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COMECE veröffentlicht Positionspapier zur Frage der Löschung von Taufregistereinträgen

5. September 2026 in Aktuelles, 2 Lesermeinungen
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„Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union“ weist auf „die grundlegendere Frage“ hin, „inwieweit EU-Datenschutzrecht eine Kirche dazu verpflichten kann, die Art und Weise zu ändern, wie sie ihrem Glauben rechtlichen Ausdruck verleiht“


Brüssel (kath.net/COMECE/pl) kath.net dokumentiert die Pressemeldung der „Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union“ in voller Länge in eigener Übersetzung:

Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union (COMECE) veröffentlicht am Freitag, den 4. September 2026, ein Positionspapier zu zentralen rechtlichen Aspekten im Hinblick auf den Fall C-12/25 Bisdom Gent, der derzeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verhandelt wird. Das Dokument trägt zur öffentlichen Debatte über die Löschung von Einträgen aus Taufregistern im Zusammenhang mit der EU-Datenschutzgesetzgebung bei.

Das Dokument wurde im Lichte der Überlegungen der COMECE-Rechtskommission und auf Anfrage der EU-Bischofskonferenzen erstellt. Das Positionspapier erläutert sowohl die möglichen Auswirkungen des Falls C-12/25 Bisdom Gent als auch die Relevanz der rechtlichen Argumente, die im Hinblick auf dessen Ausgang eine Rolle spielen könnten.

Der vom Sekretariat der COMECE erstellte Text behandelt verschiedene Aspekte, die für den vorliegenden Fall von großer Bedeutung sind, darunter:

Die Praxis, die Wünsche der betroffenen Person am Rand von Taufregistern zu vermerken: Solche Vermerke dürfen nicht zu dem Schluss führen, dass Taufregister „Mitgliederlisten“ der Kirche sind. Diese Vermerke beziehen sich auf Bedürfnisse und Interessen, die nicht dem Kirchenrecht entstammen und, wie jüngst in der Wissenschaft betont wurde, lediglich eine spontane Umsetzung von Vorgaben des Zivilrechts durch die Kirche darstellen.

Wesen und Charakter von Taufregistern: Dieser Abschnitt des Dokuments präsentiert umfangreiche Rechtsprechung der Mitgliedstaaten, die sich beständig für den Schutz von Taufregistern vor der Löschung einsetzen. Die COMECE weist auf die Auswirkungen einer Löschung auf zukünftige Maßnahmen innerhalb der Kirche hin, da sie Überprüfungen verhindert, die für die Erfüllung ihres Auftrags unerlässlich sind. Darüber hinaus wird betont, dass das Wesen von Taufregistern selbst nicht so angepasst werden kann, dass es die Ansichten einer getauften Person widerspiegelt, die sich nicht mehr als katholisch bezeichnen möchte.


Die Löschung aus Taufregistern und ihre Auswirkungen auf Dritte: Die Löschung aus Taufregistern hätte nachteilige Folgen für die Interessen und Rechte der Eltern, der Taufpaten sowie des Taufbeamten. Ebenso relevant sind die Auswirkungen auf Ehescheidungsverfahren, da die Löschung die Ermittlung wichtiger Informationen im Hinblick auf verschiedene Verfahren unmöglich machen würde. Es werden auch Parallelen zu staatlichen Standesämtern gezogen.

Taufregister als Beweismittel in Zivilprozessen: Zahlreiche Beispiele auf nationaler Ebene belegen die Relevanz von Taufregistern als Beweismittel in Rechtsfällen von Erbschaft und Staatsbürgerschaft über Geburtsregistrierung bis hin zu Renten- und Vermögensansprüchen.

Die zentrale Rolle der Religionsfreiheit: Die institutionelle Dimension der Religionsfreiheit wird besonders hervorgehoben, unter anderem auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Registrierung von Taufen spiegelt nicht nur administrative Angelegenheiten, sondern auch eine theologische Realität wider. Die uneingeschränkte Achtung der negativen Aspekte der Religionsfreiheit innerhalb der Kirche wird ebenfalls verdeutlicht (z. B. keine Einschränkung der Freiheit Getaufter, sich von der Kirche zu distanzieren, oder der Freiheit, nicht an religiösen Praktiken teilzunehmen usw.). 

Die Wahrung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Mitgliedstaaten und der kirchlichen Autonomie wird hervorgehoben: Die Bedeutung von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird im Zusammenhang mit der Notwendigkeit betont, jegliche unerwünschte Auswirkungen auf die friedlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu vermeiden. Das COMECE-Dokument bekräftigt, dass es problematisch wäre, wenn die Natur und der Charakter von Taufregistern von einem Zivilgericht als „Mitgliederlisten“ neu definiert würden. 

Widerspruchsrecht: Die zwingende Natur der legitimen Gründe, auf die sich die Kirche berufen kann, leitet sich unmittelbar aus der fundamentalen Rolle und Stellung der Taufe im Kirchenrecht ab (d. h. Zugang zu den anderen Sakramenten, Grundlage für die Teilnahme am kirchlichen Leben). Der institutionellen Religionsfreiheit sollte bei der von der DSGVO geforderten Abwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Was die Auswirkungen auf die Interessen oder Rechte der betroffenen Person betrifft, betont das Papier, dass diese durch die von der Kirche getroffenen Schutzmaßnahmen deutlich reduziert werden.

Genealogische Forschung: Taufregister stellen eine historische Quelle von erheblichem Wert für die Rekonstruktion der kirchlichen Gemeinschaft sowie des sozialen Lebens in den Gemeinden dar und sind unter anderem für die genealogische Forschung von großer Bedeutung. Das Positionspapier der COMECE unterstreicht abschließend, dass es bei dem derzeit vor dem EU-Gerichtshof anhängigen Verfahren C-12/25 (Bisdom Gent) nicht nur um die Frage geht, ob bestimmte personenbezogene Daten von der Kirche aufbewahrt werden dürfen. Vielmehr wirft es die grundlegendere Frage auf, inwieweit das EU-Datenschutzrecht eine Kirche dazu verpflichten kann, die Art und Weise zu ändern, wie sie ihrem Glauben sichtbaren und rechtlichen Ausdruck verleiht.

Die Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Verfahren werden für den 1. Oktober 2026 erwartet. Das Sekretariat der COMECE wird den weiteren Verlauf des Verfahrens aufmerksam verfolgen, unter anderem im Rahmen der COMECE-Kommission für Rechtsfragen.

Foto (c) COMECE/X

Zum Text mit der Möglichkeit, das Positionspapier in voller Länge herunterzuladen:


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Lesermeinungen

 Versusdeum 5. September 2026 
 

Der Entwurf kam wohl aus Deutschland, oder?

Denn zumindest hier ist das Taufregister eine Mitgliederliste: Wer Kirchensteuer bezahlt, gilt als katholisch - egal, wie er lebt und ob er überhaupt noch irgendetwas glaubt -, wer keine bezahlt, gilt als vom Glauben abgefallen ("a fide catholici defecit" o.ä.), egal, wie fromm er ist und wie viele gute Werke er auch tut. So manche Kirchenzerstörer dagegen haben sogar noch "katholische" "Leerstühle" inne oder dürfen sogar immer noch Bischof spielen, während z.B. ein durch und durch katholischer Freund nicht offiziell Taufpate sein darf, weil er aus der Kirchensteuer ausgetreten ist. Irre.


1
 
 Paddel 5. September 2026 

Begleitendes Gebet

Da müssen wir beten.

Hammer.


1
 

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