20. September 2012, 343. Zu fundierter Kritik vgl. Beiträge in: Der Kirchenaustritt. Rechtliches Problem und pastorale Herausforderung. Hrsg. von Georg Bier, Freiburg 2013, insbesondere Georg Bier, Wer nicht zahlt, der glaubt auch nicht? 157-169; Norbert Lüdecke, Dienst oder Bärendienst? 171-187). Um den Körperschaftsaustritt als Straftatbestand werten zu können, gelten als Interpretationskriterien nach wie vor, dass er nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schisma voraus (Normen des päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006, Nr. 2.). Wurde die Strafe der Exkommunikation oder des Interdikts weder verhängt noch festgestellt (can. 915 CIC), kann die Zulassung zur heiligen Kommunion nicht verboten werden. Verhängung oder Feststellung müssten unter Berücksichtigung der Schuldfrage in jedem Einzelfall als Dekret oder Urteils-Spruch ergehen. Zu fragen bleibt, ob die Seelsorge überhaupt willens, geschweige denn in der Lage ist, die Einhaltung der vielen Verbote sicherzustellen. Auf besondere Ablehnung dürfte die ärgerniserregende Bestimmung unter Nr. II, 3. des Dekrets stoßen: Falls die aus der Kirche ausgetretene Person nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden (Abl. 343). Hochzuschätzenden Widerstand leistet das Bistum Münster - 05. Dezember 2012 - Bistum Münster wird auf Wunsch auch Ausgetretene beerdigen. Wenn die Angehörigen dies wünschen, soll auch ein aus der Kirche Ausgetretener durch eine(n) Seelsorger(in) beigesetzt werden, sofern der Verstorbene dies nicht vorher ausdrücklich abgelehnt hat. Münster (kath.net/pbm) Die Begleitung von Sterbenden, Beisetzung der Verstorbenen und der Beistand für die Angehörigen bleibt ein unaufgebbarer Dienst der Kirche: Er darf nicht verweigert werden und hat sich zuerst an dem Verstorbenen und den Bedürfnissen der Hinterbliebenen zu orientieren, heißt es in Empfehlungen für den Begräbnisdienst, den das Bischöfliche Generalvikariat Münster jetzt an alle hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger verschickt hat. Darauf weist die Bischöfliche Pressestelle in Münster hin. Der zweiseitige Text war in der Dechantenkonferenz beraten, vom Bischöflichen Rat beschlossen und dann von Bischof Felix Genn in Kraft gesetzt worden. Er bekräftigt, dass es seit Anfang der Kirche zu den Werken christlicher Barmherzigkeit gehöre, die Toten zu bestatten und Trauernde zu trösten. Die Begräbnisfeier solle sich nach der Situation der Angehörigen und der Trauergemeinde richten und auf deren Wünsche eingehen, sofern sie nicht der Auferstehungshoffnung widersprächen, verdeutlicht die Bistumsleitung<
> kath.net hat berichtet (Zugriff 09. August 2013). Es geht auch ohne Kirchensteuer - 02. Februar 2012 - Nahezu überall in der katholischen Weltkirche wird die Frage bejaht, ob es auch ohne Kirchensteuer gehe. JA sagt ebenfalls eine sehr gewichtige Stimme. Für Reinhard Kardinal Marx, Erzbischof von München, ist es selbstverständlich möglich: Hamburg (kath.net/KNA) Die katholische Kirche in Deutschland kann nach Ansicht des Münchner Kardinals Reinhard Marx auch ohne die Kirchensteuer existieren. Dies sei 'selbstverständlich' möglich - 'aber anders', sagte Marx der Hamburger Wochenzeitung 'Die Zeit' (Donnerstag). 'Man müsste dann diskutieren, welche Aufgaben für das Gemeinwesen die Kirche künftig nicht mehr schultern soll', betonte der Erzbischof von München und Freising. 'Aber es wäre ja wirklich abenteuerlich, zu meinen, die katholische Kirche würde ohne Kirchensteuer untergehen.' Marx weiter: 'Dann müsste die Weltkirche ja längst untergegangen sein! kath.net hat berichtet (Zugriff 09. August 2013) Der Autor dieses Memorandums, Professor Hartmut Zapp, ist ein emeritierter Kirchenrechtler der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, vgl. kathpedia: Hartmut Zapp
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Lesermeinungen | Diasporakatholik 21. August 2013 | | | @Faustyna Maria Meiner Meinung nach ist die Mahnung des HERRN (Gebt dem Kaiser...) als zeitlos geltende Weisung zu verstehen, sich an die bestehenden Gesetze zu halten - wenn sie denn nicht mit GOTTES Geboten im Widerspruch sind.
