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Unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht durch Bischöfe

23. April 2020 in Kommentar, 22 Lesermeinungen
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Die österreichischen Bischöfe verkennen die Rechtslage und marginalisieren die Religionsausübung - Gastkommentar von Silvia Behrendt, ehemalige Rechtsexpertin der WHO


Salzburg (kath.net)
Das Gottesdienstverbot in Österreich wurde von den Bischöfen auf Verlangen des Bundeskanzlers freiwillig umgesetzt. Damit hat nicht der Staat in das garantierte Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit eingegriffen, sondern die katholische Kirche hat durch ihre Bischöfe selbst den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht ihrer Gläubigen vorgenommen.

Dies ist aus verfassungs- bzw. grundrechtlicher Perspektive eine dramatische Situation. Der Regierung ist bewusst, dass Grundrechte „notstandsfest“ sind und damit gerade in Notständen anzuwenden sind. Der sog. „Ostererlasses“ des Gesundheitsministers wurde deshalb wegen unverhältnismäßigem Eingriff in die Rechte der Bürger kurz nach Verlautbarung wieder zurückgezogen.

Bischöfe hingegen üben in kirchlicher Hinsicht nicht nur geistliche Macht sondern auch Amtsmacht aus und sind aus kirchenstaatsrechtlicher Sicht gerade nicht dazu berechtigt, die staatlich garantierten Rechte ihrer Mitglieder in verfassungswidriger Weise einzuschränken. Es besteht also keine Freiheit der Bischöfe, ihren Gläubigen das Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit durch unverhältnismäßige Gottesdienstverbote zu untersagen. Es wäre zwar eine Weisung an die Priester möglich, keine Gottesdienste zu feiern, in diesem Fall müssten die Bischöfe dann aber zumindest eine Alternative anbieten, die genau diese Religionsausübung wieder ermöglicht. Der Verweis auf Onlineangebote reicht nach katholischer Lehre nicht aus, wie analog sogar das deutsche Bundesverfassungsgericht bestätigte.

Jedem katholischen Gläubigen steht ein judizierbarer, verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch gegenüber dem Staat zu, seinen Glauben einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben (Art. 9 EMRK).

Der Staat darf dieses Grundrecht nur unter äußerst restriktiven Bedingungen mit Wahrung rechtsstaatlicher Erfordernisse sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum angestrebten Ziel und gegenüber konkurrierenden Grundrechten einschränken. Die umfassende Grundrechtsjudikatur, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, ist aus Sicht des Verfassungsschutzes wahrscheinlich der effektivste Garant des freiheitlichen Rechtsstaates.

Der österreichischen Bundesregierung war ihr Unvermögen der Einschränkung der Religionsausübung bewusst, als sie mit der katholischen Kirche eine „freiwillige“ Kirchenschließung vereinbart hat. Als die Bischöfe daraufhin bereitwillig mit dem Gedanken, Leben zu retten, dem Wunsch der Regierung gefolgt sind, haben sie allerdings gleichzeitig die verfassungsrechtlichen Garantien einschließlich des Rechtsschutzes ihrer katholischen Staatsbürger beseitigt, ohne dies jemals öffentlich zu erwähnen. In der allgemeinen Diskussion wird übersehen, dass aus Sicht des Staates keine Kirchenschließung verordnet wurde, obwohl dies der korrekte rechtstaatliche Weg des Grundrechtsschutzes gewesen wäre. Die Prüfung wäre dann zumindest grundsätzlich durch das Verfassungsgericht möglich gewesen. Umso demokratiepolitisch bedenklicher stellt sich aber nicht nur die Kirchenschließung, sondern erst recht die Ankündigung der Kirchenöffnung durch eine Pressekonferenz von Bundeskanzler Sebastian Kurz am Dienstag, den 21.04.2020, dar. In dieser kündigte der Bundeskanzler zudem an, dass nicht die Bischöfe, sondern die zuständige Kultusamtsministerin Susanne Raab in Absprache mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften am kommenden Donnerstag einen Stufenplan der schrittweisen Öffnung präsentieren werde.

