Login




oder neu registrieren?


Suche

Suchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln:







Top-15

meist-diskutiert

  1. Papst Leo XIV. geht auf Distanz zu Kardinal Marx und seinen geplanten Homo-Segnungen
  2. Marx ärgert sich über die "Reaktionären" und "Stimmungsmache"
  3. Kardinal Marx und das öffentlich gewordene Geheimdekret
  4. US-Moderator Sean Hannity hat die katholische Kirche verlassen.
  5. Diplomatischer Coup: US-Präsident Trump verhindert Hinrichtung von acht Frauen im Iran
  6. Bischof der Herzen – Walter Mixa wurde 85
  7. „Gott und sein Gesetz sind wichtiger als menschliche Vereinbarungen und Macht“
  8. Kardinal Marx unter Druck: Zwischen grober Fahrlässigkeit und dem Vorwurf der Vertuschung
  9. ‚Augustiner für den Frieden‘ – Der spätere Leo XIV. bei einer Friedensdemonstration in Rom 1983
  10. Trotz Konflikt mit dem Papst - Trump genießt jetzt Rekordzustimmung bei US-Katholiken
  11. Erst Gerichtssaal, dann Preisverleihung: Weronika Krawczyk erhält Opoka-Preis „Auf Fels gebaut“
  12. Die Messe in der außerordentlichen Form kehrt nach Santa Maria Maggiore/Rom zurück
  13. „Theologische Katastrophe“: Massive Kritik am Erprobungsband des neuen evangelischen Gesangbuchs
  14. Goldenstein-Nonnen doch in Rom? Propst in Sorge
  15. Jesus ist lebendige Gegenwart

Back to the future: Durch den Traditionalismus zur Gendergerechtigkeit

vor 1 Stunden in Kommentar, keine Lesermeinung
Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden


Die Glaubwürdigkeit des Apostolischen Stuhls steht auf dem Spiel. Ein Gastkommentar von Martin Grichting.


Chur (kath.net)

Tradition bedeutet in der Kirche nicht Versteinerung, sondern Lebendigkeit. Denn die Kirche wird „auf ihrem Weg durch die Zeit“ begleitet vom Hl. Geist, der sie immer tiefer in die Wahrheit einführt (Joh 16,13). Der Hl. Vinzenz von Lérins hat die Lehre der Kirche deshalb schon im 5. Jahrhundert mit dem menschlichen Leib verglichen. Dieser entwickelt sich im Verlauf des Lebens. Er differenziert sich aus, bleibt dabei jedoch in seiner Identität erhalten. Und Vinzenz präzisiert: „So viele Gliedmassen die Knaben besitzen, so viele besitzen auch die Männer. Und wenn es irgendwelche gibt, die erst in reiferem Alter entstehen, so sind sie doch schon zuvor im Keim vorhanden, so dass nachher beim Greis nichts Neues zu Tage tritt, was nicht vorher schon beim Knaben verborgen war“ (Commonitorium, 23,4).

Traditionalismus ist demgegenüber der Versuch, von einem bestimmten Zeitpunkt dieser Entwicklung an das Wachstum für beendet zu erklären. Deshalb ist der Traditionalismus die Versteinerung.

