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Kölner Fall Pfarrer M. - Erzbistum: 2014 waren alle Vorwürfe strafrechtlich bereits verjährt

11. Februar 2021 in Deutschland, 4 Lesermeinungen
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Auch die Glaubenskongregation hat von kirchlichem Strafverfahren abgesehen und Woelki gebeten, durch "geeignete Maßnahmen außerhalb eines Strafprozesses der Gerechtigkeit wieder Geltung zu verschaffen" – Woelki erließ entsprechendes Dekret


 

Glaubenskongregation hat von Anordnung eines kirchlichen Strafverfahrens abgesehen und Woelki gebeten, durch "geeignete Maßnahmen außerhalb eines Strafprozesses der Gerechtigkeit wieder Geltung zu verschaffen" – Woelki erließ entsprechendes Dekret

Köln (kath.net/pek/red) Nach neuerlichen Vorwürfen gegen den Erzbischof von Köln, Rainer Maria Kardinal Woelki, in denen behauptet wird, er habe erhebliche Missbrauchsvorwürfe gegen einen Priester vertuscht, veröffentlichte das Erzbistum Köln nun eine Stellungnahme.

kath.net dokumentiert die Stellungnahme zum Fall M. des Erzbistums Köln in voller Länge:

Der Ablauf im Fall des Pfarrers M. gestaltete sich nach der Auswertung der Akten des Erzbistums Köln folgendermaßen:

Der 1943 geborene Pfarrer M. war bereits seit dem 15.09.2002 im Ruhestand und seitdem mit keinen seelsorgerischen Aufgaben betraut. Er ist am 03.01.2021 verstorben.


Nach Einrichtung der Stabstelle Intervention durch Kardinal Woelki wurden die entsprechenden Akten 2015 zusammengeführt und überprüft. Aufgrund unzureichender Dokumentation wurde eine erneute Anhörung von Pfarrer M. im August 2016 durchgeführt. Gemäß des Leitlinienverfahrens wurde dann der Fall am 20. November 2016 an die Glaubenskongregation in Rom gegeben.

Die Glaubenskongregation hat von der Anordnung eines kirchlichen Strafverfahrens abgesehen, jedoch Kardinal Woelki gebeten, durch "geeignete Maßnahmen außerhalb eines Strafprozesses der Gerechtigkeit wieder Geltung zu verschaffen". Der Kardinal erließ dazu am 23. März 2017 ein Dekret, welches die bereits im September 2016 beschlossenen Auflagen gegenüber Pfarrer M. nochmals bestätigte. Untersagt waren die öffentliche Ausübung des priesterlichen Dienstes und alle Situationen, in denen Minderjährige allein seiner Einflussnahme ausgesetzt sein könnten. Das Dekret wurde durch die Glaubenskongregation zur Kenntnis genommen und der Fall aus kirchenrechtlicher Sicht abgeschlossen.

Kardinal Woelki hat darüber hinaus Pfarrer M. dazu verpflichtet, sich an den Therapiekosten der Betroffenen zu beteiligen.

Zur strafrechtlichen Situation:

Nicht alle der von Pfarrer M. im April 2014 (noch vor Kardinal Woelkis Ernennung) beschriebenen Situationen waren „Übergriffe“ und/oder potentielle Straftaten. So war der letzte Vorfall aus dem Jahr 1996 eine Handlung unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit. Schon daher war nicht zu allen Vorgängen eine Strafanzeige geboten. Unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz ist die kircheninterne Verfolgung und Ahndung zu sehen. Sicher ist, dass bereits im Jahr 2014 alle Vorgänge strafrechtlich verjährt waren.

Kardinal Woelki war zu keiner Zeit in die strafrechtliche Aufarbeitung des Falls eingebunden.

Auch dieser Vorgang ist Gegenstand der Unabhängigen Untersuchung. Basierend auf den Erkenntnissen des Gutachtens von Professor Gercke können Maßnahmen zur Verhinderung von sexualisierter Gewalt beschlossen werden, wie sie das Erzbistum mit der Koordinierungsstelle Prävention und der Stabsstelle Intervention in den letzten Jahren bereits verfolgt. "Wir sind uns sicher, dass wir am 18. März genau solche Fälle, zutreffend und objektiv dargestellt, nutzen können, um weitere Konsequenzen zu ziehen", so Generalvikar Dr. Markus Hofmann.


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