Loginoder neu registrieren? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SucheSuchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln: Top-15meist-diskutiert
| Sozialethische und biblische Sicht auf Segnungen homosexueller Verbindungen22. März 2021 in Kommentar, 8 Lesermeinungen „Homosexuelle Lebenspartnerschaften können genauso wenig mit sakramentale Ehe verglichen werden wie heterosexuelle Beziehungen jenseits des ehelichen Rahmens.“ Gastbeiträge des Sozialethikprofessors Manfred Spieker und der Theologin Margarete Strauss Bonn-Vatikan (kath.net) Generationenblind - Was spricht aus der Sicht der Sozialethik gegen einen Segen für homosexuelle Verbindungen? Gastbeitrag von Prof. Manfred SpiekerJede Gesellschaft hat ein vitales Interesse daran, diejenigen privaten Lebensformen besonders zu schützen und zu fördern, welche Leistungen erbringen, die nicht nur für die Beteiligten, sondern für die gesamte Gesellschaft notwendig sind. Eine solche private Lebensform ist die Ehe und die aus ihr hervorgehende Familie. Die Leistungen, die Ehe und Familie für die ganze Gesellschaft erbringen, sind zum einen die Weitergabe des Lebens – Sozialwissenschaftler sprechen von der Reproduktion oder der Regeneration der Gesellschaft – und zum anderen die Bildung des Humanvermögens der nächsten Generation. Das Humanvermögen ist die Gesamtheit jener Daseins- und Sozialkompetenzen, die dem Erwerb schulischer Allgemeinbildung und beruflicher Fachkompetenzen vorausliegen. Es ist für die Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur von kaum zu überschätzender Bedeutung. Reproduktion der Gesellschaft und Bildung des Humanvermögens sind die singulären Leistungen der Familie, die den Generationenvertrag sicherstellen, auf dem alle Sozialversicherungssysteme beruhen. Aus soziologischer Sicht haben Ehe und Familie deshalb, so formulierte es ein früherer Familienbericht der Bundesregierung, eine „gesellschaftliche Funktion“, und aus ökonomischer Sicht produzieren sie „positive externe Effekte“. Diese vitalen Funktionen von Ehe und Familie verbieten es, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ehegleiche Rechte einzuräumen und die Nichtberücksichtigung dieser Partnerschaften in der Rechtsordnung als „Diskriminierung“ zu bezeichnen. Eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen leisten zur Reproduktion der Gesellschaft keinen Beitrag. Sie sind generationenblind und lebensfeindlich. Ihnen fehlt jene interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau gewollt hat. Es liegt in der Logik jeder verfassungsrechtlichen Garantie für Ehe und Familie, homosexuellen Verbindungen deshalb nicht den Schutz und die Förderung zukommen zu lassen wie Ehe und Familie. Gesetzgeber und Verfassungsgericht in Deutschland gingen – wie in zahlreichen anderen Ländern – einen anderen Weg. Sie glichen die 2001 eingeführte Lebenspartnerschaft homosexueller Verbindungen Schritt für Schritt der Ehe an und führten 2017 die Ehe für alle ein, die nun denselben Schutz und dieselbe Förderung genießen soll wie die Ehe von Mann und Frau. Seit dem 1. Oktober 2017 heißt es in § 1353 BGB: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“. Diesem Trend stellten sich einige mittel- und osteuropäischen Länder (Polen, Ungarn, Kroatien, Slowakei, Litauen, Lettland, Bulgarien) entgegen, indem sie die Ehe in ihren Verfassungen gegen heftigen Widerstand der EU als Bund von Mann und Frau definierten. Auf dem Weg zur Angleichung homosexueller Verbindungen an die Ehe von Mann und Frau wurde oft das Diskriminierungsverbot bemüht. Schutz und Förderung der Ehe wurden auf die heterosexuelle Orientierung oder die gegenseitige Beistandspflicht der Eheleute zurückgeführt, um so eine Diskriminierung von homosexuellen Verbindungen konstruieren zu können. Die Ehe von Mann und Frau wird in den Rechtsordnungen unterschiedlichster Gesellschaften und Kulturen jedoch nicht wegen der heterosexuellen Orientierung der Eheleute oder wegen ihrer gegenseitigen Beistandsverpflichtungen privilegiert, sondern wegen ihres Beitrages zur Reproduktion der Gesellschaft und zur Bildung des Humanvermögens der nächsten Generation. