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15. September 2011 in Aktuelles, 10 Lesermeinungen
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Vatikan und Priesterbruderschaft St. Pius X.: der Raum für eine endgültige Aussöhnung. Von Armin Schwibach


Rom (kath.net/as) Am 14. September 2011 fanden die Gespräche des Heiligen Stuhls mit der Priesterbruderschaft St. Pius X. nach fast zweijähriger Dauer ihren Abschluss. In dem gemeinsam formulierten Pressekommunique wurde festgehalten, dass die Kongregation für die Glaubenslehre als grundlegende Basis für eine vollständige Aussöhnung mit dem Apostolischen Stuhl die Annahme einer „doktrinellen Präambel“ vorsieht, die der Leitung der Priesterbruderschaft bei dem Treffen ausgehändigt worden ist.

Die Präambel lege „einige doktrinelle Prinzipien und Kriterien für die Interpretation der katholischen Lehre dar, die notwendig sind, um die Treue zum Lehramt der Kirche und das sentire cum Ecclesia zu gewährleisten, wobei gleichzeitig das Studium und die theologische Klärung einzelner Ausdrücke oder Formulierungen, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils und im nachfolgenden Lehramt gegenwärtig sind, einer berechtigten Diskussion überlassen werden“.

Mit dieser Formulierung hat der Vatikan der Priesterbruderschaft St. Pius X. die größtmögliche „Autobahn“ gebaut, auf der es möglich sein soll, zu einer vollen Aussöhnung und Einheit mit Rom zu gelangen. Die Annahme der Präambel ist weiter die Voraussetzung einer kanonischen Lösung für die Priesterbruderschaft, die die Gestalt eines Personalordinariats oder einer neuen Form einer Personalprälatur haben kann.

Die vom Heiligen Stuhl vorgelegte „Präambel“ ist also das Wichtigste, und selbstverständlich erregt der Inhalt des kurzen Textes, den der Generalobere der Priesterbruderschaft, Weihbischof Bernard Fellay, als vertraulich bezeichnet hat, da er zum vertiefenden Studium übergeben worden sei, das meiste Interesse: Was wird die Priesterbruderschaft St. Pius X. unterschreiben „müssen“? Und worin werden die Elemente bestehen, die einer berechtigen Diskussion überlassen werden können, ohne dass eine der beiden Seiten „theologischen Selbstmord“ begehen muss, wie dies der Regensburger Dogmatiker Wolfgang Beinert in seiner kritischen Stellungnahme gegenüber „Domradio“ formuliert hatte?


Beinert meinte, trotz der neuen, komplexen und vielversprechenden Situation noch einmal dem Problem mit Allgemeinplätzen begegnen zu müssen. Der Papst könne nicht „hinter das II. Vatikanische Konzil“ zurück. Ebenso wenig könne die Priesterbruderschaft St. Pius X. die Konzilsbeschlüsse anerkennen, weil ihr sonst der „Seinsgrund“ abgehe. Die neue Lage geht jedoch weit über diese Klischeebildungen hinaus. Daher ist es nicht unberechtigt, sich Gedanken über den möglichen Grundinhalt der Präambel im Sinne einer „Hermeneutik der Reform oder der Kontinuität“ zu machen, die es gestattet, „einzelne Ausdrücke oder Formulierungen, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils und im nachfolgenden Lehramt gegenwärtig sind, einer berechtigten Diskussion“ zu überlassen.

In der Tat gibt es seit dem Jahr 1989 einen Text, der durchaus die Substanz einer derartigen Präambel enthalten könnte. Dabei handelt es sich um den Text des Glaubensbekenntnisses (Professio Fidei). Er wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106). Die Formel, die zu verwenden ist, wenn das Ablegen des Glaubensbekenntnisses rechtlich vorgeschrieben ist, lautet wie folgt:

„Ich, N. N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:

Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt. 


Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen. 


Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden. 


Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und aufgefahren in den Himmel.

Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein. 


Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche. 


Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden. 
Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt. 
Amen. 


Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt. 


Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.


Außerdem hänge ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden“.

Dass die Priesterbruderschaft St. Pius X. kein Problem mit dem Nizäno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis hat, dürfte klar sein. Schon anders ist es mit dem Abschnitt, der weitere drei Grade der Zustimmung zum Glauben enthält, an die jeder Katholik gehalten ist.

Fest muss geglaubt werden, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und was die Kirche als von Gott offenbart zu glauben vorlegt. Zum zweiten muss der Katholik die ganze Lehre des Glaubens und der Sitten annehmen, so wie sie von der Kirche bis heute und endgültig vorgelegt wurde. Auch dies ist kein Problem.

Schwieriger wird es mit dem dritten Absatz, der religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes gegenüber den Lehren einfordert, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, auch wenn diese Lehren nicht endgültig verkündet sind. In diesen Bereich des Gehorsams fallen das ordentliche Lehramt des Papstes, die Enzykliken, Apostolischen Schreiben, Ansprachen, Katechesen usw. In diesen Bereich fallen auch wichtige Texte des II. Vatikanischen Konzils, denen, wie jetzt erneut bekräftigt wurde, nicht im Rahmen einer „Hermeneutik des Bruchs“ begegnet werden darf.

Dazu erklärte die „Lehramtliche Stellungnahme zur ‚professio fidei’“ der Kongregation für die Glaubenslehre vom 29. Juni 1998: „Als Beispiele von Lehren, die dem dritten Absatz angehören, sind allgemein jene zu nennen, die vom authentischen ordentlichen Lehramt in nicht endgültiger Weise vorgelegt werden und einen differenzierten Grad der Zustimmung erfordern entsprechend der kundgetanen Auffassung und Absicht, die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre und der Sprechweise erkennen lässt“.

Spekulationen um die „Präambel“ sind berechtigt. Eines dürfte jedoch klar geworden sein, auch wenn es in der Sache keine Neuheit ist: eine Diskussion über gewisse Texte des II. Vatikanischen Konzils ist möglich und sogar notwendig und soll nicht unterbunden werden. Gleichzeitig ist festzuhalten: eine derartige Diskussion darf nicht dazu dienen, das Lehramt abzulehnen, was für alle Beteiligten gilt.



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