Vor diesem Hintergrund sind die tatsächlich verhängten Covid-19 Eindämmungsmaßnahmen der Kirche auf ihren grundrechtlichen Gehalt hin zu überprüfen, denn auch die österreichische katholische Kirche ist aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus grundsätzlich nicht berechtigt, die verfassungsrechtlichen Garantien auszuhebeln. Dies liegt in der Tatsache ihres Körperschaftsstatus bzw. des Konkordates begründet, wonach die katholische Kirche die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben muss. Sie darf durch ihr Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht gefährden und nicht willkürlich in die Grundrechte ihrer Gläubigen eingreifen.

Das bedeutet, dass die Kirche während der Covid-19 Pandemie nur berechtigt ist, einen „rechtmäßigen“ Grundrechtseingriff im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Regierung, nämlich eine Verlangsamung der Infektionswelle zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesen, insbesondere der Intensivstationskapazitäten und Beatmungsmöglichkeiten, herbeizuführen. Für diesen Zweck sind die staatlichen Betretungsverbote im öffentlichen Raum erlassen worden. Parallel dazu kommt den Bischöfe sowohl das Recht als auch die Pflicht zu, den Zugang zu kirchlichen Versammlungen hinsichtlich dieses staatlichen Zieles zu reglementieren, allerdings im Einklang mit den grundrechtlichen Minimalbedingungen. Die österreichischen Gläubigen sind allerdings um diese Bedingungen betrogen worden und müssen rechtsschutzlos zusehen, wie das Schweigen zur Kirchenöffnung der Bischofskonferenz lange nach Ostern durch den Bundeskanzler und nicht durch die kirchlichen Amtsträger gebrochen wurde.

Eine wichtige Grundrechtsanforderung der kirchlichen Maßnahmen bestünde beispielsweise in der Verpflichtung der katholischen Kirche gegenüber ihren Gläubigen, eine nachvollziehbare, d.h. „rechtsverbindliche“ Grundlage mit den in Geltung stehenden Maßnahmen zu verabschieden und diese dementsprechend öffentlich zu kommunizieren. Den beiden auf der Homepage der Bischofskonferenz zu findenden Dokumenten in Form einer Presseerklärung kommt aus Sicht der Gläubigen kein offiziell anmutender und damit „rechtsverbindlicher“ Charakter zu. Weder sind Hinweise auf ein Beschlußquorum, noch die beabsichtigte Dauer, nähere Begründungen zur Totalschließung oder eine klare und übersichtliche Darstellung der getroffenen Maßnahmen zu finden. Besonders problematisch ist das Dokument betreffend der Feier der Osterliturgie, welche ohne Datum und Unterschrift wohl nach Ostern selbstverständlich nicht mehr in Geltung stehen kann, wenngleich einzelne Bistümer noch auf die weitere Geltung verweisen. Die liturgische Feier mit 4 Gläubigen wäre daher zum jetzigen Zeitpunkt daher wohl teilweise rechtswidrig, doch es scheint, als sei dies den Bischöfen selbst nicht bewusst.

Gleichzeitig gelten überlappend diözesane Covid-19 Maßnahmen, wie z.B. in Salzburg. Insgesamt führt diese für Gläubige unübersichtliche Situation zu einem willkürlichen Grundrechtseingriff durch die katholische Kirche ohne nachvollziehbare Grundlage über die Schwere des Eingriffs und die Rechtmäßigkeit der Glaubensausübung. Im Falle einer solchen Grundrechtseinschränkung reichen Pressemitteilungen nicht aus. Genauso wenig reicht eine zeitverzögerte Veröffentlichung von Beschlüssen im Amtsblatt nicht aus sondern müsste unmittelbar erfolgen.

Der wichtigste grundrechtliche Aspekt besteht jedenfalls in der Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Vereinfacht gesagt, dürfen die Nachteile, welche mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stehen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann man mit Sicherheit feststellen, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bereits durch die lange Dauer der Totalschließung besonders hohen Anforderungen unterliegt, da die Infektionslage mit dem Covid-19 Erreger in Österreich moderat ist und das öffentliche Leben wieder schrittweise geöffnet wird. Die Anzahl der Gottesdienstbesucher wird mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt über der Kundenfrequenz in einem durchschnittlichen Lebensmittelgeschäft oder Baumarkt liegen. Wie auch die Erfahrung in kleinen Geschäften zeigt, werden auch diese derzeit nur wenig frequentiert. Es wäre eine Verkennung der an Überalterung leidenden kirchlichen Situation, zu erwarten, die Kirchen würden bei Öffnung tumultartig gestürmt.