Die Entwicklung der kirchlichen Lehre betreffend das Bischofsamt verdeutlicht dies. Die Kirche war während des ersten Jahrtausends in ihrer Lebenswirklichkeit mit Selbstverständlichkeit bischöflich verfasst, ohne dazu bereits über eine ausgefeilte Theologie des Bischofsamts zu verfügen. Dieses Selbstverständnis geriet im zweiten Jahrtausend in eine Krise. Hauptsächlich verantwortlich dafür war der Konziliarismus: die These, dass das Bischofskollegium bzw. das Konzil über dem Papst stehe. Diese irrige Konzeption hat es auf dem Konzil von Trient (1545‒1563) verunmöglicht, die Lehre des ersten Jahrtausends über das Bischofsamt zu vertiefen und auszuformulieren. Einig war man sich, dass das Weihesakrament das Amt des Heiligens übertrage, also die Befähigung, die Sakramente (Eucharistie, Firmung, Weihe) zu spenden. Aber im damaligen heiklen Moment der Kirchengeschichte war es kirchenpolitisch schwer möglich, explizit zu erklären, dass das Weihesakrament auch die Ämter des Lehrens und Leitens übertrage. Es hätte dadurch die Gefahr bestanden, dass das durch die Reformation neuerlich bedrängte Papsttum relativiert worden wäre. Denn wenn es so sein sollte, dass die Bischöfe auch ihre rechtlichen Vollmachten direkt von Jesus Christus durch das Sakrament erhielten, wäre nicht mehr einsichtig zu machen gewesen, worin die primatiale Stellung des Papstes noch bestanden hätte. Er wäre Gefahr gelaufen, im Sinne des Konziliarismus wiederum dem Bischofskollegium untergeordnet zu werden.

Durch das I. Vatikanische Konzil (1870) wurde die Frage des päpstlichen Jurisdiktionsprimats geklärt. Der Konziliarismus war damit definitiv Geschichte. Das ermöglichte es dem II. Vatikanischen Konzil (1962‒1965), durch die Dogmatische Konstitution „Lumen Gentium“ (LG) die noch unvollkommen entfaltete Lehre über das Bischofsamt zu klären: Die Bischofweihe verleiht die Fülle des Weihesakraments und damit auch die Ämter des Lehrens und Leitens. Aber letztere bedürfen betreffend ihre Ausübung stets der Determinierung durch den Papst (LG 21). Betreffend die Aussagen, die vor dem Konzil – etwa durch Pius XII. – gemacht worden waren, hat Papst Paul VI. durch die „Nota explicativa praevia“ (NEP), die er zum integralen Bestandteil von LG erklärte, interpretierend bestimmt: „Die päpstlichen Dokumente aus jüngerer Zeit über die Jurisdiktion der Bischöfe verstehen sich von dieser notwendigen Festlegung der Vollmacht her“ (Nr. 2). Was also im Keim vorhanden war, ist nun zu Tage getreten.

Gegen die lebendige Tradition hat sich neulich jedoch der Traditionalismus erhoben. Die Piusbruderschaft erklärte in einer Stellungnahme vom 19. Februar 2026 (Anhang II), an der vorkonziliaren Position festhalten zu wollen, wie sie von Pius XII. geäussert worden war. Das Dikasterium für die Glaubenslehre hat sich ebenfalls in traditionalistischem Sinn gegen die lebendige Tradition gestellt. Denn es bezeichnet die noch unfertige, vereinfachende und inzwischen überholte Lehre der Schultheologie, wie ihr zuletzt Pius XII. Ausdruck gegeben hatte, als die „traditionelle“ Lehre („Bischofsynode“ 2021‒2024, Kommissionsbericht Nr. 5: Über die Mitwirkung der Frauen am Leben und an der Leitung der Kirche, Appendix V, Nr. 17). Die Lehre des II. Vatikanum erscheint dadurch als Neuerung. Allein das schon ist manipulativ. Besonderes Misstrauen muss jedoch auch erwecken, in welcher Form das Glaubensdikasterium sein Dokument veröffentlicht hat. Es listet seinen Bericht auf der eigenen Homepage unter seinen Dokumenten auf. Zudem tritt es auf dem Dokument als Autor auf. Zugleich behauptet das Dikasterium, dies sei kein „offizielles“ Dokument. Die Intransparenz dieses Vorgehens – gibt es inoffizielle Dokumente des Lehramts? – deutet darauf hin, dass hier etwas nicht stimmt.


