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Die Logik der Suizidbeihilfe

10. März 2020 in Kommentar, 5 Lesermeinungen
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Blinde Flecken im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat erhebliche Folgen – Gastbeitrag von Manfred Spieker


Berlin (kath.net/Junge Freiheit) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 das vom Bundestag 2015 beschlossene Verbot der „geschäftsmäßigen“ Suizidbeihilfe aufgehoben und § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt. Es hat aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Artikel 2, Absatz 2, und der Gewährleistung der Menschenwürde in Artikel 1, Absatz 1 GG, ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ abgeleitet. Dieses Recht schließe, so das Gericht, die Freiheit ein, die von Sterbehilfevereinen angebotene Hilfe zum Suizid in Anspruch zu nehmen. Dem Gesetzgeber sei es zwar nicht verwehrt, die Suizidbeihilfe zu „regulieren“, aber er dürfe durch solche Regulierungen nicht das Recht auf Selbsttötung obsolet machen. Dieses Recht dürfe deshalb auch nicht von materiellen Kriterien wie dem Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung abhängig gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht geht mit diesem Urteil weit über alle bisher bekannten Legalisierungen der Suizidbeihilfe in den Niederlanden, Belgien, Kanada oder dem US-amerikanischen Bundesstaat Oregon hinaus. In diesen Staaten ist die Suizidbeihilfe immer noch an materielle Kriterien gebunden.

Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen:
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben steht in Deutschland nun auch dem Schüler zu, der durchs Abitur fiel oder sich unglücklich verliebt hat, dem Ehemann, der von seiner Frau verlassen wurde, dem Geschäftsmann, der Pleite machte, oder dem Häftling, der zu „lebenslang“ verurteilt wurde. Der Staat habe kein Recht, „die einem individuellen Suizidentschluss zugrundeliegenden Motive…einer Beurteilung nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit“ zu unterziehen. Im Widerspruch dazu erlaubt ihm das Urteil aber dann doch, bei der zugestandenen „Regulierung“ „Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens“ zu stellen.

Das Urteil entzieht alten und pflegebedürftigen Menschen die vorbehaltlose Solidarität der Gesellschaft. Der ehemalige Bundespräsident Johannes Rau hat dieses Problem einer Legalisierung jeder Art von Sterbehilfe bereits am 18. Mai 2001 in seiner Berliner Rede zur Bioethik auf den Punkt gebracht: „Wo das Weiterleben nur eine von zwei legalen Optionen ist, wird jeder rechenschaftspflichtig, der anderen die Last seines Weiterlebens aufbürdet“. Es entsteht ein psychischer Druck, den medizinischen, pflegerischen und finanziellen Aufwand zu vermeiden und sich dem Trend eines sozial- oder generationenverträglichen Frühablebens anzuschließen. Wer will noch weiterleben, wenn er spürt, dass sein Weiterleben den Angehörigen eine große Last bedeutet? Eine tödliche Falle der Selbstbestimmung: sie mündet in Selbstentsorgung. Plädoyers zu einer solchen Selbstentsorgung gibt es in der Philosophie und in den Rechtswissenschaften längst. Sie scheuen sich nicht, von einem „altruistischen“ Suizid zu sprechen, der auch noch durch eine Organspende, wie in Kanada bereits praktiziert, geadelt werden kann.


Die Berufsordnungen jener Landesärztekammern, die ärztliche Suizidbeihilfe verbieten, werden sich nicht lange gegen das Urteil wehren können, wenn der Suizid und die Inanspruchnahme entsprechender Hilfe ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht sein sollen. Verfassungsrecht steht über dem Standesrecht. Das Gericht weist am Ende seines Urteils selbst darauf hin, dass das Recht auf Suizid „eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker“ sowie „Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“ erfordern würde.

Der letzte Satz des Urteils lautet dann, „dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben“ dürfe. Wie aber soll ein Pflegeheim reagieren, wenn sich ein Patient mit Hilfe eines Arztes oder eines Vereins zum Suizid entschlossen hat? Muss das Pflegeheim diesen Entschluss tolerieren? In einigen Schweizer Kantonen regeln Richtlinien für die Beihilfe zum Suizid in Alten- und Pflegeheimen, unter welchen Bedingungen eine solche Beihilfe erfolgen kann. Dabei müsse unbedingt der Eindruck vermieden werden, dass das Pflegeheim selbst die Suizidbeihilfe leistet. Die Folgen der Legalisierung der Suizidbeihilfe für Alten- und Pflegeheime bleiben ein blinder Fleck im Urteil.

Das Urteil stellt fest, dem Grundgesetz liege ein Menschenbild zugrunde, „das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt“ sei. Das ist nicht falsch, aber es ist nur die halbe Wahrheit. Es bedarf einer doppelten Ergänzung. Zum einen geht die Menschenwürde nicht in Selbstbestimmung auf. Dies ignoriert das Gericht. Es verabsolutiert die Autonomie und beklagt „die autonomiefeindliche Wirkung des § 217 StGB“. Wäre die Autonomie aber der Kern der Menschenwürde, käme den Menschen weder am Anfang noch am Ende des Lebens Würde zu. Dem hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil zur Reform des Abtreibungsstrafrechts 1993 widersprochen: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen“, einem Dasein ohne Autonomie und Selbstverantwortung.

