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Deutsche Dschihadisten werben in Sozialen Netzwerken für IS29. August 2014 in Deutschland, 6 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Bundesregierung beantwortet Kleine Anfrage der Linksfraktion: Propagandabeiträge von deutschen Dschihadisten in Sozialen Netzwerken haben mit dem Vormarsch der Terrormiliz «Islamischer Staat» (IS) zugenommen.
Berlin (kath.net/KNA) Propagandabeiträge von deutschen Dschihadisten in Sozialen Netzwerken haben mit dem Vormarsch der Terrormiliz «Islamischer Staat» (IS) zugenommen. Die Anhänger agierten hauptsächlich in sozialen Medien und machten dort Werbung für den Dschihad, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion. In den Veröffentlichungen würden Muslime in Deutschland «direkt und auf Deutsch angesprochen und zur Ausreise in das Dschihad-Gebiet aufgefordert», so die Antwort der Bundesregierung. Die IS-Milizen verfügten über mehrere regional zugeschnittene Nutzerkonten in sozialen Netzwerken, insbesondere beim Kurznachrichtendienst Twitter. Dort könnten sich Leser im Stile eines «Live-Tickers» über den Fortgang des Dschihad informieren. 
Die große Bedeutung der IS bei europäischen Dschihad-Freiwilligen sei auch damit zu erklären, dass sich die Gruppierung als «dominante dschihadistische Organisation etabliert und damit eine besondere Anziehungskraft für westliche Kämpfer entwickelt hat». Nach Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden seien mehr als 400 deutsche beziehungsweise aus Deutschland stammende Personen mit dem Ziel ausgereist, den bewaffneten Kampf in Syrien zu unterstützen. Etwa ein Drittel der angeworbenen Kämpfer sei wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Rund 40 seien vermutlich in Syrien gestorben. (C) 2014 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
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Lesermeinungen | M.Schn-Fl 30. August 2014 | | | Danke @Helena_WW für dise Recherche. |  1
| | | Helena_WW 29. August 2014 | | | BGH ergänzende Info Teil2 http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/strafrecht/bgh/2007/mai/283004
....
Beschluss vom 16. Mai 2007 – AK 6/07 und StB 3/07
Karlsruhe, den 25. Mai 2007
§ 129 a Abs. 5 StGB lautet:
"Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
§ 129 a Abs. 3 StGB in der bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:
"Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." |  1
| | | Helena_WW 29. August 2014 | | | BGH : ergänzende Info http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/strafrecht/bgh/2007/mai/283004
"Das Werben für Organisationen wie Al-Qaeda, die Rechtfertigung ihrer Ziele und die Verherrlichung der aus ihr heraus begangenen Straftaten sind nicht mehr als Unterstützen terroristischer Vereinigungen (§ 129 a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 129 b StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) strafbar, sondern allenfalls als Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen (§ 129 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 129 b StGB, Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren). Das gilt unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung in ihrer Ausgestaltung und wie nützlich sie in ihrer Wirkung für die Organisation sein mag.
Die beschränkte Strafbarkeit ist zwingende Folge von Änderungen der..in den Jahren 2002 und 2003. Insbesondere mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz ...
§ 129 a Abs. 3 StGB in der bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:
... |  1
| | | speedy 29. August 2014 | | |
nur die allerduemmsten Kälber, wählen sich die Metzger selber-
die fremdenlegion lässt auch andere für sich sterben |  2
| | | Helena_WW 29. August 2014 | | | BGH : das habe ich zunächst absolut nicht glauben wollen suche noch link zum entspr. BGH
hier schon mal aus der SZ von 2010
: http://www.sueddeutsche.de/politik/bgh-allgemeine-aufrufe-zum-dschihad-nicht-mehr-strafbar-1.318482
aus SZ zitiert:
"Der Bundesgerichtshof hat die Strafbarkeit von Propaganda für Terrorgruppen deutlich eingeschränkt. Gezielt um Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete Organisation zu werben bleibt strafbar."
"Allgemeine Aufrufe zum Dschihad (,,Heiliger Krieg'') und zu nicht näher bezeichneten Terroraktionen sind künftig nicht mehr als Werbung für eine terroristische Vereinigung strafbar, heißt es in einer veröffentlichten Grundsatzentscheidung."
"Weil unter der rot-grünen Regierung die Sympathiewerbung für Terrorgruppen von der Strafbarkeit ausgenommen..."
"Bis zu den Änderungen in den Jahren 2002 und 2003 war jede Art der Werbung für eine terroristische Vereinigung strafbar ... Sympathisantenszene der ,,Roten Armee Fraktion'' "
Im Artikel beschriebene gezielte IS-Werbung müsste aber dennoch strafbar sein. |  7
| | | M.Schn-Fl 29. August 2014 | | | Der BGH hat ausdrücklich für Deutschland den Aufruf zum Dschihad erlaubt, sagt Andreas Unterberger.
http://www.freiewelt.net/der-bgh-erlaubt-den-dschihad-10039955/
Wer von unseren Juristen hier weiss Näheres darüber? |  6
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