Im Rahmen der hier geltenden Gesetze gibt es nun einmal für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer.
Die Kirche kann in unserem teuren Land durch die Kirchensteuermittel ganz anders, unabhängiger und viel effektiver wirken, wie wenn es diese Mittelzuweisungen an sie nicht gäbe.
Ich kenne (evangelische) Christen, die nie in die Kirche gehen, aber wenigstens nicht ausgetreten sind. Sie zahlen ihre Kirchensteuern, weil sie der ansicht sind, dass die Kirche doch damit Gutes bewirkt.
Vielleicht hilft ihnen dieser permanente Akt der Gottes- und Nächstenliebe dereinst doch, das ewige Seelenheil zu erlangen.
Wer will das von uns schon wissen... | 4
| | | 20. August 2013 | | | @Faustyna-Maria Wenn ich mit Entscheidungen in einem Verein nicht einverstanden bin, dann heißt das noch lange nicht, dass ich austrete, denn es ist selbstverständlich, dass andere Menschen Vieles nicht so sehen wie ich. Der Verein kann mir so wichtig sein, dass ich bleibe.
Wir beide haben vielleicht auch so manche Gemeinsamkeiten, aber in einigen Punkten unterscheiden wir uns deutlich:
Ich vertraue darauf, dass der Bischof und die anderen Verantwortlichen in der Kirche das ihnen anvertraute Geld gewissenhaft verwalten – auch wenn sie vielleicht anders vorgehen wie ich mir das wünsche.
Sie sind davon überzeugt, dass Sie Gottes Willen kennen, die anderen auf Gottes Willen „spucken“ (schreiben Sie zumindest). Ich bin mir oft nicht so sicher.
Wenn ich den Bischof erlebe, dann denke ich mir: So soll doch ein Bischof nicht auftreten. Wenn ich den Pfarrer nehme, dann meine ich: Er sollte doch anders sein. Gott wird sich schon etwas dabei gedacht haben, als er ausgerechnet diese erwählt hat. | 3
| | | Faustyna-Maria 20. August 2013 | | | @Klaffer Genau das ist doch das Problem, Du triffst den Nagel auf den Kopf!
Die Kirche ist KEIN Verein!
Bin ich als Mitglied eines Vereins nicht mit den Entscheidungen der Mitglieder einverstanden, dann trete ich aus.
Nur beten wir "Dein Wille Geschehe", GOTT ist der BOSS, und die Mitglieder haben sich alle verpflichtet diesem Boss zu folgen, beten doch auch alle Schafe des ZDK das Vater unser in der Kirche mit. Nur dass sie Seinen Willen nicht tun.
Ausschlaggebend für meine Mitgliedschaft im 'Verein' Kirche ist GOTT, IHM will ich folgen und mein Geld in SEINEM Sinne ausgeben, ich werde aber von Menschen gezwungen Geld zu zahlen, an Menschen die auf Gottes Willen spucken und der Meinung des Zeitgeistes hinterherjagen.
Jesus kam aber als derjenige, der von der Welt verworfen wurde, er wurde zum Stein des Anstoßes, ... entgegen dem Zeitgeist.
Die Mitglieder in DIESEM Verein treffen Entscheidungen, die nicht mir nicht gefallen, sondern setzen sich für Dinge ein, die Gott nicht gefallen. | 3
| | | Faustyna-Maria 20. August 2013 | | | @Diasporakatholik Aus meiner Sicht bringst Du da was durcheinander.
