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Zitat: „Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt

22. November 2022 in Deutschland, 43 Lesermeinungen
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Unmittelbar nach Ad Liminabesuch verabschieden deutsche Bischöfe Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Wer nach Scheidung erneut zivilrechtlich heiratet oder wer Homo-„Ehe“ eingeht, wird nicht gekündigt


Bonn (kath.net) „In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z. B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, wobei besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensleute weiterhin gelten.“ So beschreibt die Deutsche Bischofskonferenz in einer Presseaussendung die Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechtes. Dabei lobt sie: „Neu ist … der institutionenorientierte Ansatz. Beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. Nach dem institutionenorientierten Ansatz tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.“


Die Presseaussendung der DBK erläutert weiter: „Damit einher geht eine weitere wichtige Botschaft der neuen Grundordnung: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.“

Auch gelte im neuen Recht die Religionszugehörigkeit „nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.“

Besonders betont die DBK in der Presseaussendung: „Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.“

Für das Erzbistum Berlin reagierte bereits der Berliner Erzbischof Heiner Koch und lobt unisono mit Generalvikar Manfred Kollig das neue Arbeitsrecht: „Wir sehen darin einen wichtigen und entscheidenden Beitrag auf dem Weg zu einer ‚Kirche ohne Angst‘.“ Weiter stellen sie gemäß Pressemitteilung des Erzbistums fest: „Wir sehen, dass auch der Synodale Weg positiv zur neuen Grundordnung beigetragen hat.“

Foto: Symbolbild


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