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Die Menschenwürde vorgeburtlicher Kinder wird im neuen Gesetzentwurf nicht erwähnt

19. November 2024 in Prolife, 2 Lesermeinungen
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„Es ist absurd, die vorgeburtlichen Kinder in zwei willkürliche Qualitäts-Klassen einzuteilen, wovon ihr Leben abhängt.“


Berlin (kath.net/BVL) "In einer krisengeschüttelten Zeit haben Abgeordnete der gescheiterten Regierungskoalition nichts Besseres zu tun, als ihre Ideologie durchzupeitschen: Der Gesetzesentwurf zu § 218 StGB beinhaltet unter anderem die Legalisierung der Abtreibung in den ersten 14 Schwangerschaftswochen und die Abschaffung der Wartefrist nach Beratung. Mit dem 'Geschenk', die Pflichtberatung beizubehalten, hofft man offenbar, Mehrheits-Stimmen aus anderen Parteien zu bekommen." Das sagte sagte Alexandra Linder, Vorsitzende Bundesverband Lebensrecht e.V., in Berlin zum Gesetzentwurf einer Gruppe von Abgeordneten in Bezug auf § 218.

Weiter erläuterte sie:
Unter „A. Probleme“ steht: Das „Recht, selbst zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Mensch Kinder bekommen möchte, wird auch als reproduktive Freiheit oder als Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung bezeichnet.“ Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, solange kein Kind mit eigenen Grundrechten existiert. Ein Eingriff in die unantastbare Menschenwürde Schwangerer sei, so weiter, „in keinem Fall zu rechtfertigen“. Auch das ist korrekt und gilt ebenso für die Menschenwürde vorgeburtlicher Kinder, die jedoch nicht erwähnt wird. Und das ist der wirkliche Bruch mit der Menschenwürde: Wer Abtreibung aus dem Strafrecht entfernt, schafft Grundrechte von Kindern ab. Damit findet die Entmenschlichung dieser Kinder ihren Höhepunkt, vorbereitet durch Vokabular (Gebärmutterinhalt, Schwangerschaftsgewebe …) und Fotos, die beweisen sollen, dass nichts Menschliches im Ergebnis einer Abtreibung zu finden ist. Jeder, der Abtreibungen durchführt, jeder, der sich mit der Wissenschaft der Embryologie beschäftigt, jeder, der eine frühe Fehlgeburt erlebt und den „Zellhaufen“ gesehen hat, weiß, dass es um Menschenleben geht.


Ebenso vehement wird ein „Versorgungsmangel“ konstatiert. Bei über 1.100 gemeldeten Abtreibungseinrichtungen und etwa 100.000 Abtreibungen in einem Jahr kann davon nicht die Rede sein. Noch mehr „Versorgung“ mit Abtreibung bedeutet mehr Abtreibung und weniger Augenmerk auf Unterstützung. Das ist in Berlin besonders gut zu sehen, wo es allein 135 gemeldete Abtreibungsstellen, aber nur 60 Beratungsstellen gibt.

Der Tenor des Vorhabens lautet: Eine nicht erwünschte Schwangerschaft sei grundsätzlich eine Bedrohung der Autonomie und Gesundheit von Frauen, legale, flächendeckende Abtreibung sei Gesundheitsversorgung zur Rettung und Stärkung ihrer Rechte. Das ist sowohl im Hinblick auf die Natur des Menschen und der Schwangerschaft als auch im Hinblick auf Ethik und eine Definition von Selbstbestimmung auf Kosten anderer absurd. Und es ist absurd, die vorgeburtlichen Kinder in zwei willkürliche Qualitäts-Klassen einzuteilen, wovon ihr Leben abhängt: Wenn sie gewollt sind, sind sie Menschen und sollen mit einem geänderten § 218 StGB strafrechtlich geschützt bleiben. Wenn sie ungewollt sind, sind sie keine Menschen und ihre Mütter können den „Abbruch der Schwangerschaft auf Verlangen“ in Anspruch nehmen.

Die Realität von Frauen sieht so aus: Frauen im Schwangerschaftskonflikt brauchen Problemlösung – sie möchten ihre Kinder behalten. Frauen ohne Kinderwunsch können ihre Lebensweise entsprechend gestalten – sie haben reproduktive Selbstbestimmung. Frauen, die schwanger werden, haben Mit-Verantwortung bei der Entstehung und für die Lebenszukunft und Rechte ihres Kindes – sie sind emanzipiert und gleichberechtigt. Frauen, die nicht selbstbestimmt schwanger werden, brauchen mit ihren Kindern Schutz – die Beseitigung ihrer Kinder löst ihre Probleme nicht.

Staaten, die für ihre Bevölkerung eine lebenswerte und menschenwürdige Zukunft möchten, müssen insbesondere diejenigen schützen, die dies nicht selbst können. Und das sind insbesondere vorgeburtliche Kinder, Menschen in schwierigen Lebenslagen und Menschen am Ende ihres Lebens – unabhängig davon, ob diese Menschen gewollt oder ungewollt sind.


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Lesermeinungen

 Uwe Lay 19. November 2024 
 

Demokratie und Rechtsstaat- ein gravierendes Problem!

Hier erleben wir die Differenz zwischen dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatprinzip. Besagt das Rechtsstaatprinzip, daß dem Bürger seine Grundrechte nicht abgesprochen werden dürfen, schon gar nicht das Recht auf Leben, erlaubt das Demokratieprinzip der Mehrheit, Minderheiten ganz demokratisch das Lebensrecht abzuerkennen. Das wollen die Rot-Grünen Demokraten nun!
Uwe Lay Pro Theol Blogspot


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 ottokar 19. November 2024 
 

Der Absatz " A :Probleme im Gesetzestext " beschreibt doch die Tatsache:

Dass nämlich die Frau das Recht hat selbst zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen sie Kinder bekommen möchte...
Warum kann man diese Umstände nicht zu dem Zeitpunkt frei und unabhängig regeln, zu dem man mit dem Partner seiner Wahl bereit ist das Bett zu teilen? Das Gesetz wälzt mit dem Slogan "Freiheit für die Frau" die Verantwortung auf das ungeborene Kind ab, weil es nun plötzlich eine ungewollte Last ist.Die Lust ist gewollt, die Last nicht. Der Staat ist also bereit, die Eltern eines Kindes von ihrer Verantwortung auf Kosten eines Menschenlebens zu befreien. Dennoch kann er die Täter nicht von ihrer lebenslangen psychischen Last, von der Sünde befreien.Das betrifft auch den Gesetzgeber, sollte er noch ein Gewissen haben.


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