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Wie die Diözese Bozen-Brixen ‚Kirchenaustritte’ handhabt24. Juni 2023 in Weltkirche, 14 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Ein vor der zivilen Meldebehörde erklärter Kirchenaustritt um die Kirchensteuer zu vermeiden ist nicht als Verlassen der Kirche zu werten, wenn ansonsten die Bereitschaft vorhanden ist, im katholischen Glauben und in der Kirche zu bleiben.
Bozen (kath.net/jg)
In der Diözese Bozen-Brixen wird das Verlassen der Kirche nur dann im Taufbuch vermerkt, wenn der betreffende Person sich tatsächlich von den wesentlichen Elementen des katholischen Glaubens abgewandt hat. Ein „Kirchenaustritt“ vor einem staatlichen Meldeamt, der nur deshalb erfolgt, um die Kirchensteuer beziehungsweise den Kirchenbeitrag zu sparen, gilt nicht als Verlassen der Kirche. Dies gab die Diözese in einer ausführlichen Antwort auf eine Anfrage von kath.net bekannt, aus der im Folgenden zitiert wird. Die Frage des „Kirchenaustritts“ ist für die Diözese Bozen-Brixen vor allem im Zusammenhang mit Katholiken des Bistums relevant, die in Deutschland oder Österreich arbeiten und deshalb Kirchensteuer oder Kirchenbeitrag zahlen müssen.
In Italien wird die Religionszugehörigkeit von Seiten des Staates seit der Revision des Konkordates 1984 nicht mehr erhoben. Dies geschieht in Deutschland und Österreich, weil die Kirchensteuer (Deutschland) beziehungsweise der Kirchenbeitrag (Österreich) gesetzlich verankert sind. In diesen Ländern ist eine Erklärung des „Austritts aus der Kirche“ vor dem staatlichen Meldeamt möglich.
Die Deutsche und die Österreichische Bischofskonferenz werten einen Austritt aus der Kirche als „Abfall von der Kirche“ im Sinne des can. 171 §1, Nr. 4., auch wenn dies nur aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchenbeitrages geschieht und damit kein „Abfall vom Glauben“ und kein „Verlassen des Glaubens“ verbunden ist.
Mit der Revision des Kirchenrechts 1984 wurde im Zusammenhang mit dem Eherecht der Begriff des „formalen Abfalls von der Katholischen Kirche“ (lat. „Actus formalis defectionis ab Ecclesia Catholica“) eingeführt. Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte veröffentlichte zur Klärung von Unsicherheiten ein Schreiben mit dem Titel „Actus formalis defectionis ab Ecclesia Catholica“.
Damit wirklich ein Abfall von der katholischen Kirche vorliegt, müssen diesem Schreiben zufolge drei Elemente gegeben sein. Die betreffende Person muss
a) eine innere Entscheidung getroffen haben, die katholische Kirche zu verlassen, weil sie grundlegende Elemente des Glaubens oder der Kirche ablehnt (can. 205 CIC);
b) die Entscheidung nach außen kundgetan haben (mündlich oder schriftlich).
c) Diese Entscheidung muss von einer kirchlichen Autorität zur Kenntnis genommen werden.
Daraus ergibt sich, dass die Erklärung vor dem staatlichen Meldeamt allein keinen formalen Akt zum Verlassen der kirchlichen Gemeinschaft darstellt, auch wenn er von der zivilen Behörde, vor welcher der Austritt erklärt wurde, der kirchlichen Autorität zugestellt wird. Erst wenn bewiesen werden kann, dass damit auch der Wille und die Absicht verbunden waren, sich vom katholischen Glauben beziehungsweise von der Katholischen Kirche ganz zu trennen, ist ein formaler Akt des Verlassens der Kirche gegeben.
Wird die Entscheidung die Katholische Kirche zu verlassen nur zu dem Zweck getroffen, von der finanziellen Verpflichtung in Form der Kirchensteuer oder des Kirchenbeitrages entbunden zu sein, bleibt dabei aber der Wille bestehen, weiterhin der Katholischen Kirche anzugehören, dann ist eine solche Erklärung nicht als formaler Akt des Verlassens der Kirche zu werten, schreibt das Ordinariat des Bistums Bozen-Brixen.
Ob ein „Austritt“ kirchenrechtlich relevant wird, ergibt sich für die Diözese Bozen-Brixen im Zuge der folgenden Schritte:
1) Erklärung vor einem zivilen Meldeamt, die Kirche verlassen zu wollen. Das wird im Melderegister vermerkt und dem örtlichen bischöflichen Ordinariat mitgeteilt.
2) Wurde die Person in einem anderen Bistum getauft, wird die Mitteilung an das Taufbistum oder die Pfarrei des angegebenen Geburtsortes weitergeleitet, die sie an das Ordinariat weiterleitet.
