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Die Glaubenskongregation ist Stellvertretungsorgan des Papstes

13. Mai 2021 in Kommentar, 14 Lesermeinungen
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Replik auf die Erwiderungen von Prof. Thomas Schüller/Münster zu meiner kirchenrechtlichen Einschätzung der Segnung homosexueller Partnerschaften - Gastkommentar von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt


Berlin (kath.net)

Humoristisch sagt ein geflügeltes Wort es schon von der weltlichen Jurisprudenz: „Zwei Juristen, drei Meinungen“, und da das offenbar auch vom Kirchenrecht gilt, hat mein Münsteraner Kollege Professor Dr. Thomas Schüller jüngst in Bezugnahme auf meine kanonistischen Einschätzungen (hier auf kath.net) zu den Konsequenzen von Segensfeiern für in homosexuellen Beziehungen Lebende gemeint: „Ein schismatischer Akt läge nur vor, wenn die Unterordnung unter den Papst derart verweigert würde, dass weder sein Jurisdiktions- noch sein Lehrprimat anerkannt würden.“ Unzweifelhaft weiß Professor Schüller als Kirchenrechtler, dass der Lehrprimat des Papstes nicht auf formell verkündete Dogmen und damit zuinnerst zusammenhängende Glaubenswahrheiten begrenzt ist. Das wäre eine Verkürzung des Lehrprimates des Papstes. Alle Lehraussagen, die der Papst selber oder eine seiner Dikasterien, insbesondere die Glaubenskongregation, formuliert, sind in je eigener Weise und Stufung Ausdruck des Lehrprimates des Papstes.

Glaubenskongregation als eines der Organe des päpstlichen Lehramts

Darum ist es für die Autorität des Responsum der Glaubenskongregation mit der Erinnerung an die Offenbarungs- und Vernunftwahrheit der Ehe zwischen Mann und Frau und seinem daraus folgenden Verbot der Segnung homosexueller Beziehungen zweitrangig, ob es in forma specifica oder formell durch den Papst approbiert worden ist. Fest steht, dass die Glaubenskongregation wie  die gesamte Römische Kurie ein Instrument ist im Dienst des Primates des Papstes. Die Kurie arbeitet im Namen des Papstes und immer in seiner Autorität. Die Vollmacht der einzelnen Dikasterien ist eine ordentliche, stellvertretende Gewalt. Immer wenn die Kurie tätig wird, ist es der Papst selber, der handelt. Das müsste Professor Schüller wissen. Das Responsum schöpft seine Autorität nicht aus äußeren formalen Kriterien, sondern aus der in der Offenbarung und der menschlichen Vernunft grundgelegten Wahrheit von der Ehe zwischen Mann und Frau. Insofern das Responsum darauf Bezug nimmt, hat es teil am Lehrprimat des Papstes, hat es Lehrautorität.

Schisma ist die dauerhafte Verweigerung der Unterordnung unter den Papst

Aber wann liegt ein Schisma vor? Entscheidend ist kirchenrechtlich betrachtet die dauerhafte Verweigerung der Unterordnung unter den Papst. Ein einmaliger Akt des Ungehorsams würde den Tatbestand des Schismas nach can. 751 noch nicht erfüllen. Wir beobachten indes gerade in Deutschland, dass sowohl Bischöfe als auch andere Gläubige sich seit Wochen und Monaten gegen den Papst auflehnen. Übrigens nicht nur gegen das Responsum der Glaubenskongregation.  Auch in anderen Bereichen verweigert man die Unterordnung unter den Papst und sein Lehramt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Glaubenslehre der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe ständig in Frage und zur Diskussion gestellt wird, obwohl diese Lehre von Papst Johannes Paul II. in Ordinatio sacerdotalis 1994 als unfehlbare, definitive und damit unveränderliche Glaubenswahrheit festgestellt worden ist und obwohl dessen Nachfolger Papst Benedikt XVI. und Papst Franziskus diese Lehre immerfort bekräftigt haben. Sie gehört zum Glaubensgut der Kirche, zum Depositum fidei, weil sie innerlich mit der Offenbarung zusammenhängt.  


Nun hat die Glaubenskongregation mit ausdrücklicher Genehmigung des Papstes unmissverständlich in ihrem Responsum ein Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ausgesprochen, und zwar zum Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau. Dabei stützt sich die Glaubenskongregation auf die Offenbarung, die Tradition und das hellenistisch-römische Naturrechtsverständnis, wie es sich die Kirche angeeignet hat und das bekanntlich keine Eigenlehre der Katholischen Kirche ist.

