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| ![]() Gehört der menschliche Leichnam der Allgemeinheit?vor 6 Stunden in Prolife, 5 Lesermeinungen Gedanken über die Konsequenzen der geplanten Widerspruchsregelung im Transplantationsrecht. VonRechtsanwalt i.R. Lothar C. Rilinger Hannover (kath.net) Die moderne Medizin hat es möglich gemacht, dass Organe und weitere Teile des menschlichen Körpers transplantiert werden können. Diese Körperteile können einem Menschen entnommen werden, um sie einer fremden Person einzusetzen, deren entsprechenden Teile nicht mehr funktionsfähig sind. Was vor vielen Jahren mit einer Herztransplantation begann, ist inzwischen so weit gediehen, dass fast alle Teile eines Menschen entnommen werden können, um sie einem Dritten einzusetzen. Durch den Ersatz kranker und verbrauchter menschlicher Teile kann sterbenskranken Patienten neues Leben geschenkt werden – als Ausdruck einer Mehrung des quality of life. Sollte der Mensch über paarige Teile wie Nieren verfügen, könnten diese einem lebenden Menschen entnommen werden. Allerdings sind im Regelfall lebenswichtige Organe wie Herz oder Leber nur einmalig vorhanden, so ist die Entnahme bei einer lebenden Person, da diese dann durch den Verlust sterben muss, ausgeschlossen. Der Tod des Spenders muss zwangsläufig abgewartet werden. So segensreich die Transplantationsmedizin auch ist – sie wirft zwei Fragen auf, die die christliche Ethik in ihren Grundfesten berühren, die aber beantwortet werden müssen, um eine gerechte Regelung zu finden. Die erste Frage lautet: Wann ist der Mensch tot, um Organe entnehmen zu können? Endgültig können wir von dem Tod davon ausgehen, wenn Todesflecken auftreten. Diese sind erste Zeichen von Verwesung und zeigen unwiderruflich an, dass das Leben erloschen ist. Doch wenn der Leichnam Todesflecken aufweist, können die Organe nicht mehr transplantiert werden, da sie in den Prozess der Verwesung übergegangen sind. Sie müssen aber lebendfrisch sein – nur dann können sie im anderen Menschen anwachsen und die ihr eigene Funktion wahrnehmen. Dieses Dilemma hat die Medizin erkannt und deshalb nach Lösungen gesucht, um einerseits den Tod annehmen zu können, aber andererseits der Verwesungsprozess noch nicht eingesetzt hat. Sollte die Herz- oder Atemtätigkeit aussetzen, ist der Tod nicht endgültig eingetreten. Durch Wiederbelebungsversuche könnte das Herz wieder zu schlagen beginnen und die Atmung wieder einsetzen. Deshalb verfiel die Medizin auf die Lösung, dass der Hirntod als der endgültige Todeszeitpunkt angenommen wird. Mit dem Erlöschen der Hirnströme wird infolge dessen der unwiderrufliche Tod angenommen, so dass unverzüglich mit der Entnahme von Teilen begonnen werden kann und vor allem darf. Zu diesem Zeitpunkt sind die Teile noch frisch und können in einem anderen Körper weiter benutzt werden. Die Feststellung des Todes durch den Hirntod ist lediglich eine Übereinkunft – mehr nicht. Auch ein hirntoter Mensch ist nicht vollständig tot. Eine schwangere Frau, die für hirntot erklärt worden ist, ist aber selbstverständlich fähig, das in ihr lebende Kind auszutragen. Ein hirntoter Mensch kann durch technische Hilfsmittel am Leben erhalten werden, indem die Funktionen des Körpers durch Maschinen substituiert werden. Nach der Entbindung des lebenden Kindes könnten dann die Maschinen abgeschaltet werden, so dass die hirntote Frau dann tatsächlich sterben kann. Wenn aber der Hirntod lediglich eine Übereinkunft wiedergibt, liegt kein echter Todeszeitpunkt vor – kein Zeitpunkt, der definitiv festgestellt werden kann. Allein in diesem nicht objektiv festzustellenden Todeszeitpunkt liegt ein Risiko, das immer die Möglichkeit einschließt, einen früheren als den natürlichen Todeszeitpunkt