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Die Glaubenskongregation ist Stellvertretungsorgan des Papstes

13. Mai 2021 in Kommentar, 14 Lesermeinungen
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Replik auf die Erwiderungen von Prof. Thomas Schüller/Münster zu meiner kirchenrechtlichen Einschätzung der Segnung homosexueller Partnerschaften - Gastkommentar von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt


Berlin (kath.net)

Humoristisch sagt ein geflügeltes Wort es schon von der weltlichen Jurisprudenz: „Zwei Juristen, drei Meinungen“, und da das offenbar auch vom Kirchenrecht gilt, hat mein Münsteraner Kollege Professor Dr. Thomas Schüller jüngst in Bezugnahme auf meine kanonistischen Einschätzungen (hier auf kath.net) zu den Konsequenzen von Segensfeiern für in homosexuellen Beziehungen Lebende gemeint: „Ein schismatischer Akt läge nur vor, wenn die Unterordnung unter den Papst derart verweigert würde, dass weder sein Jurisdiktions- noch sein Lehrprimat anerkannt würden.“ Unzweifelhaft weiß Professor Schüller als Kirchenrechtler, dass der Lehrprimat des Papstes nicht auf formell verkündete Dogmen und damit zuinnerst zusammenhängende Glaubenswahrheiten begrenzt ist. Das wäre eine Verkürzung des Lehrprimates des Papstes. Alle Lehraussagen, die der Papst selber oder eine seiner Dikasterien, insbesondere die Glaubenskongregation, formuliert, sind in je eigener Weise und Stufung Ausdruck des Lehrprimates des Papstes.

Glaubenskongregation als eines der Organe des päpstlichen Lehramts

Darum ist es für die Autorität des Responsum der Glaubenskongregation mit der Erinnerung an die Offenbarungs- und Vernunftwahrheit der Ehe zwischen Mann und Frau und seinem daraus folgenden Verbot der Segnung homosexueller Beziehungen zweitrangig, ob es in forma specifica oder formell durch den Papst approbiert worden ist. Fest steht, dass die Glaubenskongregation wie  die gesamte Römische Kurie ein Instrument ist im Dienst des Primates des Papstes. Die Kurie arbeitet im Namen des Papstes und immer in seiner Autorität. Die Vollmacht der einzelnen Dikasterien ist eine ordentliche, stellvertretende Gewalt. Immer wenn die Kurie tätig wird, ist es der Papst selber, der handelt. Das müsste Professor Schüller wissen. Das Responsum schöpft seine Autorität nicht aus äußeren formalen Kriterien, sondern aus der in der Offenbarung und der menschlichen Vernunft grundgelegten Wahrheit von der Ehe zwischen Mann und Frau. Insofern das Responsum darauf Bezug nimmt, hat es teil am Lehrprimat des Papstes, hat es Lehrautorität.

Schisma ist die dauerhafte Verweigerung der Unterordnung unter den Papst

Aber wann liegt ein Schisma vor? Entscheidend ist kirchenrechtlich betrachtet die dauerhafte Verweigerung der Unterordnung unter den Papst. Ein einmaliger Akt des Ungehorsams würde den Tatbestand des Schismas nach can. 751 noch nicht erfüllen. Wir beobachten indes gerade in Deutschland, dass sowohl Bischöfe als auch andere Gläubige sich seit Wochen und Monaten gegen den Papst auflehnen. Übrigens nicht nur gegen das Responsum der Glaubenskongregation.  Auch in anderen Bereichen verweigert man die Unterordnung unter den Papst und sein Lehramt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Glaubenslehre der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe ständig in Frage und zur Diskussion gestellt wird, obwohl diese Lehre von Papst Johannes Paul II. in Ordinatio sacerdotalis 1994 als unfehlbare, definitive und damit unveränderliche Glaubenswahrheit festgestellt worden ist und obwohl dessen Nachfolger Papst Benedikt XVI. und Papst Franziskus diese Lehre immerfort bekräftigt haben. Sie gehört zum Glaubensgut der Kirche, zum Depositum fidei, weil sie innerlich mit der Offenbarung zusammenhängt.  


