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Das Beichtgeheimnis: Festgeschrieben für die Ewigkeit?

vor 7 Stunden in Kommentar, 4 Lesermeinungen
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Ein Widerspruch zwischen kanonischem und staatlichem Recht. Von Rechtsanwalt i.R. Lothar Christian Rilinger


Berlin (kath.net) Das laizistische Frankreich hat am 1. Juni 2026 in der Nationalversammlung versucht, mit der Gesetzesinitiative auf Aufhebung des kanonisch festgeschriebenen Beichtgeheimnisses nicht nur die Aufklärung und Verhinderung von Fällen im Bereich des sexuellen Missbrauchs zu verbessern, es wollte auch eine weitere Bastion christlicher Wertevorstellungen schleifen. Diesem Teil der französischen Gesellschaft ist jede Sonderregelung der Kirchen, die als ungerechtfertigte Privilegierung angesehen werden, ein Dorn im Auge und müsste demzufolge eliminiert werden. Diese Frage wurde heftig diskutiert, doch wurde die Gesetzesinitiative mehrheitlich abgelehnt, wodurch dem kanonischen Recht mehr Beachtung beigemessen wurde als dem laizistischen staatlichem. Ein Geistlicher, welcher Konfession auch immer, kann folglich nicht verpflichtet sein, über den Inhalt des Beichtgespräches dem Staat gegenüber Auskunft zu erteilen. Eine tragende Säule des Christentums wird weiterhin vom Staat akzeptiert, das für die katholische Kirche bestehende Sakrament der Beichte wird vom französischen Staat nicht in Frage gestellt.

Mit dieser parlamentarischen Entscheidung ist allerdings der Kampf gegen das Beichtgeheimnis nicht endgültig entschieden. Man muss nicht Prophet sein, um zu ahnen, dass der Kampf weitergeführt wird – so schnell gibt sich der laizistische Teil der französischen Gesellschaft nicht geschlagen. Die Diskussion ist mit dieser parlamentarischen Entscheidung nicht erstickt; die Entscheidung von Buonaparte aus dem Jahr 1802, beeinflusst durch das Buch von Chateaubriand „Das Wesen des Christentums“, dem Christentum wieder den Platz in der Gesellschaft und im Staate einzuräumen, den es jahrhundertelang eingenommen hatte, wird immer noch als Fehlentwicklung angesehen, die korrigiert werden müsse. Keine Möglichkeit bleibt ungenutzt, um den Kampf gegen die Kirchen endgültig als siegreich zu beenden. Ob es die Forderung ist, diesem Recht auf Tötung ungeborener Menschen Verfassungsrang zu verschaffen, oder das Beichtgeheimnis der christlichen Kirchen zumindest teilweise aufzuheben – immer laufen diese Gesetzesinitiativen auf die Verbannung christlicher Vorstellungen aus dem gesellschaftlichen und staatlichen Diskurs hinaus. Auch wenn durch die abgeschwächte Form des Laizismus in Form der Laizität wieder eine Annäherung von Kirche und Staat und damit die Überwindung der totalen Trennung erfolgt ist – diese Entwicklung widerspricht der ursprünglichen Forderung der atheistischen Aufklärung und wird damit von großen Teilen der französischen Gesellschaft als ein Verstoß gegen den Gründungsmythos der Französischen Republik gedeutet, schließlich konnte das neue Frankreich, das republikanische, nur auf den Leichen von über 200.000 enthaupteten meist gläubigen Personen entstehen.

Mit dieser Gesetzesinitiative gerierte sich Frankreich wieder einmal als laizistische Avantgarde. Wir müssen davon ausgehen, dass diese Forderung von sich selbst als fortschrittlich einstufenden linken Regierungen – auch der deutschen – aufgegriffen werden und dass weiterhin versucht wird, auf diese Weise den Einfluss der Kirche auf den gesellschaftlichen Diskurs zu schmälern. Deshalb lohnt sich ein Blick in die rechtliche Zukunft unserer Rechtsordnung. Wäre es in unserem Kulturkreis rechtlich möglich, das Beichtgeheimnis aufzuheben und somit eine tragende Säule des Christentums zu zerstören?


