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Schipka: Neue Corona-Verordnung berücksichtigt Kirchen "angemessen"

22. Oktober 2022 in Österreich, keine Lesermeinung
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Generalsekretär der Bischofskonferenz lobt zuständige Regierungsstellen für Inhalt der Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes - Feier von Gottesdiensten weiterhin ohne besondere Einschränkungen


Wien (kath.net/KAP-ÖBK) Die vom Gesundheitsministerium erlassene neue Corona-Verordnung berücksichtigt den rechtlichen Status und die Bemühungen der Kirchen und Religionsgesellschaften bei Schutzmaßnahmen in "angemessener Weise". Das hat der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, am Freitag im Interview mit Kathpress erklärt. Er reagierte damit auf die am selben Tag veröffentlichte Novelle zur 2. Covid-19-Basismaßnahmenverordnung. Neu ist dabei eine grundsätzliche Bestimmung im Blick auf Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Demnach sind für sie Ausnahmen zum Zweck der Religionsausübung dann möglich, wenn sie im eigenen Bereich im Vergleich zu den staatlichen Bestimmungen "gleichwertige Regelungen" haben und für deren Einhaltung Sorge tragen.

Ausdrücklich lobte Schipka die Bemühungen der zuständigen Regierungsstellen, den jüngsten Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu entsprechen und dabei die rechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu wahren. "Es wäre zwar auch ein anderes Ergebnis bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtlich vertretbar gewesen. Die neue Corona-Verordnung ist aber aus Sicht der Bischofskonferenz ein geeigneter Weg, um die nun rechtlich gebotenen und sachlich notwendigen Aspekte umzusetzen", resümierte Schipka.

Mit der neuen Verordnung hat das Gesundheitsministerium im Wesentlichen die seit drei Monaten geltenden Corona-Maßnahmen verlängert. Damit bleibt die FFP2-Maskenpflicht wie bisher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Arztpraxen weiter in Kraft. In der neuen Verordnung wird den Kirchen und Religionsgemeinschaften auch ein gewisser Spielraum bei den für den eigenen Bereich erlassenen Schutzmaßnahmen für religiöse Zusammenkünfte eröffnet.
Hintergrund für die neuen Bestimmungen in der Verordnung im Blick auf Kirchen und Religionsgemeinschaften ist ein Erkenntnis des VfGH. Dieser hatte sich im Sommer mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung befasst. Sie sah für den Zeitraum vom 22. November bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Für den VfGH war dies gleichheitswidrig, weshalb er erkannte, dass diese Bestimmung im Blick auf die Religionsausübung nicht gesetzeskonform war.


Weiterhin keine Einschränkungen

Für die Katholische Kirche bringt die neue Verordnung keine Veränderungen im Blick auf die Feier von Gottesdiensten: Mit 1. Juni hat die Bischofskonferenz die bis dahin österreichweit geltenden Corona-Regelungen vorübergehend ausgesetzt. Konkret bedeutet das, dass das Betreten von Kirchen und die Feier von Gottesdiensten im Bereich der Katholischen Kirche ohne besondere coronabedingte Einschränkungen möglich ist. Gleichwohl empfehlen die Bischöfe, diverse Hygienemaßnahmen, wie sie in der zuletzt geltenden Rahmenordnung der Bischofskonferenz aufgeführt sind, "möglichst beizubehalten", wie damals Bischofskonferenz-Generalsekretär Schipka erklärte. Bei Feiern mit über 500 Personen ist überdies ein Präventionskonzept verpflichtend.

Wie Schipka damals weiter ausführte, setze man mit dem Aussetzen der bisherigen Regelungen auf die Eigenverantwortung der Gläubigen und bitte diese, sich selbst etwa durch eine Impfung bzw. das Tragen von Masken zu schützen. "Jenen, die aus Gründen des Selbstschutzes eine FFP2-Maske während des Gottesdienstes tragen, ist mit Respekt zu begegnen", wurde von der Bischofskonferenz ausdrücklich festgehalten.

Präventionskonzept bei über 500 Personen

Ein Präventionskonzept ist verpflichtend vorzulegen und umzusetzen bei religiösen Feiern bzw. Gottesdiensten aus einmaligem Anlass mit über 500 Personen - dazu zählen Taufen, Firmungen, Erstkommunionen und Trauungen. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind Begräbnisse bzw. gottesdienstliche Feiern im Rahmen von Begräbnissen. Die Einhaltung des Präventionskonzepts ist durch einen zu benennenden Präventionsbeauftragten sicherzustellen.

Empfohlen wird seitens der Bischofskonferenz unter anderem, bei solchen religiösen Feiern mit über 500 Personen die in der bisher geltenden Rahmenordnung angeführten Hygienemaßnahmen zu beachten, auf eine geordnete "Steuerung der Personenströme" zu achten, einen Willkommens- bzw. Ordnerdienst einzurichten, am Eingang Desinfektionsmittelspender aufzustellen, Flächen oder Gegenstände regelmäßig zu desinfizieren und den Kirchenraum regelmäßig zu lüften.

Alle Informationen und Details zum Präventionskonzept sind auf der Website der Österreichischen Bischofskonferenz unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept abrufbar.

Seit dem Beginn der Pandemie wurden in Österreich die Corona-Schutzmaßnahmen für öffentliche Gottesdienste auf dem Weg von Vereinbarungen zwischen dem Staat und den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften festgelegt. Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni 2021 haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie "weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen". Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli 2021 eine Rahmenordnung beschlossen, die inzwischen mehrfach angepasst und mit 1. Juni 2022 ausgesetzt worden ist.

Copyright 2022 Katholische Presseagentur KATHPRESS, Wien, Österreich


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