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist (GELD!) und Gott, was Gottes ist (ANBETUNG!).
Kirche ist KEIN Staat. Glaube, Kirche, ist freiwillig.
Wir erhalten die Kriche und Projekte der Nächstenliebe, freiwillig, aus Glauben heraus!
Jeder sollte geben können, was er will und wo er will. So hadhabten es die ersten Christen.
Die Kirchensteuer ist eine BEVORMUNDUNG übler Sorte, weil dir die Entscheidung abgenommen wird, wie viel Du geben willst und wofür.
Als Kinder Gottes sind wir frei. Als Mitglieder der RK-Kirche in Deutschland werden wir dieser Freiheit beraubt. Angesichts der unterschidlichen Strömungen, ist das erpresserisch!!!
JEDER sollte zahlen, was er will und wo er will.
Viele zahlen, sind Mitglied, und haben an die Kirche eine Erwartungshaltung, eben wie an einen Verein und an eine Dienstleistungsgesellschaft.
Entzug der Sakramente, wenn Du Dein Geld anderswo IN der Kirche zahlen willst? Erpressung! | 2
| | | 20. August 2013 | | | Häresie und Kirchensteuer vertragen sich bei der DBK recht gut miteinander. | 4
| | | 20. August 2013 | | | Kirchenaustritt ist kein Austritt? Ich kann diese Diskussion hier nicht verstehen. Wenn ich z.B. bei einem Verein Mitglied bin, dann habe ich meinen Beitrag zu bezahlen. Erkläre ich den Austritt aus diesem Verein, so wird niemand auf die Idee kommen, mich weiterhin als Vereinsmitglied zu bezeichnen. Ich habe dann auch kein Recht mehr, bei den Vereinsversammlungen dabei zu sein. Zahle ich aber als Mitglied meinen Beitrag, so werde ich vielleicht nicht mit jeder Entscheidung des Vereinsvorstands einverstanden sein – mein Pech.
In der Kirche ist es ähnlich: Als Mitglied der Katholischen Kirche zahle ich den Kirchenbeitrag. Ich bin vielleicht nicht mit allem einverstanden, was der Bischof sagt oder tut oder welche Aktionen die Diözese startet. Auf die Idee, dass ich deswegen aus der Kirche austrete, wäre ich noch nicht gekommen. Wenn ich aus der Kirche austrete, dann will ich ihr schaden oder sie ist mir einfach nichts wert, wenn ein Theologieprofessor austritt, dann wiegt dies umso schwerer. | 4
| | | Diasporakatholik 20. August 2013 | | | Kirchensteuer II. Der HERR selbst hat sich nicht einmal gegen die damalige Steuerpraxis der thoragläubigen Pharisäer für den ungläubigen römischen Kaiser gewandt:
"Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist und GOTT was GOTTES ist."
Ich gestehe zwar jedem/r zu, dass er/sie selbst im Rahmen bestehender Gesetze über seine Kirchensteuerpraxis entscheidet.
Ich jedenfalls würde mich schämen, wenn ich Dienste der katholischen Kirche in Anspruch nähme, ohne dafür im Rahmen meiner Möglichkeiten auch einen angemessenen Obulus zu bezahlen.
Wir wünschen uns doch eine glaubwürdige und auch "schlagkräftige" Kirche, die sich gegen die Kräfte der säkularen Umwelt behaupten kann, oder?
[Auch] der Arbeiter [im Weinberg des HERRN] ist nach dem Hl. Paulus daher seines Lohnes wert, denn er muss doch leben können!
Es gibt sicher auch "unwürdige Knechte" in der RKK, aber darüber zu richten, ist nicht unsere Aufgabe.
Überlassen wir das getrost deren Vorgesetzten und letztendlich dem HERRN selbst. | 7
| | | Diasporakatholik 20. August 2013 | | | Kirchensteuer I. Auch wenn manch einen Unbehagen plagen mag, was mit "seinen" Kirchensteuermitteln manchmal geschieht oder wer davon bezahlt wird, sollte man doch als Katholik und Kirchensteuerzahler nüchtern bleiben.