Wie auch immer: Wir haben es mit einer bizarren Allianz zu tun, indem die Piusbruderschaft zusammen mit dem Glaubensdikasterium in traditionalistischer Weise der lebendigen Tradition der Kirche widerspricht. Beide wollen zu einer Position zurückkehren, die überholt ist, weil sie weiterentwickelt wurde. Besonders gravierend daran ist, dass durch die Ernennung von Laien zu Ämtern, welche die Ausübung von Leitungsvollmacht mit sich bringen, auch Papst Franziskus ins Lager des Traditionalismus gewechselt ist. Papst Leo XIV. ist ihm darin bisher gefolgt, indem er an den Ernennungen, die dem II. Vatikanischen Konzil widersprechen, de facto festgehalten hat.

Das klassische Argument von Traditionalisten lautet stets, dass die Kirche etwas Neues eingeführt habe, das nicht im überlieferten, traditionellen Depositum des Glaubens enthalten sei. Deshalb verweigere man die Gefolgschaft und bleibe bei dem stehen, was man als die „Tradition“ betrachte.

Es lohnt sich, im konkreten Fall der Frage nachzugehen, ob das II. Vatikanum etwas erfunden hat oder ob es im Sinne der lebendigen Tradition gemäss dem Hl. Vinzenz von Lérins etwas explizit ausgefaltet hat, das implizit immer schon vorhanden war.

Betrachtet man das erste Jahrtausend, herrscht Konsens darüber, dass die Kirche bischöflich verfasst war. Die Bischofsweihe galt faktisch als die Fülle des Weihesakraments. Zudem haben die Bischöfe auf Konzilien und Synoden kirchliche Leitungsverantwortung über die eigene Diözese hinaus, in der sie Jurisdiktion innehatten, wahrgenommen. Es gab also immer, aufgrund der Bischofsweihe, eine generelle Mitverantwortung der einzelnen Bischöfe für die Gesamtkirche, so wie das Apostelkollegium, zusammen mit und unter Petrus, eine Mitverantwortung für die ganze Kirche besass. Einem Bischof wurde also mit rechtlichen Mitteln – etwa vom Papst – die Verantwortung für eine bestimmte Diözese übertragen. Darüber hinaus besass der Bischof aber ebenfalls eine pastorale Leitungskompetenz, die über die eigene Teilkirche hinaus reichte und die er in Synoden und Konzilien ausübte. Und diese war nicht rechtlich vermittelt, sondern bereits sakramental: das Amt des Leitens in seiner Grundform. Denn die rechtliche Beauftragung etwa seitens des Papstes hatte ja immer nur einer bestimmten Diözese gegolten.

Studiert man nun die Akten des Konzils von Trient, ergibt sich ein interessanter Befund. Es waren vor allem spanische, französische und italienische Bischöfe sowie Prälaten, die in einer Vielzahl von Voten den impliziten Glauben zum Ausdruck brachten, mit der Bischofsweihe würden grundlegend auch die Ämter des Lehrens und Leitens übertragen. Ihr tastendes Suchen kam zum Beispiel dadurch zum Ausdruck, dass betont wurde, auch die potestas iurisdictionis sei „geistlich“. Die Bischöfe erhielten die Jurisdiktion nicht vom Papst, sondern nur deren Gebrauch („Habent igitur episcopi a pontefice non iurisdictionem, sed usum“). Die Jurisdiktionsgewalt stamme von Gott, weil Jesus Christus in der Kirche das Bischofsamt eingesetzt habe. Vom Papst stamme dann die Bestimmung, dass dieser oder jener Bischof hier oder dort wirke. Andere Bischöfe sprachen von einer „inneren Jurisdiktion“ der Bischöfe, die von Jesus Christus stamme. Es bedürfe dann aber noch einer „externen Berufung“ seitens des Papstes. Dieser Befund kann nicht überraschen. Denn es war auch im Mittelalter bekannt, dass Jesus Christus das Apostelkollegium berufen hatte. Es war nicht Petrus, der die Apostel ernannte und mit Vollmacht ausstattete. Die Apostel waren nach dem Zeugnis der Hl. Schrift auch nicht bloss die Hilfskräfte von Petrus. Sie bildeten mit ihm zusammen ein Kollegium. Und deshalb konnten die Bischöfe in der Zeit der Kirche auch nicht nur die Vikare des Papstes sein, deren Amtsvollmachten allein von ihm abhingen. Sie besassen schon aufgrund ihres Wesens als Nachfolger der Apostel (durch die Bischofsweihe) eine Mitverantwortung für die Leitung der Gesamtkirche, deren hierarchischer Moderator freilich der Papst war.