Es ist an dieser Stelle nicht erforderlich, die Vielzahl von Infektionsschutzmaßnahmen, einschließlich einer sicheren Spendung der Eucharistie zu erörtern. Vielmehr darf darauf verwiesen werden, dass der gleiche Schutzstandard, welcher in den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt wird, auch selbstverständlich für den Gottesdienstbesuch gelten muss.

Zwar befindet sich Deutschland auch unter Gottesdienstquarantäne, doch wurden in den meisten deutschen Bundesländern, wie etwa in Bayern oder Hessen, die Gottesdienst-Versammlungen durch staatliche Verordnungen untersagt. Dadurch konnten Gläubige aus Hessen und Bayern bereits vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde einreichen. Dieser wies die Anträge auf Aufhebung des Verbotes im Eilrechtsschutzverfahren zwar in beiden Fällen ab, setzte aber in seinem Beschluss am 10.04.2020 betreffend Hessen für die Zukunft einen hohen Standard der Verhältnismäßigkeit, sollte die bis zum 19.04.2020 befristete Verordnung weiter bestehen bleiben: „Hierbei ist - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von Zusammenkünften in Kirchen eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern.“

Anders als die offizielle kirchliche Position zu Internetgottesdiensten anerkennt das Bundesverfassungsgericht außerdem auch den überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, da der Antragsteller unter Bezugnahme auf Aussagen des II. Vatikanischen Konzils (Dogmatische Konstitution über die Kirche, Nr. 11) und des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1324-1327) für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar dargelegte, „dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann.“

Der Bundesverfassungsgerichtshof betonte zudem die verstärkende Dimension des Eingriffs indem sich „das Verbot auch auf Eucharistiefeiern während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt.“

Vor diesem Hintergrund sind die österreichischen Bischöfe als Vertreter der öffentlich rechtlichen Körperschaft katholische Kirche und nicht die Bundesregierung in der Pflicht, die Verfassungstreue zu wahren und den unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff gegen die katholischen Staatsbürger vor dem 15.Mai 2020 zu beenden.

Die Möglichkeiten der rechtlichen Überprüfung unverhältnismäßiger Eingriffe durch die katholische Kirche sollte für zukünftige Situationen erwogen werden. Die Gläubigen müssen zumindest darauf drängen, dass die Maßnahmen staatlich verhängt werden, genauso wie die Kirchenöffnung anscheinend eine staatliche Angelegenheit ist und die Kirche nicht weiter tangiert. Erst dann wäre der Eingriff judizierbar. Die Bischöfe haben, gesamthaft betrachtet, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht vorgenommen, ohne dass sich die Staatsbürger dagegen schützen können. Die weitere Dimension des Unrechtsbewusstseins führt dazu, dass Bischöfe gegen die Priester mit ihrer Amtsgewalt vorgehen, die den Gläubigen ihr staatlich garantiertes Recht verschaffen.

Die Bischöfe bestätigen die Bedeutungslosigkeit ihrer eigenen Religion, und abgesehen davon auch den Wert der verfassungsrechtlich gesicherten Religionsausübung, da sie sich selbst als weniger wichtig definiert haben als Frisöre und „alle Geschäfte“ (Öffnung 2. Mai) und gleichbedeutend mit der Gastronomie, denen allen gemeinsam der Schutz in Verfassung und Konkordat nicht in gleicher Weise wie die Ausübung der Religionsfreiheit garantiert wird.

Das Recht der Gläubigen wird hier durch die Bischöfe trotz kolportiert bestem Willen unverhältnismäßig eingeschränkt und die Gläubigen haben keine Möglichkeit, ihr Recht einzufordern. Da die Bischöfe trotz dieses Unrechts nicht zurücktreten werden bleibt bei allem Galgenhumor nur noch der Verweis auf die früher üblichen Bußzeichen. Ab 2. Mai wäre ein solches durch Kahlscheren bei den örtlichen Frisören möglich.

