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Erzbistum Köln nimmt kirchenrechtliches Verfahren gegen Düsseldorfer Pfarrer wieder auf

30. April 2021 in Deutschland, 3 Lesermeinungen
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Staatsanwaltschaft stellt Verfahren wegen Verjährung ein - Aufarbeitung im Erzbistum Köln geht weiter


Köln (kath.net/pek) Ende des Jahres 2020 hatte die Stabsstelle Intervention des Erzbistums Köln neue Erkenntnisse zu einem Vorwurf aus dem Jahr 1995 gegen einen Düsseldorfer Pfarrer erlangt. Der Fall wurde bereits im Januar 2021 an die zuständige Staatsanwaltschaft Düsseldorf übergeben, mit der Bitte um rechtliche Prüfung und die Einleitung der notwendigen Schritte. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.


Das vom Erzbistum Köln eingeleitete kirchenrechtliche Verfahren gegen den Geistlichen, welches gemäß den geltenden Regeln bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ruhte, kann nun wiederaufgenommen werden.

Zur Fortführung des kirchenrechtlichen Verfahrens gehört die Anhörung des Beschuldigten, weitere Recherche und Beweissammlung sowie die Anhörung von Zeugen. Da es sich bei dem Beschuldigten um einen Kleriker handelt, folgt dann die Meldung nach Rom, das heißt, das Untersuchungsergebnis wird an die römische Glaubenskongregation weitergeleitet. Wird hier ein kirchenrechtlich relevantes Fehlverhalten festgestellt, folgt eine direkte Festlegung des Strafmaßes durch die Glaubenskongregation oder ein kirchlicher Strafprozess. Wird kein Fehlverhalten nachgewiesen, wird der Beschuldigte rehabilitiert.

Der Düsseldorfer Pfarrer, der bis zur Klärung der Vorwürfe einstweilen beurlaubt ist, war 2017 auf ausdrückliche Empfehlung des damaligen Stadtdechanten zu einem der beiden Stellvertreter ernannt worden. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich ein nicht strafbarer Vorfall aus dem Jahr 2001 eindeutig belegt. Dieser ist auch im Gutachten von Professor Gercke detailliert untersucht und dargestellt worden.

 


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Lesermeinungen

 girsberg74 2. Mai 2021 
 

„Nicht strafbar“ versus „kein Fehlverhalten nachgewiesen“

Lieber @Ulrich Motte,
ich stehe Ihren Ihren ethischen Forderungen sehr nahe, um nicht zu sagen, dass ich mit Ihnen darin übereinstimme.

Ich sehe aber einen Unterschied zwischen Ihrem „Nicht strafbar“ und dem „kein Fehlverhalten nachgewiesen“ im Text des Beitrags.


0
 
 Ulrich Motte 1. Mai 2021 
 

Nicht strafbar

Genügt die Nichtstrafbarkeit eines bekannten, in seiner Abartigkeit andernorts deutlich beschriebenen, "Vorfalls", daß er kein Hindernis für eine Beförderung darstellt? Verzeihen ändert doch nichts an Anforderungen fürs klerikale Amt. "Nichtstrafbarkeit" als Grund für Minderungen von Anforderungen ans leitende Amt könnte man doch auch bezeichnen als Verweltlichung, vor der so warnte der vorherige Papst.
Und höherrangige Ämter sind eben gerade auch dafür da, Ratschläge unterrangiger Einrichtungen zu überprüfen. Bei manchen Kirchen (manchen!) scheint sich die von Geistlichen erwartete Sexualmoral zumindest gelegentlich, wenn nicht öfter, darauf zu beschränken: Kein Verbrechen und kein größeres Bekanntwerden außerhalb der innerkirchlichen Hierarchie.


1
 
 girsberg74 30. April 2021 
 

Ein Gruß nach München!

Anstatt gegen Rom zu polemisieren, von Köln lernen!


4
 

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