Den Äusserungen der Konzilsväter von Trient, die dem nahekommen, was das II. Vatikanum lehrt, stand die Meinung derer gegenüber, welche die Gefahr vor allem im Konziliarismus sahen. Am lautstärksten hat die Überzeugung dieser Bischöfe einer artikuliert: Diego Laínez (1512‒1565), der zweite General des Jesuitenordens. Er vertrat die binäre These der Spaltung in die unbeschränkte potestas iurisdictionis des Papstes, die dieser dann den Bischöfen verleihe, und in die potestas ordinis, die von Jesus Christus durch das Weihesakrament verliehen werde.

Mit dieser Sichtweise überhöhte Laínez die päpstliche Allgewalt. Er war damit ein früher Vertreter seines Ordens, der immer wieder die Nähe zu kirchlichen sowie zu politischen Zentralgewalten suchte und sie zu stärken versuchte, um dann durch den Einfluss auf diese Gewalten die Macht der Kirche (oder des Ordens?) zu stärken. Diese ungesunde Spiritualität trug bekanntlich dazu bei, dass Papst Clemens XIV. im Jahr 1773 den Jesuitenorden aufheben musste. Denn die Jesuiten hatten es mit ihrem Machtstreben übertrieben, indem sie an den Königshöfen aus der zweiten Reihe in die weltlichen Angelegenheiten hineinregierten. Der politische Gegendruck, den sie dadurch hervorriefen, kostete ihren Orden zeitweise die Existenz. Ein vergleichbares Vorgehen der Jesuiten in Bezug auf das Papsttum ist dafür verantwortlich, dass sie in der Kirche bis heute mehr gefürchtet als geliebt werden und dass man ihnen mit Misstrauen begegnet.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, dass sich hinter der neuesten Überhöhung päpstlicher Allgewalt, die das sakramentale Wesen der Kirche verdunkelt und die im Sinne des Traditionalismus das II. Vatikanische Konzil ablehnt, wiederum ein Jesuit verbirgt: der Kanonist Gianfranco Kardinal Ghirlanda. Dessen Aufsatz „L’origine e l’esercizio della potestà dei Vescovi. Una questione di 2000 anni“ (Periodica de re canonica 106 [2017], S. 537‒631) dient dem Glaubensdikasterium als Grundlage, um Frauen in der Kirche Jurisdiktionsgewalt zuzuhalten. Und das geht eben nur, wenn das Weihesakrament nicht schon grundsätzlich das Amt des Leitens überträgt. Auch muss man ablehnen, was Papst Paul VI. in NEP, Nr. 2, erläuternd betont hat: dass das Weihesakrament die «ontologische» (seinshafte) Grundlage dafür schaffe, Leitungsvollmacht auszuüben. Vielmehr muss man den Ursprung aller Jurisdiktionsgewalt ins Papsttum verschieben, als die alleinige Quelle des Rechts. Nur mittels dieses Superpapalismus, welcher der Lehre der Kirche widerspricht, kann man Laien Jurisdiktionsvollmacht am Weihesakrament vorbei zukommen lassen, wie es auch schon im Mittelalter geschehen ist.

