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| ![]() Ist der Begriff „Neger“ mit dem des „parasitären Zellhaufens“ verfassungsrechtlich vergleichbar?vor 24 Stunden in Prolife, 8 Lesermeinungen Durch Umschreibung von ungeborenen Menschen als „Zellhaufen“, als „parasitäre Zellhaufen“, „Schwangerschaftsgewebe“ oder „Leichname“ wird umschrieben, dass der Fetus als eine frei verfügbare Sache angesehen wird. Von Rechtsanwalt Lothar C. Rilinger Hannover (kath.net) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in dem Verfahren eines Juristen, der das Erste Juristische Staatsexamen bestanden hat, auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Koblenz, um das Zweite Juristische Staatsexamen ablegen zu können, entschieden, dass dem Antragsteller, ein ehemaliges Mitglied der Jugendorganisation der AfD, die Zulassung verwehrt werden müsse, da es mit dem Prinzip der wehrhaften Demokratie nicht zu vereinbaren sei, dem Staat zuzumuten, verfassungsuntreue Bewerber in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen zu müssen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass dem Antragsteller mangelhafte Verfassungstreue vorzuwerfen sei, da dieser in einem von ihm verfassten Roman eine fiktive Figur unter anderem habe sagen lassen, farbige Personen seien „Neger“ oder „Erdnussköpfe“. Diese Bezeichnungen hätten verdeutlicht – so das Gericht –, „dass der Antragsteller ein mit Art. 1 Abs.1 GG unvereinbares Menschenbild vertritt, welches er durch die Verwendung menschenverachtender Bezeichnungen zum Ausdruck bringt.“ Näher wollen wir auf den Fall nicht eingehen, da die notwendigen zusätzlichen Erwägungen zur Kunstfreiheit nicht die Fragen zur Meinungsfreiheit berühren, die in dieser Stellungnahme erörtert werden sollen. Wir können deshalb festhalten, dass die Begriffe „Neger“ und „Erdnussköpfe“, um schwarze Menschen zu bezeichnen, als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Art 1 GG angesehen werden und damit sollen sie als verfassungswidrig anzusehen sein. Aus welchem Grund sollen aber der Begriff „Neger“ verfassungswidrig sein, war er Begriff doch Jahrhunderte lang gebräuchlich, um schwarze Menschen zu benennen. Eine politische Elite hat aber beschlossen, dass schwarze Personen korrekt nur als coloured people zu bezeichnen sind, jede andere Bezeichnung wird von dieser Gruppe als diskriminierend angesehen. Wenn jemand eine schwarze Person als „Neger“ anspricht, soll er sich verächtlich gegenüber dieser Person verhalten, da dieser Begriff eine koloniale und damit verwerfliche Konnotation aufweise. Wir sprechen nicht von „Nigger“ – ein Begriff, der tatsächlich und immer nur verachtend gebraucht worden ist. Wir sprechen vielmehr von Neger, was eine Beschreibung der Farbe darstellt, die deren Haut aufweist. Da jeder Jurist über lateinische Grundkenntnisse für sein Studium aufweisen sollte, dürfte auch ihm klar sein, dass der Begriff „Neger“ sich von dem lateinischen „niger“ oder „nigrum“ für schwarz herleitet und damit lediglich – ursprünglich vollkommen wertfrei – das äußere Erscheinungsbild eines schwarzen Menschen beschreibt. Die internationale Sprachpolizei hat aber beschlossen, den Begriff „Neger“ als diskriminierend zu verbieten und damit die Gleichsetzung der Begriffe von „Neger“ und „Nigger“ – zwei Begriffe allerdings von nahezu konträrer Bedeutung. Diese Personen sollen also nur noch als coloured people angesprochen werden, womit „weiße“ Personen ausgeschlossen sind. Obwohl Menschen aus dieser Gruppe als weiß – übrigens nach der Farbenlehre auch eine Farbe – bezeichnet werden, ist allerdings kein Mitglied der Gruppe weiß, sondern verfügt über eine rötliche, bräunliche oder beigefarbene, Hautfarbe, je nachdem, wie lange sich die Person der Sonne ausgesetzt hat – manchmal sogar krankhaft eine gelbliche oder grünliche Farbe. Rein weiß im Gesicht erscheinen zuweilen japanische Frauen in der Kunst, aber diese sind dann heftig geschminkt. Jede Haut ist demnach farbig. Durch diesen Entscheid eines nicht offiziellen, aber ideologischen Gremiums ist