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Zum Ablass in der finsteren Zeit der Seuche

30. März 2020 in Aktuelles, 1 Lesermeinung
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Allgemeine und besondere Regeln für den kirchlichen Ablass in der COVID19-Pandemie 2020. Eine Hilfestellung


Rom (kath.net/as) „Der Ablass ist Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt.“ (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1471)

Jeder Gläubige kann Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittend den Seelen der Verstorbenen zuwenden. Ablässe können jedoch nicht für andere noch lebende Personen erworben werden, da diese in ihrer Freiheit selbst verantwortlich sind, Sündenvergebung und Ablässe für sich zu erlangen.

Generell gibt es nach kirchlichem Recht fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen (vgl. CIC can. 996). Wer einen Ablass gewinnen will,
1) muss getaufter Christ sein (katholisch),
2) darf nicht exkommuniziert sein,
3) muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Normalerweise sind zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses erforderlich (vgl. Handbuch der Ablässe, Nr. 20):
- die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes oder die Teilnahme an Übungen der Frömmigkeit)
- und die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben; das Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch an die lässliche,
sowie die Erfüllung folgender drei Bedingungen:

1) Die sakramentale Einzelbeichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt zur Gewinnung mehrerer Ablässe eine Beichte, etwa 20 Tage vorher oder nachher)
2) Der Kommunionempfang – also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie
3) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z. B. Vater unser und Gegrüßet seist du Maria)

„Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen. Dennoch kann der Christgläubige einen vollkommenen Ablass ‚in der Sterbestunde‘ gewinnen, auch dann, wenn er am gleichen Tag schon einen anderen vollkommenen Ablass gewonnen hat.“ (Handbuch der Ablässe, Nr. 18)

Gemäß dem „Dekret der Apostolischen Pönitentiarie über die Gewährung besonderer Ablässe für die Gläubigen in der gegenwärtigen Pandemie-Situation“ (20.03.2020) gelten derzeit besondere Regeln:

➢ Den am Coronavirus erkrankten Gläubigen, die auf Anordnung der Gesundheitsbehörde in Krankenhäusern oder in ihren eigenen Wohnungen unter Quarantäne gestellt sind, wird der vollkommene Ablass gewährt, wenn sie
- mit einem von jeglicher Sünde losgelösten Geist
- sich in geistlicher Weise über die Kommunikationsmittel der Feier der Heiligen Messe, dem Gebet des Rosenkranzes, der frommen Praxis des Kreuzwegs oder anderen Frömmigkeitsformen anschließen.
- oder zumindest das Glaubensbekenntnis, das Vaterunser und eine fromme Anrufung der Allerseligsten Jungfrau Maria beten,
indem sie diese Prüfung im Geist des Glaubens an Gott und der Liebe zu den Brüdern darbringen mit dem Willen, die üblichen Bedingungen zu erfüllen (sakramentale Beichte, Empfang der Eucharistie und Gebet in den Anliegen des Heiligen Vaters), sobald es ihnen möglich ist.

➢ Die im Gesundheitsdienst Tätigen, die Familienangehörigen und jene, die sich nach dem Vorbild des Barmherzigen Samariters dem Risiko der Ansteckung aussetzen und den am Coronavirus Erkrankten beistehen nach den Worten des Erlösers: „Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hingibt“ (Joh 15,13), erlangen dasselbe Geschenk des vollkommenen Ablasses zu denselben Bedingungen.

➢ Darüber hinaus wird unter denselben Bedingungen der vollkommene Ablass auch jenen Gläubigen gewährt, die
- den Besuch des Allerheiligsten Sakraments (Gebet vor dem Tabernakel)
- oder die Eucharistische Anbetung
- oder die geistliche Lesung der Heiligen Schrift während mindestens einer halben Stunde
- oder das Gebet des heiligen Rosenkranzes
- oder die fromme Übung des Kreuzweges
- oder das Gebet des Barmherzigkeitsrosenkranzes
darbringen, um vom Allmächtigen Gott zu erflehen:
- die Beendigung der Epidemie,
- die Erleichterung für jene, die davon betroffen sind,
- und das ewige Heil jener, die der Herr zu sich gerufen hat.

➢ Die Kirche betet für diejenigen, denen es nicht möglich ist, das Sakrament der Krankensalbung und des Viaticums zu empfangen, indem sie alle und jeden einzelnen kraft der Gemeinschaft der Heiligen der göttlichen Barmherzigkeit anvertraut.

➢ Dem Gläubigen im Augenblick des Todes wird der vollkommene Ablass gewährt,
- sofern er dazu in angemessener Weise disponiert ist
- und zu Lebzeiten gewohnheitsmäßig einige Gebete gesprochen hat.
In diesem Fall ersetzt die Kirche die drei gewöhnlich erforderlichen Bedingungen.
Zur Erlangung dieses Ablasses wird die Verwendung eines Kruzifixes oder Kreuzes empfohlen (vgl. Handbuch der Ablässe, Nr. 12).


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