Zugunsten von Diego Laínez muss man allerdings festhalten: Als er seine Thesen vortrug, war die lehramtliche Vertiefung der kirchlichen Lehre noch nicht geleistet. Gleiches gilt es zu sagen betreffend die immer wieder zitierte Abadesa de las Huelgas, die faktisch bischöfliche Jurisdiktionsgewalt ausübte, und hinsichtlich der nicht zum Bischof geweihten Fürstbischöfe des Römischen Reiches Deutscher Nation. Zweifellos war es unzulässig, dass Letztere oft nicht einmal zum Priester geweiht waren. Sie begnügten sich damit, das vom Papst verliehene Amt sowie die daraus fliessenden Einkünfte zu geniessen, das pastorale und sakramentale Wirken jedoch den konsekrierten Priestern und Weihbischöfen zu überlassen. Aber sie konnten dies insofern mit ruhigem Gewissen tun, weil sie sich auf die damals verbreitete schultheologische Ansicht über das Bischofsamt stützten, wie sie auch Laínez vertreten hatte: die päpstliche Ernennung allein verleiht die Amtsvollmacht.

Von einem II. Vatikanum war damals noch nicht die Rede. Aber heute, nach der durch ein ökumenisches Konzil erfolgten Klärung, weiterhin die These von Laínez zu propagieren und sie umzusetzen zu versuchen, ist etwas anderes: Es ist Traditionalismus, die Weigerung, die lebendige Tradition der Kirche anzuerkennen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es gleichermassen als unzulässige Abstraktion, wenn die Piusbruderschaft behauptet, blosse Auxiliarbischöfe zu weihen, die keine Jurisdiktionsvollmacht besässen und die deshalb nicht als schismatisch gelten könnten. Denn jede Bischofsweihe bedeutet immer auch die sakramentale Integration ins Bischofskollegium. Sie bringt die grundlegende Übertragung des Amtes der Leitung gegenüber der Universalkirche mit sich und kann deshalb nicht ohne die Zustimmung dessen erfolgen, welcher das Haupt dieses Kollegiums ist.

Es bleibt noch eines nachzutragen: die Quelle betreffend die Wortmeldungen der erwähnten Bischöfe auf dem Konzil von Trient. Man findet dazu alles Notwendige bei Joseph Ratzinger, Gesammelte Schriften, Freiburg ‒ Basel ‒ Wien 2012, Bd. 7/2, S. 685 f. Aber da die Abneigung der Traditionalisten ihm gegenüber in beiden Lagern – bei der Piusbruderschaft und beim Glaubensdikasterium – wohl unüberwindlich ist, sei auf folgendes hingewiesen: Betreffend die Voten der Väter von Trient ist Ratzinger gar nicht originell. Denn er zitiert aus einem anderen Werk. Es wurde in Rom im Jahr 1964 publiziert unter dem Titel: „Lo sviluppo della dottrina sui poteri nella Chiesa universale. Momenti essenziali tra il XVI e il XIX secolo”. Das Werk stammt von dem, der später als der progessive Übervater der „Schule von Bologna” bezeichnet worden ist: Giuseppe Alberigo (1926‒2007). Alberigo schliesst seine Untersuchungen zum Konzil von Trient (S. 11‒95) mit der Feststellung ab: „Es muss als allgemein vertretene Lehrmeinung der Trienter Väter betrachtet werden – auch wenn sie sich mehr im Stadium einer Überzeugung denn einer vollkommen formulierten These befand –, dass jedem Bischof mit der Weihe, und nur durch diese selbst, eine gewisse aussersakramentale übernatürliche pastorale Vollmacht verliehen wird betreffend die Universalkirche” – anders formuliert: das Amt des Leitens in seiner Grundform.