Nach katholischer Lehre stellt die Beichte ein Sakrament dar – mit der Folge, dass die rechtlichen Regelungen im kanonischen Recht festgeschrieben worden sind. Im Codex 983 §1 CIC ist die priesterliche und nicht aufhebbare Pflicht kodifiziert, dass alle Informationen, die ein Priester während der Beichte erfährt, der völligen Geheimhaltung unterliegen. Dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt der Priester allerdings nur, wenn er während der sakramentalen Beichte Sachverhalte erfährt. Im Gegensatz zur Geheimhaltungsverpflichtung der Rechtsanwälte oder Steuerberater pp., die durch einen geschlossenen Beratungsvertrag begründet wird und während der gesamten Mandatsbetreuung gilt, unterliegt der Priester nicht dieser Verpflichtung, wenn er die inkriminierten Sachverhalte außerhalb der sakramentalen Beichte in einem seelsorgerlichen Gespräch erfährt. Im Falle einer Verletzung des Beichtgeheimnisses droht dem Priester die Exkommunikation.

Der Staat hat diese Werteentscheidung der Kirchen akzeptiert und deshalb auch im staatlichen Recht die Entscheidung der Kirchen übernommen. In verschiedenen Gesetzen hat deshalb der Staat die Verpflichtung zur Geheimhaltung geschützt. Die Verletzung von Privatgeheimnissen ist unter Strafe gestellt worden. Auch wenn sich diese Vorschrift lediglich auf staatliche begründete Geheimhaltungsverpflichtungen von Ärzten oder Rechtsanwälten pp. bezieht, nimmt der Staat gleichwohl auf die kirchenrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung Rücksicht und gewährt den Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Strafprozessordnung (StPO). An sich ist die unterlassene Anzeige einer geplanten strafbaren Handlung gemäß § 138 StGB strafbar, doch erkennt die Rechtsordnung eine Ausnahme für das christliche Beichtgeheimnis gemäß § 139 II StGB an. Demzufolge sind Geistliche nicht verpflichtet, dem Staat und seinen Organen Auskünfte über Kenntnisse aus dem Beichtgespräch zu erteilen. 

Soweit die bestehende Rechtslage. Doch sind Geistliche dadurch für immer geschützt, die ihnen aus kirchlichem Recht verbindlich aufgegebene Vertraulichkeit zu wahren? Diese Frage berührt die rechtliche Qualität der Rechtsnorm, die die Einhaltung des Beichtgeheimnisses gewährleistet. Es gibt in unserer Rechtsordnung nur sehr wenige Regelungen, die der sogenannten Ewigkeitsgarantie unterliegen – nur die ersten zwanzig Artikel unseres Grundgesetzes, nur die Würde und einige Menschenrechte wie das Recht auf Leben, auf Meinungsfreiheit, auf Gleichheit pp. Im Rahmen dieses Grundrechtekatalogs ist nicht das Beichtgeheimnis geregelt. Somit unterliegt das Beichtgeheimnis nicht dem Verbot auf Aufhebung und ist damit als ein positives Recht anzusehen, das jederzeit reformiert, abgeändert oder sogar aufgehoben werden kann und darf.

