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Recht auf Beihilfe zur Selbsttötung führt zu ethischer Verunsicherung

4. November 2015 in Kommentar, 3 Lesermeinungen
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Nur wenn es kein Recht auf Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung gibt, kann weitere Verunsicherung in den Beziehungen der Kranken zu Angehörigen, Freunden, zu Pflegekräften und Ärzt/innen verhindert werden. Gastbeitrag von Prof. Ulrich Eibach


Bonn (kath.net) 1. In der gegenwärtigen Debatte um Beihilfe zur Selbsttötung geht es vielen Menschen in erster Linie darum, dass dem Menschen ein Recht auf Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung und damit die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, ob er an einem „schicksalhaft naturbedingten“ Tod oder an einen selbstbestimmten Tod durch Menschenhand sterben will.

Aber zu keiner Zeit mussten die Menschen weniger an körperlichen Schmerzen leiden als in der Gegenwart, vor allem aufgrund der Fortschritte in der Palliativmedizin. Auch das spricht dafür, dass es in der bevorstehenden Gesetzgebung zur Beihilfe zur Selbsttötung primär darum geht, ob eines der letzten religiös begründeten und für den Schutz menschlichen Lebens grundlegenden moralischen Verbote, das Tötungsverbot, das das Verbot der Selbsttötung einschließt, durch die Gesetzgebung ausgehöhlt wird, und weniger um Hilfen für Menschen, die sich aufgrund ihrer Krankheit in großer Not befinden.

2. Hintergrund der impliziten oder offenen Forderung nach einem Recht auf Selbsttötung ist eine neue Interpretation des Begriffs Menschenwürde im Grundgesetz (Art. 1.1 GG), nach der dieser in erster Linie mit Autonomie bzw. Selbstbestimmung inhaltlich zu füllen ist. Die Achtung der Menschenwürde wird dann nicht mehr in erster Linie in der Achtung und dem Schutz des ganzen leiblich-seelischen Lebens konkret (Art. 2.1 GG) sondern primär in der Achtung der Selbstbestimmung. Ihr ist der Schutz des Lebens eindeutig unterzuordnen. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass der Mensch Herr und Besitzer seines Lebens ist, der über es uneingeschränkt nach seinem Ermessen und Belieben verfügen darf wie über andere Besitzgüter, wenigstens sofern dadurch anderen kein eindeutiger Schaden zugefügt wird.

3. Würde man die Beihilfe zur Selbsttötung in mehr oder weniger abgrenzbaren Situationen und für bestimmte Personen (z.B. Ärzte) ausdrücklich straffrei stellen, so käme das der ausdrücklichen Anerkennung eines Rechts auf Selbsttötung und Beihilfe zu Selbsttötung gleich. Ihr müsste folgerichtig ein Recht auf Tötung auf Verlangen folgen, wenigstens für die Menschen, die die letztlich todbringende Handlung nicht mehr selbst vollziehen können und deshalb eine Tötung durch andere Menschen wünschen und zugleich auch wirklich in großer Not sind. Es wäre völlig inkonsequent, diesen Menschen diese Hilfe zum Tode nicht zu gewähren, nur weil sie die letztendlich zum Tode führende Handlung nicht mehr selbst ausführen können.


4. Wenn rechtlich ein Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung besteht, dann kann es nicht ausbleiben, dass Menschen sich in einer schweren Krankheit mit dieser Möglichkeit beschäftigen und sie dann auch wählen, ja dass auf sie ein verborgener oder gar offener Druck ausgeübt wird, diese Möglichkeit zu wählen. Ein Recht auf Beihilfe zur Selbsttötung führt zudem zur ethischen Verunsicherung bei denjenigen Menschen, die schwer leidende Menschen zu betreuen, zu pflegen und zu behandeln haben (Angehörige, Pflegende, Ärzte/innen).

