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| Regensburger Rätereform von Rom abschließend bestätigt13. März 2007 in Deutschland, keine Lesermeinung Beschwerde von Johannes Grabmeier gegen die Neuordnung des Laienapostolats im Bistum Regensburg gescheitert - Regensburger Generalvikar verlangt Richtigstellung vom ZdK Rom/Regensburg 12. März 2007 (kath.net/pdr) Das höchste Kirchengericht hat somit den Beschluss der Kleruskongregation, die bereits im März 2006 die Rechtmäßigkeit der Regensburger Rätereform festgestellt hatte, bestätigt. Die vom Regensburger Bischof am 15. November 2005 erlassenen Dekrete entsprechen inhaltlich und formal den kirchenrechtlichen Bestimmungen. Daher war die Beschwerde von Dr. Grabmeier erfolglos. Bereits in einem Schreiben der Glaubenskongregation vom 27.01.07 wurde dem Regensburger Bischof für seine Modernisierungsbestrebungen gedankt, die Regelungen für die Pastoral- und Laienräte in seiner Diözese voll und ganz mit den Anforderungen der Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils und den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1983, also dem derzeit gültigen Kirchenrecht, in Einklang zu bringen. Grabmeier stützte sich bei seinem hierarchischen Rekurs auf die Argumentation von ZdK-Mitglied Prof. Sabine Demel, die in mehreren Gutachten und Antragstexten behauptete, der Regensburger Bischof habe das Kirchenrecht gebrochen. Von einem Münchener weltlichen Gericht hatte sie die amtliche Feststellung der Ungültigkeit und Rechtswidrigkeit der Regensburger Rätereform verlangt. Der Präsident des ZdK, Prof. Hans Joachim Meyer, warf Bischof Gerhard Ludwig sogar öffentlich Rechtsbruch und Widerspruch zu Konzilstexten und kirchenrechtlichen Bestimmungen vor. Die öffentlich vorgetragenen Falscheinschätzungen gilt es seitens des ZdK nun auch öffentlich zu korrigieren, so Fuchs. Die Entscheidungen der römischen Instanzen müssen vom ZdK akzeptiert werden. Dies ist die Voraussetzung für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen ZdK und Diözese. Das ZdK hätte diesen Schaden für das Ansehen der Kirche vermeiden können, wenn es sich auf theologisch und kirchenrechtlich kompetente Berater und Beraterinnen verlassen hätte. Wortlaut des Dekrets Mit Dekreten vom 15. November 2005 hat der Hwst. Herr Diözesanbischof von Regensburg Der geehrte Herr Grabmeier, Mitglied des Pfarrgemeinderates St. Martin in Deggendorf und bis zur Aufhebung der Räte auch Mitglied des Rates namens Diözesanrat sowie Vorsitzender des Dekanatesrates im Dekanat Deggendorf-Plattling erbat am 24. November 2005 vom Hwst. Herrn Bischof nach Maßgabe von can. 1734 die Rücknahme aller oben genannten Entscheidungen. Nachdem er keine Antwort erhalten hatte, legte Herr Grabmeier am 5. Januar 2006 gegen das Schweigen des Hwst. Herrn Bischofs Beschwerde bei der Bischofskongregation ein und forderte die Aufhebung aller Dekrete. Diese Kongregation aber leitete die Beschwerde am 23. Januar 2006 zuständigkeitshalber an die Kleruskongregation weiter, die sie ohne Gewährung einer aufschiebenden Wirkung am 10. März 2006 zurückwies und damit alle vom Hwst. Herrn Bischof am 15. November 2005 erlassenen Dekrete bestätigte: ... da sie in decernendo und in procedendo den kirchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Nach Erhalt dieses Dekrets am 18. März 2006 legte Herr Grabmeier am 1. April 2006 Beschwerde bei diesem Obersten Gericht ein. Nach rechtmäßiger Aussprache zur Sache unter den geehrten Anwälten der Parteien und dem bestellten Hwst. Herrn Promotor Iustitiae hat DAS OBERSTE GERICHT DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR a) unter der Voraussetzung, dass es Aufgabe der Apostolischen Signatur in diesem Falle lediglich ist, über die behauptete Unrechtmäßigkeit eines von einem zuständigen Dikasterium der Römischen Kurie gesetzten oder gebilligten einzelnen Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. art 123 § 1 Apost. Konst. Pastor bonus), und angesichts der Tatsache, dass - Statuten kein Einzelverwaltungsakt sind; - Promulgationsdekrete