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"Beim vorgeburtlichen Leben handelt es sich von Anfang an um individuelles Leben"

22. November 2023 in Prolife, 5 Lesermeinungen
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Das Katholische Büro in Berlin hat gestern Kritik an geplanten Änderungs-Ideen beim Deutschen Abtreibungsrecht geübt


Berlin (kath.net)
Das sogenannte "Katholische Büro" der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) in Berlin hat gestern eine Stellungnahme zur Debatte einer außerstrafrechtlichen Regelung des Rechts auf Abtreibung genommen und in einer Aussendung gemeint: "Zu Recht werden in der gegenwärtigen Debatte um den Schwangerschaftsabbruch die Rechte der schwangeren Frau betont. Die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs berührt neben dem Selbstbestimmungsrecht der Frau, ihrer Personalität und Würde ein weiteres existenzielles Interesse: das Recht des Ungeborenen auf Leben, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls in der Menschenwürde wurzelt."

Danach meint das Büro, dass eine gesetzliche "Regelung des Schwangerschaftsabbruchs" sowohl die Grundrechtsposition der Frau als auch die des ungeborenen Lebens in verfassungsrechtlich gebotener Weise berücksichtigen müsse. Dabei müsse die besondere Beziehung von Mutter und Kind in der Schwangerschaft beachtet werden. "Die schwangere Frau trägt das ungeborene Leben in sich („Zweiheit in Einheit“). Es kann nur mit ihr geschützt werden. Zugleich ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Schwangerschaftsabbruch zum Tod des ungeborenen menschlichen Lebens führt."


Zur Debatte um eine mögliche Regelung der Tötung ungeborener Kinder außerhalb des Strafrechts meint das "Büro" dann, dass die deutschen Bischöfe große Sorge haben, dass damit der Anspruch auf gleichen Schutz von ungeborenem wie geborenem menschlichem Leben aufgegeben werde. "Beim vorgeburtlichen Leben handelt es sich von Anfang an um individuelles Leben, das nach christlicher Auffassung Anspruch auf den gleichen Schutz seines Lebens hat und dem die gleiche Würde zukommt. Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass spätestens mit der Nidation von einem menschlichen Leben auszugehen ist, das „in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit“ bereits festgelegt ist und dem der verfassungsrechtlich gebotene Schutz unabhängig vom Entwicklungsstadium zu gewähren ist. Es ist nicht ersichtlich, wie nach Entwicklungsstufe und Lebensfähigkeit des Menschen abgestufte Lebensschutzkonzepte diesem ethischen Anspruch und dieser Wertentscheidung unserer Verfassung gerecht werden."

Das Strafrecht sei laut den Bischöfen regelmäßig der Ort, an dem wichtige Rechtsgüter – wie das Rechtsgut Leben – nach der geltenden Rechtsordnung geschützt werden. "Die deutschen Bischöfe halten die Einschätzung, dass die geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch ungewollt Schwangere sowie Ärztinnen und Ärzte kriminalisieren beziehungsweise stigmatisieren, rechtlich nicht für zutreffend. Das geltende Beratungskonzept setzt auf die letztverantwortliche Entscheidung der Frau nach dem Beratungsgespräch und trägt damit ihrem Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Der beratene Schwangerschaftsabbruch ist ausdrücklich straffrei gestellt."

Die Bischöfe halten daher an einer Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch fest. "Ein abgestuftes Schutzkonzept eröffnet zudem die Gefahr, die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens auch in anderen Lebenssituationen abzustufen und damit aufzuweichen. Außerdem betonen die Bischöfe, dass sie nicht erkennen können, dass sich durch die Streichung der §§ 218 ff. StGB die rechtliche und tatsächliche Situation von ungewollt schwangeren Frauen verbessert. Hierfür bedarf es anderer Anstrengungen der Gesellschaft und des Sozialstaats, für die es keiner Änderung des Strafrechts bedarf."

 


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