In einem der reichsten aber auch teuersten Länder der Erde benötigt auch die katholische Kirche gewisse finanzielle Mittel, um ihren vom HERRN erteilten Auftrag erfüllen zu können.
Ich bin froh aber auch selbstbewußt, dazu etwas von mir aus beitragen zu können.
Ich halte es auch nicht für glücklich, wenn die einzelnen Katholiken hierzulande ihre jeweiligen Kirchensteuermittel künftig etwa an einzelne ihnen genehme Institutionen innerhalb der RKK nach eigenem Guttdünken geben würden.
Was da für "konservative" Katholiken gälte, wäre auch "liberalen" Katholiken zuzugestehen - eine totale Willkür, die es ja auch bei staatlichen Steuern nicht gibt. | 5
| | | Faustyna-Maria 20. August 2013 | | | @Thomas59 - ja, gelebter Sozialismus - aber freiwillig!!! Apg 2, 45
Apg 4,
32 Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele. Keiner nannte etwas von dem, was er hatte, sein Eigentum, sondern sie hatten alles gemeinsam.
34 Es gab auch keinen unter ihnen, der Not litt. Denn alle, die Grundstücke oder Häuser besaßen, verkauften ihren Besitz, brachten den Erlös
35 und legten ihn den Aposteln zu Füßen. Jedem wurde davon so viel zugeteilt, wie er nötig hatte.
Apg 5,
1 Ein Mann namens Hananias aber und seine Frau Saphira verkauften zusammen ein Grundstück,
2 und mit Einverständnis seiner Frau behielt er etwas von dem Erlös für sich. Er brachte nur einen Teil und legte ihn den Aposteln zu Füßen.
3 Da sagte Petrus: Hananias, warum hat der Satan dein Herz erfüllt, dass du den Heiligen Geist belügst und von dem Erlös des Grundstücks etwas für dich behältst?
4 Hätte es nicht dein Eigentum bleiben können und konntest du nicht auch nach dem Verkauf frei über den Erlös verfügen? ... | 2
| | | Faustyna-Maria 20. August 2013 | | | @Aventin Danke Dir! Ja, die Kirche, der Staat und das liebe Geld. Es ist skandalös! Die Kirchensteuer ist mir ein Dorn im Auge. Genauso wie die Verwaltungsapparate PGR und KV. Sowas kenne ich aus Polen ;-) nämlich gar nicht. Wenn ich bete "... Dein Wille geschehe ...", dann lasse ich mich auf eine nicht-staatliche Theokratie ein. Wir diskutieren zu viel und beten zu wenig um Entscheidungen.
In Polen ist ein Bekannter von mir tatsächlich zu unserem Probst gegangen und hat sich ? aus der Kirche ausgetragen ?
Klar, man kann weder das Siegel der Taufe noch das Siegel der Firmung von seiner Seele "abmachen". Aber seinen Abfall vom Glauben kann man wohl schon offiziell machen, auch in Polen.
Wenn ich sehe, welch schlechten Einfluss die EU auf die Gesellschaft in Polen hat, man versucht auch dort den Gender-Wahn in Schulen auf den Weg zu bringen, dann wird mir schlecht.
Wo Du auch lebst, entweder Bürgerkrieg oder Verfolung oder Sittenverfall. | 2
| | | Calimero 19. August 2013 | | | wie geht es jetzt weiter? Die kath. Kirche Deutschlands sagt ja nicht (mehr):
"Zapp, Du bist draußen"
sondern:
"Zapp, Du bekommst keine Sakramente mehr"
Das wiederum kann Zapp nur von Rom korrigieren lassen. Und dazu müsste er "nach Rom gehen".
Solange das nicht geschieht, kann die "KKD" jeden "aus der Körperschaft augetretenen" wie ein Nichtmitglied behandeln.
Unter Benedikt (und Präfekt Müller) hatte sich Rom nicht gegen Deutschland gestellt. Deswegen hatte ich hier 2012 (vielleicht voreilig) getippt, das Zapp auf den Gang nach Rom verzichten wird.