festzulegen, so dass der Tod durch Dritte herbeigeführt werden könnte. Anzunehmen, dass die Zeit nach Feststellung des Hirntodes und der künstlichen Lebensverlängerung durch Maschinen nicht mehr als Leben an sich bezeichnet werden kann, widerlegt sich selbst im Blick auf die Therapie durch die Herz-Lungen-Maschine oder mittels der Dialyse. Auch in diesen Fällen kann das Leben nur mit Hilfe von Maschinen vollzogen werden. Die weitere Frage ergibt sich aus den Möglichkeiten der Allokation mit Spenderorganen. Die Medizin klagt über die nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehenden Spenderorgane, so dass nur ein Teil der auf fremde Organe angewiesenen Patienten versorgt werden kann. Nach geltender Rechtsordnung dürfen einem Toten nur Organe entnommen werden, wenn dieser ausdrücklich oder zumindest mutmaßlich in die Entnahme schon zu Lebzeiten zugestimmt hat. Allerdings haben auch viele Appelle an die Nächstenliebe nicht bewirken können, vermehrt Personen für die Organspende zu gewinnen. Zu viele Personen haben kein Interesse daran, nach dem Eintreten des Hirntodes „abgeerntet“ (Reinhard Löw) zu werden. Um dem Mangel abzuhelfen, wird seit Jahrzehnten immer wieder vorgetragen, dass durch die Widerspruchsregelung die Menge an transplantationsfähigen Organen erhöht werden könnte. Widerspruchsregelung bedeutet also, dass ausdrücklich – expressis verbis – erklärt werden muss, dass der Widersprechende nicht damit einverstanden ist, gegebenenfalls zum Spender von Organen zu werden. Jeder, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, dürfte demnach vollkommen legal als Spender angesehen werden. Mit der Widerspruchregelung wäre gewährleistet, dass Personen als Spender angesehen werden dürfen, die entweder vergessen haben, den Widerspruch einzureichen, oder es einfach überdrüssig sind, irgendwelche Erklärungen abzugeben, weil sie sich vom gesellschaftlichen Leben distanziert haben. Durch ihr Schweigen würde ihr Einverständnis substituiert werden. Bewusst soll die Indolenz vieler Personen ausgenutzt werden, um Organe entnehmen zu dürfen. Durch die Widerspruchsregelung wird mit einem fundamentalen Grundsatz unserer Rechtsordnung gebrochen, wonach Schweigen nicht als Annahme gewertet werden darf – Schweigen also keine Willenserklärung darstellt und folglich keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Nur von Kaufleuten wird erwartet, dass im Rechtsverkehr auf Angebote reagiert werden muss, so dass das Schweigen auf ein Angebot rechtliche Konsequenzen hat und als Zustimmung gewertet wird. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, da Kaufleute ständig am Rechtsverkehr teilnehmen, so dass die Konsequenz des Schweigens bekannt ist. Unabhängig davon, dass unsere Rechtsordnung das Schweigen grundsätzlich nicht als Willenserklärung anerkennt, würde die Widerspruchsregelung auf eine Sozialisierung des Leichnams hinauslaufen. Der Leichnam, über den kein Mensch wie eine Sache verfügen darf, würde dann nicht mehr der Obhut der trauernden Verwandten unterliegen, sondern würde in die Verfügungsgewalt der Allgemeinheit übergehen, so dass Dritte über den Leichnam verfügen dürfen, ohne sich durch die Störung der Totenruhe strafbar zu machen. Wer einmal eine Obduktion mitgemacht hat, weiß, wie entstellt der Körper ist, auch wenn er provisorisch mit wenigen Stichen wieder zugenäht wird, zumal ja auch das Gehirn untersucht wird, was erhebliche Verletzungen am Kopf nach sich zieht. Wenn der Leichnam aus strafprozessualen Gründen obduziert wird, um festzustellen, ob ein natürlicher Tod vorliegt oder aber der Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde, muss die Obduktion hingenommen werden, um gegebenenfalls den Täter überführen zu können. Auch wenn