Die Piusbruderschaft dürfte die Referenz Alberigos noch misstrauischer machen. Aber das Glaubensdikasterium in seiner derzeitigen theologischen Ausrichtung müsste, wenn es schon Papst Paul VI. sowie die Väter des II. Vatikanum missachtet, wenigstens Alberigo vertrauen. Er hat zwar später den Ruf bekommen, betreffend das jüngste Konzil der Vater einer Hermeneutik des Bruches zu sein. Aber in der hier interessierenden Frage hat er eine Hermeneutik der Kontinuität der kirchlichen Lehre vertreten, so wie sie schon Vinzenz von Lérins gelehrt hat.

Und der Papst muss sich im Klaren sein: Er kann – und muss wohl – diejenigen exkommunizieren, die ohne sein Mandat einen Bischof weihen – und die Geweihten selbst ebenfalls. Denn sie missachten nicht nur das geltende Kirchenrecht, sondern vor allem die Lehre der Kirche über das Weihesakrament, wie sie vom II. Vatikanischen Konzil vertieft dargelegt worden ist. Aber wenn der Papst zugleich in der schwerwiegenden Materie des Weihesakraments die Lehre des II. Vatikanischen Konzils selbst missachtet, indem er Jurisdiktion ohne Weihe verleiht, macht er sich unglaubwürdig. Man kann ihm gegenüber dann nur unseren Herrn Jesus Christus zitieren: «Auf dem Stuhl des Mose sitzen die Schriftgelehrten und die Pharisäer. Tut und befolgt also alles, was sie euch sagen, aber richtet euch nicht nach ihren Taten; denn sie reden nur, tun es aber nicht» (Matthäus 23, 2 f.).


Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal!

 





Lesermeinungen

Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen.

Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder.
kath.net verweist in dem Zusammenhang auch an das Schreiben von Papst Benedikt zum 45. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel und lädt die Kommentatoren dazu ein, sich daran zu orientieren: "Das Evangelium durch die neuen Medien mitzuteilen bedeutet nicht nur, ausgesprochen religiöse Inhalte auf die Plattformen der verschiedenen Medien zu setzen, sondern auch im eigenen digitalen Profil und Kommunikationsstil konsequent Zeugnis abzulegen hinsichtlich Entscheidungen, Präferenzen und Urteilen, die zutiefst mit dem Evangelium übereinstimmen, auch wenn nicht explizit davon gesprochen wird." (www.kath.net)
kath.net behält sich vor, Kommentare, welche strafrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen, zu entfernen. Die Benutzer können diesfalls keine Ansprüche stellen. Aus Zeitgründen kann über die Moderation von User-Kommentaren keine Korrespondenz geführt werden. Weiters behält sich kath.net vor, strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.


Mehr zu








Top-15

meist-gelesen

  1. Große SIZILIEN-Rundreise mit Kaplan Johannes Maria Schwarz!
  2. Papst Leo XIV. geht auf Distanz zu Kardinal Marx und seinen geplanten Homo-Segnungen
  3. Christus, das Licht der Jugend und der Familien
  4. Kardinal Marx und das öffentlich gewordene Geheimdekret
  5. Marx ärgert sich über die "Reaktionären" und "Stimmungsmache"
  6. Keine Bistums-Erlaubnis für Afrika-Madonna in der Gebetsstätte Marienfried
  7. Diplomatischer Coup: US-Präsident Trump verhindert Hinrichtung von acht Frauen im Iran
  8. "Einfach viel unverschämter vom persönlichen Glauben erzählen"
  9. US-Moderator Sean Hannity hat die katholische Kirche verlassen.
  10. Kardinal Marx unter Druck: Zwischen grober Fahrlässigkeit und dem Vorwurf der Vertuschung
  11. Bischof der Herzen – Walter Mixa wurde 85
  12. Das Vermächtnis eines Sterbenden
  13. Trotz Konflikt mit dem Papst - Trump genießt jetzt Rekordzustimmung bei US-Katholiken
  14. ‚Augustiner für den Frieden‘ – Der spätere Leo XIV. bei einer Friedensdemonstration in Rom 1983
  15. Papst gegen ungeregelte Migration

© 2026 kath.net | Impressum | Datenschutz