![]() |
Loginoder neu registrieren? |
|||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | ||||||
SucheSuchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln: ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-diskutiert
| ![]() Verstoß gegen deutsche Corona-Auflagen - 5000 Euro Bußgeld für deutschen Pastor6. Jänner 2021 in Deutschland, 13 Lesermeinungen Die Polizei löste am Wochenende in Herford einen freikirchlichen Gottesdienst auf, weil diese deutsche Covid-Auflagen ignorierten. Jetzt müssen die Gemeindemitglieder hohe Geldstrafen zahlen. Diese wehren sich. Herford (kath.net) Eine deutsch-russische freikirchliche Gemeinde „Jesu Christie“ aus Herford in Nordrhein-Westfalen wehrt sich gegen den Vorwurf von Polizei und Stadt, am Wochenende bei einem Gottesdienst gegen die Corona-Schutzvorschriften verstoßen zu haben. Dies berichtet das Westfalen-Blatt. Laut Medienberichten sollen sich bei einer Versammlung mehr als 150 Menschen getroffen haben, dabei soll es zu lauten Gesängen gekommen sei. Ein Anwalt der Gemeinde teilte dazu aber mit, dass die Gesänge aufgezeichnet und aus einer Stereoanlage kamen. Die Gemeinde erklärte auch, dass die Veranstaltung am Samstag sei kein Gottesdienst gewesen sei. Laut der Polizei soll die Freichristen aber trotzdem gegen Corona-Auflagen verstoßen haben und keine Masken getragen haben. Der Pastor selbst wurde mit einem Bußgeld von 5000 Euro belegt, zusätzlich sollen 111 Gemeindemitglieder jeweils 250 Euro bezahlen müssen. In NRW sind Gottesdienste nicht untersagt, aber die Gemeinden müssen Anwesenheitslisten führen und die lokalen Behörden informieren. Auch die ehemaligen Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff hat sich im Westfalen-Blatt zu Wort gemeldet. Sie sieht trotz Verfehlungen einer einzelnen Gemeinde kein Grund für ein grundsätzliches Verbot von Gottesdiensten. Lübbe-Wolff erinnerte daran, dass das Grundgesetz die ungestörte Religionsausübung gewährleiste, daher seien abschreckende Sanktionen das "nahe liegende Mittel". Das Recht auf Religionsausübung dürfe laut der Juristin nur zum Schutz anderer Rechte von Verfassungsrang eingeschränkt werden. Dazu gehören beispielsweise das Recht zum Schutz von Leben und Gesundheit.
Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zu | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-gelesen
| |||
![]() | ||||||
© 2025 kath.net | Impressum | Datenschutz |