5. Es hat immer wirklich seltene „tragische Grenz- und Konfliktfälle“ gegeben, in denen Hilfen zum Tode von anderen, vor allem Angehörigen und Ärzten, als letzter Ausweg erwogen und ergriffen wurden. Ärzte haben das in der Vergangenheit getan, obgleich ihr Berufsrecht dies untersagt, ohne dass sie deshalb eine ausdrückliche ethische Normierung und rechtliche Billigung und Regelung für ihr Handeln gefordert haben, auch im Wissen darum, dass man diesen komplizierten Ausnahmefällen meist überhaupt nicht mit normativ ethischen und rechtlichen Regeln gerecht werden kann. Hier sind sie zu Gewissensentscheidungen herausgefordert, die nicht an objektivierbaren Sachverhalten und moralischen und rechtlichen Normen überprüfbar sind. Solche „tragischen Einzel- und Grenzfälle“ setzen die unbedingte Geltung des Tötungsverbots jedoch nicht außer Kraft. Würde man sie normativ ethisch und rechtlich regeln, so verlieren sie ihren Charakter als Ausnahmefälle, werden zu Regelfällen und schaffen so neue moralische und ethische Normen und zugleich einen Rechtsanspruch darauf, dass Menschen, wenn sie es wünschen, nach diesen neuen Normen behandelt werden dürfen.

6. Es gibt ein Recht auf Leben für alle Menschen, ohne Einschränkung, aber kein Recht auf ein leidfreies Leben, denn das kann niemand garantieren, weil Leiden immer mit dem Leben verbunden sind. Es sollte daher auch kein Recht geben, getötet zu werden, um das Leben von Leiden zu „erlösen“. Der Gesetzgeber sollte deshalb Wert auf die Klarstellung legen, dass es kein Recht auf Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung gibt, und jeder Entwicklung wehren, die die Tötung durch Menschenhand zu einem Recht werden lässt, das man einfordern kann. Dass dahingehende Einfallstor könnte die ausdrückliche Straffreiheit für die Beihilfe zum Suizid sein.

7. Nur wenn klar bleibt, dass es kein Recht auf Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung gibt, kann eine weitere Verunsicherung in den Beziehungen der kranken Menschen zu ihren Angehörigen, Freunden, aber auch zu Pflegekräften und Ärzt/innen verhindert werden. Zugleich sollte eine eindeutige Verpflichtung des Staates bestehen, für eine flächendeckende qualifizierte palliative Fürsorge für alle betroffenen Menschen im häuslichen Bereich, in Krankenhäusern und nicht zuletzt in den bisher völlig vernachlässigten Pflegeheimen Sorge zu tragen. Man kann sagen: Es gibt kein Recht auf Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung, aber es gibt ein Menschenrecht auf palliative Fürsorge, deren Grundlage die palliativmedizinische Versorgung ist, die aber ebenso die pflegerische, mitmenschliche, seelische und seelsorgerlich-geistliche Fürsorge einschließt. Nur dadurch können den Menschen die Ängste vor einem menschenunwürdigen Leben und Sterben genommen und der Ruf nach Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung auf Verlangen überflüssig werden.

8. Ein grundsätzliches Verbot jeder Beihilfe zur Selbsttötung würde diese ethische Zielsetzung am stärksten unterstreichen. Von dem Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung abweichende Gewissenentscheidungen in tragischen Einzel- und Grenzfällen müssen damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Will man diesen eigentlich konsequenten Weg nicht gehen (wie England, Österreich u.a. Länder), so sollte man die bisherige deutsche Rechtslage beibehalten, aber unter Ergänzung eines Verbots der geschäfts- bzw. erwerbsmäßig ausgerichteten Beihilfe zur Selbsttötung durch einzelne Personen oder Vereine. Zugleich sollte dann aber im Berufsrecht der Ärzte deutlich bleiben, dass die Beihilfe zur Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen nicht nur keine ärztliche Aufgaben sondern auch verboten sind, auch dann, wenn ein Arzt als „Privatperson“ handelt. Diejenigen Landesärztekammern, die ein solches eindeutiges Verbot noch nicht in ihre Berufsordnung aufgenommen haben, sollten diese entsprechend ändern.

Prof. Dr. Ulrich Eibach ist außerplanmäßiger Professor für Systematische Theologie und Ethik an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn.

Die vier Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe auf einen Blick:


Christdemokraten für das Leben: NEIN zur aktiven Sterbehilfe!


Assistierter Suizid? - Nur ein Gesetzentwurf ist keine Lizenz zum Töten: Sensburg/Dörflinger/Hüppe



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