Franziskus hingegen könnte in dieser Angelegenheit für eine Überraschung gut sein. | 2
| | | Aventin 19. August 2013 | | | Fortsetzung wahrhaben. Denn sie haben Angst, dass noch viele Leute nach staatlichem Recht aus der Kirche austreten, keine Kirchensteuer mehr zahlen, aber gleichwohl erklären, natürlich weiterhin gläubig und katholisch zu sein. Deswegen wollte das Erzbistum Freiburg vom staatlichen Gericht festgestellt haben, Prof. Zapp sei gar nicht wirksam aus der Kirche ausgetreten. Denn jeder weiß, dass es völlig absurd wäre, dem emeritierten Kirchenrechtlicher der Uni Freiburg zu unterstellen, er sei vom Glauben abgefallen, Häretiker oder habe sich von der Kirche als geistig religiöser Gemeinschaft trennen wollen. Prof. Zapp ist der lebende Beleg dafür, dass die Gleichsetzung von Kirchenaustritt einerseits und Glaubensabfall, Häresie oder Trennung von der Kirche andererseits Unsinn ist. Weil dies Unsinn ist, ist ja auch das Dekret der DBK, das an den staatsrechtlichen Kirchenaustritt die Konsequenz des Sakramentenverbots knüpft, skandalös. Denn kirchenrechtlich gibt es nunmal gar keinen Kirchenaustritt. | 3
| | | Aventin 19. August 2013 | | | @Faustyna Maria Ich versuche es in wenigen Worten, obwohl die Materie ziemlich kompliziert ist. In Deutschland ist die Kirche für das staatliche Recht als Körperschaft des Öffentlichen Rechts verfasst. Ein K.Ö.R. ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Mitglieder hat. Katholiken in Deutschland sind deshalb Mitglieder einer K.Ö.R. Aus Sicht des Staates verlangt das Grundrecht, keiner Religion anzuhängen (negative Religionsfreiheit), die Möglichkeit des Kirchenaustritts. Rein innerkirchlich, also kirchenrechtlich gesehen, gibt es aber überhaupt keinen Kirchenaustritt. Wenn Sie einem Polen sagen, sie seien aus der Kirche ausgetreten, weiß er nicht wovon Sie reden, das Gleiche in Italien. Prof. Zapp liegt daran, dass endlich innerkirchlich geklärt wird, dass ein Kirchenaustritt nach weltlichem Recht, eben nicht automatisch ein Glaubensabfall, eine Häresie oder ein Akt der Trennung von der Glaubensgemeinschaft ist, denn das Kirchenrecht kennt ja gar keine Austritt. Das wollen die Deutschen Bischöfe aber nicht | 3
| | | Michael048 19. August 2013 | | | Seelsorger Es gibt überhaupt nur Seelsorger und das sind unsere Priester.
All die anderen sind Seelsorgehelfer und Seelsorgehelferinnen. | 3
| | | Thomas59 19. August 2013 | | | Gehorsam Lieber Karlmaria,
ja es schadet nicht, dem Bischof gehorsam zu sein.
Aber den Bischöfen schadet es.
Ich stell mir grad unseren Heiland an der Abendmalstür vor, wie er kontrolliert, dass auch jeder seiner Jünger angemessen mildtätig war(Silberlinge sind die akzeptierte Währung).
Frage an alle:"Gibt es Hinweise in den Schriften oder der Tradition, die eine Kirchensteuer rechtfertigen?"
In der Geschichte hat allein schon der Ablasshandel (Erlass der Sündenstrafen gegen Geldzahlungen) zu einem 30jährigen Krieg geführt. Was wird auf uns zukommen wenn nun die Sakramene von Geldzahlungen abhängig gemacht werden? | 2
| | | Faustyna-Maria 19. August 2013 | | | Hääää? Könnte hier irgendjemand erklären, worum es hier geht?
So kurz und bündig?
Wieso klagt das Bistum gegen einen Krichenaustritt? Seit wann ist denn der Staat zuständig, jemanden am Kirchenaustritt zu hindern?