Dr. Silvia Behrendt ist Verwaltungsjuristin und hat über Pandemierecht promoviert. Sie war Rechtsexpertin bei der WHO und dort auch Sachverständige für Internationale Gesundheitsvorschriften und lebt in Salzburg.


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Lesermeinungen

 lesa 27. April 2020 

Bei aller Wertschätzung - es muss erlaubt sein, Unterschiede beim Namen zu nennen

Werter@Diasporakatholik: Auch durch Radio und Fernseh gelangt ganz offenkundig viel Gnade zu den Menschen. Die finanzielle Unterstützung unserer Neuevangelisationsmedien scheint dringend, weil sie der riesigen geistigen Not bei uns abhelfen, die sich ja auch auf die Hungernden in den materiell armen Ländern auswirkt. Ganz zu schweigen von dem Elend, das der Unglaube hier in Europa an Verheerung und Leid anrichtet. Diese Medien retten durch Gottes Initiative zu einem großen Teil die Kirche in Europa. Sie versammeln die Menschen zunächst geistigerweise, weil sie die Wahrheit verkünden. Nur die überlieferte Wahrheit, Hl. Schrift und Tradition, schafft Einheit.
Sie versammeln die Menschen auch zum Gebet - Angelus, Rosenkranz etc.
Die Predigten sind durchwegs aufbauend. Diese Medien geben Orientierung, Sinn, Hoffnung.
Den Unterschied zw. Fernseh- oder Radio-messen und leibhaftig mitgefeierten Messen festzustellen soll keine Abwertung bedeuten. Es geht um wesentliche Gegebenheiten.


0
 
 Diasporakatholik 24. April 2020 
 

@Lectio - Ich bin dankbar für die Entscheidung der Bischöfe

Ich stimme Ihren ziemlich abwertenden Aussagen zu Fernsehmessen NICHT zu:

Zum einen sind Kranke darauf angewiesen, und wenn Ihre Auffassung kirchliche Lehre wäre, so wären Messübertragungen sinnlos und könnten eingestellt werden.

Auch aus eigenem Erleben stelle ich für mich persönlich fest, dass ich voll konzentriert und mit ganzem Gemüt auch der hl. Messe am Fernseher folgen kann, sogar oft besser als real.

Ich selbst bin z.B. total unmusikalisch und "brumme" allenfalls leise in der Kirche die Gemeindelieder mit - so habe ich mir angewöhnt, die Liedtexte umso
bewusster mit wachem Geist zu verstehen und quasi mitzubeten.

Das kann ich aber auch zu Hause mind. so gut wie in der Kirche.

Unterschied:
Keine gegenseitige soziale Kontrolle in der Gemeinde.

Natürlich werde ich wieder zur hl. Messe in der Kirche gehen, wenn keine Gefahr mehr vom Coronavirus droht.

Vorher aber wohl eher nicht - denn ich möchte meine hoch risikobehaftete Frau nicht gefährden


5
 
 Robensl 23. April 2020 
 

Polemik gegen Bischöfe -warum nicht?

Danke für diese sehr gute Darlegung.
Und selbst ohne Juristerei hätte jedem Bischof von Anfang an ganz klar sein müssen, was er Gravierendes den heutigen und auch zukünftigen Gläubigen antut. Hier ist ein so noch nie dagewesener Dammbruch erfolgt!
Zudem versteh ich nicht, dass hape die Bischöfe in Schutz nimmt: wozu haben wir denn den ganzen teuer bezahlten Apparat, auch an Juristen in den Ordinariaten? Alle unfähig oder unwillig?

mphc setzt m.E. zu Recht die Verküpfung zur Missbrauchskrise. Sie war ein Anlass, die Kirche teilweise dem Staat unterzuordnen, leider ja nicht ganz zu unrecht.