Die staatliche Akzeptanz des Beichtgeheimnisses ist infolgedessen nicht an eine juristische Sperre gebunden, sondern lediglich an eine Einstellung, die im Staatsvolk vorhanden ist. Damit ist die Möglichkeit einer rechtlichen Änderung an Voraussetzungen gebunden, die für jedes andere positive Gesetz gilt. Gesetze sind nun einmal in eine rechtlich verbindliche Form gegossene sittliche Überzeugungen im weitesten Sinne. Als sich die Einstellung zum Beispiel zur aktiven Sterbehilfe änderte, wie wir dies seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges in einigen europäischen Ländern beobachten können, wird die Euthanasie entgegen der ursprünglichen Auffassung für legal und sogar für legitim erklärt. In gleicher Weise bestünde die Möglichkeit, die Einhaltung des Beichtgeheimnisses in Fällen drohender schlimmster Verbrechen oder zur Aufklärung von Kapitalverbrechen für nicht statthaft zu erklären. Zwar bestünde die Möglichkeit für Abgeordnete des Deutschen Bundestages im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens oder durch eine Verfassungsbeschwerde einer Person, ob Staatsbürger oder Ausländer, die Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, doch würde die Entscheidung des Gerichtshofes davon abhängen, welche sittliche Auffassung die Richter haben. Wenn die Mehrheit der Richter des Spruchkörpers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte auf Wahrung der Geheimhaltung und dem Interesse des Staates auf Abwendung oder Aufklärung von schwersten Verbrechen die Interessen des Staates als überwiegend angesehen werden, dann würde auch das Verfassungsgericht die Geheimhaltung als verfassungswidrig beurteilen. Hintergrund dieser Abwägung wäre die Einstellung der Richter zu den Kirchen und damit zur Religion. Und damit kommen wir zum Kern dieser Auseinandersetzung. Wenn die Mitglieder des Spruchkörpers eine Affinität zum Christentum haben, wären sie eher bereit, religiöse Überzeugungen in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen. Hätten sie jedoch in ihrem Denken eine Distanz zum Christentum, wären sie eher bereit, sich von Vorstellungen zu lösen, die der Religion entstammen.

Je mehr sich also die christliche Fundierung der Gesellschaft verflüchtigt, je größer die Distanz zum Christentum wird, desto mehr emanzipiert sich die Gesetzgebung und die Rechtsprechung von christlichen Überzeugungen und desto geringer wird konsequenter Weise der Wille, dem kanonischen Recht Vorrang vor dem Interesse des Staates zuzubilligen.

Ein ähnliches Dilemma können wir in der rechtlichen Bewertung des Kirchenasyls beobachten. Weder staatlicherseits, noch aus kanonischer Sicht wird das Kirchenasyl als gerechtfertigt angesehen. Gleichwohl wird es vom Staat zwar nicht akzeptiert, aber toleriert. Noch ist der Staat nicht bereit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in kirchlichen Gebäuden gegen Personen, denen Kirchenasyl gewährt worden ist, durchführen zu lassen. Die Unterlassung ist nicht rechtlich begründet, sondern ausschließlich durch den noch vorhandenen Respekt religiösen Einrichtungen gegenüber – nur durch den Umstand, dass ein Rest von Gläubigkeit selbst in atheistisch-laizistischen Staaten vorhanden ist. Kirchenasyl wird deshalb nur noch so lange vom Staat toleriert, wie der Respekt vor der Kirche anhält.

Aus den gleichen Überlegungen heraus können wir auf die Einhaltung des Beichtgeheimnisses durch den Staat vertrauen. Wird jedoch die Distanz zu den Kirchen immer größer, erodiert zwangsläufig die Bereitschaft des Staates an der Aufrechterhaltung der Ausnahmeregelung. Das Interesse des Staates auf Aufklärung und Strafverfolgung gegenüber demjenigen der Kirchen auf Wahrung des Beichtgeheimnisses würde überwiegen, so dass die Akzeptanz des Beichtgeheimnisses in Bezug auf schwerste Straftaten beim Staat schwindet. Je mehr Europa sich der Entchristlichung hingibt, desto geringer würde die Bereitschaft der Staaten werden, sich an christlichen Vorstellungen zu orientieren.