Zum anderen ignoriert das Urteil mit seiner Fixierung auf die Autonomie die Sozialnatur des Menschen, die das Bundesverfassungsgericht schon 1954 unterstrichen hat: Das Grundgesetz gehe von einem Menschenbild aus, das „nicht das eines isolierten, souveränen Individuums“ sei. Es unterstreiche die Gemeinschaftsbezogenheit und –gebundenheit der Person, ohne deren Eigenwert anzutasten. Das Urteil von 1954 wird im Urteil von 2020 zwar beiläufig zitiert, aber ohne die Konsequenzen für die Relativierung der Autonomie zu reflektieren. Die Freiheit des Menschen verwirklicht sich nicht in einer Autarkie des eigenen Ichs ohne Bezug auf Mitmenschen. Sie verwirklicht sich nicht in der Zerstörung des Lebens. Gerade die Suizidversuche zeigen diese soziale Eingebundenheit des Menschen. Sie sind in der Regel Appelle, um nicht zu sagen Hilfeschreie an die dem Verzweifelten nahestehenden Personen, die im Falle des Misslingens auch kaum je wiederholt werden. Jede Selbsttötung, nicht nur eine solche, die sich grausamer, schmerzhafter oder sogenannter harter Methoden bedient, ist deshalb eine Verletzung der sozialen Beziehungen. Sie erzeugt immer Leid bei den Angehörigen.

Es ist eine Illusion, anzunehmen, der Mensch sei in jeder Phase seines Lebens autonom. Wie er zu Beginn seines Lebens nicht autonom ist, so ist er es auch am Ende seines Lebens nicht. Selbst wenn er im Vollbesitz seiner Kräfte ist und sich zum Suizid entschließt, ist es eine Illusion, davon auszugehen, die Kontrolle über das eigene Lebensende sei im Akt des Suizids jederzeit gewährleistet. Erfahrungen in den Niederlanden zeigen, dass bei der Beihilfe zum Suizid Probleme auftreten können, die die Ärzte veranlassen, zur aktiven Sterbehilfe überzugehen. Die Richtlinien des Kantons St. Gallen zum Umgang mit Sterbehilfevereinen in seinen Pflegeheimen von 2013 weisen darauf hin, „dass es keine Informationen über die genauen Umstände des Todesfalles gebe“. Die Phase zwischen der Bereitstellung eines tödlichen Giftes und der Todesfeststellung ist ein weiterer blinder Fleck im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Rudolf Henke (CDU), Arzt und ehemaliger Vorsitzender des Marburger Bundes, hatte schon in der Bundestagsdebatte am 13. November 2014 darauf hingewiesen, dass Patienten, die ärztliche Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen, doch nicht wollen, dass der Arzt weggeht, wenn er den tödlichen Cocktail ans Bett gestellt hat. Er solle vielmehr dabei bleiben und den Ablauf überwachen. Er solle intervenieren, wenn etwas schief geht oder der Suizident sich quält. Deshalb sei die Grenze zwischen der Suizidbeihilfe und der Tötung auf Verlangen „sehr, sehr unscharf“. Sie werde mit der Zeit notwendigerweise verschwinden.

Die aktive Sterbehilfe liegt deshalb in der Logik des assistierten Suizids. Dafür bedarf es ausgebildeter Ärzte, die für ihre tödliche Dienstleistung eine Qualitätsgarantie anbieten können und für die es in der ärztlichen Gebührenordnung eigene Gebührenziffern geben wird. Nicht mehr die Verhinderung, sondern die Kultivierung des Suizids wird im Mittelpunkt der Bemühungen stehen. Die aktive Sterbehilfe auf Verlangen des Patienten aber führt, wie die niederländischen Erfahrungen zeigen, zur Sterbehilfe ohne Verlangen. Wer dem Arzt die Macht einräumt, die Erträglichkeit des Leidens, die Perspektiven des Weiterlebens und den Lebenswert zu definieren, öffnet den Weg zur Sterbehilfe ohne Verlangen. Wer Sterbehilfe ohne Verlangen verhindern möchte, darf deshalb Tötung auf Verlangen nicht legalisieren. Wer Tötung auf Verlangen verhindern will, darf Beihilfe zum Suizid nicht legalisieren. Der Staat ist aufgrund seiner Schutzpflicht für das menschliche Leben deshalb gehalten, auch die Beihilfe zur Selbsttötung als rechtswidrig zu qualifizieren und zu verbieten. Wo sich die Autonomie gegen das Leben richtet, ist die Grenze zum Nihilismus überschritten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB hat diese Grenze überschritten.

kath.net-Buchtipps zum Thema:

- Manfred Spieker, Der verleugnete Rechtsstaat. Anmerkungen zur Kultur des Todes in Europa, 2. Aufl. Verlag Schöningh Paderborn 2011

- Wie wollen wir sterben?
Beiträge zur Debatte um Sterbehilfe und Sterbebegleitung
Rainer Maria Woelki; Manfred Spieker; Christian Hillgruber; Giovanni Maio; Christoph von Ritter;
Taschenbuch, 112 Seiten
2016 Schöningh
ISBN 978-3-506-78435-3
Preis Österreich: 20.50 EUR

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Prof. Dr. Manfred Spieker (Foto) war Professor für Christliche Sozialwissenschaften am Institut für Katholische Theologie der Universität Osnabrück und ist jetzt emeritiert.



Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe


Foto Bundesverfassungsgericht (c) kath.net/Lorleberg


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