3
 
 Lectio 23. April 2020 
 

@Diasporakatholik

Durch eine Übertragung der hl. Messe– wenn auch zeitgleich – kommt keine sakramentale Teilhabe an der heiligen Messe zustande. Die Opferfeier verlangt persönliche, unmittelbare Teilnahme des Gläubigen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann. Wenn die Zelebration des Priesters auch der ganzen Kirche und damit auch uns zu Gute kommt, bedeutet dies aber nicht, dass wir bei einer Übertragung selbst (!) am sakramentalen Handeln der Kirche mitgewirkt haben. In diesem Sinne können wir uns in frommer Absicht in viele hl. Messen miteinschließen und werden daraus Gnaden erlangen. Das ist aber nicht dasselbe, wie wenn wir die hl. Messe örtlich vereint mit dem Priester und anderen Gläubigen mitfeieren und das hl. Opfer unserem Stand gemäß selbst mit darbringen. Von einer Mitfeier im eigentlichen Sinne kann also nicht gesprochen werden. Sakramentales Handeln der Kirche ist immer real, nie virtuell! Eine Online-Messe ist nicht gleichweitig; sie ist es auch nicht in Notfällen.


10
 
 Lectio 23. April 2020 
 

Eine Chance für die Hirten – und für uns

Im Rahmen der Bischofweihe antwortet der Bischof vor Gott und vor den anwesenden Zeugen, dass er u.a. bereit ist, zusammen mit seinen Mitarbeitern, den Presbytern und Diakonen, für das Volk Gottes wie ein guter Vater zu sorgen und es auf dem Weg des Heiles zu führen. Für die Ausübung des Amtes bekommt ein Bischof einen Mitarbeiterstab, Unterkunft und Gehalt. Die Amtsübernahme ist freiwillig. Niemand wird gezwungen, eine Wahl zum Bischof anzunehmen. Diese Krise kann für so manchen Bischof eine Chance sein, sich Fragen über die Zukunft zu stellen: Ich leite ein Unternehmen. Bin ich vom Produkt überzeugt? Bin ich willen, das Produkt zu vermarkten? Verfüge ich über die nötigen Kompetenzen und die nötige psychische Belastbarkeit? Wo wäre ich evt. besser aufgehoben – für mein und aller Wohl und Heil? …
Herr, schenke uns heilige Hirten und vor den nicht zur Heiligkeit willigen erlöse uns! Amen


4
 
 elisabetta 23. April 2020 
 

@Eisenherz

Es geht ja nicht gegen die festgelegten und durchaus notwendigen Maßnahmen der Regierung, sondern um das sich nicht Einbringen der Bischöfe in diese konkreten Maßnahmen. Dass viele Betriebe, Baumärkte, kleinere Geschäfte usw. schon offen sind und weitere am 1. Mai öffnen dürfen, die Kirche aber erst am 15. Mai an der Reihe ist gemeinsam mit den Gaststätten, das ist der Skandal, der entweder der Gleichgültigkeit oder dem mangelnden Durchsetzungsvermögen unserer Bischöfe zuzuschreiben ist. Die derzeitige Lösung mit den 5 Personen samt Zelebrant ist an Lächerlichkeit kaum zu überbieten, aber Hauptsache, man ist mit der Regierung in bestem Einvernehmen.


15
 
 lesa 23. April 2020 

@Eisenerz: Es scheint nicht so ganz zu funktionieren mit Ihren Redeverboten ...


1
 
 Eisenherz 23. April 2020 
 

Polemik gegen die Bischöfe halte ich für wegen der Beschränkung

öffentlicher Gottesdienste für unfair und sehr unchristlich! Die wäre angebracht, wenn die Bischöfe es nicht machen würden. Die Regierung macht es sich nicht leicht und die Maßnahmen kosten Milliarden, das macht doch niemand aus Jux und Tollerei! Gerade weil man die Kirche und die Gottesdienste ernst nimmt und die Menschen schützen will, wird das gemacht! Rücksichtnahme aus Nächstenliebe sollte eigentlich für uns Katholiken selbstverständlich sein! Warum soll da das Grundrecht eingeschränkt werden? Eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet schränkt doch auch nicht mein Freiheitsrecht ein, oder? Manchmal kommen mir manche Leute in der Kirche ziemlich egoistisch vor, es gibt kein Recht auf einen Gottesdienst, das wollte man vor kurzem im Amazonas auch einführen! Eucharistieegoisten?