Um der Entchristlichung etwas entgegenzusetzen, sind wir alle aufgerufen. Nur wenn wir daran arbeiten, christliche Vorstellungen zu verteidigen, nur wenn wir uns bemühen, die Kultur und Zivilisation am Leben zu erhalten, die Europa zu diesem bedeutenden Kulturkreis hat werden lassen, nur dann können wir verhindern, dass die Länder des Abendlandes wiederum der überwunden geglaubten vormodernen Barbarei ausgeliefert werden, in der nicht Werte gelten, die sich am Christentum orientieren, nicht die ewigen Werte, die sich am Dekalog und am Sittengesetz orientieren, sondern solche, die sich der Mensch selbst gibt und damit der Beliebigkeit unterworfen sind sowie aus dem jeweiligen mainstream formuliert werden. Dann wäre allerdings auch das Ende des christlichen Beichtgeheimnisses besiegelt.

Lothar Rilinger (siehe Link) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht i.R., stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes a.D., und Autor mehrerer Bücher.

kath.net-Buchtipp:
Christentum und Verfassung
Ein Dualismus oder doch eine Einheit?
Von Lothar Christian Rilinger
Hardcover, 262 Seiten
2025 Editiones Scholasticae; Verlag Editiones Scholasticae
ISBN: 978-3-86838-300-3
Preis Österreich: € 51,30
Preis Deutschland € 49,90
Preis e-book: € 19.90

Archivfoto Lothar Rilinger (c) privat/mit freundlicher Erlaubnis


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Lesermeinungen

 girsberg74 vor 5 Stunden 
 

Im letzten Satz eine Unschärfe in der Sache

Zitat:
„Dann wäre allerdings auch das Ende des christlichen Beichtgeheimnisses besiegelt.

Überlegung:
Das Beichtgeheimnis wird nicht von einem Staat definiert, sondern von der (Katholischen) Kirche für ihre Gläubigen; von einem Staat wird nur definiert, inwieweit er die Setzung der Kirche anerkennt und in seiner Rechtsordnung umsetzt.

Bei einer Nichtachtung des christlichen Beichtgeheimnisses durch den/einen Staat, können sich allerdings ultimative Folgen für die betreffende Person, den Beichtvater, ergeben; Fälle dazu sind hinreichend bekannt.


0
 
 Wermut vor 6 Stunden 
 

NRW-Verfassungsschutzgesetz

Seltsam, dass nicht auf die Novelle des NRW-Verfassungsschutzgesetzes eingegangen wird. Darin wurde nämlich der konkrete Verweis auf besagten § 53 Strafprozessordnung bereits gestrichen!
§9 alt: (1) Datenerhebungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind unzuläs-
sig. Das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in den §§ 53 und
53a der Strafprozeßordnung ... genannten Berufsgeheimnisträgerinnen und Be-
rufsgeheimnisträger genießt vergleichbaren Schutz...
neu: (1) Datenerhebungen, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dies gilt nicht für die freiwillige Offenbarung von Informationen aus dem Kernbereich priva-ter Lebensgestaltung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3.


0
 
 Mensch#17 vor 6 Stunden 
 

Hörensagen ?!?

Hat ein Priester nach dem Bekenntnis eines Pönitenten wirklich ein "Faktenwissen" oder sind seine "gespeicherten" Informationen nur etwas, das mit dem "Hörensagen" gleich gesetzt werden muß.
Haben die gebeichteten Taten tatsächlich so stattgefunden, oder ist die Person lediglich subjektiv dieser Meinung gewesen?
Und in wieweit "muß" der Priester auch so zuhören, dass er das einzelne Bekenntnis separat memorieren und wiedergeben kann?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Priester in vergangenen Zeiten, nach drei Stunden Beichte hören, noch irgendetwas einzelen Personen (insofern sie sie überhaupt erkannt haben) etwas zweifelsfrei zuordnen konnten.
Und noch mal: alles nur vom "Hörensagen"!


0
 
 Jothekieker vor 6 Stunden 
 

Staaten kommen und gehen

Irgendwann wird auch ein europäischer Staat versuchen, das Beichtgeheimnis per Gesetz zu schleifen, aber man muß sich nicht an jedes Gesetz halten.


1
 

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