Nun hat die Glaubenskongregation mit ausdrücklicher Genehmigung des Papstes unmissverständlich in ihrem Responsum ein Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ausgesprochen, und zwar zum Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau. Dabei stützt sich die Glaubenskongregation auf die Offenbarung, die Tradition und das hellenistisch-römische Naturrechtsverständnis, wie es sich die Kirche angeeignet hat und das bekanntlich keine Eigenlehre der Katholischen Kirche ist.

Die Tatstrafe der Exkommunikation nach can. 1364 tritt automatisch ohne Intervention der kirchlichen Obrigkeit ein, sobald der Tatbestand des Schismas nach can. 751 vorliegt.  Das Schisma wäre faktisch, manifest, also wirksam im äußeren Rechtsbereich,  sobald die zuständige kirchliche Obrigkeit durch Dekret den Eintritt der Exkommunikation feststellen würde. Bis dahin ist es latent – im inneren Rechtsbereich der Kirche -  verwirklicht. Die Segnung homosexueller Beziehungen leugnet oder relativiert die geoffenbarte Glaubenslehre von der Ehe von Mann und Frau (Gen, 1, 27). Homosexuelle Paare trotz des eindeutigen Verbotes des Papstes, das er durch die Glaubenskongregation ausgesprochen hat, zu segnen, führt dann zum Schisma, wenn die Segnungen Ausdruck einer dauernden Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sind. In diesem Fall tritt die Exkommunikation automatisch, von Rechts wegen, ein. Dasselbe gilt für die hartnäckige Leugnung der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe. Die Exkommunikation würde in diesem Fall zwar noch nicht wegen formeller Häresie nach can. 1364 § 1 eintreten, weil diese Glaubenslehre noch nicht formell als von Gott geoffenbarte Wahrheit und von der Kirche als solche vorgelegt worden ist, gleichwohl aber ist diese Lehre mit der Offenbarung aufs engste verbunden. Sie gehört zum Glaubensgut (depositum fidei) der Kirche.  Darum kann die ständige, geradezu gebetsmühlenartige Forderung nach dem Priestertum der Frau Ausdruck der Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sein, womit der Tatbestand des Schismas nach can. 751 gegeben wäre und die Exkommunikation nach can. 1364 § 1 von Rechts wegen eintreten würde.

Wenn Bischöfe für Segnungen homosexueller Paare aktiv öffentlich eine geraume Zeit eintreten  oder wenn sie keine Maßnahme ergreifen, die Segnungen zu verhindern, dann kann auch dies Ausdruck einer dauernden Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sein. In einem solchen Fall würde auch hier die Exkommunikation als Tatstrafe wegen Schismas nach can. 751 i.V.m. can. 1364 § 1 eintreten, der Bischof wäre für den inneren Rechtsbereich exkommuniziert. Damit die Exkommunikation auch im äußeren Rechtsbereich Wirkung hätte, müsste es durch ein Dekret seitens des Apostolischen Stuhles festgestellt werden. 

Aber selbst wenn der Tatbestand des Schismas in beiden genannten Fällen (ständige Leugnung der unfehlbaren Lehre der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe hier, Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Segnung homosexueller Paare dort) nicht vorliegen würde, sind beide Handlungen auf jeden Fall Straftaten nach can. 1371. Sie müssten  darum durch den zuständigen Bischof oder durch den Vatikan nach einer Ermahnung mit einer gerechten Strafe sanktioniert werden. Eine gerechte Strafe wäre nach den Umständen der Straftat zu verhängen. In Betracht kämen etwa Exkommunikation, Interdikt, Suspension, Entzug des Amtes, Geldbußen.

