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| Churer Bischof: Die Geschlechtserziehung ist 'Grundrecht der Eltern'13. Dezember 2011 in Schweiz, 4 Lesermeinungen Vitus Huonder, Bischof von Chur, verweist nach zum Teil widersprüchlicher Medienberichterstattung auf weltkirchliche Dokumente über Elternrechte Chur (kath.net/pbc) Das Hirtenwort unseres Bischofs zum Menschenrechtstag am 10. Dezember 2011 hat eine kontroverse und zum Teil widersprüchliche Medienberichterstattung zu den Elternrechten und zur christlichen Sexualerziehung ausgelöst. Das mag viele Eltern verunsichert haben. Deshalb möchte Bischof Vitus auf folgende weltkirchliche Dokumente hinweisen: 1. Charta der Familienrechte, vom Heiligen Stuhl allen Personen, Institutionen und Autoritäten vorgelegt, die mit der Sendung der Familie in der heutigen Welt befaßt sind (22. Oktober 1983) Eltern haben das Recht auf Gewähr, daß ihre Kinder nicht gezwungen werden, Schulklassen zu besuchen, die nicht in Übereinstimmung stehen mit ihren eigenen moralischen und religiösen Über-zeugungen. Insbesondere die Geschlechtserziehung die ein Grundrecht der Eltern darstellt muß immer unter ihrer aufmerksamen Führung geschehen, ob zu Hause oder in Erziehungseinrichtungen, die von ihnen ausgewählt und kontrolliert werden. 2. Päpstlicher Rat für die Familie: Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Orientierungshilfen für die Erziehung in der Familie (8. Dezember 1995) 117. Es wird den Eltern empfohlen, mit Aufmerksamkeit jede Form der sexuellen Information zu verfolgen, die ihren Kindern außerhalb von zu Hause erteilt wird, und sie davon fernzuhalten, wenn diese ihren eigenen Grundsätzen nicht entspricht. Diese Entscheidung der Eltern darf jedoch kein Anlaß zur Zurücksetzung der Kinder sein. Andererseits haben die Eltern, die ihre Kinder aus einem solchen Unterricht heraus- nehmen, die Pflicht, ihnen eine angemessene, an das Entwicklungsstadium des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen angepaßte Aufklärung zu erteilen. 118. Da jedes Kind oder jeder Jugendliche die eigene Geschlechtlichkeit in Übereinstimmung mit den christlichen Grundsätzen leben und dabei folglich auch die Tugend der Keuschheit üben soll, darf kein Erzieher auch nicht die Eltern dieses Recht antasten (vgl. Mt 18,4-7). 119. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen auf angemessene Information zu den Fragen der Sittlichkeit und der Geschlechtlichkeit zu respektieren; diese Information soll ihm von seinen Eltern in einer Weise erteilt werden, die sein Verlangen, keusch zu sein und in der Keuschheit erzogen zu werden, fördert. Dieses Recht wird näher bestimmt vom Entwicklungsstadium des Kindes, von seiner Fähigkeit, sittliche Wahrheit und geschlechtliche Information miteinander zu vereinbaren, und von der Rücksicht auf seine Unschuld und seinen inneren Frieden. 120. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen, sich von jeglicher Form außerfamiliären sexualkundlichen Unterrichts fernzuhalten, zu respektieren. Aufgrund einer solchen Entscheidung dürfen weder sie noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen oder benachteiligt werden. Bischof Vitus dankt allen Eltern, die sich in diesem Sinne für die Erziehung ihrer Kinder einsetzen. Foto Bischof Huonder: (c) Bistum Chur Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
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