der Mensch nach dem Tode vom Rechtssubjekt zum Rechtsobjekt wird, verfügt er immer noch über eine Heiligkeit, die ihn nicht zur Sache wie ein Möbelstück werden lässt. In dem Leichnam ist immer noch die Erinnerung an den lebenden Menschen präsent, was sich darin zeigt, dass Tote feierlich verabschiedet werden. Durch diese geplante rechtliche Konstruktion soll aber erreicht werden, dass Organe von vielen Menschen entnommen werden können, denen die Regelung der Widerspruchslösung unbekannt ist und – hätten sie sich mit der Rechtsproblematik beschäftigt – niemals die Zustimmung erteilt hätten. Damit soll der Leichnam sozialisiert und damit in die Verfügungsgewalt der Gesellschaft überführt werden. Der tote menschliche Körper soll zum Allgemeingut erklärt werden, über den die Medizin frei verfügen darf. Was jeder Person unter Strafe untersagt ist, soll in der Medizin erlaubt werden. Der tote Körper, diese herrenlose Sache, soll nicht mehr gleichsam den Hinterbliebenen „gehören“, sondern gemeinnützig werden. Um dem Mangel an Spenderorganen abzuhelfen, wird geforscht, ob im Rahmen der Xenotransplantation genetisch veränderte tierische Organe als Ersatz eingesetzt werden könnten. Die Forschung ist schon weit gediehen, allerdings liegt noch keine behördliche Zulassung vor. Jedoch werden schon jetzt genetisch veränderte Herzklappen vom Schwein und vom Rind transplantiert. Dass schon jetzt tierische Herzklappen erfolgreich in menschliche Körper transplantiert werden können, zeigt uns, dass die Gewinnung von Organen durch die Xenotransplantation à la longue Wirklichkeit werden wird. Leider ist der menschliche Körper auf Verbrauch und auf Abnutzung ausgerichtet, so dass es im Menschsein angelegt ist, dass die Organe verschleißen. Die Abnutzung der Organe, ja, des gesamten Organismus, ist Ausdruck des uns übertragenden Schicksals. So verständlich der Wunsch der Kranken auf ein neues Organ ist, so unverständlich ist es, den Kranken ein Recht zuzubilligen, fremde Organe einzufordern. Durch die Widerspruchregelung soll die Hoffnung auf ein fremdes Organ in ein durchsetzbares Recht umgewandelt werden. Diese Forderung ist Ausdruck des Wollens, mit Hilfe von unbeteiligten Dritten besser oder auch nur weiter leben zu können, womit der Körper des Toten instrumentalisiert wird, um gleichsam als Ersatzteillager zu dienen. Fremde Menschen sollen als Mittel dienen, um selbst leben zu können. Damit ändert sich auch das Sein an sich. Das Gemeinwohl triumphiert über das Individualwohl, das Individuum tritt vollständig hinter die Allgemeinheit zurück. Was zum Fortschritt verklärt worden ist, dass der Mensch Individualität erreicht, so dass das Gemeinwohl gleichberechtigt neben dem Individualwohl steht, wird durch die Widerspruchsregelung wieder rückgängig gemacht. Wer jedoch ausdrücklich erklärt, dass er nicht als Organspender angesehen werden möchte, müsste dann sein Recht verwirken, Empfänger eines lebensrettenden Organs zu werden. Wer nicht selber spenden will, kann nicht darauf vertrauen, dass er zum Empfänger wird. Wer nicht bereit ist, sich aus Nächstenliebe mit seinen Organen den Nächsten zu helfen, kann nicht erwarten, dass ihm aus Nächstenliebe ein Organ transplantiert wird. Er muss das Schicksal akzeptieren – muss wissen, dass ihm keine lebensverlängernde Transplantation gewährt wird. Do ut des! Wer nichts geben will, kann auch nicht verlangen, dass ihm etwas gegeben wird. Lothar Rilinger (siehe Link) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht i.R., stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes a.D., und Autor mehrerer Bücher. kath.net-Buchtipp: Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() Lesermeinungen
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