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Der "Pflichtzölibat" – Disziplin oder Überlieferung?

4. November 2018 in Kommentar, 48 Lesermeinungen
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Der Begriff "Pflichtzölibat" hat einen schlechten Beigeschmack von Zwang. Gedanken eines Nichttheologen. Von Stefan Fleischer


Grenchen (kath.net/sf) Wenn hier vom "Pflichtzölibat" die Rede ist, so meint dies jenes Versprechen der Ehelosigkeit, das in der lateinischen Kirche die Priester bei ihrer Weihe ablegen. Der Begriff hat einen schlechten Beigeschmack von Zwang. Doch darauf können wir hier nicht eingehen. Einfach vom Zölibat zu sprechen aber würde den Rahmen zu weit spannen, denn es gibt auch Zölibatversprechen, welche nicht an die Priesterweihe gebunden sind, sondern zum Beispiel im Rahmen der Ordensgelübde, oder als ein freier, persönlicher Entscheid Einzelner abgelegt werden. Um jedoch vom Klerikerzölibat zu sprechen, müsste zuerst der Begriff "Kleriker" genauer definiert werden. Wir sprechen hier auch nicht von der Zölibatsregelung der Ostkirche. Diese weicht von der lateinischen ab. Für eine Beurteilung derselben müsste man die faktischen Unterschiede und theologischen Begründungen genau kennen.

Meist werden heute als "Geburtsstunde des Pflichtzölibats» in der lateinischen Kirche die Beschlüsse des zweiten Laterankonzils von 1139 angegeben. Unbestritten ist zwar, dass es bereits früher entsprechende Regelungen gab.

Der früheste bekannte diesbezügliche schriftliche Beschluss ist Kanon 33 des Konzils (andere sprechen von einer Synode) von Elvira aus dem ersten Jahrzehnt des vierten Jahrhundert, welcher ein vollkommenes Verbot des ehelichen Verkehrs für Bischöfe, Priester und Diakone, das heißt für alle Kleriker, welche im Altardienst stehen, enthält.

Ein solcher Beschluss ist dann auch in den "Codes Canonum Ecclesiae Africanae" enthalten, welcher von den Afrikanischen Konzilien Ende des vierten Jahrhunderts herausgegeben wurde. Eine frühe päpstliche Bestätigung findet sich in einem Schreiben aus dem Jahr 395 von Papst Sisicius an Bischof Himerius von Tarragona.


Trotz dieser und vieler andere Erwähnungen durch alle Jahrhunderte halten viele Kirchenrechtler daran fest, dass diese disziplinarischen Vorschriften erst im Mittalter definitiv und allgemein verbindlich erklärt worden seien. Alles andere seien rein regionale Vorschriften und/oder mehr oder weniger unverbindliche Empfehlungen gewesen.

Andere jedoch sprechen davon, dieser Zölibat sei bereits lange vor dem Konzil von Elvira Allgemeingut der Kirche gewesen. Aus den Verhandlungen zu den "Codes Canonum Ecclesiae Africanae" ist die Aussage des Bischofs Genetius überliefert, welcher sein Votum abschloss mit den Worten: "… damit so, was die Apostel gelehrt haben und was ein alter Brauch bewahrt hat, auch wir behüten". Das weise auf eine Überlieferung aus apostolischer Zeit hin.

Dieser Streit kann hier nicht entschieden werden. Doch fällt dem aufmerksamen Beobachter auf, dass es sich dabei im Grunde genommen um einen Streit darüber handelt, ob dieser "Pflichtzölibat" nun einfach eine Vorschrift der Disziplin ist, oder ob sie zur apostolischen Überlieferung zählt und demzufolge nicht so leicht abgeändert oder gar aufgehoben werden kann.

Dass die Zölibatsgegner die erste Variante vertreten, ist nur logisch.

Dass aber auch überzeugte Zölibatsbefürworter dieser These anhängen, erscheint auf den ersten Blick komisch. Eine apostolische Überlieferung würde doch den Wert und damit die Berechtigung dieser Verpflichtung bedeutend erhöhen. Doch was die beiden Thesen unterscheidet ist die Begründung für diese Verpflichtung. Wir haben gesehen, dass für die frühe Kirche der "Dienst am Altar" das entscheidende Kriterium war. Davon wird heute nicht mehr gesprochen, sondern nur noch vom Vorbild Jesu und vom hohen Zeugnischarakter einer solchen Lebensweise und so weiter.

Hier müssen wir nun doch noch auf die Lösung der Ostkirche zu sprechen kommen. Wie gesagt, es steht uns nicht zu, diese zu beurteilen oder gar zu verurteilen. Tatsache aber ist, dass sie mit ihrem Entschluss von jenem Grundsatz einer allenfalls existierenden apostolischen Überlieferung abgewichen ist, welcher besagt, dass ALLE "Diener des Altares" von einem solchen vollkommenen Verbot betroffen sind. Der Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils, den ständigen Diakon wieder einzuführen und diesen dann von der Zölibatspflicht zu befreien, stellt nun genauso einen solchen Bruch mit dieser Überlieferung dar. Deshalb tritt nun auch bei den Befürwortern des "Pflichtzölibates" die Überlieferung in den Hintergrund zu Gunsten einer Bewertung dieser Vorschriften als disziplinarische Regel. Dass man mit einer solchen Sichtweise auch in der Frage der "viri probati" ein Hindernis aus dem Weg räumt, könnte dabei auch eine Rolle spielen.

Aus diesen Überlegungen geht hervor, dass die ganze Zölibatsdiskussion heute irgendwie am eigentlichen Streitpunkt vorbei redet. Die Frage ist doch, ob der Zölibat integrierender Bestandteil der Berufung zum «Gebet und zum Dienst am Wort» ist oder nicht – zur Feier der Liturgie und zur Verkündigung würde man heute sagen – wie Petrus die Aufgabe des Apostelamtes definiert. (vgl. Apg 6,4)

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