Login




oder neu registrieren?


Suche

Suchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln:







Top-15

meist-diskutiert

  1. Vatikanbibliothek richtet Gebetsraum für Muslime ein
  2. DILEXI TE!
  3. Keine Zustimmung aus Rom zur Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz!
  4. „Bekreuzigen Sie sich, wenn Sie an einer Kirche vorbeigehen?“
  5. Die Anglikanische Kirche von Nigeria trennt sich von der Kirche von England
  6. "Eine wahre Schändung des heiligsten Ortes der Christenheit"
  7. Trump macht es möglich! Historischer Nahost-Deal zwischen Israel und Hamas!
  8. Vier Bischöfe leiteten Sühneakt nach LGBT-‚Wallfahrt‘ im Petersdom
  9. Liturgiewissenschaftler: Wort-Gottes-Feier ist kein Ersatz für die Messe
  10. Kardinal Müller im „Giornale“-Interview: „Der Papst ist kein Star – Nein zum LGBTQ+-Jubiläum“
  11. Ein Nobelpreis für eine Rosenkranz-Beterin
  12. Die Antifa in Wien – ein kleines Täterprofil
  13. Anglikanische Erzbischöfin von Canterbury in der Abtreibungsfrage für das Töten ungeborener Kinder!
  14. Fünf Heilmittel gegen Traurigkeit
  15. Studie: Gläubige Christen haben mehr Sex

Besondere Anforderungen an die Loyalität

9. September 2011 in Deutschland, 5 Lesermeinungen
Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden


Bundesarbeitsgericht bestätigt kirchliches Arbeitsrecht, von Christoph Arens (KNA).


Bonn (www.kath.net/ KNA)
Katholische Arbeitgeber können Angestellte grundsätzlich entlassen, wenn diese nach einer Scheidung wieder heiraten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag bestätigt.

Nach dem in Deutschland geltenden Recht dürfen die Kirchen eigene Regeln im Arbeitsrecht festlegen und von ihren Mitarbeitern besondere Loyalitäten gegenüber Grundsätzen ihrer Glaubensgemeinschaft einfordern. So können sie Mitarbeiter für ein Verhalten außerhalb des Dienstes entlassen, das den Werten und Prinzipien ihrer Glaubensgemeinschaft widerspricht. Nach kirchlichem Verständnis ist der Kirchenmitarbeiter nicht nur Arbeitskraft. Er ist Teil der Kirche, muss in ihrem Sinne wirken und sich an ihre Grundsätze halten.

Diese Regelungen sind rechtlich mehrfach bestätigt worden. Dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen können, hat seine Grundlage in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung, die 1949 ins Grundgesetz übernommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat
dieses Recht 1985 noch einmal in einer Grundsatzentscheidung bestätigt. Auch im 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Diskriminierung von Arbeitnehmern etwa wegen ihrer sexuellen Orientierung oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit verbietet, haben die Kirchen entsprechende Sonderrechte zugesprochen bekommen.


Die Loyalitätspflichten sind im Bereich der katholischen Kirche in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und im Bereich der Evangelischen Kirche in der „Loyalitätsrichtlinie“ geregelt. Den weltanschaulich neutralen staatlichen Gerichten ist verwehrt, diese kircheninternen Lehren auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Sache der Gerichte ist „nur“ die Beurteilung, ob diese religiöse Begründung plausibel und nicht willkürlich ist.

Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterten bereits in den 70er und 80er Jahren Kindergärtnerinnen katholischer Einrichtungen und eine Lehrerin an einem Missionsgymnasium mit ihren Klagen. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht 2004 die Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers für wirksam erklärt, dessen Wiederverheiratung nach der Einstellung nachträglich bekanntwurde.

Dieser Fall verdeutlichte den Hauptstreitpunkt in Bezug auf die kirchlichen Loyalitätsanforderungen: Umstritten ist, ob von den Arbeitsgerichten Abstufungen bei den Anforderungen entsprechend der Nähe zur religiösen Auftrag vorzunehmen sind. den Ausschlag könnte geben, ob es sich um eine Arbeitsstelle im sogenannten verkündungsfernen oder verkündungsnahen Bereich handelt. Im Ergebnis
können bei einer Putzfrau im kirchlichen Krankenhaus geringere Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Lebensführung gestellt werden als an einen Religionslehrer, der ja gerade die kirchliche Lehre glaubwürdig verkünden soll.