3) Das bischöfliche Ordinariat bittet die betroffene Person in einem Brief, die Beweggründe für diesen Schritt in einem Gespräch oder schriftlich mitzuteilen, um zu klären, ob die Entscheidung persönlich, bewusst und frei getroffen worden ist.
4) Reagiert die betroffene Person nicht, ist das bischöfliche Ordinariat im Unklaren über die innere Entscheidung. Damit fehlt ein wesentliches Element für den Austritt. Die Anmerkung im Taufbuch unterbleibt daher.
5) Gibt es eine Rückmeldung, in welcher der Betroffene seine Beweggründe offenlegt und handelt es sich um eine Entscheidung, sich wirklich von den wesentlichen Elementen der Katholischen Kirche abzuwenden, so dass der Tatbestand der Apostasie, Häresie oder des Schismas gegeben ist, wird im Taufbuch die Anmerkung „defectio a fide/ab Ecclesia Catholica“ eingetragen.
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Lesermeinungen | Maxim 28. Juni 2023 | | | pfaelzer76857 Ein herzliches Vergelt´s Gott!
Ich werde auch bei meinem Rosenkranz an Sie "denken". | 0
| | | pfaelzer76857 27. Juni 2023 | | | @Maxim Relativ unproblematisch Das Procedere ist bundesweit im Wesentlich gleich, lediglich in der "direkten Durchführung" kann es individuell sein.
Zu Beginn sucht man man den Kontakt zu einem Priester, dies muss nicht der Heimatpfarrer, sondern kann stattdessen ein Priester des Vertrauens sein. Im Bistum Speyer gibt es dafür auch konkrete Ansprechpartner, welche man aber nicht kontaktieren muss. Dem Gespräch folgt ein förmlicher Antrag, der an das Ordinariat geht (Gründe, weshalb man wieder eintreten möchte usw.). Der Priester erhält dann die Rückmeldung, ob der Antrag angenommen (oder abgelehnt) wurde, für die Wiederaufnahme gibt es verschiedene Möglichkeiten: in einem Gottesdienst oder einer Andacht, im kleinen oder größeren Kreis oder auch einfach nur durch Shakehands im Pfarramt. Ein Schreiben des Bischofs wirdüberreicht, in welchem dieser sich über die Wiederaufnahme usw. freut. Der Priester bestätigt auf der Rückseite, dass die Wiederaufnahme erfolgte. Fertig! | 1
| | | Maxim 27. Juni 2023 | | | Wiedereintritt Wie geht eigentlich ein Wiedereintritt von statten.
Ich wurde schon öfters gefragt, möchte aber keine ev.falsche Auskunft weitergeben!
Bitte um eine sichere Information! | 0
| | | bibelfreund 26. Juni 2023 | | | Bitte kopiert das in Deutschland! dann wird der ganze Spuk von Suizidalem Irrweg, Queer, Regenbogen etc pp in Kürze beendet. Eine arme Kirche ist gezwungen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Wer das nicht will von den Mode-Klerikalen, wird dann eben arbeitslos. Was solls….. | 0
| | | Benno Faessler-Good 25. Juni 2023 | | | Die Schönheit der lateinischen Sprache in einem Pontifikalamt! Leider liegt Einsiedeln etwas weit weg von meiner Heimatpfarrgemeinde. Deshalb nehme ich die Gelegenheit war via Youtube an den Gottesdiensten der Klostergemeinschaft teilzunehmen.
Die Sonntagspflicht übe ich am Samstagabend aus.
Heute fand ein Pontifikalamt mit Bischof Peter Bürcher in Einsiedeln statt. Peter Bürcher spricht aus meiner Laien-Sicht ein sehr schönes Latein.
Das Santus wurde aus der Messe von Franz Schubert gesungen!
Ich bin den Gemeinschaft der Mönche in Einsiedeln dankbar, dass Latein auch noch gesungen wird! | 0
| | | Benno Faessler-Good 25. Juni 2023 | | | Wer erteilt einem «Teil-Ausgetretenen Katholiken» das Sakrament der Krankensalbung? Selbstverständlich sind mit Katholiken sind auch KatholikInnen gemeint!
Die zweite Frage: darf solchen Personen ein Katholisches Begräbnis inklusive Heilige Messe gewährt werden oder muss es bei einer Abdankung bleiben?!
Die dritte Frage: Wie können solche Personen wieder in den Schoss der Heiligen Katholischen Kirche zurück kehren?
Vierte Frage: Bleibt die Katholische Taufe auf für unwiderruflich Ausgetretene Personen gültig?
Fragen, die man vor einem vollständigen oder teilweisen Bruch mit der Heiligen Katholischen Kirche stellen sollte?
Kann der vollständige Austritt aus der Katholischen Kirche mit dem Austritt und der Rückgabe des Passes des Heimatlandes verglichen werden, das bedeutet «Staatenlos» oder «Heimatlos», aus meiner Sicht! Gilt auch für «Teilaustritt», man kann ja nicht «Teil-Schweizer-Eidgenosse» sein!