auch nicht von den Statuten getrennt werden und einzeln angefochten werden können; denn gemäß can. 94 § 3 sind für deren Promulgation die Vorschriften über die Gesetze, nicht aber jene für einzelne Verwaltungsakte anzuwenden; - weshalb es nicht Aufgabe dieses Obersten Gerichtes ist, über die neuen vom Hwst. Herrn Bischof von Regensburg erlassenen Statuten oder über deren Promulgation zu entscheiden; b) nach entsprechender Überlegung, was das behauptete Fehlen einer Begründung für die Aufhebung der Dekanatsräte und des Rates namens Diözesanrat der Katholiken angeht, dass nämlich - die Instruktion Ecclesiae de mysterio vom 15. August 1997 über einige Fragen zur Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester in Artikel 5 einige bereits durch die Gesetze des Kodex geregelten Prinzipien in Erinnerung rief und diese Instruktion vom Papst ausdrücklich in forma specifica approbiert worden ist; - die Konferenz der Bischöfe Bayerns selbst am 2. März 2005 sich den in einigen Diözesen vorgeschlagenen Statutenverbesserungen nicht widersetzte, sondern allen nur eine gemeinsame Lösung empfahl: Die derzeit in einzelnen Diözesen anstehenden Satzungsänderungen können genehmigt werden. Gegebenenfalls sollten bis zu einer einheitlichen Lösung der Frage die bestehenden Satzungen verlängert werden; - von daher der Hwst. Herr Bischof mitnichten ohne vernünftigen Grund gehandelt hat; c) unter Beachtung, hinsichtlich der Aufhebung des Rates namens Diözesanrat der Katholiken, dass - von einer Verletzung des can. 50 keine Rede sein kann, da die vorgesehene Aufhebung schon vor Promulgation des Dekretes mithilfe von Zeitungen verbreitet worden war und Anlass gegeben hatte zu einem Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden des Zentralkomitees der Katholiken in Deutschland und einigen Mitgliedern dieses Rates und dem Hwst. Herrn Bischof; - der Diözesanrat auch Zuständigkeiten des Diözesanpastoralrates wahrnahm, obwohl er keineswegs nach Maßgabe der cann. 511-514 zusammengesetzt war und nach diesen handelte; d) unter Beachtung, was die behaupteten Rechtsverletzungen in procedendo und in decernendo (im Vorgehen und bei der Entscheidung) bei der Errichtung des Diözesanpastoralrates und des Diözesankomitees angeht, dass - der geehrte Beschwerdeführer. früher Vorsitzender und Mitglied, schlussendlich der Aktivlegitimation zur Anfechtung der Errichtung des Diözesanpastoralrates sowie des Diözesankomitees entbehrt, denen er selbst nicht angehört; - im Übrigen die Vorlage der Frage einer Rechtmäßigkeit der Errichtung des Diözesankomitees im Grunde eine Vorlage der Frage der Rechtmäßigkeit von Statuten ist, welche jedoch außerhalb der festgelegten Kompetenz des Obersten Gerichts liegt (vgl. oben); - es sich gleichermaßen um eine Vorlage der Frage nach der Rechtmäßigkeit von Statuten handelt, indem er nämlich die neuen Statuten für die Dekanate deshalb anfechten möchte, weil diese gewisse Räte derselben als nicht mehr nötig vorsehen; e) unter Auslassung anderer Fragen, die man zur Sache vielleicht noch anmerken könnte; f) unter Rücksicht auf Art. 116 der Spezialnormen dieses Obersten Gerichts g) und nachdem die Sache einer aufmerksamen Überprüfung in einer am 9. Februar 2007 vor dem unterzeichneten Präfekten abgehaltenen Sitzung unterzogen wurde, entschieden: Die Beschwerde ist nicht zuzulassen und wird auch nicht zur Verhandlung vor den Eminenzen und Exzellenzen Richtern dieses Obersten Gerichts zugelassen, da sie offensichtlich jeglicher Grundlage entbehrt. Für die Auslagen wird die bei der Kasse dieses Obersten Gerichts hinterlegte Kaution einbehalten. Die Parteien mögen ihren jeweiligen Anwälten das entsprechende Honorar bezahlen. Auch wird diese Entscheidung allen davon Betroffenen mitgeteilt, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Gegeben zu Rom, am Sitz des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur, am 9. Februar 2007 gez. Agostino Kard. Vallini, Präfekt Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. 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