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Besondere Anforderungen an die Loyalität9. September 2011 in Deutschland, 5 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Bundesarbeitsgericht bestätigt kirchliches Arbeitsrecht, von Christoph Arens (KNA).
Bonn (www.kath.net/ KNA) Katholische Arbeitgeber können Angestellte grundsätzlich entlassen, wenn diese nach einer Scheidung wieder heiraten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag bestätigt. Nach dem in Deutschland geltenden Recht dürfen die Kirchen eigene Regeln im Arbeitsrecht festlegen und von ihren Mitarbeitern besondere Loyalitäten gegenüber Grundsätzen ihrer Glaubensgemeinschaft einfordern. So können sie Mitarbeiter für ein Verhalten außerhalb des Dienstes entlassen, das den Werten und Prinzipien ihrer Glaubensgemeinschaft widerspricht. Nach kirchlichem Verständnis ist der Kirchenmitarbeiter nicht nur Arbeitskraft. Er ist Teil der Kirche, muss in ihrem Sinne wirken und sich an ihre Grundsätze halten. Diese Regelungen sind rechtlich mehrfach bestätigt worden. Dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen können, hat seine Grundlage in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung, die 1949 ins Grundgesetz übernommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht 1985 noch einmal in einer Grundsatzentscheidung bestätigt. Auch im 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Diskriminierung von Arbeitnehmern etwa wegen ihrer sexuellen Orientierung oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit verbietet, haben die Kirchen entsprechende Sonderrechte zugesprochen bekommen.
Die Loyalitätspflichten sind im Bereich der katholischen Kirche in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und im Bereich der Evangelischen Kirche in der Loyalitätsrichtlinie geregelt. Den weltanschaulich neutralen staatlichen Gerichten ist verwehrt, diese kircheninternen Lehren auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Sache der Gerichte ist nur die Beurteilung, ob diese religiöse Begründung plausibel und nicht willkürlich ist. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterten bereits in den 70er und 80er Jahren Kindergärtnerinnen katholischer Einrichtungen und eine Lehrerin an einem Missionsgymnasium mit ihren Klagen. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht 2004 die Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers für wirksam erklärt, dessen Wiederverheiratung nach der Einstellung nachträglich bekanntwurde. Dieser Fall verdeutlichte den Hauptstreitpunkt in Bezug auf die kirchlichen Loyalitätsanforderungen: Umstritten ist, ob von den Arbeitsgerichten Abstufungen bei den Anforderungen entsprechend der Nähe zur religiösen Auftrag vorzunehmen sind. den Ausschlag könnte geben, ob es sich um eine Arbeitsstelle im sogenannten verkündungsfernen oder verkündungsnahen Bereich handelt. Im Ergebnis können bei einer Putzfrau im kirchlichen Krankenhaus geringere Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Lebensführung gestellt werden als an einen Religionslehrer, der ja gerade die kirchliche Lehre glaubwürdig verkünden soll. Auch die Erfurter Richter wogen in der am Donnerstag bekanntgewordenen Entscheidung ab. Im konkreten Einzelfall bleibt der Chefarzt eines katholischen Düsseldorfer Krankenhauses trotz zweiter Eheschließung im Dienst. Die Richter verwiesen darauf, dass der Krankenhausträger mit katholischen und evangelischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen, bei protestantischen Kräften bei erneuter Eheschließung aber nicht zur Kündigung gegriffen habe. Zudem habe der Arbeitgeber zwei Jahre lang hingenommen, dass der Chefarzt vor seiner Wiederheirat in einer nichtehelichen Gemeinschaft gelebt habe, ohne darauf arbeitsrechtlich etwa in Form einer Abmahnung reagiert zu haben. (C) 2011 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jegliche mediale Nutzung und Weiterleitung nur im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen mit KNA erlaubt.
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Lesermeinungen | Wolfgang63 11. September 2011 | | |
@Bonifaz2010: Sie meinten, dass Ärzte nicht gezwungen werden, für Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft zu arbeiten. Etwa jeder dritte Krankenhauspatient in Deutschland wird in einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft behandelt: In einigen Gebieten sind Ärzte gezwungen, solche Krankenhäuser bei der Arbeitssuche zu berücksichtigen, um ihre Chancen am Arbeitsmarkt nicht deutlich einzuschränken. Im Pflegebereich ist es noch ausgeprägter.
Sie meinten \"Daß ein kirchlicher Träger für seine Leistungen im Krankenhausbereich Geld erhält, steht ja hier überhaupt nicht zur Debatte.\" Von welchen Leistungen sprechen Sie? Er erbringt ja keine ausser der Überwachung: Die Finanzierung erfolgt ohne Mittel der Kirche z.B. aus Steuermitteln, welche von allen Bürgern, katholisch oder nicht, erbracht werden. | 0
| | | Bonifaz2010 11. September 2011 | | | @ Wolfgang63 Daß ein kirchlicher Träger für seine Leistungen im Krankenhausbereich Geld erhält, steht ja hier überhaupt nicht zur Debatte.
Ich verstehe nicht, was Sie damit meinen, daß die Kirche Nicht-Gläubigen ihre Regeln aufzwingen will. Der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses weiß bei Vertragsabschluß genau, was in sittlicher Hinsicht von ihm erwartet wird. Ein Arzt wird nicht gezwungen, für ein katholisches Krankenhaus zu arbeiten, so wenig wie ein Priesterkandidat gezwungen wird, den Zölibat zu versprechen. | 2
| | | Wolfgang63 11. September 2011 | | | Krankenhausfinanzierung Laut deutschem Krankenhausfinanzierungsgesetz zahlt die Kirche bei Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft nichts selbst: Alles wird durch die Bundesländer und die Krankenkassen bzw. Patienten bezahlt.
Aufgrund der hohen Anzahl von Krankenhäusern (aber auch Pflegediensten) in kirchlicher Trägerschaft haben die Kirchen in diesem Bereich aber ein Quasi-Monopol. Sie zeigen damit, wie sie agieren, wenn sie diese Macht haben: Sie zwingen auch Nicht-Gläubigen ihre Regeln auf.
Glauben wir ernsthaft, so Menschen zu motivieren, der katholischen Kirche gegenüber Offenheit und Sympathie zu entwickeln? | 1
| | | Bonifaz2010 11. September 2011 | | |
\"Zudem habe der Arbeitgeber zwei Jahre lang hingenommen, dass der Chefarzt vor seiner Wiederheirat in einer nichtehelichen Gemeinschaft gelebt habe, ohne darauf arbeitsrechtlich etwa in Form einer Abmahnung reagiert zu haben.\"
Daß eklatante Verstöße gegen die Lehre in Glaubens- und Sittenfragen stillschweigend geduldet werden, scheint in der Kirche Methode zu haben. Bei Priestern und Theologen, die sich mehr oder weniger offen gegen die Glaubens- und Sittenlehre stellen, drückt die Kirche ja ebenfalls zumeist beide Augen zu - sehr zu ihrem eigenen Schaden. Nur scheint die Kirche aus Schaden leider nicht klug zu werden, wie man an dem Beispiel des Chefarztes wieder einmal sehen kann. | 5
| | | dalet 11. September 2011 | | | Barmherzigkeit Da will man barmherzig sein, und dann bekommt man vom Richter gesagt, dass die Kirche nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht dulden soll und dass man bei Protestanten genauer hinschauen muss.... | 0
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