gleichsam ex officio, nicht wie ansonsten üblich durch die Gemeinschaft der sprechenden Personen, festgelegt worden, was für Begriffe gewählt werden dürfen und welche Begriffe als Schimpfwörter eingestuft werden, die diskriminierend sein sollen. Wie in einer Diktatur und in einem autokratisch geführten Staat üblich, wird der Sprachgemeinschaft befohlen, wie ihre Mitglieder die Sprache gebrauchen dürfen, um die politischen Ziele der festlegenden Elite erreichen zu können. Diese Vorgehensweise erinnert in tragischer Weise an die Vorstellungen von Jean Jacques Rousseau, der die volontée générale, den Allgemeinen Willen, durch einen fiktiven contrat social, einen Gesellschaftsvertrag, festlegen wollte, um ihm Verfassungsrang zuzuordnen, damit er bedingungslos befolgt werden muss. Auf dieser Grundlage ist die französische Allgemeine Männer- (später dann: Menschen-) und Bürgerrechtserklärung von 1789 verabschiedet worden. Nur nebenbei: Diese Erklärung galt ursprünglich nur für männliche französische Staatsbürger, die christlich und weiß, also Kaukasier, waren. Von universaler Bedeutung keine Spur. Der Westen hat dieses Sprachdiktat übernommen, so dass es auch zur Grundlage von gerichtlichen Entscheidungen geworden ist. Dieser Blick auf die Geschichte des Wortes „Neger“ sollte dazu dienen, wie sich ein Prinzip hat entwickeln können, das der Rechtsprechung zu Grunde liegt. „Neger“ und „Erdnussköpfe“ werden als verfassungswidrig angesehen, da sie das Menschenrecht auf Würde verletzen. Da der Rechtsprechung das ausschließlich aus dem Christentum hergeleitete Prinzip der Gleichheit aller Menschen zu Grunde liegt, müssen auch andere herabwürdigende Begriffe als verfassungswidrig angesehen werden. Wenn jemand, der ursprünglich aus einem anderen Kulturkreis stammt, deutsche Personen als „Kartoffeln“ bezeichnet, ist diese Verwendung bewusst und absichtsvoll gewählt worden, um die Verachtung der deutschen Kultur zum Ausdruck zu bringen. Ein Unterschied in der rechtlichen Bewertung zwischen „Neger“ und „Kartoffeln“ ist rechtlich nicht erkennbar, nur ideologisch. Dass allerdings diese Bezeichnung von den meisten Deutschen nicht als diskriminierend aufgefasst wird, ist dem Bewusstsein geschuldet, der deutschen Hochkultur und damit einer von allen und weltweit anerkannten einzigartigen Kultur anzugehören. Solche bewusst als Ausdruck der Verachtung dienenden Bemerkungen werden deshalb nur – wie es der Volksmund ausdrücken würde – als „Fliegengesumm“ in den Ohren der Deutschen empfunden. Allerdings bleibt die rechtliche Tatsache, dass durch diese Bezeichnung die Würde der deutschen Bevölkerung durch den Verwender des Wortes negiert, zumindest tangiert wird und damit das verfassungsrechtlich relevante Tatbestandsmerkmal der Menschenverachtung erfüllt ist. Doch wir wollen uns nicht bei dem verfassungswidrigen Begriff „Kartoffel“ aufhalten, da in der Diskussion um die Entkriminalisierung der Abtreibung sogar den ungeborenen Kindern das Menschenrecht auf Leben in toto aberkannt oder auch nur abgestuft zuerkannt wird. Durch die Umschreibung von ungeborenen Menschen als „Zellhaufen“, als „parasitäre Zellhaufen“, als „Schwangerschaftsgewebe“ oder sogar als „Leichname“ wird nur camouflierend umschrieben, dass der Fetus als eine Sache angesehen wird, über die man frei verfügen dürfe, so dass der ungeborene Mensch nicht den vollen Schutz der Verfassung für sich beanspruchen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch (noch?) unmissverständlich festgelegt, dass menschliches Leben mit der Nidation der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter der Mutter beginnt und dass ab diesem Moment der Mensch, der anfänglich nur aus wenige Zellen – mit dem bloßen Auge nicht sichtbar – besteht, über den vollen Schutz der Verfassung und der Rechtsordnung verfügt. Mit der Nidation verfügt der Mensch über die Menschenrechte auf Würde und auf Leben. Er ist ein Rechtssubjekt – nicht ein Rechtsobjekt; er ist nicht werdendes Leben, sondern vollgültiges Leben, das sich entwickelt – so wie sich der Mensch