Bahnhof!
@Karlmaria
Ich bin kein Fan der Kirchensteuer, weil sie Kirche an Staat koppelt. Eigentlich noch schlimmer. Jesus hat keine feste Abgabe von seinen Jüngern verlangt. Seine Kirche finanziell unterstützen - JA. Die Mitgliedschaft an die eine Abgabe von Geld zu koppeln - sehr schlimm. In Deutschland heißt es entweder du bezahlst - oder es gibt keine Sakramente, das ist Erpressung!
Organisatorisch ist so eine Abgabe sicher einfacher, aber nicht über den Staat, und nicht in einer Kirche, in der Geld für Gruppen (bspw. ZdK) ausgegeben wird, die NICHT dem Evangelium folgen.
Wir sagen: Christus König, Christus Sieger, Christus Herr, also Boss, in Ewigkeit, und dann haben wir in der Kirche überall Demokratie-Streben und unser Wille geschehe. Wie passt das zusammen? | 4
| | | Liberaler 19. August 2013 | | | Schweiz Auf diesem anstrengenden Weg zu einer armen Kirche ist die Schweiz schon etwas weiter: zumindest hinsichtlich der rechtlichen Regelungen. Hier treten immer mehr Katholiken in allen Bistümern aus den staatskirchenrechtlichen Körperschaften mit Kirchensteuern aus und leisten Ihren Beitrag direkt an die Solidaritätsfonds der Bistümer (http://www.skmr.ch/de/themenbereiche/institutionelle-fragen/artikel/kirchenaustritt.html). Und es sind einige Volksabstimmungen in Vorbereitung, die die Rolle der Kirche in Sachen Kirchensteuer klären. | 4
| | | Thomas59 19. August 2013 | | | Ein Armutszeugnis Unsere Bischöfe sollten sich schämen.
Allein schon der Gedanke, dass die Kirchensteuer definiert, ob jemand zur Kirche gehört oder nicht ist so weit weg vom christlichen Glauben, dass ich ganz unfassbar vor so einer Glaubensferne stehe, mir fehlen ehrlich gesagt die Worte. Und wenn dann noch innerkirchliche Unstimmigkeiten vor einem weltlichen Gericht ausgetragen werden, dann disqualifiziert das selbstredend jeden der diese Vorgehensweise gutheist.
Man kann den deutschen Bischöfen nur empfehlen sich Gedanken zu machen, ob sie noch der katholischen Kirche angehören. | 6
| | | Karlmaria 19. August 2013 | | | Nach meinem Verständnis hat der Ortsbischof das Sagen und zwar ziemlich wenig eingeschränkt solange es nicht gegen das Kirchen oder Moral und Sittengesetz geht. Wenn der Ortsbischof sagt es soll Kirchensteuer bezahlt werden, was gibt es da noch zu diskutieren oder vor weltlichen Gerichten herumzumachen?
Natürlich gibt es auch falschen Gehorsam. Humanae Vitae ist da ein Beispiel. Wenn der Bischof wenig von Humanae Vitae hält dann glauben die Gläubigen ihr Gewissen auch damit entlasten zu können da sie ja nur dem Bischof gehorsam sind. Das ist aber ein sündhafter Irrtum. Jeder hat die Pflicht die Wahrheit herauszufinden auch wenn der Bischof wenig von Humanae Vitae hält.
Bei der Kirchensteuer gibt es diesen sündhaften Irrtum aber nicht und es schadet da also gar nix dem Bischof gehorsam zu sein! | 4
| | | 19. August 2013 | | | Herrn Zapp ist zu gratulieren! Der Kirchenbeitrag in Österreich geht auf dunkle Zeiten zurück. Trotzdem wird diesem Beitragssystem mehr gehorsam gewidmet als etwa der katholischen Sittenlehre. | 7
| | | Lämmchen 19. August 2013 | | | zu Münster Es gibt - wenn überhaupt - nur hauptBERUFLICHE und keine hauptamtlichen SeelsorgerINNEN. | 1
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