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002, in dem das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 als verfassungskonform bezeichnet wurde, hat die Richterin Haas in einer abweichenden Meinung mit Recht entgegengehalten, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht auf ein eigenes Kind angelegt sei, nicht zu Elternverantwortlichkeit führe und keinen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft erbringe. Um den Diskriminierungsvorwurf aufrecht erhalten zu können, wird gelegentlich – so auch vom Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung des ersten Senats vom 7. Juli 2009 – auf die kinderlosen Ehen von Mann und Frau hingewiesen und darüber hinaus behauptet, dass in zahlreichen homosexuellen Partnerschaften Kinder leben würden. Zahlen nannte das Gericht nicht. Ein Blick in die Bamberger Studie über „Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“ aus dem Jahr 2009 hätte gezeigt, dass „der Anteil von Regenbogenfamilien mit Kindern“ an allen Familienhaushalten mit Kindern verschwindend gering ist und „im Bereich von einem Promille“ liegt. Gleiches gilt „für den Anteil an Kindern, die in dieser Familienform aufwachsen“. Zum Widerspruch gegen diese Argumentation zwingt aber nicht nur die Statistik. Zum Widerspruch zwingt noch mehr der Blick auf das Wohl des Kindes, das auf Grund der Techniken der assistierten Reproduktion Gefahr läuft, zum Handelsobjekt homosexueller Verbindungen zu werden. Das Wohl des Kindes erfordert Erzieher beiderlei Geschlechts. Deshalb hat das Kindschaftsreformgesetz den § 1626 BGB 1997 um einen Absatz 3 ergänzt: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“. Auch die 1995 vom Europarat beschlossene Charta der Rechte der Waisenkinder hat den Anspruch der Kinder auf Erziehungspersonal beiderlei Geschlechts „mixed (male and female) staff“ unterstrichen. Dass Sexualität mit Generativität zu tun hat, ist nicht nur eine sozialethische Erkenntnis. Dieses Faktum hat ebenso schöpfungstheologische, moraltheologische und pastoraltheologische Relevanz, die in der gegenwärtigen Debatte um die Segnung homosexueller Verbindungen weithin ignoriert wird. Eine Segnung homosexueller Verbindungen ist von der immer möglichen Segnung einzelner Menschen mit homosexuellen Neigungen zu unterscheiden. Der diesen Personen gebührende Respekt „darf jedoch nicht zu einer Legitimierung von Verhaltensweisen führen, die mit dem moralischen Gesetz nicht vereinbar sind“, so das Kompendium der Soziallehre der Kirche von 2004. Eine Segnung homosexueller Verbindungen würde den Sinn menschlicher Geschlechtlichkeit verdunkeln und damit der Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft schaden. Homosexuelle Verbindungen bleiben generationenblind und lebensfeindlich. Deshalb ist die Klarstellung der Glaubenskongregation, die Kirche könne homosexuelle Verbindungen nicht segnen, auch ein Beitrag zum Gemeinwohl von Staat und Gesellschaft.
Prof. Dr. Manfred Spieker ist emeritierter Professor für Christliche Sozialwissenschaften am Institut für Katholische Theologie der Universität Osnabrück. Schöpfungswidrig - Was spricht aus der Sicht der Exegese gegen einen Segen für homosexuelle Verbindungen? Gastbeitrag von Margarete StraussDas biblische Zeugnis ist eindeutig. Homosexuelle Lebenspartnerschaften können genauso wenig mit einer sakramentalen Ehe verglichen werden wie heterosexuelle Beziehungen jenseits des ehelichen Rahmens. Die Kirche kann eine solche Beziehung nicht segnen. Gott definiert nämlich den Rahmen menschlicher Sexualität bereits bei der Erschaffung des ersten Menschenpaares (Gen 1,27-28; Gen 2,23-24), mit dem er anschließend einen Bund schließt. Bundesschlüsse in der Hl. Schrift gehen mit einem Gesetz, einem Zeichen und einem Opfer einher. Beim ersten Bundesschluss, der ein Ehebund ist, besteht das Gesetz in der Einheit, Zweigeschlechtlichkeit, Unauflöslichkeit, Treue und Offenheit für neues Leben. Das Zeichen dieses Bundes sind die Eheleute. Ihr Opfer ist der eheliche Akt, durch den der Bund stets erneuert wird. Alles, was diesen gottgegebenen Rahmen übertritt, widerspricht der schöpfungstheologischen Vorgabe Gottes, ist Sünde und kann daher nicht gesegnet werden: Wenn Sexualität außerhalb der Ehe ausgelebt wird, wenn man den ehelichen Akt von der Fruchtbarkeit trennt, wenn man die Verbindung eines einzigen Mannes und einer einzigen Frau entweder nicht lebenslang hält oder die Zweigeschlechtlichkeit verlässt, handelt es sich um eine Sünde. Ausgelebte