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| Keine Ehe für Behinderten - hat der Bischof nicht richtig gehandelt?10. Juni 2008 in Aktuelles, keine Lesermeinung Keine Ehe für querschnittgelähmten Mann: Kirchenrechtsexperte Gero Weishaupt meint, dass man die Eheschließung bei Rechts- oder Tatsachenzweifel nicht so ohne weiteres verhindern darf, wenn nicht genau feststeht, dass eine Impotenz vorliegt Italien (kath.net/RV) Zwar darf und sollte man im Zweifelsfalle um eine medizinische Untersuchung ersuchen, so der Kirchenrechtler. Doch wenn das Brautpaar dies verweigert, muss der Trauberechtigte sie dennoch zur Trauung zulassen. Die Medienberichte über den Fall in Viterbo präzisieren auch nicht, ob es um Impotenz oder Sterilität geht. Denn diese Unterscheidung ist für die Annerkennung oder Annullierung der Ehe wichtig. Impotenz ist eine Beischlafsunfähigkeit kirchenrechtlich impotentia coeundi und bedeutet, dass der Geschlechtsakt nicht vollzogen werden kann. Sterilität hingegen also die impotentia generandi ist die Fortpflanzungsunfähigkeit, also d.h. die Unfähigkeit, Kinder zu zeugen. Impotenz und Sterilität sind zwei verschiedene Elemente, die man unbedingt auseinander halten muss, um nicht zu falschen Schlussfolgerungen zu kommen. Zwar sind Kinder ein Wesenselement der Ehe, doch ist die Ehe von ihrer Natur her auf die ehelichen Akte hingeordnet und nicht auf die tatsächliche Zeugung von Kindern, so Weishaupt. Notwendig ist freilich, dass der eheliche Akt so vollzogen wird, dass er immer offen bleibt für die Zeugung von Kindern. Dass die Ehe auf den ehelichen Akt hingeordnet ist, geht aus can. 1061 par. 1 hervor, der den kirchenrechtlichen Begriff des Ehevollzugs thematisiert. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuBehinderte
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