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| Vatikan: Keine Geheimdokumente zur Vertuschung von Missbrauchsfällen19. März 2010 in Aktuelles, keine Lesermeinung Vatikanischer Rechtsexperte: Keine kirchliche Dienstvorschrift zur Vertuschung von Missbrauchsfällen. Im Gegenteil: Ein «klares Prinzip», dass kirchliche Stellen Strafanzeige stellen müssten, wenn dies nach dem staatlichen Recht verlangt werde Vatikanstadt (kath.net/KNA) Scicluna wandte sich gegen die Behauptung, es existierten kirchliche Geheimdokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch. Einzig die Anweisungen in «Crimen sollicitationis» von 1922 und 1962 über das Vorgehen bei kircheninternen Ermittlungen seien ursprünglich vertraulich gewesen. «Sie sind es nicht mehr, weil sie im Internet stehen», so der Rechtsexperte. Der Eindruck der Geheimhaltung sei durch eine nicht autorisierte «schlechte Übersetzung dieses Textes ins Englische» entstanden. Tatsächlich solle das Ermittlungsgeheimnis dem Schutz der beteiligten Personen dienen. Die «moralische Pflicht» zur Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlern ergebe sich aus den allgemeinen Prinzipien des Kirchenrechts. Dieses fuße auf grundlegenden ethischen Pflichten, wie sie in der Moraltheologie formuliert seien, so der Jurist. Katholische Obere seien durch das Kirchenrecht verpflichtet, glaubwürdige Vorwürfe in Rom anzuzeigen. Dagegen gebe es nicht in allen staatlichen Rechtsordnungen eine rechtlich bindende Anzeigepflicht für Sozialarbeiter oder Mitarbeiter der Kirche, die auf irgendeine Weise von Missbrauchsfällen Kenntnis erhielten. Zu der Klausel des «päpstlichen Geheimnisses» (secretum pontificium) in den kirchenrechtlichen Vorschriften zur Missbrauchsthematik sagte Scicluna, diese Verschwiegenheitspflicht müsse vom Beichtgeheimnis unterschieden werden. Das Beichtgeheimnis sei unter allen Umständen unverletzlich, auch wenn ein Priester etwa vor einem staatlichen Gericht als Zeuge befragt werde. Bei dem «secretum pontificium» gehe es um einen weitestgehenden Persönlichkeitsschutz für Kläger und Beschuldigte im kirchlichen Verfahren. Dieses sei vom staatlichen Vorgehen unabhängig, folge eigenen Regelungen - etwa bei der Verjährung - und könne nur im kirchlichen Bereich Strafen verhängen. Staatliche Gerichte interessierten sich hingegen für diejenigen Sachverhalte, die ihren Jurisdiktionsbereich beträfen. (C) 2010 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuVatikan
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