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| ![]() Deutsches Verwaltungsgericht entscheidet: Autofahrende Muslima darf keinen Gesichtsschleier tragen1. August 2023 in Deutschland, keine Lesermeinung Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. - Nur Kopftuch ist erlaubt, der Niqab bleibt aus Sicherheitsgründen verboten: der Gesichtsschleier verhindere, dass eine Person bei Verkehrskontrollen und Verkehrsverstößen zur Rechenschaft gezogen werden könne. Neustadt (kath.net) Nach einer Entscheidung einer Zulassungsbehörde, wonach eine Muslima keine Ausnahmegenehmigung für einen Gesichtsschleier erhielt, hat die betroffene Frau gegen diese Entscheidung geklagt. Nun wies auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage zurück. Die Begründung der Richter verwies auf das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr, ein Fahrzeugführer darf sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht erkennbar ist – genau dies geschehe aber mit dem Niqab, der das gesamte Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie verhülle. Dieses Verhüllungsverbot beim Autofahren sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, da die Frau zwar Religionsfreiheit habe, aber ihre Religionsfreiheit nicht schwer eingeschränkt würde, notiert die Begründung des Gerichts eigens. Vielmehr würde das Niqab-Verbot nur in einer „eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt“, erläutert die Urteilsbegründung gemäß Darstellung des SWR. Wenn das Gesicht einer Autofahrerin nicht erkennbar sei, könnte man sie bei Verkehrskontrollen oder Verkehrsverstößen nicht zur Rechenschaft ziehen. Außerdem könne die Gefahr, dass der Gesichtsschleier dazu missbraucht werde, um als Autofahrerin unerkannt gegen Gesetze zu verstoßen, auch nicht könne nicht durch ein Fahrtenbuch o.ä. aufgehoben werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zu | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-gelesen
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