Die Tatstrafe der Exkommunikation nach can. 1364 tritt automatisch ohne Intervention der kirchlichen Obrigkeit ein, sobald der Tatbestand des Schismas nach can. 751 vorliegt.  Das Schisma wäre faktisch, manifest, also wirksam im äußeren Rechtsbereich,  sobald die zuständige kirchliche Obrigkeit durch Dekret den Eintritt der Exkommunikation feststellen würde. Bis dahin ist es latent – im inneren Rechtsbereich der Kirche -  verwirklicht. Die Segnung homosexueller Beziehungen leugnet oder relativiert die geoffenbarte Glaubenslehre von der Ehe von Mann und Frau (Gen, 1, 27). Homosexuelle Paare trotz des eindeutigen Verbotes des Papstes, das er durch die Glaubenskongregation ausgesprochen hat, zu segnen, führt dann zum Schisma, wenn die Segnungen Ausdruck einer dauernden Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sind. In diesem Fall tritt die Exkommunikation automatisch, von Rechts wegen, ein. Dasselbe gilt für die hartnäckige Leugnung der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe. Die Exkommunikation würde in diesem Fall zwar noch nicht wegen formeller Häresie nach can. 1364 § 1 eintreten, weil diese Glaubenslehre noch nicht formell als von Gott geoffenbarte Wahrheit und von der Kirche als solche vorgelegt worden ist, gleichwohl aber ist diese Lehre mit der Offenbarung aufs engste verbunden. Sie gehört zum Glaubensgut (depositum fidei) der Kirche.  Darum kann die ständige, geradezu gebetsmühlenartige Forderung nach dem Priestertum der Frau Ausdruck der Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sein, womit der Tatbestand des Schismas nach can. 751 gegeben wäre und die Exkommunikation nach can. 1364 § 1 von Rechts wegen eintreten würde.

Wenn Bischöfe für Segnungen homosexueller Paare aktiv öffentlich eine geraume Zeit eintreten  oder wenn sie keine Maßnahme ergreifen, die Segnungen zu verhindern, dann kann auch dies Ausdruck einer dauernden Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sein. In einem solchen Fall würde auch hier die Exkommunikation als Tatstrafe wegen Schismas nach can. 751 i.V.m. can. 1364 § 1 eintreten, der Bischof wäre für den inneren Rechtsbereich exkommuniziert. Damit die Exkommunikation auch im äußeren Rechtsbereich Wirkung hätte, müsste es durch ein Dekret seitens des Apostolischen Stuhles festgestellt werden. 

Aber selbst wenn der Tatbestand des Schismas in beiden genannten Fällen (ständige Leugnung der unfehlbaren Lehre der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe hier, Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Segnung homosexueller Paare dort) nicht vorliegen würde, sind beide Handlungen auf jeden Fall Straftaten nach can. 1371. Sie müssten  darum durch den zuständigen Bischof oder durch den Vatikan nach einer Ermahnung mit einer gerechten Strafe sanktioniert werden. Eine gerechte Strafe wäre nach den Umständen der Straftat zu verhängen. In Betracht kämen etwa Exkommunikation, Interdikt, Suspension, Entzug des Amtes, Geldbußen.

Bischöfliches Remonstrationsrecht im vorliegenden Fall nicht gegeben

Weiter behauptet Schüller: „Inhaltlich ist es nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht eines Diözesanbischofs, einem päpstlichen Gesetz zu widersprechen, wenn es ihm für die ihm anvertraute Diözese – also die ihm anvertrauten Gläubigen – als unpassend oder sogar schädlich erscheint.“ Schüller beruft sich dabei auf das Remonstrationsrecht. Dieses Recht gibt es tatsächlich und es besagt, dass Bischöfe das Recht und die Pflicht haben, beim Apostolischen Stuhl gegen päpstliche Gesetze Einspruch geltend zu machen, wenn sie in ihren Teilkirchen unter den Gläubigen Schwierigkeiten für dessen Akzeptanz befürchten. Das Remonstrationsrecht erlaubt es den Bischöfen,  Gegenvorstellungen zu erheben mit dem Ziel, dass das päpstliche Gesetz im Hinblick auf seine Annahme durch die Gläubigen einer Revision unterzogen wird. Das heißt aber keinesfalls, dass die Bischöfe die Anwendung des betreffenden Gesetzes zwischenzeitlich in ihren Diözesen aussetzen könnten. Sie müssen das Gesetz in ihren Diözesen umsetzen, bis eine allfällige Gesetzesnovelle vom Apostolischen Stuhl erlassen wird.

Schüller verschweigt wohl ganz bewusst, dass das Remonstationsrecht von den Bischöfen nur bei rein kirchlichen Gesetzen (leges mere ecclesiasticae) des Papstes in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf Gesetze, die das sogenannte göttliche Recht, das die Kirche in der Offenbarung verwurzelt sieht, oder Naturrecht normieren, kann ein Bischof sein Remonstrationsrecht niemals ausüben.

Das Responsum der Glaubenskongregation schützt die Ehe von Mann und Frau. Daraus ergibt sich das Verbot, homosexuelle Paare zu segnen. Ein Bischof kann daher gegen dieses Responsum beziehungsweise das Segnungsverbot gleichgeschlechtlicher Partnerschaften sein Remonstrationsrecht keineswegs geltend machen.

Der Münsteraner Kirchenrechtler hätte dazusagen müssen, dass das Offenbarungs- und Naturrecht im kirchlichen Glaubens- und Rechtsverständnis vorausgesetzt wird und deshalb hier kein bischöfliches Remonstrationsrecht bestehen kann. Doch hätte das seine eigene Argumentation an dieser Stelle ganz ausgehebelt, so dass sein Schweigen darüber zwar nicht wissenschaftlich redlich, aber taktisch verständlich ist.

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