7
 
 athanasius1957 23. April 2020 
 

@mphc et gandalf

Wenn S. Exz EB Lackner die Briefe von "ungeduldigen, des Messopfers harrenden" Gläubigen als lästig empfindet, macht man sich halt doch Gedanken über seine Glaubensfestigkeit. Bis dato hat unser Episkopat meines Erachtens keinen besonderen Mut bei der verfassungsgemäßen Durchsetzung der Glaubensfreiheit gezeigt.


9
 
 lesa 23. April 2020 

Verständnis und Klartext nötig

Was die "lästigen" Briefe betrifft, so spricht der Ausdruck für die Überforderung durch die Situation, in der die Bischöfe die heikelsten Entscheidungen zu treffen haben. Sie sind einerseits gewohnt, so agieren zu müssen, dass keine Leute austreten und keine schlechte Presse folgt, andererseits ist die Situation eine echte Herausforderung zu einem Zeugnis für den authentischen Glauben. Da braucht es einerseits auch eine Portion Verständnis, aber auch "klare Ansage" durch Beiträge wie diesen hier: "Die Bischöfe bestätigen die Bedeutungslosigkeit ihrer eigenen Religion, und abgesehen davon auch den Wert der verfassungsrechtlich gesicherten Religionsausübung, da sie sich selbst als weniger wichtig definiert haben als Frisöre und „alle Geschäfte“ (Öffnung 2. Mai) und gleichbedeutend mit der Gastronomie, denen allen gemeinsam der Schutz in Verfassung und Konkordat nicht in gleicher Weise wie die Ausübung der Religionsfreiheit garantiert wird." Eine Orientierungshilfe für die Bischöfe!


4
 
 horologius 23. April 2020 
 

@Diasporakatholik

Diejenigen, die nicht selber oder im engsten Umfeld betroffen sind, können sich es wohl nur schwer vorstellen, wie es ist, mit Krankheit und hohem Risiko leben zu müssen.


6
 
 Ulrich Motte 23. April 2020 
 

Recht auf Religionsfreiheit

Jeder (und jede Religionsgemeinschaft) kann auf sein Recht (seinen Anspruch) auf Religionsfreiheit klagen. Die Religionsfreiheit sichert aber keinen Anspruch gegenüber einer Religionsgemeinschaft, dieses Recht wahrzunehmen,auch nicht für dessen Angehörige. Soweit ein solcher Anspruch bestehen sollte, könnte er als Rechtsgrundlage jedenfalls nicht das Recht auf Religionsfreiheit haben. Ich bitte herzlich, mir einen einzigen Verfassungsrechtler zu nennen, der das anders als ich sieht!


1
 
 Gandalf 23. April 2020 

@Diasporakatholik v

Alles klar, Nein, natürlich ist das keine Verletzung der Sonntagspflicht, wenn man krank ist. alles Gute Ihnen und Ihrer Frau! p.s. ich glaube, dass es viele gute Livestreams gibt, aber für die meisten Katholiken ist das nur eine Notlösung, mehr nicht..


10
 
 Fischlein 23. April 2020 
 

Lieber Gandalf,

ich habe auch große Hoffnung mit Bischof Lackner verbunden. Jedoch seine Äußerungen über die "lästigen" Briefe hat meine positive Einstellung zu ihm ein bisschen überfordert.
Für einen Bischof müssten solche Briefe eher ein erfreuliches Zeichen sein, dass die Menschen sich nach Gottesdiensten sehnen.


10
 
 Diasporakatholik 23. April 2020 
 

@Gandalf - Zur Klarstellung

Mit "unsere Religionsfreiheit" meinte ich die Religionsfreiheit von meiner Frau und mir und möchte das "unsere" nicht allgemein verstanden wissen.

Sie haben natürlich recht, dass die Teilnahme an einem Fernsehgottesdienst o.ä. nicht der persönlichen Teilnahme an einer heiligen Messe in der Kirche gleichzusetzen ist.

Aber ältere und sehr kranke Gläubige wie ich und vor allem wie meine Frau müssen damit vorlieb nehmen - sie sogar zeitlebens.

Und das ist auch kirchlicherseits allgemein anerkannt und wird solchen Menschen nicht etwa als Vernachlässigung der Sonntagspflicht und somit etwa als zu beichtende schwere Sünde angerechnet.