Bischöfliches Remonstrationsrecht im vorliegenden Fall nicht gegeben

Weiter behauptet Schüller: „Inhaltlich ist es nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht eines Diözesanbischofs, einem päpstlichen Gesetz zu widersprechen, wenn es ihm für die ihm anvertraute Diözese – also die ihm anvertrauten Gläubigen – als unpassend oder sogar schädlich erscheint.“ Schüller beruft sich dabei auf das Remonstrationsrecht. Dieses Recht gibt es tatsächlich und es besagt, dass Bischöfe das Recht und die Pflicht haben, beim Apostolischen Stuhl gegen päpstliche Gesetze Einspruch geltend zu machen, wenn sie in ihren Teilkirchen unter den Gläubigen Schwierigkeiten für dessen Akzeptanz befürchten. Das Remonstrationsrecht erlaubt es den Bischöfen,  Gegenvorstellungen zu erheben mit dem Ziel, dass das päpstliche Gesetz im Hinblick auf seine Annahme durch die Gläubigen einer Revision unterzogen wird. Das heißt aber keinesfalls, dass die Bischöfe die Anwendung des betreffenden Gesetzes zwischenzeitlich in ihren Diözesen aussetzen könnten. Sie müssen das Gesetz in ihren Diözesen umsetzen, bis eine allfällige Gesetzesnovelle vom Apostolischen Stuhl erlassen wird.

Schüller verschweigt wohl ganz bewusst, dass das Remonstationsrecht von den Bischöfen nur bei rein kirchlichen Gesetzen (leges mere ecclesiasticae) des Papstes in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf Gesetze, die das sogenannte göttliche Recht, das die Kirche in der Offenbarung verwurzelt sieht, oder Naturrecht normieren, kann ein Bischof sein Remonstrationsrecht niemals ausüben.

Das Responsum der Glaubenskongregation schützt die Ehe von Mann und Frau. Daraus ergibt sich das Verbot, homosexuelle Paare zu segnen. Ein Bischof kann daher gegen dieses Responsum beziehungsweise das Segnungsverbot gleichgeschlechtlicher Partnerschaften sein Remonstrationsrecht keineswegs geltend machen.

Der Münsteraner Kirchenrechtler hätte dazusagen müssen, dass das Offenbarungs- und Naturrecht im kirchlichen Glaubens- und Rechtsverständnis vorausgesetzt wird und deshalb hier kein bischöfliches Remonstrationsrecht bestehen kann. Doch hätte das seine eigene Argumentation an dieser Stelle ganz ausgehebelt, so dass sein Schweigen darüber zwar nicht wissenschaftlich redlich, aber taktisch verständlich ist.

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Lesermeinungen

 Lucilius 14. Mai 2021 
 

Remonstationsrecht

Entweder ist Prof. Schüller bezüglich des Remonstationsrechtes kirchenrechtlich ignorant, dann benötigt er Nachhilfeunterricht von Dr. Weishaupt. Das wäre eine Blamage für ihn und die gesamten theologische Fakultät Münster.

Oder er argumentiert bewusst manipulativ, um zu verwirren. Das wäre wissenschaftlich unredlich und für einen Professor unwürdig.


1
 
 physicus 14. Mai 2021 
 

Äußerungen von Prof. Schüller

... stehen bei mir schon seit einer Weile unter Ideologieverdacht. Mehrmals bereits konnte man den Medien Äußerungen von ihm entnehmen, bei der er offensichtlich als "Anwalt einer Seite" auftrat und nicht als neutraler Erklärer des Kirchenrechts, wie es wünschenswert und nötig wäre. Auch die fachliche Dünne des Eises war spürbar. Das war hier wohl wieder der Fall, daher großen Dank an Dr. Weishaupt für die Klarstellungen.

Seiner fachlichen Reputation und der Sache tut Prof. Schüller mit diesem Agieren m.E. keinen Gefallen.


1
 
 Simon Tolon 14. Mai 2021 
 

Remonstrationspflicht

Beruflich habe ich recht viel mit Beamten zu tun. Dort kennt man von alters her die Remonstrationspflicht. (Links gibt es unten.) Diese als vermeintliches Recht zu missbrauchen, ist typisch für das postmoderne Denken. Es läuft so einiges ganz grundsätzlich schief in der "neuen Theologie"!
Die Konsequenz kann nur sein, dass die Gläubigen sich ihre Kirche wiederholen.