Dem Pfarrer oder Bischof zürnen, ist Zorn nicht eine Todsünde? | 1
| | | pfaelzer76857 25. Juni 2023 | | | @chris2 Ihren Vorschlag stimme ich völlig zu und hielte das für eine praktikable Lösung. Somit würden kirchlichen Organisationen mehr Finanzmittel zufließen, wenn die Gläubigen ein Mitspracherecht (darum gehts ja eigentlich ganz oft) hätten.
Ich hab eine solche Zeit gerade hinter mir und die "eingesparte" Kirchensteuer im Wesentlichen an ein Ordenshilfswerk und eine andere Organisation überwiesen - nachweisbar, um ggf. deutlich machen zu können, dass es mir mit dem Austritt nicht um die Einsparung einer Steuer ging.
Als "vom Glauben abgefallen" habe ich mich in diesen dreieinhalb Jahren nicht gesehen und der Wesentliche, unser Herrgott, weiß das. Insofern jucken mich diese Sichtweisen oder Formulierungen überhaupt gar nicht und ich hoffe, dass seitens Rom hier mal Fakten geschaffen werden, damit der Quatsch von Kirchenaustritt = Glaubensabfall in der Mottenkirste verschwindet! | 4
| | | carolus romanus 24. Juni 2023 | | | Erklärung Was würde geschehen, wenn man an dem Ortsbischof ein Schreiben mit Glaubensbekenntnis zur Kirche schickt und gleichzeitig aus dem Kirchensteuer System austritt?Gleichzeitig Ankündigung, das Geld für kirchliche Einrichtungen zu spenden und Nachweise nachzuliefern. | 1
| | | Chris2 24. Juni 2023 | | | Ich wäre dafür, dass man sich eine oder mehrere katholische Gruppen aussuchen kann, die man unterstützt (Orden, Altenheim, Pfarrei, Jugendverband etc.). Die Belege (z.B. Kopien der Kontoauszüge) legt man dann einer kirchlichen Stelle vor, die sie zumindest stichprobenhaft prüft. Diese Zahlungen gelten dann als Ersatz für die durch immer mehr kirchen- und glaubensfeindliche Zwecke kompromittierte Kirchen(d)steuer.
Ob man das Zahlverfahren auch über eine kirchliche "Treuhandstelle" abwickeln kann, damit alle Zahlungen nachprüfbar sind, können Experten besser beurteilen. | 3
| | | Chris2 24. Juni 2023 | | | Selbst, wer in D das mehrfache spendet, aber aus der Kirchensteuer ausgetreten ist, weil er es nicht mehr verantworten kann, z.B. ZdK, Sündodalen Weg, LGBT -Aktionen in Kirchen oder Verwüstungen an Heiliger Stätte ("Altarraum-Neugestaltungen") mitzufinanzieren, gilt als "vom Glauben abgefallen" - während so mancher notorische Häretiker sogar noch von der Kirche besoldet wird und womöglich gar Kindern oder Priesteramtskandidaten den Glauben austreiben darf. Wer es fassen kann, der fasse es... | 4
| | | Feuersgluten 24. Juni 2023 | | | Konzept auch in Deutschland, Österreich und Schweiz umsetzen Ja, hoffentlich wird ein solches Konzept auch bald in Deutschland, Österreich und der Schweiz umgesetzt. Papst Franziskus möchte ebenfalls eine finanziell arme Kirche. | 5
| | | girsberg74 24. Juni 2023 | | | Danke! @Freude an der kirche | 5
| | | elisabetta 24. Juni 2023 | | | Zur Nachahmung dringend empfohlen Die österreichische Bischofskonferenz hätte sich kürzlich bei ihrer Tagung in Mariazell auch mit dieser Thematik beschäftigen sollen. Als Katholik, der den Glauben ernst nimmt, ist man über viele zeitgeistige Aktionen der Kirchenleitung irritiert und will diese nicht auch noch durch den Kirchenbeitrag fördern. Ein Kirchenbeitragsboykott aus besagtem Grund wird gerichtlich verfolgt und ein Austritt als Glaubensabfall interpretiert, was letztendlich viele davon abhält, diesen Schritt zu tun. Dieses unredliche diözesane Druckmittel ist eindeutig Machtmissbrauch und gehört abgeschafft. Es geht hier um den Mammon und nicht um die unsterblichen Seelen. | 7
| | | Freude an der Kirche 24. Juni 2023 | | | Synodaler Rat Wer in Deutschland austritt, weil er die Finanzierung des Synodslen Rates oder Inhalte des Synodalen Wegs ablehnt, tritt nicht aus Glaubensgründen aus. Er dürfte in einem solchen Fall nichts im Taufbuch vermerkt werden. Lieber Nuntius Dr. Eterovic, bitte erwirken Sie im Rom eine solche Lösung für Deutschland! chng.it/45rqFYjPmh | 8
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