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| ![]() 'Assistierter Suizid überschreitet Grenze zur Euthanasie'22. September 2015 in Deutschland, keine Lesermeinung Bundestag muss über Sterbehilfegesetz entscheiden Arbeitsbündnis stellt sich voll hinter den Gesetzentwurf Sensburg/Dörflinger/Hüppe Sämtliche anderen Gesetzentwürfe wären ein beispielloser Wertebruch in der deutschen Nachkriegsgeschichte Berlin (kath.net) Am 6.11.2015 soll der Deutsche Bundestag über vier Gesetzentwürfe zum assistierten Suizid abstimmen. Drei der vier Gesetzentwürfe fordern, dass die Beihilfe zur Selbsttötung eines Menschen - auch für Ärzte - rechtlich ausdrücklich zugelassen werden soll. Eine Zustimmung des Bundestages wäre ein beispielloser Wertebruch in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Darauf wies das Arbeitsbündnis Kein assistierter Suizid in Deutschland! in einer Presseaussendung hin. Das Arbeitsbündnis stellte sich voll hinter den Gesetzentwurf der Abgeordneten Sensburg/Dörflinger/Hüppe. Denn ausschließlich dieser Entwurf trifft eine klare Werteentscheidung für das Recht auf Leben als dem höchsten Rechtsgut des Menschen. Er sieht ein generelles Verbot für den assistierten Suizid vor, wie es in anderen europäischen Ländern bereits existiert (Dänemark, Finnland, Großbritannien, Griechenland, Irland, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn). Der Öffentlichkeit werde suggeriert, es läge den verschiedenen Gesetzentwürfen die übereinstimmende Absicht zu Grunde, die Gesetzgebung zum assistierten Suizid zu verschärfen, warnt das Arbeitsbündnis. Betont werde dabei, dass die gewerbsmäßige Beihilfe zum Suizid strafbewehrt verboten werden soll. Doch dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn der Entwurf des Abgeordneten Brand, der in den Medien als der Weg der Mitte dargestellt wird, stellt zwar in einem ersten Teil die geschäftsmäßige Beihilfe unter Strafe, der zweite Teil des Gesetzentwurfs wird jedoch meist verschwiegen: Die Suizidbeihilfe soll rechtlich für Angehörige und andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, d. h. auch für Ärzte, ausdrücklich straffrei gestellt werden. Gerade die Personen, die nach unserem geltenden Recht eine Garantenstellung für den Schutz des Lebens haben, sollen ausdrücklich straffrei gestellt werden, wenn sie ihren Angehörigen, Nahestehenden oder Patienten bei der Selbsttötung assistieren. Der Abgeordnete René Röspel (SPD), sagt im Bundestag: Sie (die Ärzte, Anmerk. d. Verf.) müssen über das Ende von Leben entscheiden, sie müssen loslassen und am Ende vielleicht sagen: Ja, jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, an dem ich Hilfe gebe, damit ein anderer sich selbst vielleicht umbringen kann. Auch der Entwurf der Abgeordneten Hintze und Lauterbach erfährt Grundsatzkritik durch das Arbeitsbündnis. Gemäß diesem Entwurf soll einem lebensmüden Menschen das Recht auf Beihilfe zum Selbstmord gewährt werden. Der Helfer soll ein Arzt sein, der nicht mehr ans Standesrecht gebunden ist. Die Approbationsordnung soll geändert und der assistierte Suizid im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert werden. Die Suizidbeihilfe darf laut Gesetzentwurf nur erfolgen, wenn eine unheilbare Erkrankung unumkehrbar zum Tod führt. Bereits in seiner mündlichen Begründung dehnt der Abgeordnete Lauterbach die Indikationen aus: Wenn es um Menschen geht, die nicht vom Tod bedroht werden, die also nicht sterbenskrank sind, dann können aus unserer Sicht die Kammern (Ärztekammern, Anmerk. d. Verf.) frei bestimmen, ob demjenigen, der lebenssatt, aber nicht vom Tod bedroht ist, ein Arzt helfen kann oder nicht. Der Entwurf der Abgeordneten Künast und Sitte stellt die Hilfe zur Selbsttötung eines sterbewilligen Menschen grundsätzlich straflos, außer wenn sie gewerbsmäßig erfolgt. Beihilfe zum Suizid soll rechtlich explizit straffrei normiert werden. Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, hat die Pflicht, alle dazu notwendigen Handlungen zu dokumentieren. Für Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich. Die Hilfe zur Selbsttötung kann eine ärztliche Aufgabe sein und darf Ärzten nicht untersagt werden. Dem entgegenstehende berufsständische Regelungen sind unwirksam. Das Arbeitsbündnis schließt seine Pressemeldung mit dem Hinweis: Die drei Gesetzentwürfe von Brand, von Hintze u. Lauterbach und von Künast u. Sitte widersprechen zutiefst dem ärztlichen Ethos und der Menschlichkeit eines Jeden. Über das Ende von Leben entscheidet die Natur oder Gott, aber nicht der Arzt. Werden Sie aktiv! Unterstützen Sie den Gesetzentwurf Sensburg. Weiterführender Link: Der Bundestagsabgeordnete Prof. Patrick Sensburg (CDU) warnt im kath.net-Interview zu Sterbehilfe-Gesetzentwürfen, wir sollten 'Den Tod nicht verfügbar machen'. Assistierter Suizid? - Nur ein Gesetzentwurf ist keine Lizenz zum Töten: Sensburg/Dörflinger/Hüppe Prof. Dr. Paul Cullen wendet sich gegen aktive Sterbehilfe, unterstützt Gesetzentwurf Sensburg/Dörflinger/Hüppe - Marsch für das Leben
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