3
 
 Simon Tolon 14. Mai 2021 
 

Neuer Wein in alten Schläuchen - Alte Irrlehren in neuer Sprache

Wer schon länger mit der obligatorischen Austeilung des Allerheiligsten Altarsakranmentes an Ehebrecher:innen (vulgo: bürgerlich wiederverheiratet Geschiedene)kein Problem hat, hat es natürlich auch nicht mit einer einfachen Segnung anderer Todsünder.
Man mache sich nichts vor: Es ist einfach eine neue und andere Lehre, die nur die Kleider der alten Kirche noch aufträgt, damit es nicht so auffällt. Und natürlich wegen dem Kirchenvermögen.
Franziskus selbst hat sich bereits dahingehend geäußert, die "fortschrittlichere" "Theologie" müsse sich bloß besser erklären (typisches Politikersprech, wenn man falschliegt, es aber nicht zugeben will) und die "Rückständigen" müssten sich halt bemühen, auf den "aktuellen" Stand" zu kommen. Dahinter steht allein ein marxistischer Fortschrittsglaube, mit der einstigen Vorstellung einer Vertiefung der Lehre nur sehr vordergründig verwechselbar.
So neu ist die "neue Theologie" übrigens nicht, wenn auch die Worte modern und wohlfeil klingen.


5
 
 Richelius 13. Mai 2021 
 

Anmerkungen

Zum Artikel: Diakonat für Frauen. Das Dogma selbst sagt nichts über den Diakonat aus, sondern nur, daß nur Männer die Priesterweihe empfangen können. Dogmen sind immer eng auszulegen. D.h: Diakonat für Frauen ist wohl keine Häresie im eigentlichen Sinn. JPII und Card. Ratzinger scheinen sich in dieser Frage nicht sicher gewesen zu sein. Sonst wäre das gesamte Weiheamt in der Definition. Ich würde das Frauendiakonat zwischen „proposito haeresi proxima“ und „error theologicus“ einstufen; wohl wissend, daß die Frage noch einer ordentlichen Klärung bedarf.
@GerogBer: Zu ihren Fragen: Solange die Beziehung keusch gelebt wird, wäre eine Segnung vermutlich möglich. Ich halte sie aber für problematisch, weil vermutlich der falsche Eindruck entsteht. Die Segnung einer Bettgemeinschaft ist ein Sakrileg und ein Betrug des Priesters, der damit die Sünde gutheißt.


2
 
 Zeitzeuge 13. Mai 2021 
 

Liebe SalvatoreMio, danke für Ihren Beitrag, der theologisch korrekt ist,

jemand segnen bedeutet, mit einer kirchenamtlichen
Formel als Bittgebet das Wohlwollen GOTTES auf ihn
herabrufen, vgl. z.B. 1 Kor 1,3.

Der Versuch, hs. Paare zu "segnen" ist sakrilegisch
u. blasphemisch, da GOTT selbst nicht sein Wohlwollen gegenüber etwas walten lassen kann,
was SEINER Schöpfungsordnung widerspricht, denn
GOTT kann sich niemals selber widersprechen und
praktizierte HS steht im Widerspruch zur Schöpfungsordnung.

Der daher objektiv simulierte "Segen", den pflichtvergessene Priester etc. "spenden"
stellt einen Sakramentalienmissbrauch dar
und ist als kirchl. Strafdelikt gem. c. 915
i.V. mit c. 1371 (2)(Ungehorsam) u. c. 1389 (1) CIC
(Missbrauch kirchl. Gewalt/Dienst) zu bestrafen,
Amtsenthebung nicht ausgenommen.


8
 
 SalvatoreMio 13. Mai 2021 
 

"Fakesegen" oder was?

@GerogBer:Ihre Fragen sind sehr berechtigt! Die Bitte um Segen ist eine Bitte! Der Priester segnet auch seine Gemeinde nicht mit: "Der allmächtige Gott segnet Euch", sondern "Es segne Euch!". Mein Laienverstand sagt mir: Wird Gott denn Handlungen segnen, die er selbst verabscheut? - -- Das wäre so, als würde man z. B. einen Raub planen und den Großvater bitten: "Segne mich doch, damit es auch klappt!"


6
 
 GerogBer 13. Mai 2021 

Frage:

1) Ist denn der Segen für homosexuelle Paare überhaupt gültig, wenn er doch kirchlicherseits nicht rechtens ist?
2) Bekommen homosexuellen Paare einen "Fakesegen"?
3)Ist das nicht Betrug der Priester an die gesegneten Paare?