Auch die Erfurter Richter wogen in der am Donnerstag bekanntgewordenen Entscheidung ab. Im konkreten Einzelfall bleibt der Chefarzt eines katholischen Düsseldorfer Krankenhauses trotz zweiter Eheschließung im Dienst. Die Richter verwiesen darauf, dass der Krankenhausträger mit katholischen und evangelischen
Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen, bei protestantischen Kräften bei erneuter Eheschließung aber nicht zur Kündigung gegriffen habe. Zudem habe der Arbeitgeber zwei Jahre lang hingenommen, dass der Chefarzt vor seiner Wiederheirat in einer nichtehelichen Gemeinschaft gelebt habe, ohne darauf arbeitsrechtlich etwa in Form einer Abmahnung reagiert zu haben.

(C) 2011 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jegliche mediale Nutzung und Weiterleitung nur im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen mit KNA erlaubt.


Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal!

 





Lesermeinungen

Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen.

Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder.
kath.net verweist in dem Zusammenhang auch an das Schreiben von Papst Benedikt zum 45. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel und lädt die Kommentatoren dazu ein, sich daran zu orientieren: "Das Evangelium durch die neuen Medien mitzuteilen bedeutet nicht nur, ausgesprochen religiöse Inhalte auf die Plattformen der verschiedenen Medien zu setzen, sondern auch im eigenen digitalen Profil und Kommunikationsstil konsequent Zeugnis abzulegen hinsichtlich Entscheidungen, Präferenzen und Urteilen, die zutiefst mit dem Evangelium übereinstimmen, auch wenn nicht explizit davon gesprochen wird." (www.kath.net)
kath.net behält sich vor, Kommentare, welche strafrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen, zu entfernen. Die Benutzer können diesfalls keine Ansprüche stellen. Aus Zeitgründen kann über die Moderation von User-Kommentaren keine Korrespondenz geführt werden. Weiters behält sich kath.net vor, strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.


Mehr zu

Gesetz

  1. Verdeckte Videos: Lebensschützer berufen gegen Urteil
  2. Bewährungsstrafe für massives Stalking eines Priesters
  3. Kardinal von Sri Lanka begrüßt Todesstrafe für Drogendealer
  4. Papst reagiert auf Widerstände gegen Ehenichtigkeitsverfahren
  5. Zeitung: Freier von Zwangsprostituierten werden bestraft
  6. Verwaltungsgericht Gießen: Karfreitags-Tanzverbot rechtens
  7. Verfassungsbeschwerde wegen Konkordatslehrstühlen






Top-15

meist-gelesen

  1. Oktober 2025 mit kath.net in MEDJUGORJE mit P. Leo MAASBURG
  2. Fünf Heilmittel gegen Traurigkeit
  3. DILEXI TE!
  4. Keine Zustimmung aus Rom zur Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz!
  5. Kardinal Müller im „Giornale“-Interview: „Der Papst ist kein Star – Nein zum LGBTQ+-Jubiläum“
  6. Trump macht es möglich! Historischer Nahost-Deal zwischen Israel und Hamas!
  7. Vier Bischöfe leiteten Sühneakt nach LGBT-‚Wallfahrt‘ im Petersdom
  8. "Eine wahre Schändung des heiligsten Ortes der Christenheit"
  9. Ein Nobelpreis für eine Rosenkranz-Beterin
  10. Spanischer Priester wegen Kritik am radikalen Islam verurteilt
  11. Liturgiewissenschaftler: Wort-Gottes-Feier ist kein Ersatz für die Messe
  12. Die Antifa in Wien – ein kleines Täterprofil
  13. Anglikanische Erzbischöfin von Canterbury in der Abtreibungsfrage für das Töten ungeborener Kinder!
  14. Vatikanbibliothek richtet Gebetsraum für Muslime ein
  15. Goldenstein-Ordensfrauen ergreifen rechtliche Schritte

© 2025 kath.net | Impressum | Datenschutz