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| Wieder Beschwerde gegen Bischof Dieser wegen geplanter Strukturreform26. Februar 2024 in Deutschland, 2 Lesermeinungen Helmut Dieser sei auf ihre inhaltliche Kritik hinsichtlich der Zusammenlegung von Pfarreien nicht eingegangen, werfen haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gemeindemitglieder aus dem gesamtem Bistum Aachen ihrem Bischof vor. Aachen (kath.net/jg) Nun sind erneut Beschwerdebriefe unterwegs nach Rom. Die Antworten von Bischof Dieser auf die genannten Einsprüche seien ungenügend, schreiben die Kritiker. Sie werfen dem Bischof vor, er habe inhaltlich zu ihren Vorbehalten und Forderungen nicht Stellung genommen, berichtet die Aachener Zeitung. In seiner Antwort schreibt Bischof Dieser, es liege in der Kompetenz des Diözesanbischofs, mehrere Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen zu verbinden. Weiters verweist er auf die Einbindung vieler haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter in den Prozess und das beinahe einstimmige Abstimmungsergebnis des Priesterrates der Diözese für den Reformplan. Er werde „das veröffentlichte Dekret mit der territorialen Umschreibung nicht abändern oder zurücknehmen“, schreibt Bischof Dieser wörtlich. Dieter Verheyen, von „Kirche bleibt hier“, eine von 47 Personen, welche Rekurs gegen die Entscheidung des Bischofs eingelegt haben, hatte Bischof Dieser um die „eindeutige und klare Bestätigung“ ersucht, dass mit dem Dekret keinerlei „pastorale/seelsorgliche Themen der Ausgestaltung des Pastoralen Raums rechtlich vorentschieden sind.“ Es geht ihm darum, dass die Entscheidungen des Bischofs als anfechtbare Dekrete veröffentlicht werden. Diese Klarstellung fehlt Verheyen in der Antwort des Bischofs. Er und andere der 47, die Einspruch eingelegt haben, wenden sich jetzt erneut an den Vatikan. Verheyen stellt in seinem Brief an den Präfekten des Dikasteriums für den Klerus den Antrag, das Dekret von Bischof Dieser „wegen Verstoßes gegen das universale Kirchenrecht, insbesondere auch wegen Unklarheit und Unbestimmtheit seiner Bedeutung, aufzuheben“. Er möchte, dass Bischof Dieser die Auflage erhält, alle Regelungen zu Aufgaben und Leitung der Pastoralen Räume nur durch ein allgemeines diözesanes Gesetz oder durch jeweilige Einzeldekrete für jeden pastoralen Raum festzulegen. Veränderungen und Aufhebungen von GdG, Pfarreien und Kirchengemeinden sollen nur durch Einzeldekrete erfolgen, die auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sind. Nur dagegen könne man rechtlich einschreiten, schreibt Verheyen.
© Foto Bischof Dieser: Diözese Aachen
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