Wir haben mit der Corona-Epidemie eine außergewöhnliche Situation, und meine Frau und besonders auch ich sind den Bischöfen sehr dankbar, dass wir bis auf Weiteres Dispens vom durchaus mit einem Infektionsrisiko behafteteten Gottesdienstbesuch erhalten haben, jedoch regelmäßig an übertragenen würdigen Fernsehgottesdiensten teilnehmen können.


8
 
 Gandalf 23. April 2020 

@athanasius1957

Bitte langsam, EB Lackner ist sicher ein rechtgläubiger Bischof, ob er der mutigste Bischof in Österreich ist, mögen bitte andere beurteilen


9
 
 mphc 23. April 2020 

@athanasius1957

"1.glaubt er selbst wahrscheinlich nicht an die Glaubenswahrheiten".
Ist Ihnen bewusst, was Sie da geschrieben haben?
EB. Lackner ist ein Spätberufener. Zuerst war er österreichischer UNO-Soldat und dann Franziskaner und Priester.
Ich denke, dass es die Ängstlichkeit der Bischöfe infolge der Missbrauchskandale ist, welche die Bischöfe so handeln lässt. Sie wollen sich ja nichts vorwerfen lasssen, dass sie leichtfertig gehandelt hätten.
Übrigens, mir geht die öffentliche Hl.Messe auch sehr ab.


6
 
 Diasporakatholik 23. April 2020 
 

Unsere Religionsfreiheit ist durch die zeitl. Aussetzung öffentl. Messen nicht bedroht

Denn wir können unseren Glauben weiter leben und an Gottesdiensten via Fernsehen teilnehmen.


7
 
 elisabetta 23. April 2020 
 

Die Bischöfe bestätigen die Bedeutungslosigkeit ihrer eigenen Religion!

Vielen Dank für die rechtliche Aufklärung zur Aussperrung von Katholiken bei Heiligen Messen. Aber auch als einfacher Laie habe ich diese bischöfliche Husch-Pfusch-Aktion nie verstanden, der Ausstieg aus dieser verheerenden kirchlichen Situation gestaltet sich, wie man sieht, ebenso zahnlos und stümperhaft. Man ist von bischöflicher Seite ja damit voll zufrieden, dass die öffentliche Heiligen Messen erst am 15. Mai möglich sind.


13
 
 athanasius1957 23. April 2020 
 

Einfach genial!

Sehr geehrte Frau Dr. Behrendt!
Herzlichen Dank für Ihr Statement.
Alleine schon der Absatz "Die Bischöfe bestätigen die Bedeutungslosigkeit ihrer eigenen Religion, und abgesehen davon auch den Wert der verfassungsrechtlich gesicherten Religionsausübung, da sie sich selbst als weniger wichtig definiert haben als Frisöre und „alle Geschäfte“ (Öffnung 2. Mai)..."
Somit ist auch völlig klar, weswegen der Primas Germaniae, S. Exz EB Lackner sich über die cit. "Lästigen Briefe von Gläubigen, die die Hl Messen einfordern" beklagt.
1.glaubt er wahrscheinlich selbst nicht an die Glaubenswahrheiten.
2.wird die "Liturgiefreie Zeit" zum Ausdünnen der menschlichen Erinnerung an die Sakramente verlängert.
3.wird der Aufbau der "Seelsorgeraume" durch den seit 50 Jahren gewollten Priestermangel gefördert und schlußendlich wird der Heilige Pfarrer von Ars bestätigt
"Lasst ein Dorf 50 Jahre ohne Priester und es betet die Steine an!"


8
 
 norbertus52 23. April 2020 
 

Vielen Dank Dr.Behrendt

Was mir als juristischer Laie schon lange im Magen liegt, wird in sehr klarer und fundierter Weise hier dargelegt. Vielen Dank!


12
 
 Seeker2000 23. April 2020 
 

Sehr guter Artikel - trifft 1:1 für Deutschland zu!

Danke, dass der Sachverhalt so präzise auf den Punkt gebracht wurde.

Wäre eine gute Lektüre für die Bischöfe!


11
 

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