während seines gesamten Lebens weiterentwickelt. Diese Rechtstatsache kann nicht oft genug wiederholt werden, um allen vor Augen zu führen, dass auch der ungeborene Mensch rechtlich wie ein geborener in seinem Lebensrecht geschützt ist. Wenn jetzt Politiker und Ideologen die Entkriminalisierung der Abtreibung fordern, dann fordern sie ein Recht auf Töten eines Menschen. Allerdings soll dieses Töten nicht gegen die Regelung des Art. 1 GG, die jedem Menschen die geschützte Würde und das Lebensrecht zubilligt, verstoßen. Das Recht auf Töten würde dann gleichwertig neben dem Recht auf Leben stehen. Um diesem Dilemma aus dem Wege zu gehen, soll infolgedessen der ungeborene Mensch nicht als Mensch im Sinne von Art. 1 GG angesehen werden. Die Frage: „Was ist ein Mensch?“ würde dann nicht mehr in der Weise beantwortet werden können, wie es das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Damit liegt offen verfassungsrechtlicher Dissens vor. Dieser beinhaltet immer einen Verstoß gegen die Verfassung. Folglich wäre die Feststellung, den ungeborenen Menschen als „Parasitären Zellhaufen“, pp. oder – weniger ideologisch – als nicht dem Schutz der Verfassung unterworfen zu bezeichnen, als einen eklatanten Verstoß gegen Art. 1 GG zu werten. Damit ist die Behauptung eine „menschenverachtende Bezeichnung“, die, folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz, geahndet werden müsste. Auch wenn Verfassungsrecht keine Strafvorschriften oder Anspruchsgrundlagen beinhalteten, können Verstöße gleichwohl geahndet werden. Wenn also eine Kandidatin für das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts von einem vollständigen und abgestuften Entzug des Menschenrechts auf Leben für ungeborene Menschen spricht, dann äußert sie eine Forderung, die nicht nur verfassungswidrig, sondern auch im höchsten Maße menschenverachtend ist. Jemandem das Recht zu leben, abzusprechen, ist viel verwerflicher als jemanden mit einem nicht erlaubten Wort zu betiteln. Es ist vielmehr ein fundamentaler Eingriff in die Rechtssphäre eines Dritten – es ist ein Todesurteil für einen Menschen, der bekanntermaßen nie selbst seine Rechte verteidigen könnte. Wenn ein ehemaliges Mitglied der Jugendorganisation der AfD wegen diskriminierender Worte nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen wird und er deshalb nicht Volljurist werden darf, dann müssten eigentlich Konsequenzen gezogen werden, wenn eine akademische Staatsrechtslehrerin sogar die volle und/oder abgestufte Aberkennung von Menschenrechten für Menschen einfordert und damit fundamental gegen die Verfassung argumentiert. Es böte sich deshalb an, eine Untersuchung seitens ihrer Universität wegen Verstoßes gegen die Verfassung anzuordnen, um die Verfassungstreue der – inzwischen – ehemaligen Kandidatin überprüfen zu können. Diese Forderung ist lediglich eine logische und zutiefst juristische Konsequenz, die ihren Grund ausschließlich im Recht hat – nicht aber eine, die vom „rechten Mob“, wie sich ein Abgeordneter der SPD auszudrücken beliebte, vorgetragen wird. Stringenz im Denken und Argumentieren ist leider nicht jedem Ideologen gegeben, schließlich ist mangelnde Stringenz jeder Ideologie nicht fremd. Noch basiert unsere Rechtsordnung aber auf dem Prinzip der Gleichheit aller Menschen und das bedeutet, dass die Rechtsordnung in gleicher Weise auf alle Personen angewandt werden muss. Was dem einen verboten ist, darf dem anderen nicht erlaubt sein. Schließlich gilt im Rahmen des Gleichheitssatzes auch das Prinzip, dass der Zweck nicht die Mittel heiligen dürfe, und schließlich: Der Majestät des Rechts (Carl Goerdeler) ist immer Vorrang zu gewähren, ausnahmslos, auch wenn es politisch schwerfällt und der eigenen rechtlichen und politischen Position zuwiderläuft. Lothar Rilinger (siehe Link) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht i.R., stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes a.D., und Autor mehrerer Bücher. kath.net-Buchtipp: Ihnen hat der Artikel gefallen? 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