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| CDL kritisiert Gesetzentwurf zur Neuregelung der Abtreibung: Keine Legalisierung von Unrecht18. November 2024 in Prolife, 1 Lesermeinung "Mit der stereotypen Behauptung, Frauen dürften nicht 'kriminalisiert' werden, wird die Diskussion auf eine falsche Ebene gelenkt" - Abtreibung ist "strafrechtliches Unrecht. Abtreibung beendet absichtlich das Leben eines ungeborenen Kindes" Berlin (kath.net/CDL) Eine Abgeordnetengruppe aus den Fraktionen der SPD und der Grünen hat am 14.11. einen Gesetzentwurf zur einer „Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“ sowie einen Entschließungsantrag zur Verbesserung der Versorgungslage ungewollt Schwangerer vorgelegt. Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nimmt deren Pressesprecherin, Dr. Friederike Hoffmann-Klein, hierzu wie folgt Stellung: „Die Legalisierung von Unrecht. Was wie ein begrifflicher Widerspruch klingt, soll nach dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf zur Abschaffung des § 218 StGB Wirklichkeit werden. Abgeordnete von SPD und Grünen wollen in den letzten Wochen der Regierungszeit noch ein Zeichen setzen und extreme Ziele durchsetzen. Mit der stereotypen Behauptung, Frauen dürften nicht „kriminalisiert“ werden, wird die Diskussion auf eine falsche Ebene gelenkt. Abtreibung ist nicht willkürlich im Strafrecht geregelt. Sie ist in der Tat strafrechtliches Unrecht. Abtreibung beendet absichtlich und gewollt das Leben eines ungeborenen Kindes. Man will dieses Kind nicht. Eine Rechtsordnung, die das Recht auf Leben hochhält, kann nicht gleichzeitig ein Recht auf Tötung anerkennen. Das wäre ein Widerspruch in sich. Wenn sie es tut, dann steht sie immer im Widerspruch zu übergeordnetem Recht wie dem Naturrecht, an dem gesetztes Recht immer zu messen ist. Der Entwurf ist gekennzeichnet von Pseudo-Behauptungen. So ist von einer „erheblichen Einschränkung der Selbstbestimmung … und der körperlichen Autonomie“ der Schwangeren die Rede. Dabei wird unterschlagen, dass es hier nicht nur um eigene, sondern auch um Selbstbestimmung und Autonomie eines ungeborenen Kindes geht. Die körperliche Selbstbestimmung gibt keiner Frau das Recht, das Leben ihres Kindes zu zerstören. Und niemand kann sich heute mehr darauf berufen, er wisse nicht, was bei einer Abtreibung geschieht. Der Vorschlag in dem Gesetzesentwurf, eine 14-Wochen-Frist als eine Phase geringerer Schutzbedürftigkeit festzulegen, kann nicht überzeugen. Eine derartige Einteilung in Phasen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit ist nicht gerechtfertigt. Nicht nur deshalb, weil jede Zäsur in der Entwicklung des Menschen willkürlich und unwissenschaftlich ist. Dem Konzept eines abgestuften Lebensschutzes, wie es hier vorgelegt wird, liegt ein logischer Irrtum zugrunde. Es gibt hier nicht zwei Gruppen, die unterschiedlich bewertet werden können, also diejenigen, die in der Frühphase getötet werden können, weil sie weniger schutzbedürftig seien, auf der einen Seite und diejenigen, deren Abtreibung einer restriktiveren Regelung unterliegen muss, auf der anderen Seite. Nicht die (relative) Entwicklung, sondern die Existenz ist die entscheidende Kategorie. Für das konkrete Leben macht es letztlich keinen Unterschied, in welcher Phase es getötet wird. Die vorgeburtliche Phase betrifft nicht „frühe und früheste Formen menschlichen Lebens“, die auf eine geringere Schutzbedürftigkeit hindeuten. Leben ist immer unteilbar. Für die CDL besteht kein Zweifel, worum es bei diesem Konzept einer abgestuften Schutzwürdigkeit gehen soll. Letztlich ist dies der Versuch, die Interessen Erwachsener durchzusetzen und ihnen Vorrang einzuräumen. Die Rechtswidrigkeit der Abtreibung gemäß der Beratungsregelung ist ebenfalls keine willkürliche Festlegung, wie in dem Gesetzesentwurf behauptet wird, der in der Widersprüchlichkeit der derzeitigen Regelung einen Mangel sieht. Sie folgt unmittelbar aus unserer Grundrechtsordnung, wie auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil von 1993 feststellt. Die Widersprüchlichkeit besteht, das ist richtig, und sie ist dem Zugeständnis geschuldet, dass eine dogmatische Einordnung als „rechtswidrig, aber nicht strafbar“ vorgenommen wird. Eine Scheinargumentation stellt es jedoch dar, wenn daraus ein Mangel der Regelung geschlossen werden soll, der mit der Abschaffung des § 218 zu beseitigen wäre. Der Widerspruch ließe sich nur dadurch auflösen, dass man zur Strafrechtsdogmatik zurückkehrt, wonach rechtswidrige und schuldhafte Handlungen auch strafbar sind. Die CDL fordert die Abgeordneten von SPD und Grünen auf, die nun versuchen, eine Regelung zu forcieren, die eindeutig den Stempel gesetzgeberischen Unrechts trägt, zur Rechtsstaatlichkeit zurückzukehren.“ Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
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