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Deutscher Ärztetag streicht Verbot zur Hilfe bei Selbsttötung

9. Mai 2021 in Deutschland, 3 Lesermeinungen
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Obwohl das Standesrecht der deutschen Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung vorsieht, ist es nun aber erlaubt. Eine Stellungnahme der CDL.


Nordwalde (kath.net/pm) In der Musterberufsordnung der Ärzte war es bisher explizit untersagt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Der 124. Deutsche Ärztetag hat nun dieses grundsätzliche Verbot aufgehoben. Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) kommentiert Pressesprecherin Susanne Wenzel die Entscheidung:

„Wie leider erwartet, hat der 124. Deutsche Ärztetag heute unter dem Eindruck des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Verfassungswidrigkeit des Verbotes der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung im 3. Satz des § 16 der Musterberufsordnung aufgehoben. Die Richter in Karlsruhe hatten das Selbstbestimmungsrecht des Menschen derart definiert, dass – unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit – ab Volljährigkeit jederzeit ein neues „Recht auf Suizid“ bestehe und hierfür auch ohne jede Strafbarkeit die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden dürfe. Ferner hatte das Gericht die Ärzte aufgerufen, hierfür ihr Standesrecht entsprechend anzupassen, gleichwohl festgestellt wurde, dass kein Anspruch auf ärztliche Unterstützung bestehe und auch Ärzte nicht zur Suizidbeihilfe verpflichtet seien.


Der Deutsche Ärztetag betont in der Begründung des Beschlusses ausdrücklich, die Streichung ändere nichts daran, „dass ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“, wie andere Vorschriften der MBO-Ä bereits darstellten. So ergebe sich grundlegend in der Musterberufsordnung, dass es „Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte sei, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken“.

Zwar seien Ärztinnen und Ärzte in weiteren Bestimmungen angehalten, unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts zu handeln, was auch „den Respekt vor der Entscheidung des einzelnen freiverantwortlich handelnden Menschen, sein Leben beenden zu wollen“ einschließe. Aber das Standesrecht der Ärzte stelle klar fest, „dass es nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft zählt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten“.

Erfreulicherweise hat das Ärzteparlament immerhin weiter deutlich betont, dass die Hilfe zur Selbsttötung keine „normale ärztliche Dienstleitung“ werden darf und bekräftigt, dass die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung sich niemals auf einen Suizidwunsch ohne Vorliegen einer Erkrankung beziehen könne. Die Ärzte lehnen deshalb auch eine Verpflichtung zur Ausstellung einer ärztlichen „Suizid-Bescheinigung“ im Rahmen des in den inzwischen vorliegenden drei Gesetzentwürfen geplanten Beratungsverfahrens ab.

Die Ärzte haben mit eindeutiger Mehrheit Position dafür bezogen, dass sie sich durch das eklatante Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu professionellen „Handlangern des Todes“ durch Suizidassistenz machen lassen wollen. Die CDL unterstützt nachdrücklich die Forderung des Deutschen Ärztetages an den Gesetzgeber, die Suizidprävention in Deutschland zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen. Über 10.000 Suizide pro Jahr zeigen, dass der Gesetzgeber den Zugang zum assistierten Suizid unter keinen Umständen erleichtern darf. “


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