Homosexualität tritt aus dem gottgegebenen Rahmen, denn gleich mehrere Elemente göttlicher Gesetzgebung im Bereich der Sexualität werden nicht eingehalten: Es fehlt die Fruchtbarkeit. Der homosexuelle Akt ist anders als der von Gott vorgegebene Akt zwischen Mann und Frau, durch den ein Kind entstehen kann. Das „Opfer“ dieses Bundes wird verändert. Auch wenn andere Formen von Fruchtbarkeit in einer homosexuellen Beziehung möglich sind, kann kein Geschlechtsakt mit einer Offenheit für neues Leben vollzogen werden. Es fehlt überdies die Zweigeschlechtlichkeit. Aus dem zweiten Schöpfungsbericht geht hervor, wie sehr Mann und Frau aufeinander bezogen sind. Die Frau ist aus dem Mann entstanden, sie ist nah an seinem Herzen. Das im hebräischen Urtext vorliegende Wortspiel geht in der deutschen Übersetzung unter, doch es artikuliert diese gegenseitige Bezogenheit von Mann und Frau: Die Frau ist ischah, wortwörtlich „vom Mann“. Nomen est omen. Selbst die grammatikalische Bezeichnung der Frau drückt aus, dass sie ganz Bein von seinem Bein ist. Dies ist in einer homosexuellen Beziehung ebenfalls kategorisch ausgeschlossen. Auch die bewundernswerten Tugenden homosexueller Paare wie lebenslange Treue und gegenseitige Unterstützung können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beziehung gegen die Schöpfungsordnung verstößt und keine Analogie zur sakramentalen Ehe besitzt. In den weiteren Schriften des Alten Testaments wird Homosexualität eindeutig negativ bewertet: In Gen 19,1-7 wird von dem Untergang der Städte Sodom und Gomorrha erzählt, die als Städte ausgelebter Homosexualität gelten. Bei Themen wie Homosexualität ist in den Büchern Levitikus und Deuteronomium die Rede von Gräuel und Entweihung bzw. Verunreinigung des Landes. Dies trifft vor allem auf das Buch Levitikus zu, dessen betroffene Textstellen dem sogenannten Heiligkeitsgesetz entnommen sind (Lev 18,22; 20,13). Alttestamentliche Belege sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu lesen und auf ihre bleibende Bedeutung hin zu prüfen, denn Christus hat gerade die Ritualgebote entkräftet, z.B. die Speisegebote. Es ist also nach Jesu Haltung zu dem Thema zu fragen. Dabei fällt auf, dass in den Evangelien keine diesbezüglichen Aussagen überliefert sind, aber es wird ersichtlich, dass Jesus an dem hohen Anspruch und Bundescharakter der Ehe mit ausschließlich darin gelebter Sexualität festhält. Die Konsequenz, mit der er auf die ursprüngliche Schöpfungsordnung der Genesis verweist, wird besonders offenbar im Streitgespräch mit den Pharisäern und Schriftgelehrten über die Unauflöslichkeit der Ehe (Mt 19; Mk 10). Er verweist auf den Bundesschluss Gottes mit dem ersten Menschenpaar. Auch im Gespräch mit der Frau am Jakobsbrunnen benennt Jesus die Unrechtmäßigkeit ihrer unehelichen Beziehung (Joh 4,18). Das Thema Homosexualität wird in der Briefliteratur des Neuen Testaments explizit aufgegriffen. So argumentiert Paulus mit dem Verstoß der Schöpfungsordnung (Röm 1,26-27). Homosexualität wird allgemein als Form der Unzucht betrachtet, weshalb auch Schriftstellen zu diesem Thema beachtenswert sind (1 Kor 6,9; 10,8; 1 Tim 1,8; Hebr 13,4; Jud 7). Sie weisen eine Kontinuität bezüglich Homosexualität vom Alten bis zum Neuen Testament nach. Gerade die paulinischen Texte dokumentieren, dass Paulus nicht davor zurückschreckte, bei seiner Heidenmission Homosexualität und weitere Formen sexueller Auslebung als Sünde anzusprechen, obwohl sie in der von ihm missionierten Gesellschaft gang und gäbe waren. Die Kirche ist schon am Anfang situationsunabhängig für die schöpfungstheologische Grundlegung von Sexualität eingestanden. Dies gilt umso mehr für die Überlieferung, wie sie durch verschiedene Kirchenväter bis heute belegt ist. Diese greifen die thematisierten Bibelstellen auf, um sich gegen ausgelebte Homosexualität auszusprechen. Wenn die Kirche dies auch in heutiger Zeit tut, knüpft sie an eine lange Tradition an. Ausgelebte Sexualität, die nicht der gottgegebenen Schöpfungsordnung entspricht, kann nie von der Kirche gesegnet werden. Die Theologin Dr. Margarete Strauss hat in Biblischer Theologie promoviert. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zu | Top-15meist-gelesen
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
© 2024 kath.net | Impressum | Datenschutz |