3
 
 Chris2 13. Mai 2021 
 

@ThomasR

Das Wegschauen angesichts dieses Sakramentalienmissbrauchs fübrt zu vermehrten Kirchensteueraustritten, das Eingreifen von Bischöfen oder Rom zu echten Kirchenaustritten. Und je länger man wegsieht, desto schlimmer und tragischer für viele wird das Ende mit Schrecken werden...


3
 
 Totus Tuus 13. Mai 2021 
 

Alles kommt ans Licht.

Danke für die Richtigstellung


4
 
 Zeitzeuge 13. Mai 2021 
 

Mehr über die Pflichten dieses Stellvertretungsorgans des Papstes, also die GK

im Link!

Ausgerechnet im Wendejahr 1968 wurde Kardinal

Ottaviani abgelöst und durch Kardinal Seper

ersetzt.

Anhand der Art. 48-55 des verlinkten päpstl.

Dok. "Pastor Bonuns" können Interessierte

hier selber Theorie und Wirklichkeit der

Aktivitäten (und der Nichtaktivitäten seit

über 50 Jahren) der GK nachvollziehen.


Die Kirche braucht eine echte Reform im Sinne

eines Omnia restaurare in Christo (St. Pius X.),

am Haupt und den Gliedern!

Dazu gehört aber auch die konsequente Anwendung

des kirchlichen Strafrechts für Lehrabweichler!

DEUS LO VULT!

www.vatican.va/content/john-paul-ii/de/apost_constitutions/documents/hf_jp-ii_apc_19880628_pastor-bonus-roman-curia.html#CONGREGAZIONI


3
 
 Diadochus 13. Mai 2021 
 

Meinung

Den Kommentar finde ich sehr interessant und lehrreich. Wir haben es mit einem doppelten Dilemma zu tun. Einerseits mit dem strikten dauerhaften Ungehorsam der häretischen deutschen Bischöfe, andererseits mit der Inkohärenz des römischen Lehramtes. Einerseits lässt Papst Franziskus durch die Glaubenskongregation das Responsum verkünden, andererseits weigert er sich, diesen Tatbestand mit gerechten Strafen zu sanktionieren, billigt ihn also. Das Responsum verkommt so zu einem Feigenblatt, um den Rest an Anstand zu wahren. Für einen Papst darf das geflügelte Wort der Juristen "Zwei Juristen, drei Meinungen" natürlich nicht gelten. Herr Dr. Weishaupt hat sehr kompetent und nachvollziehbar dargelegt, dass nur eine "Meinung" geben kann.


6
 
 ThomasR 13. Mai 2021 
 

Segnung homosexueller Partnerschaften

wird ohne Zweifel in Mehrung der Anzahl der Kirchenaustritte münden


1
 
 Rolando 13. Mai 2021 
 

Ja, die Halbwahrheiten

Da bekommt man alles durch. Die größte Lüge ist das Weglassen von gewichtigen Informationen. Es gibt nur die eine Wahrheit, sonst wäre es nicht die Wahrheit. Jesus ist die Wahrheit, (gibts noch einen Jesus?). Die röm. kath. u. apost. Kirche, deren Lehramt, Trad., Überlief. aus dem Mund der Wahrheit, die Jesus ist, da diese seine Kirche sein myst. Leib ist, verbürgt die Wahrheit und spricht sie aus, (gibts noch eine Kirche, die diese drei weißen Dinge hat, Papst/Lehramt, Muttergottes und Eucharistie/Hl. Hostie?).
Die Macht des Lügners von Anfang an, ist eben das Weglassen der Wahrheit, er selbst profitiert von der Lüge es gebe ihn nicht, oder von der Halbwahrheit, ja, aber die Hölle ist leer.
Die Kinder von Fatima bekamen von Maria andere Worte und Visionen. Selbst heute spricht Maria in Medjugorie diese Wahrheit über die Existenz und das Agieren des Teufels aus. Es mag einen Zusammenhang geben, zwischen der Ablehnung von Medjugorie und dem Widerst. gg. das Lehramt.


8
 

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